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Versandapotheke scheitert mit Antrag gegen automatische Auswahl von Konkurrenten
Apotheken dürfen keine Absprachen über „die bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen […]“ für den deutschen Markt treffen. So steht es im Apothekengesetz (Paragraph 11 Abs 1). Die Apotheken sollen unabhängig agieren, die Patienten frei wählen. Jetzt überrascht das LG Frankfurt am Main mit einer engen Auslegung der Bestimmung, die Apotheken ähnliche Kooperation erlaubt. Das LG Hamburg sieht das womöglich anders.
Anlass der Frankfurter Entscheidung (Az. 2-06 O 150/25) ist der Antrag einer telemedizinischen Plattform auf einstweilige Verfügung gegen eine Berliner Apotheke. Diese kooperiert mit einer britischen Telemedizin-Plattform, die deutschen Patienten Beratung, Rezepte und Versand von Medikamenten anbietet. Der britische Anbieter drängt seine Kunden zu einem „Premium-Service“. Dabei verrechnet er Gesamtpreise, die auch die verschriebenen Arzneien und deren Zustellung umfasst. Die Apotheke wird dabei automatisch ausgewählt, bei Testkäufen der Klägerin war es die beklagte Berliner Apotheke.
Alternativ können Patienten auch auf „Standardservice“ nutzen. Dabei suchen sie sich selbst die Apotheke aus einer Liste von Kooperationspartnern der Plattform aus. Die Arznei kann dann abgeholt oder zugeschickt werden. Allerdings wird die Wahlmöglichkeit „Premium“ (ohne Apothekenwahl) und „Standard“ (mit Wahl der Apotheke aus einer Liste) nicht diskriminierungsfrei dargestellt. Auf der Startseite werden nur Medikamente mit Premiumservice beworben, auch bei Suchergebnissen werden diese bevorzugt. Die Webseite erweckt den fälschlichen Eindruck, dass selbst gewählte Apotheken die Bestellung ablehnen dürften. Zudem gelten bestimmte Rabatte nur für die Premium-Variante ohne Apothekenwahl.
Mitbewerberin geht vor Gericht
Patienten wird also die Premium-Variante nahegelegt, mit der sie ihre Apotheke nicht aussuchen können. Die Klägerin hält das für rechtswidrig. Wenn die Berliner Apotheke solche geleiteten „Premium“-Bestellungen ausführe, sei das unlauterer Wettbewerb und verstoße gegen den oben erwähnten Paragraphen[ ]11 Abs[ ]1 des Apothekengesetzes.
Doch das Landgericht Frankfurt hat den Antrag auf einstweilige Verfügung gegen die Berliner Apotheke zurückgewiesen. Laut Beschluss vom 28. Mai liegt nämlich kein Verstoß gegen das Apothekengesetz vor. Die Wahlmöglichkeit muss demnach nicht diskriminierungsfrei sein.
„Dadurch, dass dem Patienten zum einen die Wahl zwischen ‚Premium-Service‘ und der Option ‚Elektronisches Rezept (ohne Medikamente)‘ angeboten wird, und dadurch, dass der Patient im Rahmen der letzteren Option eine bestimmte Apotheke auswählen kann (…) wird insgesamt das Recht des Patienten auf freie Apothekenwahl (Paragraph 31 Abs 1 S 5 SGB V) nicht in unzulässiger Weise beschränkt“, schreibt das LG Frankfurt am Main. Die Klägerin kann Rechtsmittel erheben und/oder das Hauptverfahren fortführen.
Die Zurückweisung des Eilantrages ist deutlich, doch gibt es auch andere Ansichten. Das LG Frankfurt weist selbst auf eine Entscheidung in einem Parallelverfahren gegen die britische Telemedizinplattform vor dem LG Hamburg hin. Dieses hat den Briten untersagt „in Deutschland bestimmten Apotheken unmittelbar Verschreibungen zuzuweisen“, wenn dies in der inkriminierten Art geschieht. Allerdings ergäbe sich aus dem Hamburger Beschluss nicht, „auf welcher Grundlage das Verbot erlassen wurde“. Der Hamburger Beschluss ist bislang nicht öffentlich, heise online hat das Gericht um eine Kopie ersucht.
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c’t-Story: Sphärenklänge | heise online
Fasziniert starrte ich auf den von der fahlen Sonne schwach beleuchteten größten Planeten des Sonnensystems. Das Kaleidoskop aus verschiedenfarbigen Bändern und Wirbeln von Wolken in Rot-, Braun-, Gelb- und Blautönen weckte in mir einen Hauch von Verständnis für die mir angetragene Aufgabe. Einen zugegebenermaßen kleinen Hauch. Tatsächlich hatten mich ausschließlich der mangelnde Auftragseingang meiner Agentur für interplanetare Privatermittlungen und der traurige Anblick meines Kontostands dazu bewogen, als Security Commander für dieses in meinen Augen sinnfreie Projekt anzuheuern.
