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Bundestag: Petitionsausschuss bleibt bei Opt-out zu elektronischer Patientenakte


Eine Petition, der zufolge elektronische Patientenakten (ePA) nur mit ausdrücklichem Einverständnis der Betroffenen eingerichtet werden dürften (Opt-in), haben Volksvertreter zu den Akten gelegt. Der Petitionsausschuss des Bundestages hat am Mittwoch mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD die Empfehlung an den Bundestag abgegeben, das Petitionsverfahren abzuschließen. Die Abgeordneten begründen das damit, dass aktuell keine Anhaltspunkte für parlamentarische Aktivitäten zu erkennen seien. Ein entsprechender Beschluss im Plenum gilt damit als Formsache.

Die Online-Eingabe vom Mai 2023 erreichte binnen kurzer Zeit 58.188 Mitzeichnungen. Sie überschritt damit das Quorum von 30.000 Unterstützern, sodass der Ausschuss sich mit dem Anliegen auseinandersetzen musste.

Die Petentin begründete ihre Initiative damit, dass die elektronische Patientenakte für alle Bürger automatisch ab Geburt auf zentralen Servern angelegt werde. Personen, die rechtzeitig davon erfahren, könnten zwar widersprechen. Das reiche aber nicht zum Schutz intimer medizinischer Daten. Sie verweist darauf, dass der Bundestag bei Organspenden den Opt-out-Ansatz abgelehnt hat. Zudem dürften nach dem Gesundheitsdatennutzungsgesetz Forscher und andere Interessierte auf sensible Informationen aus den elektronischen Patientenakten zugreifen.

Der Ausschuss sieht indes mehrheitlich große Potenziale darin, die ePA flächendeckend verfügbar zu machen. Auch andere EU-Länder wie Österreich und Frankreich hätten eine Widerspruchlösung. Damit Versicherte stets „Herr ihrer Daten“ seien, hätten sie Widerspruchsmöglichkeiten.

Mit der erhöhten Verfügbarkeit wichtiger Gesundheitsdaten könnten medizinische Therapieentscheidungen auf besserer Datengrundlage erfolgen, heben die Abgeordneten der Regierungskoalition hervor. Zudem habe der Gesetzgeber dem besonderen Schutzbedürfnis von Gesundheitsdaten mit der Beschränkung des Kreises der Zugriffsberechtigten Rechnung getragen. Über das Forschungsdatenzentrum erhielten Berechtigte nur in virtuellen Verarbeitungsräumen kontrollierten Zugang zu anonymisierten oder pseudonymisierten Daten. Es gibt aber Zweifel, ob das zur Verhinderung von Reidentifizierung reicht.


(ds)



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BGH: Kündigungsbutton ist auch bei automatischem Vertragsende nötig


Seit Juli 2022 müssen Anbieter für dauerhafte Schuldverhältnisse einen Kündigungsbutton im Online-Bereich verfügbar machen. Doch es gibt immer wieder Streit über diese gesetzliche Pflicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Punkt nun für mehr Klarheit gesorgt: Er entschied mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22. Mai (I ZR 161/24): Eine Kündigungsschaltfläche nach Paragraf 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist auch dann notwendig, wenn der Verbraucher nur ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag automatisch endet.

In dem Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Versandhändler Otto.de. Dieser bietet auf seiner Webseite das Vorteilsprogramm „Otto Up Plus“ gegen ein Jahresentgelt von 9,90 Euro an. Die Laufzeit dieses Pakets beträgt zwölf Monate und läuft dann automatisch aus. Der vzbv mahnte Otto.de zunächst ab, weil der Anbieter keinen Button für außerordentliche Kündigungen der Offerte bereitstellt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte die Klage abgewiesen, da es der Ansicht war, dass es sich bei „Otto Up Plus“ nicht um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von Paragraf 312k BGB handele und somit keine Pflicht zum Bereitstellen einer Kündigungsschaltfläche bestehe.

