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Künstliche Intelligenz

Android: Millionenurteil gegen Google wegen Datenübertragung im Hintergrund


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Google soll kalifornischen Android-Nutzen insgesamt 314,6 Millionen US-Dollar bezahlen. So lautet das Urteil eines kalifornischen Geschworenengerichts. Grund ist, dass Google nicht offengelegt hat, dass das Handybetriebssystem Android sowie Google Apps auch dann Daten an Google übertragen, wenn das Handy gar nicht aktiv genutzt wird und die Apps im Hintergrund oder geschlossen sind. Die geernteten Daten förderten Googles Geschäft, insbesondere das Werbegeschäft, zeiht die Sammelklage.

In diesem Fall geht es allerdings nicht um Datenschutz, sondern direkt um Geld: Die Android-Smartphones warteten mit der Datenübertragung nämlich nicht auf WLAN-Zugang mit Datenflatrate, sondern verbrauchten durchaus Datenvolumen des jeweiligen Mobilfunkvertrages. Das schade den Nutzern, weil sie dadurch höhere Kosten hätten oder früher in die Bandbreitendrosselung ihres Mobilfunkanschlusses gerieten.

Die Klage wurde 2019 als Sammelklage im Namen aller natürlichen Personen mit Wohnsitz in Kalifornien, die ein Android-Handy nutzen, erhoben. Die betreibenden Anwälte hatten nämlich die Nutzungsbedingungen, die Datenschutzbedingungen und die Verträge für Google Play (Nutzungsbedingungen sowie Managed Google Play Agreement) studiert; dabei fanden sie keinen Hinweis auf die Datennutzung im Hintergrund.

Außerdem bekrittelt die Klage, dass Android eine Einstellungsmöglichkeit fehle, solche unerwünschten Datenübertragungen auf WLAN-Verbindungen zu beschränken. Zwar zeige Apples Handybetriebssystem iOS ähnliches Verhalten, schicke aber deutlich weniger Daten im Hintergrund über Mobilfunk.

Nun habe die Kläger Geschworene des Superior Court Kaliforniens im County Santa Clara überzeugen können (Csupo, Burke et Hecht v Google, Az. 19CV352557). Sie haben Google zur Zahlung von 314.626.932 Dollar verurteilt. Google hat umgehend angekündigt, Rechtsmittel zu ergreifen. Das Urteil verstehe „Dienste, die wichtig für die Sicherheit, Leistung und Verlässlichkeit von Android-Geräten sind“, falsch.

Die in erster Instanz obsiegenden Sammelklageanwälte freuen sich: Es dürfte das erste Mal sein, dass Geschworene nicht genehmigten Datenverbrauch durch einen Datenkonzern als „Conversion“ einstufen. Conversion beschreibt im anglo-amerikanischen Recht, vereinfacht ausgedrückt, die Nutzung fremden Eigentums entgegen dem Interesse des Eigentümers. In der Regel wird Conversion auf körperliche Sachen angewandt, hier aber auf Datenvolumen in Mobilfunkverträgen.

„Der Sieg setzt einen starken Präzedenzfall für das aufkeimende Rechtsgebiet ‚Daten-als-Eigentum‘ und könnte die Tür für eine Welle an Sammelklagen zu heimlichen Datenpraktiken öffnen“, schreibt die Kanzlei Bartlit Beck in einer Pressemitteilung. Sie selbst hat bereits eine zweite Klage wegen desselben Sachverhalts gegen Google angestrengt, diesmal im Namen der Android-Nutzer in den übrigen 49 US-Bundesstaaten. In dem Verfahren wird Bartlit Beck wieder von der Kanzlei Korein Tillery unterstützt. Die Gerichtssaalphase ist für April 2026 geplant.


(ds)



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Künstliche Intelligenz

Wegen Metas ungezügelter KI-Chatbots gibt Neil Young Facebook und Instagram auf


Folkrock-Star Neil Young ist offenbar massiv enttäuscht von Meta Platforms und deren Nutzung Künstlicher Intelligenz (KI). Nun will der prominente Musiker nichts mehr mit den sozialen Netzwerken des Konzerns zu tun haben und hat seinen Rückzug aus Facebook und Instagram verkündet. Er begründet dies mit Metas Nutzung von Chatbots mit Kindern.