„SpecA-7-Verdi startklar.“ Neds trockene Stimme riss mich aus meinen Gedanken. Das Radar verzeichnete neben den sechs bereits in Jupiters Umlaufbahn abgesetzten spektroskopischen Audiowandlern keine künstlichen Objekte. Im Gegensatz zu den anderen sollte Nummer sieben keine Wolkenbänder, sondern die Wirbel des roten Flecks in Töne wandeln, was ein paar knifflige Anforderungen an Umlaufbahn, Startzeitpunkt und Geschwindigkeit der Sonde mit sich brachte. Aus den Augenwinkeln musterte ich meinen Astronavigator. Entspannt schwebten die Finger seiner linken Hand über der Sensorfläche des Schaltpults. Mit der rechten hielt er seinen obligatorischen Becher Synthkaffee an die von Bartstoppeln umsäumten Lippen.
„Dann lass uns das Schätzchen auf die Reise schicken, Nerd!“ Mein jovialer Tonfall prallte an ihm ab wie mein letzter Anbaggerversuch bei Eva, der Bardame vom Blauen Frosch.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „c’t-Story: Sphärenklänge“.
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Österreichs Regierung will Altersgrenzen in Sozialen Netzen durchsetzen
Nachdem ein 21-Jähriger an einer Grazer Schule elf Menschen erschossen hat, möchte Österreichs Bundesregierung Kinder aus Sozialen Netzen draußenhalten. „(Wir werden) uns auch für strengere Regeln für Kinder und Jugendliche im Umgang mit Sozialen Medien einsetzen“, sagte Bundeskanzler Christian Stocker (ÖVP) am Montag bei seiner Regierungserklärung zum Amoklauf. „Denn wir sehen: Digitale Plattformen sind längst nicht mehr nur Orte der Information oder der Unterhaltung. Sie können auch Orte der Radikalisierung und der Verrohung sein. Hier braucht es klare Regeln und klare Verantwortung auf Seiten der Plattformbetreiber.“ In der deutschen Bundesregierung ist ebenfalls die Forderung nach wirksamen Altersgrenzen für Social Media erhoben worden.
Der für Digitalisierung zuständige österreichische Staatssekretär Alexander Pröll (ÖVP) möchte „die Plattformen dazu verpflichten, dass sie ihren Altersbeschränkungen auch nachkommen. Sie müssen quasi Türsteher sein für die Jugendlichen, und wir werden in Österreich eine nationale Lösung machen.“ Das sagte er im in der ORF-Radiosendung Ö1 Mittagsjournal am Dienstag. Die Methode der Durchsetzung ist nicht geklärt. Pröll zeigt sich offen für die Idee, Konten in Sozialen Netzen mit der staatlichen elektronischen Identität ID Austria zu verknüpfen.
13, 14, 15, 16 – wer bietet höher?
Welche Altersgrenze genau gelten soll, ist ebenfalls noch nicht entschieden. Die großen Betreiber haben selbst 13 oder 14 Jahre festgelegt, setzen das aber nicht streng durch. „Ich sage nur: Die DSGVO schreibt vor, dass Daten für unter 14-Jährige eigentlich nicht verarbeitet werden dürfen“, glaubt Staatssekretär Pröll. Spanien, Frankreich und Griechenland haben sich auf der EU-Digitalministerkonferenz in Luxemburg für ein EU-weites Verbot Sozialer Netze für Kinder unter 15 Jahren starkgemacht, Spanien fordert es für unter 16-Jährige.
Norwegen plant, das Mindestalter von 13 auf 15 Jahre anzuheben und Strukturen für die Altersüberprüfung auszubauen. In Australien ist der Ausschluss von Menschen unter 16 aus Sozialen Netzen bereits beschlossene Sache. Das wünschen sich auch die oppositionellen österreichischen Grünen. Zusätzlich möchten sie die Plattformbetreiber für alle Inhalte haftbar machen.
