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Künstliche Intelligenz

Vorsicht, Kunde: Wenn smarte Geräte plötzlich dumm werden


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Smarte Lautsprecher, Fernseher, Staubsauger oder Wearables: Viele Alltagsgeräte sind heute auf Cloud-Dienste und regelmäßige Updates angewiesen. Fällt dieser digitale Unterbau weg, entfallen mitunter wesentliche Gerätefunktionen und die teuer erworbene Hardware verliert stark an Wert oder wird zu Elektroschrott.

Verbraucher sind dem aber nicht schutzlos ausgeliefert. Seit einer Gesetzesänderung gibt es klare Regeln für die Bereitstellung digitaler Dienste und deren Aktualisierung. Entscheidend ist aber auch, was beim Kauf vereinbart wurde.

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Wer von einer Abschaltung betroffen ist, sollte sich zunächst an den Händler wenden. Er ist in der Regel der Vertragspartner und damit für Gewährleistungsansprüche zuständig. Eine zusätzliche Anfrage beim Hersteller kann trotzdem sinnvoll sein, etwa um zu klären, ob ein Dienst tatsächlich dauerhaft eingestellt wird oder nur vorübergehend ausfällt.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet seit einer Reform ausdrücklich zwischen klassischen Waren und sogenannten Waren mit digitalen Elementen, also Geräten, die auf Software, Apps oder Cloud-Dienste angewiesen sind. Die relevanten Regelungen finden sich in den Paragrafen 475a bis 475e BGB. Danach gilt als Grundsatz eine dauerhafte Bereitstellungspflicht für digitale Inhalte.

Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, müssen digitale Dienste mindestens zwei Jahre ab Lieferung des Geräts funktionieren und Updates bereitgestellt werden, die auch die Sicherheit des Geräts gewährleisten. Da viele Geräte über mehrere Jahre im Handel erhältlich sind, ergibt sich für Hersteller und Händler in der Praxis jedoch ein deutlich längerer Support-Zeitraum, in dem sie die digitalen Dienste aufrechterhalten und beispielsweise Sicherheitsupdates anbieten müssen. Stellt ein Hersteller ein Produkt über mehrere Jahre her und verkauft es, muss er die Dienste für das zuletzt verkaufte Gerät noch zwei weitere Jahre aufrechterhalten. Kunden, die ein solches Gerät früh im Produktzyklus kaufen, profitieren also von einem längeren Support-Zeitraum.

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Damit ist allerdings nicht automatisch garantiert, dass jedes vernetzte Produkt über seine gesamte technische Lebensdauer sämtliche Cloud-Funktionen behält. Verbraucher sollten auf etwaige Klauseln in den Verkaufsbedingungen achten, denn Händler dürfen kürzere Bereitstellungszeiträume vertraglich vereinbaren. Gerade bei Schnäppchen oder Restpostenkäufen sollten Kunden sorgfältig prüfen, wie lange das Produkt bereits auf dem Markt ist, wie lange der Anbieter Updates zusagt und ob sich das Gerät ohne Cloud-Anbindung noch sinnvoll offline etwa mit anderer Hardware nutzen lässt.

Für bestimmte Gerätekategorien gelten über das BGB hinaus spezifische europäische Vorgaben. So schreibt die EU-Ökodesign-Verordnung für Smartphones und Tablets vor, dass Hersteller diese mindestens fünf Jahre nach dem Ende des Inverkehrbringens mit Updates versorgen müssen. Bei Smart-TVs sind es acht Jahre. Die Hersteller müssen die Zeiträume auf dem EU-Energielabel ausweisen und Verbraucher können sich darauf im Falle eines Falles berufen.

Hält der Hersteller seine Zusage nicht ein, kann sich der Käufer eines Geräts auf die vertraglich vereinbarte Bereitstellungspflicht berufen – sogar dann, wenn der Hersteller insolvent wird. Denn Vertragspartner ist rechtlich stets der Händler, nicht der Hersteller. Kann der Händler die vereinbarte Leistung nicht mehr erbringen, weil der Hersteller die Dienste eingestellt hat und keine Alternative möglich ist, spricht das BGB von der Unmöglichkeit der Leistung (§ 275 BGB). In diesem Fall haben Verbraucher Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags.