Kürzlich war ein Dokument aufgetaucht, in dem Meta auf über 200 Seiten festgelegt hat, was seine KI-Chatbots sagen dürfen und was nicht. Demnach erlaubt Meta seinen KI-Chatbots erstaunliche Grässlichkeiten. So sind rassistische Sprüche zugelassen, solange sie keine Beleidigungen enthalten. Zudem sind medizinische Falschinformationen und anzügliche Unterhaltungen mit Minderjährigen erlaubt. Der Konzern hat die Echtheit des Dokuments bestätigt, aber den Kinder-Abschnitt nach Journalistenanfrage immerhin entfernt.

Das war Neil Young offenbar nicht ausreichend, denn jetzt verkündet der Musiker seinen Rückzug aus den sozialen Netzen von Meta. Bei Facebook schreibt sein Team: „Auf Neil Youngs Wunsch nutzen wir Facebook nicht mehr für Neil Young-bezogene Aktivitäten. Metas Einsatz von Chatbots mit Kindern ist unverantwortlich. Herr Young wünscht keine weitere Verbindung zu FACEBOOK.“ Eine nahezu wortgleiche Stellungnahme zum Abschied aus Instagram findet sich bei Threads.

Der kanadische Rockmusiker steht der Digitalisierung und den Entwicklungen des Internets schon lange kritisch gegenüber. Bereits 2015 wollte Neil Young nicht mehr gestreamt werden, weil ihm die Klangqualität nicht gut genug war. 2022 entfernte Spotify seine Musik nach einem Protest des Musikers gegen Coronaverharmlosung auf der Plattform. Er wollte nicht auf einer Plattform präsent sein, die Fehlinformationen zum Coronavirus verbreitet. Zwei Jahre später kehrte Neil Young zu Spotify zurück, teilte aber auch gegen Amazon und Apple aus. Denn diese Musikdienste würden „die gleichen desinformierenden Podcasts anbieten, die ich bei Spotify abgelehnt hatte“.

Jetzt sind es aber nicht die verbreiteten Inhalte oder die Streaming-Technik, die Neil Young ablehnt, sondern die Funktionen der Plattformen. Zwar verbietet Meta seinen KI-Chatbots, „Kindern bei Rollenspielen sexuelle Handlungen zu beschreiben (zum Beispiel Geschlechtsverkehr, der zwischen der Künstliche Intelligenz und dem Anwender vollzogen werden wird).“ Doch ist es „akzeptabel, Kinder in Gespräche zu verwickeln, die romantisch oder wollüstig sind“.

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Diesen Teil der Richtlinien hat Meta nach eigenen Angaben zwar entfernt, doch die KI-Nutzung von Minderjährigen hat jetzt auch die Justiz auf den Plan gerufen. Wegen potenzieller Gefährdungen untersucht ein US-Staatsanwalt nun die KI-Chatbots von Meta und Character.ai, denn diese könnten vor allem Heranwachsenden schaden. Dabei geht es auch um vermeintliche Gesundheitstipps, die KI-Modelle geben. KI-Chatbots ahmen demnach Berufsträger aus dem Bereich Gesundheitsvorsorge nach und können fatale Tipps geben.


(fds)



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Vodafone: Fünfjährige Herstellergarantie und Akkutausch bei Bedarf


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Vodafone verlängert für Vertragskunden, die ein Smartphone in Raten abbezahlen, die zweijährige Herstellergarantie des Geräts um weitere drei Jahre. Für Kunden in den Tarifen GigaMobil M und GigaMobil Young M oder höher gibt es die Garantieverlängerung kostenlos. Benutzer mit XS- oder S-Tarif können sich das Paket für 3,99 Euro monatlich hinzubuchen. Nach fünf Jahren endet das Zusatzpaket automatisch, es lässt sich aber auch monatlich kündigen. Das Angebot gilt ab dem 27. August.

Die verlängerte Garantie umfasst auch den Austausch des Akkus. Vodafone verspricht, den Akku zu wechseln, wenn dessen Kapazität unter 80 Prozent gefallen ist. Ein Eigenverschulden darf hier nicht vorliegen.

