Künstliche Intelligenz
Trotz ablaufender Frist: Zwei Drittel der großen Webshops nicht barrierefrei
Auch kurz vor Inkrafttreten des neuen Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes bietet ein Großteil der größeren Webshops in Deutschland ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen noch immer nicht barrierefrei an. Dies ergab eine Studie, die von Google, der Förderorganisation „Aktion Mensch“ und der Stiftung Pfennigparade in Berlin vorgestellt wurde. Danach sind nur knapp ein Drittel der 65 meistbesuchten Online-Shops in Deutschland über die Tastatur – und damit ohne Maus – bedienbar.
Für viele Menschen mit Behinderung ist die Tastaturbedienbarkeit eine grundlegende Voraussetzung für den barrierefreien Zugang. Der Wert hat sich im Vergleich zum Vorjahr immerhin spürbar verbessert. 2024 waren nur 20 Prozent der populären Webshops barrierefrei.
Hohe Geldstrafen drohen
Den Shop-Betreibern droht künftig eine hohe Geldstrafe, wenn sie ihr Angebot nicht barrierefrei betreiben. Am 28. Juni endet nämlich die Umsetzungsfrist der EU-Richtlinie zur Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. EU-Mitgliedstaaten müssen demnach sicherstellen, dass bestimmte Produkte und Dienstleistungen – darunter der Online-Handel – barrierefrei zugänglich sind. In Deutschland wird die Richtlinie durch das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz umgesetzt.
Das Gesetz verpflichtet Unternehmen dazu, die betroffenen Produkte und Dienstleistungen an die gesetzlichen Vorgaben zur Barrierefreiheit anzupassen. Ausgenommen sind kleine Dienstleister mit weniger als zehn Beschäftigten und einem Umsatz unter zwei Millionen Euro sowie reine B2B-Angebote. Bei Nichterfüllung drohen Geldstrafen von bis zu 100.000 Euro.
Die Hürden in den Online-Shops betreffen viele Menschen: In Deutschland leben 7,8 Millionen Menschen mit anerkannter Schwerbehinderung, darunter rund 350.000 Menschen mit Blindheit oder Sehbehinderung.
Häufig keine Bedienung per Tastatur möglich
Für die aktuelle Studie untersuchten Experten 65 besonders populäre Online-Shops. Ein wichtiges Ergebnis: Nur 20 Websites (30,8 Prozent) ließen sich über die Tastatur und somit ohne Maus bedienen. Die Tastaturbedienbarkeit ist aber für viele Menschen mit Behinderung eine Grundvoraussetzung für barrierefreie Nutzung. Zudem bieten die meisten getesteten Webseiten keinen sichtbaren Tastaturfokus. Dies erschwert es Menschen mit eingeschränktem Sehvermögen, das aktuell ausgewählte Element zu erkennen.
Ebenfalls auf der Mängelliste der Tester: fehlende Kontraste, was die Lesbarkeit von Texten oder Identifikation wichtiger Symbole einschränke, sowie falsche oder unlogische Tab-Reihenfolgen, die es für Menschen mit Behinderung teilweise unmöglich machen, durch die Online-Shops zu navigieren und Produkte auszuwählen. Auch eingeblendete Inhalte wie Banner oder Cookie-Overlays, die den Hauptinhalt der Webseite verdecken und sich nicht ohne weiteres schließen lassen, schafften Hürden.
Christina Marx, Sprecherin der Aktion Mensch, sagte: „Die Zeit der Ausreden ist vorbei – in wenigen Tagen müssen digitale Angebote barrierefrei sein.“ Die Ergebnisse der Studie seien alarmierend: Zu viele Unternehmen nähmen mögliche Bußgelder in Kauf und schlössen noch immer Menschen mit Behinderung und damit potenzielle Kunden aus. „Dabei liegt es auch in ihrem eigenen Interesse, dies zu ändern – denn von einem barrierefreien, komfortablen Zugang zu Webseiten profitieren letztlich alle.“
(axk)
Künstliche Intelligenz
Vorsicht, Kunde! – Paket kommt nicht an
Pakete gehen mitunter verloren, dann ist in den meisten Fällen zunächst der Paketdienst gefragt, zuweilen auch der Versender. Rechtsanwalt Niklas Mühleis klärt über die Rechte von Sender und Empfänger und die Pflichten des Transportdienstleisters auf: Wer kann einen Nachforschungsantrag stellen, wie lange hat der Paketdienstleister Zeit, auf eine Verlustmeldung zu reagieren und wer haftet bei Verlusten?