Die Hersteller von Smart-TVs müssen laut Ökodesign-Richtline noch mindestens acht Jahre lang nach Inverkehrbringen des letzten Exemplars eines bestimmten Produktmodells Firmware und Sicherheitsupdates für dieses Modell bereitstellen.

(Bild: Andreas Wodrich / heise medien)

Funktioniert ein digitaler Dienst nicht mehr, obwohl der Hersteller die Bereitstellung noch schuldet, handelt es sich um einen Sachmangel. Der erste Schritt ist stets die schriftliche Beschwerde beim Händler, denn nur gegen ihn bestehen direkte rechtliche Ansprüche. Parallel dazu kann es sinnvoll sein, beim Hersteller nachzufragen, ob die Abschaltung tatsächlich endgültig ist oder ob technische Alternativen angeboten werden.

Im Rahmen der Gewährleistung haben Kunden zunächst das Recht auf Nacherfüllung, also auf Reparatur oder Ersatz. Bei abgeschalteten Cloud-Diensten ist die Nacherfüllung in der Regel sinnlos, wenn ein Ersatzgerät denselben Mangel hätte. In diesem Fall steht Verbrauchern der Rücktritt vom Kaufvertrag nach § 323 BGB offen: Das Gerät wird zurückgegeben, der Kaufpreis erstattet.

Technisch versierte Nutzer können zudem prüfen, ob es von der Community entwickelte alternative Software oder Workarounds gibt, mit denen sich die verlorenen Funktionen auch nach dem offiziellen Support-Ende erhalten lassen. Bei sicherheitskritischen Anwendungen wie Bezahlfunktionen per Smartwatch raten wir davon jedoch dringend ab.

In der aktuellen Folge des c’t-Verbraucherschutz-Podcast Vorsicht, Kunde! besprechen wir, wie Verbraucher ihre Rechte effektiv durchsetzen, falls der Hersteller smarte Funktionen einfach abschaltet.

Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen:

  • Der Fall Werner K.: Bose kastriert teure Lautsprecher

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(uk)





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Künstliche Intelligenz

KI-Update Deep-Dive: KI in der Popkultur – zwischen Vision und Wunschdenken


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Das sprechende Auto K.I.T.T. aus der Serie „Knight Rider“, die Roboter-Geschichten von Isaac Asimov oder die Omnidroids in Pixars „Die Unglaublichen“ – schon in unserer Kindheit und Jugend prägten fiktive KI-Systeme aus der Popkultur unsere Vorstellung von Künstlicher Intelligenz. Bei der ersten Live-Ausgabe des Podcasts auf der IFA sprach Moderatorin Isabel Grünewald mit der promovierten Quantenphysikerin und c’t-Redakteurin Dr. Sabrina Patsch darüber, wie realistisch diese Darstellungen tatsächlich waren und wie sich das Bild von KI in Filmen und Serien durch die allgemeine Verfügbarkeit von Chatbots gerade verändert.


Eigenwerbung Fachdienst heise KI PRO

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Die Popkultur kennt im Wesentlichen zwei Extreme. Auf der einen Seite stehen die treuen Diener wie Iron Mans Assistent J.A.R.V.I.S. oder der Bordcomputer der Enterprise. Auf der anderen Seite finden sich Tyrannen wie HAL 9000 aus „2001: Odyssee im Weltraum“ oder Skynet aus „Terminator“, die sich gegen ihre Erbauer wenden.

Dabei reicht die Idee eines künstlichen Wesens mit einem gewissen Maß an Intelligenz weit zurück. Patsch verweist auf den Golem aus der jüdischen Mystik, E.T.A. Hoffmanns Puppe Olympia in „Der Sandmann“ oder Mary Shelleys Frankenstein – all diese Geschichten thematisierten bereits die Erschaffung künstlichen Lebens. Das Wort „Roboter“ selbst stammt aus dem Drama „Rossum’s Universal Robots“ des tschechischen Autors Karel Čapek von 1920.

