Connect with us

Online Marketing & SEO

Rabatt, Bonus, Bestpreis: Was der BGH in der Klage gegen Netto Marken-Discount entscheiden muss


Der Preis ist für Verbraucher oft das schlagende Argument. Viele Unternehmen werben mit Rabattaktionen, Bonusprämien oder Bestpreisgarantien für ihre Ware. Doch wer mit Preisermäßigungen locken will, muss rechtlich einiges beachten. (Symbolbild)

Mit niedrigeren Preisen locken viele Einzelhändler ihre Kundschaft an. Aber wann werden Verbraucher in die Irre geführt? Und welche Regeln schreibt das Gesetz vor? Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt sich gerade mit dem Thema.

Beim Einkaufen ist der Preis oft das schlagende Argument, wenn Kundinnen und Kunden zwischen verschiedenen Produkten die Auswahl haben. Kein Wunder also, dass viele Unternehmen mit Rabattaktionen, Bonusprämien oder Bestpreisgarantien für ihre Ware werben. Doch wer mit Preisermäßigungen locken will, muss rechtlich einiges beachten.

Welcher Preis wird ausgeschrieben?

Die sogenannte Preisangabenverordnung regelt, wie Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern die Preise ihrer Waren oder Leistungen angeben müssen. Da steht zum Beispiel drin, dass immer der Gesamtpreis angegeben werden muss – also der Betrag, den Kunden einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile pro Ware oder Leistung zahlen müssen.

Zudem sind Händler teils verpflichtet, den Grundpreis anzugeben. Das ist der Preis je Mengeneinheit: pro Kilo, Liter, Kubikmeter, Meter oder Quadratmeter. Die Vorgabe gilt für alles, was in Fertigverpackungen, offenen Verpackungen oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten wird – also etwa Lebensmittel, Blumenerde oder Stoffe. Der Preis muss unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein.

Was gilt bei Preisrabatten?

Bei der Werbung mit Preisherabsetzungen gilt grundsätzlich, dass Verbraucherinnen und Verbraucher dadurch nicht in die Irre geführt werden dürfen, erklärt Rechtsanwalt Martin Jaschinski von der Berliner Kanzlei JBB Rechtsanwälte. Das sei zum Beispiel dann der Fall, wenn mit falschen Ursprungspreisen verglichen wird, die nie so hoch waren wie behauptet. „Das passiert gar nicht mal so selten“, sagt der Werberechtsexperte.

Eine weitere Werbestrategie sei die Preisschaukel, bei der das Unternehmen den Preis für eine kurze Zeit hochsetzt, um danach mit einem vermeintlichen Rabatt zu werben. Auch dem setze das Wettbewerbsrecht enge Schranken: Wer nur für eine „unangemessen kurze Zeit“ den höheren Preis verlange, dürfe danach nicht mit einer Preisherabsetzung werben, sagt Jaschinski. Aber wie definiert man eine solche unangemessen kurze Zeit? Und wie können Wettbewerber oder Verbraucherschützer das nachverfolgen?

Mit welchem Preis wird verglichen?

Um diesen praktischen Problemen entgegenzuwirken, legte die Europäische Union (EU) in einer Preisangabenrichtlinie fest: Bei jeder Werbung mit einer Preisermäßigung muss immer der niedrigste Preis angegeben werden, der in einem Zeitraum von 30 Tagen vor dieser Preisermäßigung für das Produkt verlangt wurde – der sogenannte Referenzpreis. In Deutschland wurde diese europäische Richtlinie in der Preisangabenverordnung umgesetzt.

Wie muss dieser Preis angegeben werden?

Juristisch umstritten war zunächst, wie und wo dieser 30-Tage-Referenzpreis angegeben werden muss, sagt Fachmann Jaschinski. Im September schaffte der Europäische Gerichtshof dann Klarheit: Die Luxemburger Richterinnen und Richter entschieden, dass sich prozentuale Rabatte oder Werbeaussagen wie „Preis-Highlight“ immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen. Es reicht also nicht, den Referenzpreis etwa in einer Fußnote zu nennen, sich sonst aber auf einen höheren Preis zu beziehen.