Bei einem missglückten Versand hängt die Haftung vom sogenannten Gefahrübergang ab. Verkaufen Unternehmen eine Ware an private Verbraucher, sind sie bis zur Zustellung der Ware für die Sendung zuständig. Bei Geschäften zwischen Privatleuten endet die Haftung des Versenders dagegen mit Übergabe des Pakets an den Versanddienstleister, dem sogenannten Gefahrübergang.
Der Versender in dem im c’t-Podcast behandelten Fall hatte sein Paket aufgrund einer Überlänge zusätzlich versichert. Ob eine solche Zusatzversicherung beim Verlust zuständig ist, hängt von den in den AGB festgehaltenen Bedingungen ab – beim zufälligen Untergang einer Sache, etwa bei höherer Gewalt, ist die Haftung meist ausgeschlossen. Standardmäßig sind Pakete beim Versand ohnehin bis 500 Euro versichert, allerdings gibt es hier einige Konditionen, die eine Schadensbegleichung ausschließen.
„Wenn ich eine spezielle Transportversicherung abschließe, kann es sein, dass ich bessere Konditionen bekomme.“ (Urs Mansmann)
Abstellgenehmigung
c’t-Redakteur Urs Mansmann rät dringend, die zu versendende Ware sicher zu verpacken, da sie beim Transport auch mal rauer behandelt wird. War sie nicht ausreichend verpackt, ist der Transportdienstleister aus der Haftung. Außerdem empfiehlt er, sich Sendungen an einen Paketshop schicken zu lassen, statt nach Hause, oder aber eine Abstellgenehmigung an einem sicheren Platz am Haus zu erteilen. c’t-Redakteurin Ulrike Kuhlmann weist darauf hin, dass im Fall einer Abstellgenehmigung Pakete nicht mehr versichert sind, sobald der Lieferdienst sie am vereinbarten Ort (vermeintlich) abgelegt hat oder sie aus (vermeintlich) sicheren Ablageort gestohlen wurden.
Geht ein Paket verloren, sollten Betroffene einen Nachforschungsantrag stellen und in diesem alle nötigen Fakten zum verschickten Inhalt nennen, also was ist drin, welchen Wert hat die Ware, wann sie verschickt wurde und mit welcher Liefernummer quittiert. Zusätzlich sollten sie sämtliche Belege anhängen, eine angemessene Frist setzen und gegebenenfalls Schadensersatz geltend machen, rät Rechtsanwalt Mühleis.
Als Frist hält Mühleis zwei Wochen für ausreichend, etwaige Schadensersatzansprüche ergeben sich aus Paragraf 823 Absatz 1 BGB. Darin heißt es „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das … Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.“
Wie man beim Paketdienst effektiv sein Recht einfordert, welche Fristen beim Paketversand angemessen sind und was es mit der Bring-, Hol- und Schickschuld zwischen Sender und Empfänger auf sich hat, klären die drei in der aktuellen Episode des c’t-Verbraucherschutz-Podcasts „Vorsicht, Kunde!“.
Sämtliche Episoden des Verbraucherschutz-Podcasts sowie die darin behandelten Fälle finden Sie unter ct.de/Vorsicht-Kunde. Wir freuen uns über Anregungen, Lob und Kritik zum c’t-Podcast „Vorsicht, Kunde!“ in den Kommentaren.
Hier können Sie den c’t-Artikel zu dem im Podcast behandelten Streitfall nachlesen:
Der Fall Andreas K.: Lange Reaktionszeiten bei DPD
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(uk)
Künstliche Intelligenz
iX-Workshop Advanced Kubernetes Security: Effektive Maßnahmen und Best Practices
Die Orchestrierung und Automatisierung durch Kubernetes erfordert es, die große Angriffsfläche, Multi-Tenancy und die Integration mit CI/CD-Pipelines durch starke Security-Maßnahmen vor Angriffen zu sichern.
In unserem Workshop Advanced Kubernetes Security: Effektive Maßnahmen und Best Practices lernen Sie, wie Sie Ihre Kubernetes-Umgebungen vor Cyber-Angriffen schützen, die Compliance sicherstellen und effektive Gegenmaßnahmen gegen Fehlkonfigurationen ergreifen. Sie werden zentrale Sicherheitskonzepte kennenlernen, darunter RBAC, Admission Control, Laufzeitsicherheit sowie Best Practices für Kubernetes-Cluster. In einer praktischen Laborumgebung können Sie das Erlernte direkt anwenden und Ihre Kubernetes-Cluster gezielt absichern.
