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USB-C-Kabel: Alle Unterschiede erklärt | heise online


Habt ihr euch schon mal gewundert, weshalb es so viele unterschiedliche USB-C-Kabel gibt? Oder wollt ihr gerade eins kaufen? Dann seid ihr hier richtig.

(Hinweis: Dieses Transkript ist für Menschen gedacht, die das Video oben nicht schauen können oder wollen. Der Text gibt nicht alle Informationen der Bildspur wieder.)

Hallo, mein Name ist Christof Windeck und ich bin die Urlaubsvertretung für Keno.

Habt ihr euch schon mal gewundert, weshalb es so viele unterschiedliche USB-C-Kabel gibt? Oder wollt ihr gerade eins kaufen? Dann seid ihr hier richtig: Wir verraten, wieso es so viele verschiedene USB-C-Kabel gibt, wie ihr das passende findet und typische Probleme löst.

Ein kurzer Blick zurück: Als Hardware-Redakteur beim Computermagazin c’t schreibe ich seit mehr als 25 Jahren über USB-Technik.

Damals gab es nur die eckigen Stecker und Buchsen, genannt USB-A. Die hatten auch nur vier Adern: zwei für Strom, zwei für Daten. Damals fanden wir 12 MEGA-Bit pro Sekunde schnell und 2,5 Watt Stromversorgung für die Tastatur praktisch.

Und nun USB-C im Vergleich: Die schnellste Version schafft 120 GIGA-Bit pro Sekunde, also die 10.000-fache Datentransferrate von USB 1. Und die elektrische Leistung stieg um den Faktor 96 von 2,5 auf bis zu 240 Watt.

Außerdem überträgt USB-C optional auch noch Bildsignale, Ton oder PCI Express. Und USB-C ist viel komfortabler als USB-A: Der Stecker passt ist symmetrisch und passt in beide Steckrichtungen in die Buchse. Außerdem haben Kabel an beiden Seiten denselben Stecker.

Für diese vielen Funktionen braucht USB-C viel mehr Kontakte: Obwohl der Stecker viel kleiner ist als der alte USB-A-Stecker, hat er 24 Kontakte. Damit löst er auch die alten Miniformate Mini-USB und Micro-USB ab und allmählich auch Apple Lightning. Außerdem funktioniert die Schnittstelle Thunderbolt zwar grundsätzlich anders als USB-C, verwendet aber dieselben Steckverbinder.

Obwohl er kleiner ist, ist der USB-C-Stecker übrigens für eine längere Lebensdauer ausgelegt als die alten USB-A-Stecker. Das ist aber nur die Theorie beziehungsweise Spezifikation. In der Praxis kommt es nämlich drauf an, ob der Hersteller wirklich gute Qualität produziert hat.

Mit USB-C braucht ihr jedenfalls im Prinzip nur noch ein einziges Netzteil für alle Mobilgeräte: Smartphone, Notebook, Tablet, Kopfhörer. Aber ich sage „im Prinzip“, denn natürlich ist es mal wieder nicht ganz so einfach.

Denn nicht jedes USB-C-Kabel beherrscht sämtliche Funktionen. Den wichtigsten Grund dafür erratet ihr leicht: Geld. Denn USB-C-Kabel werden über Kampfpreise verkauft, das billigste gewinnt. Damit die Hersteller trotzdem noch was verdienen, lassen sie zum Beispiel ein paar interne Adern weg. Dann könnt ihr euer Handy zwar damit laden, aber Daten fließen höchstens lahm.

Ich will aber nicht verschweigen, dass Kabel mit weniger und dünneren Adern nicht nur billiger sind, sondern auch flexibler und leichter sein können. Also wenn es wirklich nur ein simples Ladekabel sein soll, ist das vielleicht ein Vorteil.

