Künstliche Intelligenz
BGH: Kündigungsbutton ist auch bei automatischem Vertragsende nötig
Seit Juli 2022 müssen Anbieter für dauerhafte Schuldverhältnisse einen Kündigungsbutton im Online-Bereich verfügbar machen. Doch es gibt immer wieder Streit über diese gesetzliche Pflicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Punkt nun für mehr Klarheit gesorgt: Er entschied mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22. Mai (I ZR 161/24): Eine Kündigungsschaltfläche nach Paragraf 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist auch dann notwendig, wenn der Verbraucher nur ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag automatisch endet.
In dem Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Versandhändler Otto.de. Dieser bietet auf seiner Webseite das Vorteilsprogramm „Otto Up Plus“ gegen ein Jahresentgelt von 9,90 Euro an. Die Laufzeit dieses Pakets beträgt zwölf Monate und läuft dann automatisch aus. Der vzbv mahnte Otto.de zunächst ab, weil der Anbieter keinen Button für außerordentliche Kündigungen der Offerte bereitstellt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte die Klage abgewiesen, da es der Ansicht war, dass es sich bei „Otto Up Plus“ nicht um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von Paragraf 312k BGB handele und somit keine Pflicht zum Bereitstellen einer Kündigungsschaltfläche bestehe.
Der BGH hob das Urteil der niederen Instanz auf und gab der Revision des Klägers statt. Der I. Zivilsenat verurteilte die Beklagte, keine kostenpflichtigen Vorteilsprogramme mehr anzubieten, ohne Verbrauchern eine außerordentliche Kündigung über einen entsprechenden Button zu ermöglichen. Otto.de muss zudem 260 Euro nebst Zinsen an die Verbraucherschützer zahlen.
Wie weit reicht ein Dauerschuldverhältnis?
Mit ihrer Entscheidung legten die Karlsruher Richter den zentralen Begriff des Dauerschuldverhältnisses weit aus. Die wesentliche Eigenschaft einer solchen geschäftlichen Beziehung ist demnach, dass der Unternehmer dauerhaft oder wiederkehrend Leistungen erbringt und deren Gesamtumfang von der Vertragsdauer abhängt. Im vorliegenden Fall erbringe die Beklagte fortwährend Punktegutschriften und einen kostenlosen Versand während der Laufzeit, was die vertragstypische Hauptleistung darstelle. Das Vorteilspaket falle daher unter die einschlägige Norm.
Die OLG-Argumentation, dass eine einmalige Zahlung des Verbrauchers eine „Kostenfalle“ ausschließe und daher keine Schutzbedürftigkeit vorliege, teilte der BGH nicht. Der Gesetzgeber habe hier nicht primär daran gedacht, dass Verbraucher den Umfang ihrer Zahlungspflicht nicht überblicken könnten. Vielmehr habe er sich daran gerieben, dass die Kündigung von auf einfache Weise geschlossenen Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr erschwert werde und sich deren Beendigung verzögere.
Weckruf für Online-Anbieter
Auch bei einer Einmalzahlung zu Beginn des Vertrags kann der Kunde in eine „Kostenfalle“ geraten, meint der Senat. Die geschuldete Vergütung hänge nämlich oft von der Dauer der Vertragslaufzeit ab. Zudem erhöhe eine erschwerte Kündigung den Betrag, den der Verbraucher dem Unternehmer schuldet. Eine Ausnahme von Paragraf 312k BGB für Verträge mit Einmalzahlung würde dem Schutzzweck der Norm zuwiderlaufen. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Beschränkung auf Dauerschuldverhältnisse berücksichtige, dass nur bei diesen die Rechtsfolgen einer Kündigung hinreichend absehbar seien.
Der IT-Rechtler Jens Ferner sieht in dem Urteil einen Weckruf für Anbieter digitaler Dienstmodelle oder Mitgliedschaften: „Wer dem Verbraucher einen bequemen Vertragsschluss bietet, muss auch eine gleichwertige Möglichkeit zur Vertragsbeendigung bereitstellen.“ Der Fokus des Verbraucherschutzes im digitalen Raum liege darauf, eine Kündigung strukturell zu erleichtern.
