Künstliche Intelligenz
Barrierefreier digitaler Raum per Gesetz: Das BFSG ist da
Am 28. Juni ist nach einer knapp vierjährigen Übergangsfrist das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) in Kraft getreten. Es wurde 2021 beschlossen und setzt die EU-Richtlinie 2019/882, auch bekannt als European Accessibility Act (EAA), in nationales Recht um. Bei Verstoß drohen empfindliche Bußgelder bis 100.000 Euro.
In anderen Teilen der Welt sind ähnliche Gesetze bereits in Kraft. Das Ziel: digitale Angebote für Menschen mit Behinderungen und Beeinträchtigungen zugänglich zu machen. Trotzdem sind laut aktueller Studien mehr als 90 Prozent der populärsten Webangebote nicht barrierefrei.
Gänzlich neu ist eine solche Pflicht auch hierzulande nicht. Um allen Menschen gleichermaßen Zugang zu Anwendungen, Webseiten und Fachverfahren des öffentlichen Sektors zu gewährleisten, gibt es in Deutschland mit der Barrierefreie Informationstechnik Grundverordnung (BITV) und dem Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) bereits seit 2002 eine gesetzliche Verpflichtung, diese nach einem umfangreichen Kriterienkatalog barrierefrei zu gestalten. Deren Neuauflage, die BITV2, ist seit 2011 in Kraft, 2019 wurde sie aktualisiert, ohne dass sie eine neue Versionsnummer erhielt.
Aber für die Privatwirtschaft gab es eine derartige gesetzliche Vorgabe zur digitalen Barrierefreiheit in Deutschland bisher nicht. Das ändert sich jetzt. Mit Inkrafttreten des BFSG müssen eine ganze Reihe digitaler Dinge eine ganze Reihe Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen. Jedoch nur solche, die sich an Verbraucher richten. Der Business-to-Business-Bereich (B2B) ist nicht vom BFSG betroffen.
Wegweiser durch das BFSG
Während das BFSG den Gültigkeitsbereich und weitere Pflichten für Anbieter und Marktaufsichtsbehörden definiert, konkretisiert die zugehörige Rechtsverordnung (BFSG-V) die Anforderungen. Grundsätzlich ergeben sich diese aus der EU-Norm EN 301549 („Accessibility requirements for ICT products and services“), auf die BFSG und BFSG-V durch die Nennung harmonisierter Normen indirekt verweisen.
Der erste Paragraf des BFSG listet die „Produkte und Dienstleistungen“, die unter das Gesetz fallen. Genannt werden neben Geld-, Fahrkarten oder Check-in-Automaten und E-Book-Readern auch recht unkonkret „Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher einschließlich der für diese Hardwaresysteme bestimmten Betriebssysteme“ oder „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“.
Was damit gemeint ist, wird mit einem Blick auf Paragraf 2 klarer. Die Hardwaresysteme umfassen demnach Rechner, Smartphones und Tablets. „Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr“ meint Onlineshops, schließt laut der Bundesfachstelle Barrierefreiheit aber auch Webseiten und Apps mit Terminbuchungsfunktion ein, da auch diese dem Abschluss eines Verbrauchervertrags dient.
Die Fachstelle wurde 2016 zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts eingerichtet und soll Behörden, Verwaltungen, Zivilgesellschaft und Wirtschaft in Fragen der Barrierefreiheit unterstützen. Sie stellt Leitlinien bereit, die der Wirtschaft als Wegweiser durch das BFSG dienen sollen. Demnach ist die Aufzählung der genannten Produkte und Dienstleistungen abschließend. Wer nichts davon anbietet, etwa Betreiber privater Webseiten oder Apps ohne gewerblichen Zweck, ist also nicht betroffen. Ebenfalls nicht betroffen sind Webangebote und -Apps von Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten oder weniger als zwei Millionen Euro Jahresumsatz. Außerdem können Unternehmen sich auf bestimmte Ausnahmetatbestände berufen. Möglich ist das, wenn Produkte oder Dienstleistungen durch die Erfüllung der Barrierefreiheitsanforderungen derart verändert werden müssten, dass man sie als eine neue Sache betrachten könnte. Auch wenn die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen eine unverhältnismäßige organisatorische oder finanzielle Belastung darstellt, kann ein Ausnahmetatbestand geltend gemacht werden.
Für bestimmte Produkte, etwa Selbstbedienungsterminals, gelten Übergangsfristen bis 2040. Für Geräte wie E-Book-Reader, Smartphones, Tablets, Rechner oder Smart TVs gilt jedoch, dass sie, sofern sie nach dem 28. Juni 2025 angeboten werden, die jeweils relevanten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen müssen. Diese betreffen nicht nur das Produkt selbst, sondern auch Anleitungen, Verpackungen oder die technische Dokumentation.