Damit alle USB-C-Funktionen nutzbar sind, braucht Ihr ein „voll beschaltetes“ Kabel. Doch auch bei solchen gibt es Unterschiede. Die einfacheren vertragen nur 3 Ampere und damit gibt es höchstens 60 Watt Ladeleistung. Für 100 Watt braucht Ihr ein Kabel für 5 Ampere mit dickeren Adern innendrin sowie einem winzigen Chip im Stecker – ein elektronisch markiertes Kabel. Die neueste Ladetechnik USB Power Delivery mit Extended Power Range (EPR) schafft sogar 240 Watt und Ihr ahnt es schon: Die braucht wieder spezielle Kabel, die 48 Volt vertragen.

Die USB-C-Technik entwickelt sich weiter und deshalb veralten die Kabel. Früher war bei 10 Gigabit pro Sekunde Schluss, aber USB4 schafft schon 40 Gigabit/s und Thunderbolt 5 in eine Richtung sogar 120 Gbit/s.

Wenn Ihr also vor drei Jahren ein USB-C-Kabel gekauft habt, dann taugt das eben nicht mehr für die allerhöchsten Transferraten. Die gute Nachricht: Es geht nichts kaputt! Aber der Datentransfer läuft vielleicht nicht so schnell wie erhofft oder das Notebook lädt nicht so schnell.

Nun fragt ihr euch bestimmt: Woran erkenne ich denn, was das Kabel kann? Da gibt es drei Antworten: Wenn ihr Glück habt, steht das auf dem Stecker vom Kabel aufgedruckt: Etwa USB4 oder 40 Gbit/s oder 240 Watt.

Oder wenn ihr ein neues Kabel kauft, dann steht das auf der Website vom Hersteller oder vom Onlineshop. Wenn ihr ganz ordentlich seid, dann ladet ihr euch sogar das Datenblatt herunter und markiert euer Kabel, damit ihr das wiederfindet.

Und nun die schlechte Antwort: wenn ihr ein altes USB-C-Kabel ohne sinnvolle Beschriftungen rumfliegen habt, dann müsst ihr letztlich ausprobieren, was es kann.

Es gibt zwar Testadapter, die anzeigen, welche Adern das Kabel überhaupt hat. Und die sind mit 16 Euro nicht mal teuer.

Aber solche Tester können nicht feststellen, ob das Kabel für 10, 20, 40, 80 oder 120 Gigabit pro Sekunde taugt.

Und sie erkennen nicht, wie viel Strom das Kabel leiten kann. Die einfacheren Kabel vertragen nämlich nur 3 Ampere. Weil USB Power Delivery (USB-PD) maximal auf 20 Volt hochgeht, sind dann höchstens 60 Watt Ladeleistung möglich: 20 Volt x 3 Ampere = 60 Watt.

Das reicht für Smartphones locker und auch für viele Tablets, aber nur für dünne Notebooks. Für starke Notebooks gibt es USB-PD mit bis zu 100 Watt, also 20 Volt mal 5 Ampere. Das schalten die Netzteile aber nur frei, wenn sie ein Kabel mit einem E-Marker erkennen. Die haben wirklich einen winzigen Chip eingebaut, der bestätigt, dass sie 5 Ampere vertragen.

Die allerneuste Spezifikation „Extended Power Range“ (USB-PD EPR) schafft sogar bis zu 240 Watt. Aber das nur bei 48 Volt und ihr ahnt es schon: braucht Kabel mit speziellem E-Marker-Chip.

Und noch ein Tipp zum Schnellladen per USB-C: Kauft kein zu langes Kabel! Denn jedes Kabel hat unvermeidlich einen sogenannten Innenwiderstand. Je stärker der Strom ist, der durchfließt, desto mehr Energie geht als Abwärme verloren. Und je länger das Kabel, desto höher der Innenwiderstand. Die Kabel werden dann tatsächlich warm und das Laden dauert länger.

Wo wir gerade bei Länge sind: Kürzer ist besser! Die USB-Spezifikation legt keine maximale Länge fest, sondern nur bestimmte elektrische Parameter. In der Praxis bedeutet das: Spätestens ab 2 Metern wird es kritisch. Wenn es um schnelle Datentransfers und maximale Ladeleistung geht, raten wir zu Kabeln mit maximal 1 Meter. Wenn es unbedingt länger sein muss, lieber gleich nach dem Kauf ausprobieren und notfalls umtauschen oder zurücksenden.