Der BGH hob das Urteil der niederen Instanz auf und gab der Revision des Klägers statt. Der I. Zivilsenat verurteilte die Beklagte, keine kostenpflichtigen Vorteilsprogramme mehr anzubieten, ohne Verbrauchern eine außerordentliche Kündigung über einen entsprechenden Button zu ermöglichen. Otto.de muss zudem 260 Euro nebst Zinsen an die Verbraucherschützer zahlen.

Mit ihrer Entscheidung legten die Karlsruher Richter den zentralen Begriff des Dauerschuldverhältnisses weit aus. Die wesentliche Eigenschaft einer solchen geschäftlichen Beziehung ist demnach, dass der Unternehmer dauerhaft oder wiederkehrend Leistungen erbringt und deren Gesamtumfang von der Vertragsdauer abhängt. Im vorliegenden Fall erbringe die Beklagte fortwährend Punktegutschriften und einen kostenlosen Versand während der Laufzeit, was die vertragstypische Hauptleistung darstelle. Das Vorteilspaket falle daher unter die einschlägige Norm.

Die OLG-Argumentation, dass eine einmalige Zahlung des Verbrauchers eine „Kostenfalle“ ausschließe und daher keine Schutzbedürftigkeit vorliege, teilte der BGH nicht. Der Gesetzgeber habe hier nicht primär daran gedacht, dass Verbraucher den Umfang ihrer Zahlungspflicht nicht überblicken könnten. Vielmehr habe er sich daran gerieben, dass die Kündigung von auf einfache Weise geschlossenen Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr erschwert werde und sich deren Beendigung verzögere.

Auch bei einer Einmalzahlung zu Beginn des Vertrags kann der Kunde in eine „Kostenfalle“ geraten, meint der Senat. Die geschuldete Vergütung hänge nämlich oft von der Dauer der Vertragslaufzeit ab. Zudem erhöhe eine erschwerte Kündigung den Betrag, den der Verbraucher dem Unternehmer schuldet. Eine Ausnahme von Paragraf 312k BGB für Verträge mit Einmalzahlung würde dem Schutzzweck der Norm zuwiderlaufen. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Beschränkung auf Dauerschuldverhältnisse berücksichtige, dass nur bei diesen die Rechtsfolgen einer Kündigung hinreichend absehbar seien.

Der IT-Rechtler Jens Ferner sieht in dem Urteil einen Weckruf für Anbieter digitaler Dienstmodelle oder Mitgliedschaften: „Wer dem Verbraucher einen bequemen Vertragsschluss bietet, muss auch eine gleichwertige Möglichkeit zur Vertragsbeendigung bereitstellen.“ Der Fokus des Verbraucherschutzes im digitalen Raum liege darauf, eine Kündigung strukturell zu erleichtern.

Künftig wird zusätzlich ein Widerrufsbutton Pflicht: Online geschlossene Verträge sollen ab Mitte 2026 darüber auch mit einem Klick widerrufen werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am Mittwoch publiziert hat. Das Ressort will damit geänderte EU-Vorgaben zu Verbraucher- und Versicherungsverträgen umsetzen. „So einfach wie das Bestellen im Internet geht – so einfach soll auch das Widerrufen sein“, betonte Justizministerin Stefanie Hubig (SPD). „Mit dem Widerrufsbutton stärken wir den Schutz vor Verträgen, die man eigentlich gar nicht will.“

Laut dem Referentenentwurf, der zunächst das Bundeskabinett passieren muss, soll die Pflicht für eine solche Online-Schaltfläche in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten. Verträge über letztere werden sich dem Plan nach aber höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen lassen können. Voraussetzung: Der Verbraucher ist über das Widerrufsrecht belehrt worden. Bei Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten. Bislang ist es möglich, dass entsprechende Verträge – trotz erfolgter Belehrung – ohne Befristung widerrufen werden können. Unternehmer sollen ferner die Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln müssen.


(dahe)



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c’t-WIMage: Sicherungskopien von Windows 10 und Windows 11 erzeugen


Wir haben unser Sicherungsskript c’t-WIMage komplett neu geschrieben. Es sind einige veraltete Funktionen rausgeflogen und neue sind hinzugekommen. Die augenfälligste Neuerung: eine grafische Bedienoberfläche. Mit der fühlt sich c’t-WIMage nun wie eine ganz normale Windows-Anwendung an, obwohl es unter der Haube immer noch ein Skript ist. Doch was ist c’t-WIMage eigentlich?