Reparaturpflicht für das Web
Auch für betroffene Webseiten und Apps gilt, dass sie zum Stichtag grundsätzlich barrierefrei sein müssen. Ausnahmen gelten für vor dem Stichtag veröffentlichte Dokumente oder Videos, Inhalte Dritter, die nicht der Kontrolle des Webseiten- oder App-Betreibers unterliegen, sowie Karten und Archive, die nach dem Stichtag nicht aktualisiert oder überarbeitet werden.
Die konkreten Anforderungen für das Web orientieren sich an den Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Diese geben nach den Prinzipien Wahrnehmbarkeit, Bedienbarkeit, Verständlichkeit und Robustheit strukturierte Kriterien in den drei Konformitätsleveln A, AA, und AAA vor. Um dem BFSG zu genügen, müssen mindestens die Kriterien der Level A und AA erfüllt werden. Grundsätzlich soll erreicht werden, dass alle Inhalte von allen Nutzern wahrgenommen, verstanden und bedient werden können und auch mit Bedienhilfen, zum Beispiel einem Screenreader, zuverlässig funktionieren.
Hilfestellungen
Dabei geht es um weit mehr, als nur Kontraste anzupassen oder ein paar Alternativ-Texte zu ergänzen. Betreiber, die sich bisher nicht darum gekümmert haben, sind reichlich spät dran. Auf heise.de finden sich nützliche Tipps, was in einem solchen Fall zu tun ist und was getan werden kann, um rechtlichen Konsequenzen entgegenzuwirken. Etwa schreibt das BFSG eine Erklärung zur Barrierefreiheit vor, das sogenannte Accessibility-Statement. Es sollte von jeder Unterseite aus leicht auffindbar sein, daher bietet sich etwa ein Link auf der Startseite oder im Footer der Webseite oder App an. Die Inhalte sind größtenteils vorgeschrieben. Im Statement sollte erklärt werden, inwieweit die Webseite oder App die Vorgaben erfüllt, bestehende Barrieren benannt und Feedback- und Kontaktmöglichkeiten angeboten werden. Auch sollte ein Verweis auf die zuständige Schlichtungsstelle enthalten sein und das Datum der letzten Barrierefreiheitsprüfung unter Angabe der verwendeten Prüfmethoden genannt werden.
Man sollte solche Checks regelmäßig durchführen. Automatisierte Tools wie das WAVE Accessibility Evaluation Tool bieten erste Anhaltspunkte, die man aber durch manuelle Tests ergänzen sollte. Zu überprüfen ist beispielsweise, ob man auch ohne Maus auf der Webseite zurechtkommt, ob die Kontraste stimmen, ob es Alternativtexte für Bilder und Videos gibt, ob alle Inhalte klar strukturiert und die Elemente richtig ausgezeichnet sind und ob es Untertitel und Transkripte für Videos und Audiodateien gibt.
Fazit
Wer die Vorgaben beherzigt, macht nicht nur bestehende Nutzer glücklich – auch die freuen sich schließlich über eine sinnvolle Benutzerführung –, sondern gewinnt vielleicht auch neue Nutzer und neue Kunden. Denn wie Accessibility-Advocate Clive Loseby in seinem TED-Talk „The Internet’s Accessibility Problem and how to fix it“ treffend sagte: „Behinderte Menschen haben Geld. Geld, das sie für Waren und Dienstleistungen ausgeben wollen. Und wenn sie das nicht bei Ihnen tun können, dann tun sie das eben woanders.“
Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) schätzt, dass etwa eine Milliarde Menschen weltweit eine Behinderung haben. Die Aktion Mensch geht davon aus, dass die Gruppe derer, die Barrieren im digitalen Raum erfahren, deutlich größer ist und nennt ganze 30 Prozent der Bevölkerung. Sie leben beispielsweise mit motorischen Einschränkungen, haben eine Sehschwäche – oder sie leben mit temporären Einschränkungen, etwa einem gebrochenen Daumen oder einem Neugeborenen auf dem Arm. Auch wer aktuell zu keiner dieser Gruppen gehört, wird vielleicht irgendwann dazugehören.
(kst)
Künstliche Intelligenz
Linux: Torvalds erwägt Rauswurf des Bcachefs-Dateisystems
Linus Torvalds hat durchblicken lassen, die experimentelle Unterstützung für das noch junge Dateisystem Bcachefs bei Linux 6.17 entfernen zu wollen. Ob es tatsächlich so kommt, bleibt noch abzuwarten; sicher ist aber, dass nach zahlreichen Reibereien mit dem Bcachefs-Entwickler Kent Overstreet jetzt eine neue, beim Linux-Kernel in der Form extrem seltene Eskalationsstufe erreicht wurde.