Es gibt riesige Qualitätsunterschiede bei USB-C-Kabeln. Da ist ja kaum noch Markenware im Umlauf, viele kaufen irgendwas bei Amazon oder anderen Onlineshops. Manche dieser eher unbekannten Marken verschwinden rasch wieder vom Markt, andere liefern nach ein paar Wochen Ware mit ganz anderer Qualität. Daher ist es auch schwierig, konkrete Kauftipps zu geben.

Man kann natürlich sagen: Kauf das Kabel doch als Originalzubehör bei PC-Marken wie Apple, Dell, HPE, Lenovo. Aber die nehmen teilweise irre Preise. Daher ganz pragmatischer Tipp: Wählt ein nicht zu langes und gut bewertetes Kabel, bei dem genau dabeisteht, was es kann. Also USB-PD mit 100 oder 240 Watt, 10, 40, 80 oder 120 Gigabit pro Sekunde – oder auch konkrete USB-Generationen wie USB4 oder Thunderbolt 5. Dann probiert ihr das Kabel nach Erhalt gleich aus und wenns nicht klappt, reklamieren.

Apropos Thunderbolt: Ich hatte ja schon gesagt, dass das auch USB-C-Buchsen und -Stecker verwendet. Und ein Tunderbolt-Kabel – das hat so ein Blitzsymbol und am besten auch eine Ziffer für TB3, TB4, TB5 – taugt zwar immer auch für USB-C, aber nicht umgekehrt. Über ein gutes USB-C-Kabel kann Thunderbolt auch gehen, muss aber nicht.

Vor ein paar Monaten hat Keno auch ein paar TB5-Kabel getestet und da kam raus, dass TB5 auch über viele TB4-Kabel funktioniert.

Wenn ihr euch also fragt: Was muss ich den kaufen, wenn ich alles will? Dann ist die Antwort heute: Ein Kabel für Thunderbolt 5, das ausdrücklich auch für 120 Gigabit pro Sekunde freigegeben ist und für 240 Watt. Doch in drei Jahren kommt vielleicht TB6 – man weiß es nicht.

Zum Schluss noch etwas zu Adaptern. Dazu gibt es viele Fragen – wir machen gerne Witze wie USB-C zu Gardena.

Aber mal im Ernst: Mit einem ziemlich simplen Adapter könnt ihr zum Beispiel einen Monitor mit HDMI-Eingang an eine USB-C-Buchse anschließen, die auch Bildsignale liefern kann. Sowas gibts auch als Kabel, also USB-C auf der einen und HDMI auf der anderen Seite. Ihr müsst aber darauf achten, welche Auflösungen und Bildraten der Adapter kann. Alte schaffen bei 4K nur 30 Hertz Bildrate – man will aber 60 Hertz, sonst ruckelts.

Sehr häufig will man noch irgendwie USB-A auf USB-C koppeln. Etwa weil das Notebook nur USB-C hat und der USB-Stick aber USB-A. Oder umgekehrt will man ein Smartphone mit USB-C an einem Netzteil mit USB-A laden oder Daten auf ein altes Notebook mit USB-A ziehen. Das ist im Prinzip alles machbar, dazu gibts sowohl Adapter als auch Kabel mit unterschiedlichen Steckern an beiden Enden.

Der Klassiker bei billigen Adaptern von A auf C: Die murksigsten funktionieren nur in einer Orientierung desd USB-C-Steckers, nicht in beiden, was ja eigentlich der Witz bei USB-C ist.

Überhaupt sollte man bei Adaptern im Hinterkopf behalten, dass damit eben nicht alle Funktionen von USB-C nutzbar sind. Schnellladen mit Power Delivery geht beispielsweise nur mit einem Netzteil, das eine USB-C-Buchse hat oder ein fest angeschlossenes USB-C-Kabel. Über USB-A funktionieren nur ältere Schnellladeverfahren wie Qualcomm Quickcharge.