Widerrufsbutton ab Juni 2026
Künftig wird zusätzlich ein Widerrufsbutton Pflicht: Online geschlossene Verträge sollen ab Mitte 2026 darüber auch mit einem Klick widerrufen werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am Mittwoch publiziert hat. Das Ressort will damit geänderte EU-Vorgaben zu Verbraucher- und Versicherungsverträgen umsetzen. „So einfach wie das Bestellen im Internet geht – so einfach soll auch das Widerrufen sein“, betonte Justizministerin Stefanie Hubig (SPD). „Mit dem Widerrufsbutton stärken wir den Schutz vor Verträgen, die man eigentlich gar nicht will.“
Laut dem Referentenentwurf, der zunächst das Bundeskabinett passieren muss, soll die Pflicht für eine solche Online-Schaltfläche in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten. Verträge über letztere werden sich dem Plan nach aber höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen lassen können. Voraussetzung: Der Verbraucher ist über das Widerrufsrecht belehrt worden. Bei Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten. Bislang ist es möglich, dass entsprechende Verträge – trotz erfolgter Belehrung – ohne Befristung widerrufen werden können. Unternehmer sollen ferner die Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln müssen.
(dahe)
Künstliche Intelligenz
Digitalsteuer für Tech-Riesen: Kulturstaatsminister Weimer stößt auf Widerstand
Kulturstaatsminister Wolfram Weimer (CDU) hat sich mit seinem umkämpften Vorschlag zum Einführen einer zehnprozentigen Digitalsteuer für große Internetkonzerne wie Amazon, Apple, Google oder Meta zwischen alle Stühle gesetzt. Vor allem im Regierungslager von CDU und CSU findet das Vorhaben eher wenig Befürworter. Gegenspieler Weimers ist etwa Bundeswirtschaftsministerin Katherina Reiche (CDU). Sie hält die Debatte angesichts der laufenden Zollverhandlungen zwischen der EU und der Trump-Regierung in den USA derzeit für nicht zielführend.
„Wir sollten nicht über mehr, sondern über weniger Handelshemmnisse sprechen“, unterstrich Reiche gegenüber dem Redaktionsnetzwerk Deutschland. Aber auch ihr ist bewusst: „Gleichzeitig müssen wir die Wettbewerbsbedingungen für deutsche und europäische Digitalunternehmen verbessern, damit sie im internationalen Wettbewerb eine Chance haben.“ Auf diesen Aspekt stellte eine Sprecherin Weimers gegenüber „Welt“ ebenfalls ab. Es gelte, „alle rechtlichen, technischen, wirtschaftlichen und vor allem auch europapolitischen Aspekte“ sorgfältig abzuwägen. Statt dem „Plattform-Soli“ seien auch Alternativlösungen wie eine freiwillige Selbstverpflichtung von Big-Tech-Unternehmen denkbar.
Andreas Audretsch, Vizechef der Grünen-Bundestagsfraktion, bezeichnete die vorschnelle „Absage“ Reiches an die Abgabe als „fatal“. Er hält eine bestenfalls europäische Digitalsteuer für überfällig, „um die Macht der Tech-Oligarchen zu begrenzen, die unsere Demokratie und soziale Marktwirtschaft gefährden“. Die Wirtschaftsministerin mache sich damit „zur Schutzpatronin von Google, Meta und Co., deren Monopole schon demokratische Wahlen beeinflusst haben und fairen Wettbewerb verhindern“. Zugleich breche Reiche den Koalitionsvertrag, gebe ein wichtiges Druckmittel im Zollstreit mit Trump aus der Hand und schade dem Mittelstand.
SPD liebäugelt mit „Plattform-Soli“
Auch Martin Rabanus, Sprecher für Kultur und Medien der SPD-Bundestagsfraktion, ist für eine Digitalsteuer. „Die vorgeschlagene Plattformabgabe ist der richtige Ansatz“, betonte er am Mittwoch auf einem Panel der Verwertungsgesellschaft Corint Media in Berlin. „Eine angemessene Besteuerung der dominanten Digitalplattformen ist überfällig.“ Ein solcher Schritt ersetze aber nicht „die effektive Durchsetzung der Urheber- und Leistungsschutzrechte“. Die Medienanbieter müssten sich auf diesen Ordnungsrahmen verlassen können. Zuvor lobte die Ex-SPD-Parteivorsitzende Saskia Esken Weimers Anlauf. Sie regte an, die Einnahmen aus einer solchen Abgabe zur Unterstützung alternativer, unabhängiger und demokratisch kontrollierter Plattformen zu verwenden.