(ds)
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EU-Gremien einig: DSGVO soll grenzüberschreitend einfacher durchsetzbar sein
Auf eine kleine Novelle der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) haben sich Vertreter des EU-Rats, des Parlaments und der Kommission geeinigt. Dem sind rund zwei Jahre Debatte und mehrere Monate Verhandlungen vorausgegangen. Die vorläufige Einigung über einen Entwurf zielt darauf ab, die Zusammenarbeit zwischen nationalen Datenschutzbehörden bei der Durchsetzung der DSGVO in grenzüberschreitenden Fällen zu verbessern. Das hat die polnische Ratspräsidentschaft am Montagabend mitgeteilt. Demnach vereinfachen die neuen Vorschriften die Verfahren, etwa in Zusammenhang mit Rechten von Beschwerdeführern und der Zulässigkeit von Fällen.
Die EU-Kommission wollte mit ihrem ursprünglichen Vorschlag 2023, das „Irland-Problem“ beheben: Die irische Datenschutzbehörde gilt Kritikern als Flaschenhals bei der DSGVO-Durchsetzung. Die Data Protection Commission (DPC) in Dublin ist federführende Aufsichtsinstanz für Big-Tech-Konzerne wie Google, Meta Platforms, Apple und X, die ihre europäischen Hauptsitze auf der Insel haben. Andere Datenschutzbehörden in der EU können bei solchen Datenkonzernen nicht direkt eingreifen.
Im Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) als gemeinsamen Gremium der Aufsichtsbehörden kommt es über Entscheidungsvorlagen der irischen DPC oft zum Streit, was komplizierte und lange Verständigungsverfahren auslöst. Die irische Behörde wird dann oft überstimmt. Vor allem an diesem Punkt setzen die EU-Gesetzgeber nun an, um Prozesse zu beschleunigen.
Standardverfahren: 15 Monate bis zum Finale
Unabhängig davon, wo in der EU ein Bürger eine Beschwerde im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Datenverarbeitung einreicht, werde die Zulässigkeit künftig auf Basis derselben Informationen beurteilt, führt der Ratsvorsitz aus. Die Reform harmonisiere die Anforderungen und Verfahren für Anhörung von Beschwerdeführern im Falle einer Ablehnung und sehe gemeinsame Regeln für die Beteiligung am Verfahren vor. Das Anhörungsrecht der anderen Partei werde „in wichtigen Phasen des Verfahrens gewährleistet“. Beiden Seiten stehe offen, die vorläufigen Ergebnisse vor der endgültigen Entscheidung einzusehen, um Stellung nehmen zu können.
Eine Übereinkunft zu der Novelle schien schon im Mai greifbar, doch über die festzusetzenden Fristen waren sich die Verhandlungsführer noch uneins. Jetzt haben sie sich auf eine Untersuchungsfrist von insgesamt 15 Monaten, die in besonders komplexen Fällen um 12 Monate verlängert werden kann, geeinigt. Einfache Verfahren mit Zusammenarbeit zwischen nationalen Datenschutzbehörden sollen binnen einen Jahres abgeschlossen sein.
Kritik aus Zivilgesellschaft und Tech-Branche
Die Unterhändler haben sich auch auf einen Mechanismus zur schnelleren Bearbeitung von Beschwerden verständigt. Er soll es der federführenden Datenschutzbehörde ermöglichen, einen Fall zu beenden, bevor der EDSA einbezogen werden muss. Diese Option würde etwa greifen, wenn eine Organisation Rechtsverletzung einräumt und potenzielle Sanktionen akzeptiert. Um langwierige Diskussionen zwischen verschiedenen Datenschutzbehörden zu vermeiden, soll Konsensbildung erleichtert werden. So muss die federführende Behörde ihren Kollegen in der EU zeitnah eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte eines Verfahrens übermitteln. Vorgesehen ist ferner ein Kooperationsansatz, womit in einfacheren Fällen nicht alle zusätzlichen Kooperationspflichten zu befolgen wären.
Die EU-Staaten und das Europäische Parlament müssen die Reform noch formalisieren und bestätigen. Max Schrems von der Datenschutzorganisation Noyb hält an seiner Kritik fest, dass die Novelle DSGVO-Verfahren faktisch „undurchführbar“ mache. Die Durchsetzung der Normen drohe durch verhältnismäßig lange Fristen und komplexe Verfahren untergraben zu werden. Der IT-Verband CCIA Europe, dem viele Big-Tech-Firmen angehören, ist aus einem anderen Grund unzufrieden: Anstatt den bürokratischen Aufwand zu reduzieren, dürfte ihm zufolge die Einhaltung der DSGVO für Unternehmen aller Größenordnungen noch schwieriger werden. Mit einem zweiten Vorhaben will die Kommission Firmen mit bis zu 749 Mitarbeitern von der DSGVO-Dokumentationspflicht befreien. NGOs warnen, damit öffne die Kommission die Büchse der Pandora.
(ds)
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