Manche Leute wollen USB-C-Kabel gerne verlängern. Dazu kann man aber keine seriösen Tipps geben, weil das in der Spezifikation schlichtweg nicht vorgesehen ist. Je nach Gerätekombination kann das klappen oder nicht. Es gibt jedenfalls haufenweise Verlängerungskabel im Handel sowie auch Adapter zum Zusammenstecken von zwei Kabeln.

c’t 3003 ist der YouTube-Channel von c’t. Die Videos auf c’t 3003 sind eigenständige Inhalte und unabhängig von den Artikeln im c’t Magazin. Die Redakteure Jan-Keno Janssen, Lukas Rumpler, Sahin Erengil und Pascal Schewe veröffentlichen jede Woche ein Video.


(mond)



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Smarte Küchengeräte und Rezepte-Apps | c’t uplink


Für die einen ist es Kultobjekt und smarte Küchenrevolution, für die anderen ein teurer Mixer mit Tablet dran – doch eine bemerkenswerte Erfolgsgeschichte ist der Thermomix von Vorwerk so oder so. In dieser Folge des c’t uplink sprechen wir aber auch über andere Geräte, etwa über das Konkurrenzprodukt Cookit von Bosch und Ähnliches, aber auch über vernetzte Kaffee-Vollautomaten und einen smarten Grill. Und: Was können spezialisierte Rezepte-Apps eigentlich besser als ganz normale Notiz-Apps?


Logo mit dem Schriftzug "c't uplink – der Podcast aus Nerdistan"

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Den wöchentlichen c’t-Podcast c’t uplink gibt es …

Zu Gast im Studio: Sven Hansen, Stefan Wischner
Host: Jan Schüßler
Produktion: Ralf Taschke

► Unser Titelthema zu vernetzten Küchenhelfern gibts in c’t 14/2025.

In unserem WhatsApp-Kanal sortieren Torsten und Jan aus der Chefredaktion das Geschehen in der IT-Welt, fassen das Wichtigste zusammen und werfen einen Blick auf das, was unsere Kollegen gerade so vorbereiten.

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► c’t auf Papier: überall, wo es Zeitschriften gibt!


(jss)





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KI-Update DeepDive: Wie steht es um den AI Act?


Der AI Act oder auch die KI-Verordnung ist nach einem risikobasierten Ansatz aufgebaut. Es gibt inakzeptable Risiken und damit einhergehend auch KI-Systeme, die verboten sind. Dazu gehört etwa das sogenannte Social-Scoring. Diese Systeme sind bereits seit Anfang des Jahres verboten. Nun soll in einem nächsten Schritt GPAI reguliert werden. General Purpose AI sind jene Basismodelle, die für allgemeine Zwecke eingesetzt werden können – darunter fallen also die GPT-Modelle von OpenAI, Metas Llama oder Googles Gemini. Über die geplante Regulierung sprechen wir in diesem Deep-Dive des Podcasts mit Arnika Zinke, digital-politische Beraterin aus dem EU-Parlament. Denn der eigentliche Fahrplan scheint ins Wanken geraten zu sein. Doch Zinke sagt, viele Sorgen und Gerüchte seien unbegründet und zum Teil sogar mit Absichten gestreut.

Die kommende Stufe des AI Acts bringt noch eine weitere Unterteilung der Größe der Modelle mit – Größe meint verschiedene Kennzahlen wie etwa Parameter, aber auch Nutzer. Besonders große Modelle müssen mehr Pflichten einhalten. Ob auch KI-Modelle von dem französischen Anbieter Mistral oder der Bildgenerator Flux von Black Forest Labs dazugehören, ist noch unbekannt.