Größter Befürworter einer Digitalabgabe ist das Bündnis Zukunft Presse, hinter dem Verlegerverbände stehen. Dessen Sprecher Matthias Ditzen-Blanke und Philipp Welte freuten sich schon im Frühjahr, dass Weimer „die Plattformmonopole im Interesse digitaler Medienvielfalt in die Pflicht nehmen“ wolle. Die Einnahmen dürften aber nicht im Bundeshaushalt versickern. Sie sollten unmittelbar für die Gegenfinanzierung redaktioneller Medien verwendet werden, „deren Wirtschaftlichkeit durch eben jene internationalen Technologie-Plattformen massiv angegriffen ist“. Den Verlegern zufolge hat eine solche Steuer nichts mit Handelshemmnissen zu tun, sondern tangiert die Zukunft der Medienvielfalt und der Demokratie.
Ralf Wintergerst, Präsident des IT-Verbands Bitkom, warnte dagegen Ende Mai: „Ganz gleich, ob neue Steuern, Abgaben, Gebühren oder Zölle auf Digitales: Jeder Aufschlag wird unmittelbar oder mittelbar zu einer Preiserhöhung führen.“ Dies würden Unternehmen, Verwaltungen und Verbraucher in Deutschland auch spüren. Wintergerst fordert: „Wir brauchen nicht mehr, wir brauchen weniger finanzielle Belastungen für digitale Güter und Dienste.“
(nie)
Künstliche Intelligenz
Digital Networks Act: Wettbewerber fürchten drastische Folgen für den Netzausbau
Der Plan der EU-Kommission für einen Digital Networks Act (DNA) sorgt weiter für Unmut. Eigentlich will die Brüsseler Regierungsinstitution mit dem Vorhaben sichere und schnelle Hochgeschwindigkeitsnetze fördern, den Binnenmarkt für Telekommunikation stärken und die Regulierung weiter harmonisieren. Doch die Initiative drohe nach hinten loszugehen, warnen mehrere große europäische Telekommunikationsanbieter und Branchenverbände in Brandbriefen vom Donnerstag. Sie befürchten demnach dramatische Folgen für den Wettbewerb und den Glasfaserausbau in Europa.
Die europäische Regulierung habe bisher „ein Gleichgewicht zwischen Wettbewerb“ und Anreizen für langfristige Investitionen verfolgt, die für den Aufbau und Betrieb hochwertiger Gigabit-Glasfaser-Festnetzverbindungen erforderlich seien, betonen die Chefs von Telcos wie 1&1, Vodafone, Colt, Eurofiber oder Hutchison (Three) in einem heise online vorliegenden Schreiben. Es sei daher besorgniserregend, dass die Kommission nun mit den Überlegungen für einen DNA und eine Reform der Märkte-Empfehlung für den Sektor vorschlage, „die Regulierung ehemaliger fester Monopole zu lockern“. Es drohe ein Rückschritt.
Vor allem die vorgesehene Deregulierung des Zugangs zu Vorleistungsprodukten der Platzhirsche würde dem Brief zufolge „zu einer erneuten Monopolisierung führen und den Wettbewerb sowie Investitionen in Festnetzdienste, insbesondere während der Migration von Kupfer- auf Glasfaserkabel, behindern“. Das Modell der Vorabregulierung (ex ante) müsse daher beibehalten werden. Wettbewerber bräuchten weiterhin Zugang zur physischen Infrastruktur, einschließlich Leitungen und Masten.
Drastische Auswirkungen?
Der Erfolg des europäischen Telekommunikationsmarkts beruhe auf „einer ausgewogenen Mischung aus Marktkräften und angemessener, faktenbasierter Regulierung“, heben auch Verbände wie Breko, VATM, MVNO, ECTA und AIIP in ihrem offenen Brief hervor. „Die Aufgabe dieses Modells zugunsten vager, unerprobter Alternativen würde Europas digitale Ambitionen und seine globale Wettbewerbsfähigkeit gefährden.“ Die EU müsse daher „an bewährten Lösungen festhalten und nur dort Reformen durchführen, wo sie nachweislich notwendig sind“.
Zentraler Kritikpunkt am geplanten DNA ist die erhebliche Lockerung der Ex-ante-Regulierung für Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht wie die Deutsche Telekom hierzulande oder Orange in Frankreich. Dies würde den Alt-Monopolisten „Tür und Tor öffnen, um ihre dominante Marktstellung in Deutschland weiter auszubauen und zu Lasten des Wettbewerbs zu missbrauchen“, schlägt VATM-Geschäftsführer Frederic Ufer Alarm.