  • Unser Sicherungswerkzeug sichert all Ihre Windows-Installationen mitsamt aller Dokumente, Anwendungen und Einstellungen
  • Sie steuern das Skript dank grafischer Oberfläche vollständig per Maus.
  • Ein USB-Datenträger nimmt nicht nur Ihre Sicherungen auf, sondern dient auch als bootfähiges Wiederherstellungsmedium.

Es ist ein Skript, das ein Abbild Ihrer Windows-Partition erzeugt (üblicherweise Laufwerk C:), und zwar mitsamt all Ihrer Programme, Einstellungen und Daten sowie aller NTFS-Besonderheiten wie Zugriffsrechte, Hardlinks und so weiter. Das Abbild landet auf einem USB-Datenträger, der zugleich als bootfähiges Wiederherstellungsmedium dient. Damit können Sie Ihre Sicherung auf so ziemlich jedem Windows-tauglichen x86-PC mit ausreichend Plattenplatz restaurieren.

Dieser Artikel erklärt die Funktionsweise im Detail. Zudem lesen Sie hier, wie Sie mit wenigen Mausklicks den erwähnten USB-Datenträger einrichten. Der nachfolgende Beitrag beschreibt, wie Sie mit dem fertigen Datenträger Ihre Installationen sichern. Den Abschluss bildet eine Anleitung zur Wiederherstellung einer Sicherung.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „c’t-WIMage: Sicherungskopien von Windows 10 und Windows 11 erzeugen“.
Mit einem heise-Plus-Abo können Sie den ganzen Artikel lesen.



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X-CEO Linda Yaccarino tritt zurück


X-Geschäftsführerin Linda Yaccarino hat am Mittwochnachmittag mitteleuropäischer Zeit überraschend ihren Rücktritt erklärt. Die 61-Jährige nannte in ihrem X-Post keine Gründe für ihre Entscheidung, das Unternehmen nach zwei Jahren wieder zu verlassen. Sie dankte allerdings Elon Musk für die „Chance ihres Lebens“. Während ihrer Zeit bei X habe sie sich für Meinungsfreiheit einsetzen und dazu beitragen können, X in eine „Alles-App“ umzuwandeln, heißt es in ihrem kontrovers diskutierten Beitrag.

Msuk engagierte Yaccarino in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Die frühere Managerin des Medienkonzerns NBC Universal nahm sich des operativen Geschäfts an und dabei vor allem den eingebrochenen Werbeeinnahmen, mit denen das ehemalige Twitter nach dem Kauf durch Musk zu kämpfen hatte. Musk, der damals schon durch umstrittene Beiträge auffiel, blieb in dem Netzwerk weiterhin präsent und zeichnete für Produktdesign und neue Technologien verantwortlich. Er hat sich bis zum späten Nachmittag zu Yaccarinos Weggang noch nicht geäußert. Offen bleibt auch, wer die Nachfolge antritt.

Yaccarino spricht von einer „historischen Kehrtwende“, die X in ihrer Zeit genommen habe. Es sei gelungen, das Vertrauen der Werbekunden wiederherzustellen. Das Beste stehe aber noch bevor, da X mit seinem KI-Ableger xAI ein neues Kapitel aufschlage.

Der überraschende Rücktritt reiht sich ein in eine Reihe von Entwicklungen, die maßgeblich von Yaccarinos rührigem Chef, Elon Musk, ausgehen. Dieser hatte nach dem öffentlichkeitswirksamen Bruch mit seinem einstigen politischen Freund, US-Präsident Donald Trump, die Gründung einer eigenen Partei angekündigt. Aktuell macht die X-eigene KI Grok Schlagzeilen, die nach einer Überarbeitung Antisemitismus verbreitete und deren X-Account deshalb deaktiviert werden musste. So lobte Grok unter anderem den Holocaust und glorifizierte Adolf Hitler. Ob und inwieweit diese Ereignisse in einem Zusammenhang mit dem Weggang der Geschäftsführerin stehen, ist zur Stunde unklar.


(mki)



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