Eigenwerbung Fachdienst heise KI PRO

Eigenwerbung Fachdienst heise KI PRO

Für alle Anbieter von GPAI ist ein Code of Practice vorgesehen, eine Hilfe zur Umsetzung der Verordnung. An dem arbeiten, wie Zinke erklärt, Menschen aus der Politik, von Unternehmen, aus der Wissenschaft und aus der Zivilgesellschaft. Dabei sei dem Parlament besonders wichtig gewesen, dass Experten dabei sind, die den Aussagen der Big-Tech-Unternehmen etwas entgegenhalten können, also etwa, wenn die KI-Anbieter behaupten, etwas sei technisch gar nicht möglich, um Regulation abzuwenden.

„Grundsätzlich ist es so, dass kein Provider dem folgen muss, es ist ein freiwilliger Code, und man kann auch auf andere Weise den AI Act umsetzen“, sagt Zinke. Deswegen sei auch die ganze Debatte, die es aktuell gebe, um diese Unterschrift vor allem von den Big-Tech-Firmen gepusht. Es klinge derzeit manchmal, als könne der ganze AI Act noch scheitern. Dem sei nicht so, versichert Zinke. Es gehe aktuell darum, ob es eine längere Implementierungspflicht geben könne.

Zinke rechnet damit, dass der Code of Practice sehr zeitnah veröffentlicht wird. Eigentlich sollte er bereits im Mai verfügbar sein. Nun bleibt den Anbietern wenig Zeit für die Umsetzung, allerdings seie diese ja bei der Ausarbeitung des Codes dabei gewesen.


KI-Update

KI-Update

Wie intelligent ist Künstliche Intelligenz eigentlich? Welche Folgen hat generative KI für unsere Arbeit, unsere Freizeit und die Gesellschaft? Im „KI-Update“ von Heise bringen wir Euch gemeinsam mit The Decoder werktäglich Updates zu den wichtigsten KI-Entwicklungen. Freitags beleuchten wir mit Experten die unterschiedlichen Aspekte der KI-Revolution.

Zur Regulierung für GPAI gehören etwa Transparenzpflichten, es soll offengelegt werden, welche Daten für das Training genutzt wurden, es gehe um den Energieverbrauch.

„Und dann gibt es eben noch diesen kleinen Extra-Teil, der nur wirklich für die absoluten Top-Modelle gilt, die entweder sehr viel Energie verbrauchen beziehungsweise sehr viel Computerkapazität verwenden oder die zum Beispiel von sehr, sehr vielen Menschen genutzt werden“, sagt Zinke. Für diese Top-Modelle gelten dann noch zusätzliche Risikoabschätzungen, die sie machen müssen, und die sie der Kommissionvorlegen müssen. „Da reden wir zum Beispiel von Risikoabschätzungen; ob sich die KI sozusagen verselbstständigen kann, ob es zu Nuklearkatastrophen kommen kann oder großen Infrastrukturproblemen.“ HInzukämen Abschätzungen, die Desinformationen und Diskriminierung betreffen, sowie Data-Poisoning, also absichtlich vergiftete Trainingsdaten.

Neben dem Code of Practice soll es auch bei der Ausarbeitung der Standards zu Verzögerungen kommen. Wo genau es hapert, ist allerdings derzeit unklar. Es steht im Raum, ob es hier einen Stop-the-Clock geben wird, also einen Aufschub. Auch Henna Virkkunen, Vize-Exekutivpräsidentin der Kommission, hat bereits bestätigt, dass darüber gesprochen werde. Damit soll Unternehmen mehr Zeit bei der Umsetzung gelassen werden, bis alle Fragen geklärt sind.

Problematisch erscheinen vielen Anbietern die Überschneidungen mit der DSGVO. Es geht etwa um Auskunftspflichten und das Recht auf Richtigstellung bei Daten zur eigenen Person. Geplant ist eine Überprüfung der Gesetze, doch diese Simplifizierung, die dabei herauskommen soll, wird frühestens gegen Ende des Jahres Ergebnisse bringen. „Dem möchte ich nicht vorhergreifen, denn der Sinn dieses Digital Fitness Checks ist ja genau herauszufinden, wo es Schwierigkeiten gibt.“ Idealerweise hätte man natürlich Überschneidungen und Widersprüche bereits bei der Erarbeitung der Gesetze ausgebügelt. Laut Zinke nutzen aber aktuell gerade solche Akteure, denen die DSGVO schon immer ein Dorn im Auge war, dieses Narrativ der Simplifizierung und unnötigen Überschneidungen sowie der Überregulation.