Die Ankündigung erfolgt vor dem Hintergrund einer EU-Richtlinie, die Hersteller seit dem 20. Juni 2025 zu Updates über einen Zeitraum von fünf Jahren verpflichtet. Die jüngst in Kraft getretenen Ökodesign-Verordnungen verpflichten Smartphone-Hersteller ohnehin zum Einbau höherwertiger Akkus. Festverbaute Akkus müssen nach 1000 Ladezyklen noch eine Restkapazität von mindestens 80 Prozent aufweisen können. Das entspricht fast drei Jahren täglichen Ladens. Wer das Smartphone nicht jeden Tag lädt, wird die fünf Jahre vermutlich ohne Akkutausch überstehen. Das Zubuchen der Versicherung für kleinere Verträge wiederum lohnt sich kaum für günstige Geräte: Die Kosten für die Versicherung summieren sich in fünf Jahren auf 240 Euro.


(vbr)



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Lebensmittel: Haltbarkeitsvorgaben gelten nicht bei Online-Bestellungen


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Beim Online-Kauf von Lebensmitteln bestehen oft Unsicherheiten rund um das Mindesthaltbarkeitsdatum (MHD) und das Verbrauchsdatum. Im Gegensatz zum stationären Handel müssen diese Informationen etwa beim Bestellen in einem Internet-Supermarkt mit Lieferservice vor dem Kauf nicht verpflichtend angegeben werden, klärt die Verbraucherzentrale Sachsen auf. Das führt häufig zu Enttäuschungen, da Kunden erst bei der Lieferung oder gar nicht erfahren, wie lange die erstandenen Produkte noch verwendbar sind.

Im Supermarkt vor Ort ist das MHD oder das Verbrauchsdatum auf fast allen verpackten Lebensmitteln zu finden. Ausnahmen sind unter anderem frisches Obst, Gemüse, Kartoffeln, Salz, Essig und Alkohol. Doch im Online-Einkauf gilt diese Vorgabe nicht. „Wie lange ein Produkt nach der Lieferung noch haltbar sein muss, ist gesetzlich nicht geregelt“, verweist Beate Saupe, Rechtsexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen, auf eine entsprechende Lücke. „Ein klarer Hinweis zur Resthaltbarkeit wäre in solchen Fällen sinnvoll – und vor allem verbraucherfreundlich.“

Einige Online-Händler geben dennoch Informationen zur Restlaufzeit der Produkte an. Sie gehen davon aus, dass das die Kundenbindung stärkt und das Vertrauen fördert.

Generell haben Kunden bei Online-Einkäufen ein Widerrufsrecht. Eine wichtige Ausnahme bilden hier jedoch verderbliche Produkte wie frische Milch, Fleisch, Obst oder Gemüse. Anders verhält es sich, wenn die Ware bei Lieferung beschädigt oder bereits verdorben ist. In solchen Fällen haben Käufer das Recht auf Reklamation. Sie können eine Erstattung, einen Preisnachlass oder eine Ersatzlieferung fordern. Das gilt auch, wenn sie ein falsches Produkt erhalten haben.

Das MHD gibt an, bis wann ein Lebensmittel bei sachgemäßer Lagerung seine spezifischen Eigenschaften wie Geschmack, Aussehen und Nährwert behält. Auch nach Ablauf dieses Stichtags darf ein Produkt verkauft werden, sofern es noch einwandfrei ist. Ein bekanntes Beispiel sind haltbare Produkte wie Nudeln, Reis oder Konserven.

Das Verbrauchsdatum findet sich auf leicht verderblichen Lebensmitteln wie Hackfleisch, Fisch oder Salaten. Nach Ablauf des Verbrauchsdatums dürfen die Produkte aus gesundheitlichen Gründen weder verkauft noch verzehrt werden.

Das Bundeszentrum für Ernährung rät bei abgelaufenen oder undatierten Produkten, selbst zu prüfen, ob Lebensmittel noch gut sind. Aussehen, Geruch und Geschmack können dabei wichtige Hinweise liefern. Bei sichtbarem Schimmel oder einer aufgeblähten Verpackung rät das BZfE zum Wegwerfen.


(vbr)



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