September 01.09. – 04.09.2025 |
Online-Workshop, 09:00 – 17:00 Uhr 10 % Frühbucher-Rabatt bis zum 03. Aug. 2025 |
November 04.11. – 07.11.2025 |
Online-Workshop, 09:00 – 17:00 Uhr 10 % Frühbucher-Rabatt bis zum 06. Okt. 2025 |
Interaktives Lernen in einer Übungsumgebung
Der zweitägige Praxis-Workshop vermittelt, wie Sicherheitspraktiken dabei helfen, Risiken wie Privilege Escalation, Data Leakage und Supply Chain Attacks in dynamischen Cloud-Native-Umgebungen zu minimieren. In kleinen Gruppen arbeiten Sie an praxisorientierten Übungen zu Themen wie der Durchsetzung von Sicherheitsrichtlinien, der Verwaltung von Zugriffskontrollen und der Absicherung containerisierter Workloads.
Dieser Workshop richtet sich an Kubernetes-Administratoren, Site Reliability Engineers (SRE), DevSecOps-Experten, Pentester und Red-Team-Mitglieder.
Ihr Trainer Benjamin Koltermann ist ein anerkannter Experte für Cloud- und Kubernetes-Sicherheit. Als CEO und Security Architect bei KolTEQ führt er Projekte für große, regulierte Unternehmen und begleitet sie bei der sicheren Transformation hin zu Cloud-Lösungen und Kubernetes.
(ilk)
Künstliche Intelligenz
Überblick: Diese Airlines nehmen AirTags zum Gepäck-Tracking
Mittlerweile unterstützen insgesamt 30 Fluggesellschaften die Möglichkeit, über Apples „Wo ist?“-Findenetzwerk nach verlorengegangenem Gepäck zu suchen. In dieser Woche kam der saudische Flag-Carrier Saudia Airlines hinzu, wie lokale Medien berichteten. Dies sei Teil des „kontinuierlichen Engagements für die digitale Transformation“ der Fluggesellschaft, so Technikchef Abdulgader Attiah. Man wolle die Erfahrung der Fluggäste mit „modernster Technik und innovativen Lösungen“ stärken.
Erst User, dann auch Fluggesellschaften
Tatsächlich hilft die „Wo ist?“-Funktion Menschen dabei, mehr Einblick in die Gepäcksituation beim Reisen zu erhalten. Findet sich ein Tracker (es kann ein AirTag, aber auch ein kompatibles „Wo ist?“-Gerät sein, von denen es mittlerweile sehr viele gibt) im Aufgabegepäck, lässt sich etwa stets feststellen, ob die Koffer wirklich mitgekommen sind oder aber noch am Ausgangsflughafen stehen. Mit der sogenannten Präzisionssuche, sobald sich das Objekt in der Nähe befindet, lässt sich sogar feststellen, ob der Koffer bald vom Band rollt. Perfekt ist das Tracking zwar nicht immer, weil Apple-Geräte anderer Menschen zur Positionsweitergabe in der Nähe sein müssen (mit Ausnahme der Präzisionssuche im Nahfeld), doch sind diese bekanntermaßen weit verbreitet. Apple hat laut eigenen Angaben mittlerweile drei Milliarden iPhones verkauft.
Die seit dem vergangenen Jahr ausgerollte Erweiterung von „Wo ist?“ auf Airlines verbindet nun beide Welten: Die Systeme der Fluggesellschaften zum Auffinden verlorenen Gepäcks und die Daten aus AirTag und Co., die die Nutzer bereitstellen. Apple hat dazu in iOS und über ein Webportal eine Freigabe implementiert, mit der man einzelne Tracker für solche Suchen nutzen kann. Daten des Users bleiben dabei geschützt. Die Weitergabe der Informationen ist über die „Wo ist?“-Anwendung möglich, Mindestvoraussetzung sind iOS oder iPadOS 18.2 sowie macOS 15.2. Anschließend lässt sich auch ein Link teilen, bei dem die Ortsangabe automatisch aktualisiert wird.
Die Airlines, die „Wo ist?“ für Gepäck unterstützen
Die Liste der Gesellschaften, die „Wo ist?“ aktuell unterstützen, wird immer länger. Hier eine aktuelle Übersicht:
- AJet
- Aer Lingus
- Air Canada
- Air France
- Air India
- Air New Zealand
- American Airlines
- Austrian Airlines
- Breeze Airways
- British Airways
- Brussels Airlines
- Cathay Pacific
- China Airlines
- Delta
- Eurowings
- Finnair
- Iberia
- JetBlue
- KLM
- Lufthansa
- Porter Airlines
- Qantas
- Saudia
- Singapore Airlines
- SunExpress
- SWISS
- Turkish Airlines
- United
- Virgin Atlantic
- Vueling
Im Falle eines Gepäckverlustes sollte man im Rahmen der Meldung bei der Airline jeweils angeben, dass man „Wo ist?“-Nutzer ist. Dann wird der Link übergeben. Das Tracking wird automatisch gestoppt, sobald man sein Gepäck wieder hat.
(bsc)
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