Dabei findet Zinke, sei es enorm wichtig, dass Unternehmen Rechtssicherheit haben und es ein einheitliches Regelwerk gebe. Oft werde vergessen, dass gerade diese Rechtssicherheit einen Rahmen bilde, in dem Startups gedeihen können. „Auch in den USA ist fehlende Regulierung ein Problem, jeder Bundesstaat hat andere KI-Gesetze, und schlussendlich übernehmen die großen Unternehmen einfach jedes Startup.“


(emw)



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Hessens Regierung will psychisch Kranke melden, Datenschützer werden übergangen


Die hessische Landesregierung will dafür sorgen, dass Polizei und Ordnungsämter informiert werden, wenn nach Einschätzung der Ärzte eine Gefahr für andere besteht. Das sieht ein Gesetzentwurf der Landtagsfraktionen von CDU und SPD zur Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes (PsychKHG) vor. Auch andere Bundesländer planen entsprechende Gesetzesänderungen.

Künftig soll auch eine Abhängigkeit von Suchtstoffen als psychische Störung im Sinne des Gesetzes gelten. Zudem müssen bei Entlassungen aus psychiatrischen Einrichtungen die zuständigen Behörden „unverzüglich“ benachrichtigt und mit den notwendigen Informationen zur Gefährdungseinschätzung versorgt werden, wenn weiterhin eine Gefahr für Dritte bestehe.

Die Neuregelungen im Gesetzentwurf „Zweites Gesetz zur Änderung des Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes“ werden mit einem besseren Informationsaustausch zur Gefahrenabwehr begründet, wie aus einer Eilanfertigung hervorgeht (PDF). Datenschützer und Sozialverbände äußerten bereits Kritik und warnen vor einer Stigmatisierung und dem möglichen Missbrauch sensibler Gesundheitsdaten. Ob die Pläne mit der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vereinbar sind, ist bislang unklar.

„Mit der Gesetzesänderung bekennt sich Hessen klar zur Stärkung der psychiatrischen Versorgung und setzt auf einen wirksamen Schutzmechanismus im Spannungsfeld zwischen individueller Hilfe und öffentlicher Sicherheit“, sagte der innenpolitische Sprecher der CDU-Fraktion, Alexander Bauer. Ein Beitrag auf Instagram, in dem der gesundheitspolitische Sprecher der CDU-Landtagsfraktion, Ralf-Nobert Bartelt, den Gesetzentwurf ankündigte, wird derzeit kontrovers diskutiert. Er erklärte, dass alle Personen, die eine Gefahr für sich selbst oder andere darstellen, „Ordnungsbehörden gemeldet werden müssen“.

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI), Prof. Alexander Roßnagel, war in die Vorbereitung des Gesetzentwurfs nicht eingebunden. Er kennt den Entwurf nicht und musste diesen erst beim Hessischen Ministerium für Familie, Senioren, Sport, Gesundheit und Pflege anfordern.

„Die geplanten Meldungen der Entlassung von Patientinnen oder Patienten, von denen ‚ohne ärztliche Behandlung eine Fremdgefährdung ausgehen könnte‘, ist ein tiefer Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen, weil besonders schützenswerte Daten betroffen sind und die Meldungen zu Beeinträchtigungen dieser Personen führen können. Eine solche Meldung verfolgt einen Schutzzweck im öffentlichen Interesse, ist aber nur unter engen Voraussetzungen zulässig“, so Roßnagel. Detaillierter könne er sich erst äußern, sobald er den Gesetzentwurf kennt.

Nicht nur in Hessen, sondern auch in anderen Bundesländern wie Schleswig-Holstein setzt man auf Symptom- und nicht auf Ursachenbekämpfung. Die dortige Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack (CDU) hofft auf eine bessere Vernetzung der Behörden, wie aus einem Beitrag vom Deutschlandfunk hervorgeht. Demnach zählt sie den Datenschutz und die ärztliche Schweigepflicht zu den größten Hürden. Wichtig sei jedoch, dass „sensible Daten über Menschen mit psychischen Krankheiten weitergeleitet werden dürfen“.