Worum geht es nun in Karlsruhe?

Der BGH verhandelt heute über eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lebensmitteleinzelhändler Netto Marken-Discount mit Sitz in Bayern – nicht zu verwechseln mit dem gleichnamigen, vor allem im Norden und Osten Deutschlands vertretenen Discounter mit einem Hund auf dem Logo. Der Discounter hatte für ein Kaffee-Produkt geworben, indem er den Preis der Vorwoche (6,99 Euro), den aktuellen Preis (4,44 Euro) sowie den prozentualen Rabatt (-36 Prozent) angab. In einer Fußnote war auch der Referenzpreis zu finden. Der lag mit 4,44 Euro aber genauso hoch wie der vermeintlich reduzierte aktuelle Preis.

Die Wettbewerbszentrale hält die Werbung für irreführend und sieht darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung. In den Vorinstanzen war die Klage erfolgreich. Zuletzt entschied das Oberlandesgericht Nürnberg, im Streitfall könne der Durchschnittsverbraucher den Referenzpreis nur schwer erkennen. Er werde über den Umfang des Preisnachlasses im Unklaren gelassen. Das Urteil fiel zwei Tage vor der wegweisenden Entscheidung des EuGH.

Welche Alternativen nutzen Unternehmen?

Infolge des EuGH-Urteils werde bereits etwas seltener mit Preisermäßigungen und dafür mehr mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) geworben, sagt Jaschinski. Es wird in der Werbung also nicht ein früherer Preis zum Vergleich herangezogen, sondern der Preis, den der Hersteller Händlern empfiehlt. Denn dafür gilt die Preisangabenverordnung nicht. „Ob sie das als UVP- oder als wirkliche Preisherabsetzung bewerben, ist für Verbraucher aber häufig gar nicht so leicht erkennbar“, sagt der Berliner Anwalt. Und: Oftmals seien die UVP nicht seriös kalkuliert und lägen weit über den tatsächlichen Verkaufspreisen. „Da wird es noch viel Streitstoff geben“, ist sich Jaschinski sicher. Jacqueline Melcher (dpa)



Source link

Weiterlesen
Kommentar schreiben

Leave a Reply

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Online Marketing & SEO

Rebranding: So tritt JobRad Loop jetzt in die Pedale


JobRad Loop will zur Lifestyle-Marke werden. Das Rebranding im Frühjahr und verstärkte Kommunikation sollen dabei unter anderem helfen

Revelo by Bravobike firmiert zu JobRad Loop um. Warum der Anbieter für generalüberholte E-Bikes und Fahrräder den Namen wechselt – und das völlig logisch ist.

Beim Puzzeln braucht es in der Regel Stunden, bis man aus den unterschiedlichen Teilen mit Tabs und Nischen das Gesamtbild zusammengebaut hat. So &aum

Diesen Artikel gratis weiterlesen!
Jetzt kostenfrei registrieren.

Die Registrierung beinhaltet
das HORIZONT Newsletterpaket.

Sie sind bereits registriert?

Der Nutzung Ihrer Daten können Sie jederzeit widersprechen. Weitere Hinweise finden Sie unter Datenschutz.



Source link

Weiterlesen

Online Marketing & SEO

TikTok bleibt: Trumps dritte Gnadenfrist


TikTok User in den USA dürfen aufatmen: Die Entscheidung über den Verbleib der Plattform, deren US-Geschäft verkauft werden soll, wurde zum dritten Mal verschoben – damit bleibt die App zumindest vorerst verfügbar.