Neues Feature gegen den ausdrücklichen Willen von Torvalds
Der Linux-Erfinder und leitende Entwickler erwähnte die Intention zum Rauswurf in einer Antwort auf einen Merge Request von Overstreet für Linux 6.16. Diese Version befindet sich derzeit in der Stabilisierungsphase, in der Entwickler nur Fehlerkorrekturen und keine neuen Features zur Aufnahme an Torvalds einsenden sollen. Dennoch enthielten die von Overstreet eingereichten Änderungen neben Korrekturen auch Code, der eine neue und noch rudimentäre Mount-Option für Notfall-Reparaturen nachrüstet.
Torvalds hatte das schon eine Woche zuvor als neues Feature bezeichnet und die Aufnahme rigoros abgelehnt. Nach einer teilweise auf nicht-öffentlichen Mailinglisten geführten Diskussion zeigte sich Overstreet uneinsichtig und sandte den Code jetzt ein zweites Mal ein. Torvalds nahm ihn diesmal an, sagte dabei: Ich glaube, unsere Wege werden sich bei 6.17 trennen.
Wiederholte Schwierigkeiten
Sehr ähnliche Reibereien hatte es vor einigen Monaten schon mal zwischen Torvalds und Overstreet gegeben, wobei der Rauswurf damals noch nicht in Reichweite kam. Darüber hinaus war Overstreet schon zuvor mehrfach Entwickler aus anderen Bereichen des Kernels unschön oder gar rüpelhaft angegangen; dabei hatte er zahlreiche Leute verschreckt, die vorher gewillt waren, ihm zu helfen. In einem Fall beleidigte Overstreet jemanden so stark, dass er wegen Code-of-Conduct-Verletzung für einen Entwicklungszyklus suspendiert wurde – ein Novum. Auch im Umfeld der eigentlichen Bcachefs-Entwicklung kam es mehrfach zu Zank, durch die Mitentwickler das Handtuch warfen.
All das dürfte größere Unternehmen und Linux-Distributionen verschreckt haben, die vielleicht mit dem Einstieg in die Entwicklung und dem Einsatz von Bcachefs geliebäugelt haben. Aber es wurde mehr und mehr deutlich, dass hier eine kooperative Zusammenarbeit unmöglich ist – eben die, wie sie sonst beim Linux-Kernel üblich ist und ihn samt seines Dateisystemcodes oft erheblich verbessert hat. Wie überall im Leben kam und kommt es natürlich auch dabei immer wieder zu Meinungsverschiedenheiten sowie hin und wieder auch zu kleineren Machtspielen; diese waren aber längst nicht so krass und häufig wie bei Bcachefs.
Rauswurf wäre normalerweise nicht drin
Ein Entfernen eines Features wie Bcachefs liegt normalerweise gar nicht im Bereich des Denkbaren, denn „keine Rückschritte, die Workflows der Nutzer kaputt machen“ ist eine der wichtigsten Regeln bei der Entwicklung des Linux-Kernels. Im Fall von Bcachefs greift die aber nicht, denn der Anfang 2024 bei Linux 6.7 angenommene Code gilt als hochexperimentell.
(dmk)
Künstliche Intelligenz
RTL kauft Sky Deutschland | heise online
RTL will Sky Deutschland kaufen. Das hat die Mediengruppe am Freitagmorgen mitgeteilt. Man habe mit Sky eine verbindliche Vereinbarung unterzeichnet, heißt es in der Mitteilung. Als Kaufpreis werden 150 Millionen Euro genannt. Zudem stehen Comcast weitere Zahlungen zu, wenn der Börsenwert von Sky auf bestimmte Werte steigt. Eine behördliche Zustimmung für den geplanten Deal steht noch aus. RTL rechnet damit, dass die Übernahme bis 2026 abgeschlossen ist. Bis dahin sollen RTL und Sky wie gehabt unabhängig voneinander operieren.
Durch die Vereinbarung übernimmt die RTL Group die Sky-Geschäfte in Deutschland, Österreich und der Schweiz. RTL übernimmt also nicht die komplette Sky Group, die weiterhin Comcast gehören wird. Das US-Unternehmen hatte 2018 umgerechnet 33 Milliarden Euro für Sky gezahlt. Auch wenn RTL nun nur einen Teil der Sky Group kauft, ist der Preis für den Deal gemessen an der 2018 von Comcast gezahlten Summe sehr niedrig.