Als „hochbrisant“ wertet der Brancheninsider auch die vorgesehenen Änderungen der Definitionen für Vorleistungen für den Massenmarkt und für Geschäftskunden. In der großen Mehrzahl der Mitgliedstaaten bestünden dafür derzeit strenge Auflagen. Deren Streichung käme „zu einem denkbar schlechten Zeitpunkt“ und könnte „eine wettbewerbliche Versorgung der Wirtschaft mit digitaler Konnektivität gefährden“. Insgesamt drohten drastische Auswirkungen beider Initiativen, die „an zentralen Stellen industrie- und wettbewerbsfeindlich, investitionsgefährdend und systemwidrig“ seien. Parallel gibt es Kritik, dass die Kommission mit dem DNA die umstrittene Datenmaut alias Big-Tech-Kostenbeteiligung am Netzausbau durch die Hintertür einführen wolle.
(mho)
Künstliche Intelligenz
Top 5: Der beste Ventilator im Test – leise, stark & effizient
In dieser Bestenliste zeigen wir die fünf besten Ventilatoren aus unseren Tests. Der Testsieger ist leise, macht viel Wind bei geringem Verbrauch und kostet 109 Euro.
Ein Ventilator kann nur dann die Raumluft tatsächlich um ein paar Grad senken, wenn er kühlere Luft in den Raum bläst. Eine Möglichkeit ist, ihn in die Tür zu stellen, sodass er die potenziell kühlere Luft aus der Gebäudemitte in den Raum bläst. Aber auch in geschlossenen Räumen sorgen Ventilatoren für eine gefühlte Abkühlung. Denn ein Luftzug lässt den Schweiß auf der Haut verdunsten. Über einen thermodynamischen Effekt wird so Kälte freigesetzt. Aber Achtung: Wer sich über einen längeren Zeitraum direkt von einem Ventilator anblasen lässt, riskiert, sich zu erkälten oder einen Zug zu holen.
Die Auswahl an Modellen ist jedoch so vielfältig, dass die Entscheidung schwerfällt. Wir zeigen hier die fünf besten Ventilatoren aus unseren Tests und geben Tipps, worauf man beim Kauf eines Ventilators achten sollte.
Achtung: Gerade in den sehr warmen Sommerwochen sind die Preise der Ventilatoren teilweise deutlich höher als bei kühlerem Wetter. Das liegt wohl an der hohen Nachfrage und eventuellen Lieferengpässen. Wir empfehlen regelmäßig die tatsächlichen Preise zu überprüfen und bei einem guten Angebot schnell zuzuschlagen.
Der beste Ventilator
Welche Ventilatoren gibt es?
Ventilatoren sind so vielfältig, hier die vier wichtigsten Kategorien: Tischventilatoren eignen sich hervorragend für gezielte Kühlung auf Schreibtischen oder Nachttischen, wo sie einen direkten Luftstrom erzeugen. Standventilatoren verteilen frische Luft in größeren Räumen und sind für Wohnzimmer oder Büros ideal. Turmventilatoren passen in enge Ecken und bieten teilweise Zusatzfunktionen wie Luftreinigung. Deckenventilatoren sorgen für gleichmäßige Luftzirkulation und setzen zugleich stilvolle Akzente in der Einrichtung.
Turmventilator oder Standventilator?
Turmventilatoren bieten ein platzsparendes, modernes Design, das sich unauffällig in jedes Interieur einfügt, und sind wie der Dreo Pilot Max S zuweilen sehr leise, was sie für Schlafzimmer oder Büros prädestiniert. Standventilatoren hingegen sind wahre Kraftpakete, die mit starkem Luftstrom auch große Räume kühlen. Der Levoit LPF-R432 erreicht eine beeindruckende Reichweite von zehn Metern, benötigt dafür aber mehr Platz und erzeugt auf höchster Stufe nicht nur viel Wind, sondern auch Geräusche. Wer Wert auf ein platzsparendes Design legt, findet im Turmventilator den idealen Begleiter. Wer hingegen maximale Kühlleistung für geräumige Wohnbereiche sucht, setzt auf einen Standventilator.
Gibt es Kombinationen aus Tisch- und Standventilator?