Schon in diesen frühen Erzählungen werden die Kreaturen oder Roboter den Menschen direkt oder indirekt zum Verhängnis. Beim Gedanken an KI außer Kontrolle haben viele von uns sofort das rote „Auge“ von HAL 9000 aus Stanley Kubricks Film von 1968 im Kopf. Doch wie realistisch war diese Vision? „Kubrick holte sich tatsächlich sehr viel Unterstützung“, sagt Patsch. Er sprach vor den Dreharbeiten mit etwa 50 Forschenden, darunter Marvin Minsky, Mitgründer des MIT Artificial Intelligence Laboratory. „Und deswegen ist das aus heutiger Sicht gar nicht so absurd, was wir da sehen.“

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Auf HAL folgten diverse andere KI-Bösewichte in Blockbustern, die sich den Menschen widersetzen oder sie umbringen wollen, um ihre Mission zu erfüllen. „Dabei interpretiert die Maschine den Arbeitsauftrag oft ganz anders als von den Programmierenden erwartet“, sagt Patsch. Inzwischen ist diese Problematik in der Realität angekommen. Erst kürzlich gelang es einer KI von OpenAI während eines Sicherheitstests, aus ihrer abgeschotteten Testumgebung auszubrechen und die Plattform Hugging Face zu hacken. „Auch diese KI wollte nur ihre Aufgabe besonders gut erledigen“, erklärt Patsch.


KI-Update

KI-Update

Wie intelligent ist Künstliche Intelligenz eigentlich? Welche Folgen hat generative KI für unsere Arbeit, unsere Freizeit und die Gesellschaft? Im „KI-Update“ von Heise bringen wir Euch gemeinsam mit The Decoder dreimal die Woche Updates zu den wichtigsten KI-Entwicklungen. Freitags beleuchten wir mit Experten die unterschiedlichen Aspekte der KI-Revolution.

Dieser gefährlichen Variante von KI steht das Bild der treu dienenden KI gegenüber. J.A.R.V.I.S. aus „Iron Man“ ist für Patsch das Idealbild des perfekten KI-Assistenten: „Er steuert den Anzug, überwacht die Umgebung, macht Recherchen und unterstützt bei allem.“ Heutige Systeme wie Gemini oder ChatGPT sind jedoch noch weit davon entfernt. „Der größte Unterschied ist, dass J.A.R.V.I.S. nicht nur ein Sprachbot ist“, erklärt Patsch. „Wir müssten viele kleine Bausteine zusammenführen, bevor ein Assistent gleichzeitig Sensoren auslesen, Geräte steuern, Daten auswerten und darauf aufbauend ein Feedback generieren kann.“

Auch humanoide Roboter wie die Replikanten aus „Blade Runner“ oder gar Lieutenant Commander Data aus Star Trek bleiben vorerst Science-Fiction. „Es gibt mehrere Baustellen“, sagt Patsch. „Ein ganz banales Ding ist Batterielaufzeit.“ Hinzu komme, dass Roboter meist auf spezielle Aufgaben trainiert werden. „Zur Zeit trainiert man die Maschinen auf eine spezielle Aufgabe oder vielleicht ein kleines Set an Aufgaben. Aber sie sind nicht so gut darin, alles gleichzeitig zu können.“

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Seit dem Start von ChatGPT beobachtet Patsch eine Verschiebung in der Darstellung von KI in Filmen. „Früher gab es diese mächtigen, fast mystischen, zerstörenden Maschinen“, sagt sie. Heute wird KI sehr viel alltäglicher dargestellt. „Sie ist der ständige Begleiter im Ohr und übernimmt ganz langsam die Kontrolle über unser Leben. Und die Menschen lassen das im Film irgendwie zu und stellen das nicht grundlegend in Frage.“

Patsch glaubt daher auch, dass „die KI“ in der Zukunft nicht mehr das zentrale Thema oder der übermächtige Widersacher in Filmen sein wird, sondern eher selbstverständlich im Hintergrund läuft: „So ähnlich wie Computer oder Raumfahrt mittlerweile nicht mehr das Zentrum der Handlung sind, sondern selbstverständlich.“ Sie könnte sich aber auch vorstellen, dass Frankenstein wieder zur Vorlage wird und wir Filme über künstlich erzeugte Intelligenz im menschlichen Körper sehen. „Das ginge dann aber eher in Richtung Horrorfilm“, räumt Patsch mit einem Augenzwinkern ein.