RTL will sich mit dem Deal als Streaming-Großmacht etablieren. In seiner Mitteilung betont die Mediengruppe, mit den Abonnenten von Sky und RTL+ zusammengerechnet steige man zur Nummer 3 hinter Netflix und Prime Video auf. RTL spricht von „über 6 Millionen Abonnenten“ bei RTL+, gemeinsam mit Sky komme man auf eine Gesamtabonnentenzahl von 11,5 Millionen. RTL erwirbt neben den Inhalten auch die Marke Sky und das Streaming-Angebot Wow.
„Einzigartiges Angebot“
„Der Erwerb von Sky Deutschland ist für RTL eine einmalige Gelegenheit: Wir bringen zwei große europäische Medienmarken zusammen und schaffen eine führende Streaming- und TV-Plattform“, kommentiert RTL-Deutschlandchef Stephan Schmitter den Deal. „Wir schaffen ein in Europa einzigartiges Angebot, das wir gemeinsam weiterentwickeln werden – von Free bis Premium, von linearem TV bis Streaming. Für unser Publikum bedeutet das: Noch mehr Content-Auswahl – auf allen Kanälen und Endgeräten.“
Für die kommende Bundesliga-Saison hat sich Sky ein erweitertes Rechtepaket für die Fußball-Bundesliga gesichert: Neben den bisher bereits verfügbaren Samstagsspielen werden künftig auch die Freitagsspiele live zu sehen sein. Die Sonntagsspiele kann man nach dem Abpfiff nachträglich anschauen. Anlässlich des aufgestockten Pakets hat Sky zuletzt die Preise seines Streaming-Abos Wow erhöht. Neben Fußball und anderen Sportarten wie der Formel 1 sind bei Sky zudem Serien und Filme zu sehen. Unter anderem bietet Sky in Deutschland die Inhalte von HBO an.
(dahe)
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Persönliche Rezepte sammeln: Fünf Apps im Test
Das Smartphone oder Tablet gehört in vielen Küchen längst zum Arsenal der Kochgeräte. Häufig finden ausgediente oder ältere Geräte dazu eine neue Bestimmung, etwa als digitales Kochbuch. In den App-Stores tummeln sich zahllose Koch- und Rezepte-Apps. Die meisten kann man in zwei Kategorien teilen: bereits prall gefüllte Kochbücher sowie leere. Die gefüllten sind zumeist die Mobilversion von einschlägigen Rezeptsammlungen im Netz, zum Beispiel von chefkoch.de. Sie fügen den bereits die Küchenregale verstopfenden Kochbüchern, Magazinen und Sammelordnern noch Zehntausende von Rezepten hinzu. Nur einen verschwindend geringen Teil pickt man sich gelegentlich heraus, um mal was Neues auszuprobieren und damit vielleicht das eigene Repertoire zu erweitern.
Für jenes ist die zweite Sorte von Rezepte-Apps gedacht: Sie sind anfangs noch leer und füllen sich nach und nach mit den persönlich interessanten Anleitungen von Omas Apfelkuchen über den Kochtipp des Arbeitskollegen und den interessanten Fund auf der Webseite bis zum per Klebemarker im Kochbuch gekennzeichneten Muss-ich-mal-probieren-Rezept. Fünf dieser Apps für die persönliche Rezeptsammlung stellen wir in diesem Test vor.
- Wir testen fünf Apps für iOS, Android und Desktop-Systeme, mit denen Sie Ihre persönliche Rezeptsammlung zusammenstellen können.
- Die Rezepte kommen aus Ihrem Gedächtnis, von Kochwebseiten und Food-Blogs, Kochbuchseiten und – mit Einschränkungen – sogar Handschriftnotizen.
- Die Apps bieten klassische Datenbankfunktionen zur Organisation und Suche und hilfreiche Funktionen wie Mengenanpassung, Mahlzeitenplaner und Einkaufslisten.
Grundsätzlich könnte man Kochrezepte auch mit einem Notizprogramm der Obsidian-, Notion- oder Google-Keep-Klasse speichern und organisieren. Die hier vorgestellten Apps können aber mehr und machen es besonders leicht, die persönliche Rezeptsammlung aufzubauen. Sie vereinfachen den Import aus verschiedenen Quellen und enthalten etliche sinnvolle Zusatzfunktionen. Dazu gehören etwa eine automatische Mengenanpassung der Zutaten für andere Portionszahlen, automatisch erzeugte Einkaufslisten und Mahlzeitenplaner. Wir vergleichen Körbchen, Mela, Mr. Cook, Paprika und Recipe Keeper. Alle Apps sind für Android und iOS verfügbar, lediglich Mela ist auf Apple-Geräte inklusive macOS beschränkt. Paprika und Recipe Keeper laufen auch unter Windows und von Körbchen und Mr. Cook gibt es zusätzlich Web-Apps für den Browser.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Persönliche Rezepte sammeln: Fünf Apps im Test“.
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