Erneut wird die Entscheidung über TikToks Zukunft in den USA vertagt. Eigentlich hätte TikTok bereits im Januar aus den App Stores in den USA verbannt werden sollen. Dies sah ein vom ehemaligen US-Präsident Joe Biden unterzeichnetes Gesetz, welches Datenschutzbedenken und die Gefahr politischer Einflussnahme durch China adressiert, vor – insofern das US-Geschäft der Plattform nicht verkauft wird. Letzteres schloss TikTok CEO Shou Zi Chew vergangenes Jahr aus: Lieber wolle Mutterkonzern ByteDance die App in den USA einstellen, als sie zu verkaufen. US-Präsident Trump ließ sich kurz nach seinem Amtsantritt dafür feiern, die App nach einem wenige Stunden andauernden Shutdown zurück in die App Stores gebracht zu haben – doch eine endgültige Lösung wurde bis heute nicht gefunden. Nun wurde die Frist, innerhalb derer eine Entscheidung getroffen werden soll, vom Weißen Haus erneut verlängert – diesmal um 90 Tage.

Die erste Gnadenfrist lief an, nachdem Trump eine Anordnung unterzeichnet hatte, welche die Durchsetzung des Verbots um 75 Tage aufschob. Nachdem die Deadline verstrichen war, änderte sich jedoch nichts – die Frist wurde stattdessen um weitere 75 Tage verlängert. Zwischenzeitlich verkündeten unter anderem Amazon, Perplexity, der OnlyFans-Gründer und auch die USA selbst Interesse am Kauf der App – doch ein Deal kam bislang nicht zustande. Und nun wird die Frist ein drittes Mal verlängert. Diese Entwicklung zeichnete sich bereits vor einigen Tagen durch Andeutungen des US-Präsidenten ab.

„Trump does not want TikTok to go dark“

In einem Statement, welches unter anderem CNN vorliegt, bestätigt die Pressesprecherin des Weißen Hauses, Karoline Leavitt, die Verlängerung der Frist um 90 Tage. Innerhalb dieser Zeit soll ein Deal geschlossen werden, damit TikTok weiterhin verfügbar bleibt – schließlich strebe US-Präsident Trump an, die App am Laufen zu halten:

President Trump will sign an additional Executive Order this week to keep TikTok up and running. As he has said many times, President Trump does not want TikTok to go dark. This extension will last 90 days, which the Administration will spend working to ensure this deal is closed so that the American people can continue to use TikTok with the assurance that their data is safe and secure.

TikTok dürfte damit zu einem Verhandlungspunkt in den derzeit ohnehin angespannten Handelsgesprächen zwischen den Vereinigten Staaten und China geworden sein. Ob zum Ende der dritten Gnadenfrist endlich ein Deal zustande kommt, wird sich zeigen. Während TikToks Zukunft in den USA weiterhin ungewiss bleibt, steht der Konzern aufgrund eines internen Leaks derzeit in der Kritik: So arbeitet TikTok Berichten zufolge mit einem strikten Performance-Rating-System, bei dem nur ein kleiner Teil der Mitarbeitenden die höchsten Bewertungen erhalten darf. Wer wiederholt als Low Performer gilt, riskiert eine Abmahnung – oder mehr.


TikTok misst CO₂ der Ads –
und bewertet Mitarbeitende heimlich

© TikTok via Canva





Source link

Weiterlesen

Online Marketing & SEO

Online-Handel: Markenverband fordert schärferes Vorgehen gegen Fälschungen


Plagiate bekannter Marken kommen häufig über Online-Marktplätze ins Land.

Der Markenverband appelliert an die Bundesregierung, den Kampf gegen Produktpiraterie im Online-Handel auf EU-Ebene „endlich entscheidend voranzubringen“. Was laut Verband im Digital Services Act verankert sein sollte, um Fälschern vor allem auf Temu & Co. beizukommen.

Der Markenverband fordert von der Bundesregierung mehr Anstrengungen gegen Produktpiraterie im Online-Handel. Anlässlich des nächsten Treffe

Diesen Artikel gratis weiterlesen!
Jetzt kostenfrei registrieren.

Die Registrierung beinhaltet
das HORIZONT Newsletterpaket.

Sie sind bereits registriert?

Der Nutzung Ihrer Daten können Sie jederzeit widersprechen. Weitere Hinweise finden Sie unter Datenschutz.



Source link

Weiterlesen

Beliebt