(igr)



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InterDigital verklagt Disney auf 101,7 Millionen Euro Schadensersatz


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Der Rechtsstreit zwischen InterDigital und Disney in Deutschland weitet sich aus. Der Patentverwerter fordert von Disney nun 101,7 Millionen Euro Schadensersatz wegen der Verletzung eines Patents zur HDR-Bildtechnik. Die Klage liegt beim Landgericht München I unter dem Aktenzeichen 7 O 8870/26, wie der US-Patentverwerter mitteilt.

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Grundlage ist das Patent EP 2 132 923. Das Landgericht München I hatte im November 2025 eine Verletzung durch Disney+ festgestellt und eine einstweilige Verfügung erlassen. Die Forderung deckt nach Angaben von InterDigital den Zeitraum vom Disney+-Start in Deutschland im März 2020 bis zu dieser Entscheidung ab. Die Forderung beschränkt sich nicht auf Deutschland. Disney habe Server in der Nähe von Frankfurt genutzt, um patentverletzende Videostreams an Disney+-Abonnenten in 19 weiteren europäischen Ländern auszuliefern, heißt es in der Mitteilung.

Nach der Münchner Entscheidung nahm Disney Dolby Vision aus dem Angebot. Mittlerweile fehlt HDR im deutschen Angebot komplett, auch 4K-Auflösung war zwischenzeitlich nicht verfügbar. Disney räumte seinen Premium-Kunden deshalb ein Sonderkündigungsrecht nach dem Wegfall von 4K und HDR ein. InterDigital wirft Disney vor, trotz dieser Einschränkungen kein Lizenzabkommen abschließen zu wollen.

Der Streit läuft seit Februar 2025. Inzwischen zählt InterDigital acht Unterlassungsverfügungen gegen Disney in Brasilien, Deutschland und vor dem Einheitlichen Patentgericht (Unified Patent Court, UPC). Zuletzt erwirkte InterDigital eine dritte Unterlassungsverfügung vom UPC, die die Cast-Funktion von Disney+ betrifft.

Die Schadensersatzklage berührt die übrigen Verfahren nach Angaben von InterDigital nicht. Dazu gehören auch die beiden Klagen, mit denen der Patentverwerter gegen Disneys Umstieg auf den Videocodec VP9 vorgeht. Lizenzgebühren hat Disney nach Darstellung des Unternehmens bislang nicht gezahlt. InterDigital strebt nach eigenen Angaben ein Lizenzabkommen mit Disney an. Das Medienunternehmen hat sich zu der Forderung bislang nicht öffentlich geäußert.


(dahe)



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Tesla Model Y: Basis, Premium oder Performance – der Kostencheck


Kaum ein in Deutschland erhältliches Auto polarisiert so sehr wie das Tesla Model Y. Denn in vielen Bereichen gehen die Meinungen auseinander: Design, Technik, Verarbeitungsqualität, Bedienphilosophie – um nur einige Punkte zu nennen. Der Erfolg gibt dem Unternehmen aber in gewisser Hinsicht recht. Weltweit verkaufen sich nur wenige Modelle besser und auch in Deutschland reichte es bereits mehrfach für Spitzenplätze – zumindest unter den Elektromodellen. Doch die Wahl der passenden Variante ist spätestens seit dem Start des Basismodells im Herbst 2025 alles andere als einfach. Schließlich ist Tesla unflexibel, was kundenspezifische Konfigurationen angeht.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Tesla Model Y: Basis, Premium oder Performance – der Kostencheck“.
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