Auch Niedersachsen hatte vor Kurzem dafür notwendige Änderungen am Psychisch-Kranken-Gesetz (NPsychKG) angekündigt, wie aus einem Bericht des NDR hervorgeht. In Bayern und Thüringen sieht es ähnlich aus. Die bessere Vernetzung wurde bereits im Koalitionsvertrag versprochen: Darin ist unter anderem von „rechtlichen Rahmenbedingungen für einen effektiven und effizienten Datenaustausch zwischen den Diensten und anderen Behörden (Ausweitung von Übermittlungsbefugnissen und Prüfung von Löschfristen)“, die Rede.

Kürzlich wurden die Forderungen und Anpassungen an die rechtlichen Rahmenbedingungen auch in einem Beschluss der Innenministerkonferenz (IMK) „Integriertes Risikomanagement bei Menschen mit psychischen Erkrankungen“ bekräftigt. Gefordert ist unter anderem, dass relevante Informationen zu psychischen Erkrankungen zuständigen Behörden und gegebenenfalls auch der Polizei zugänglich gemacht werden. Demnach sei ein integriertes Risikomanagement zwischen Gesundheits-, Sicherheits-, Ausländer- und Justizbehörden notwendig.

Nach dem Anschlag in Magdeburg sprach sich Carsten Linnemann (CDU) gegenüber dem Deutschlandfunk Ende 2024 dafür aus, dass es neben Registern für Rechtsextreme und Islamisten ein Register für psychisch kranke Gewalttäter brauche. Datenschützer und Patientenvertretungen lehnen das entschieden ab. Regelmäßig werden derartige Taten für die Ausweitung von Überwachungsbefugnissen oder deren Begründung genutzt.

Die Landesärztekammer Hessen hatte sich im Frühjahr gegen Pläne für ein zentrales Register ausgesprochen: „Viele Betroffene könnten aus Angst vor Registrierung und Stigmatisierung davon abgehalten werden, ärztliche Hilfe und Therapie in Anspruch zu nehmen. Menschen mit bestimmten psychischen Erkrankungen, die unter bestimmten Umständen ein erhöhtes Risiko für Gewalttaten aufweisen können, benötigen frühzeitige und intensive Therapie“. Stattdessen müssten die notwendigen Ressourcen bereitgestellt werden, um die Behandlung zu verbessern.

„Gravierende Einzelfälle von Gewalttaten, begangen von psychisch Kranken, werden hier zum Anlass genommen, pauschal Daten zur Behandlung psychisch Kranker generell für die Sicherheitsbehörden zu verwenden. Das zerstört Vertrauen und die Schweigepflicht und ist abzulehnen. Gerade bei der Entlassung aus stationärer Behandlung, die jetzt den Behörden jeweils gemeldet werden soll, ist der Zustand kranker Menschen meist gebessert. Sie in der Folge zu überwachen, um eine Verschlechterung und eine – äußerst selten vorkommende – Fremdaggressivität rechtzeitig mitzubekommen, wäre nicht verhältnismäßig“, sagt dazu der Psychiater und Psychotherapeut Dr. Andreas Meißner, der sich für den Schutz von Patientendaten einsetzt.

Immer wieder forderten Vertreter aus Politik und Polizei auch, Daten aus der elektronischen Patientenakte zu nutzen, um Straftaten psychisch kranker Menschen zu verhindern. Die Justiz- und Gesundheitsministerin von Schleswig-Holstein, Kerstin von der Decken (CDU), fordert laut dpa die Nutzung von Daten psychisch kranker Menschen aus der elektronischen Patientenakte. Diese könnte den Informationsaustausch zwischen verschiedenen psychiatrischen Einrichtungen verbessern, sagte sie im Innen- und Rechtsausschuss des Landtags.


(mack)



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