Es gibt Ventilatoren, die sowohl als Tisch- als auch als Standventilator funktionieren. So wechselt etwa der Meaco Fan Sefte 10 mühelos zwischen Tisch- und Standfunktion, um gezielte oder großflächige Kühlung zu bieten. Ähnlich verhält es sich mit dem Levoit LPF-R432.
Wie sicher sind Ventilatoren für Kinder und Haustiere?
In Haushalten mit Kindern oder Haustieren ist die Sicherheit eines Ventilators von zentraler Bedeutung, da neugierige Finger oder Pfoten schnell in Gefahr geraten können. Engmaschige Gitter, die Rotorblätter zuverlässig abschirmen, sind ein Muss. Alle von uns getesteten Ventilatoren erfüllen dieses Kriterium. Ein stabiler Standfuß verhindert, dass das Gerät bei einem versehentlichen Stoß umkippt, was beim Levoit LPF-R432 mit seinem soliden 7,5-Kilogramm-Gewicht vorbildlich gelingt, während der Meaco Fan Sefte 10 dazu neigt, nach hinten umzukippen. Rotorlose Ventilatoren, wie der Shark Turboblade, bieten die höchste Sicherheit, da sie ohne sichtbare Blätter auskommen und somit jedes Verletzungsrisiko eliminieren. Manche Modelle verfügen über zusätzliche Sicherheitsfunktionen, etwa eine automatische Abschaltung beim Umkippen.
Wie leise sollte ein Ventilator sein?
Die Lautstärke eines Ventilators, gemessen in Dezibel, entscheidet darüber, ob er in sensiblen Umgebungen wie Schlafzimmern eingesetzt werden kann. Der Xiaomi Mi Smart Standing Fan 2 erweist sich als im Test nahezu unhörbar. Der Levoit LPF-R432 erreicht auf niedrigster Stufe beeindruckende 22 Dezibel, während der Dreo Pilot Max S mit 22,5 Dezibel zu den leisesten Turmventilatoren gehört. Trotz 23,5 dB auf niedrigster Stufe fällt der Shark Turboblade hingegen durch eine hohe Geräuschfrequenz auf, die subjektiv als störend empfunden wird.
Wie weit reicht die Wurfweite eines Ventilators?
Die Wurfweite, also die Entfernung, über die ein Ventilator spürbare Luftbewegung erzeugt, ist ein entscheidendes Kriterium für seine Effektivität in unterschiedlich großen Räumen. Tischventilatoren erreichen in der Regel drei bis fünf Meter, während Standventilatoren mit fünf bis acht Metern eine größere Fläche abdecken. Turmventilatoren liegen meist bei vier bis sechs Metern, und Deckenventilatoren verteilen die Luft sanft im gesamten Raum. Der Levoit LPF-R432 setzt im Test Maßstäbe, indem er selbst in zehn Metern Entfernung noch einen sanften Luftzug liefert, unterstützt durch seine enorme Luftleistung von 2465 Kubikmetern pro Stunde. Der Meaco Fan Sefte 10 schafft mit 1140 Kubikmetern pro Stunde eine Reichweite von 7,5 Metern, was für mittelgroße Räume vollkommen ausreicht. Beim Shark Turboblade enttäuscht der Luftstrom hingegen, da er bereits nach fünf Metern verpufft, obwohl eine Reichweite von 20 Metern versprochen wurde. Eine freie Platzierung, fern von Möbeln oder Wänden, maximiert die Wurfweite.
Wie viel Strom verbraucht ein Ventilator?
Der Stromverbrauch eines Ventilators variiert je nach Typ und Leistung, doch im Vergleich zu Klimaanlagen bleiben Ventilatoren stets sparsamer. Der Levoit LPF-R432 erweist sich als Sparwunder, da er auf niedrigster Stufe nur 1,5 Watt und auf höchster Stufe 21,7 Watt benötigt. Beim Xiaomi Mi Smart Standing Fan 2 handelt es sich mit einem Verbrauch von 2 bis 13 Watt dank seines effizienten DC-Motors ebenfalls um ein Musterbeispiel für Energieeffizienz. Der Meaco Fan Sefte 10 verbraucht 2,4 bis 19,6 Watt und bleibt ebenfalls im sparsamen Bereich. Der Shark Turboblade hingegen schluckt auf höchster Stufe satte 55,3 Watt. Modelle mit Eco-Modi, wie der Levoit oder Meaco, passen die Leistung automatisch an, um den Verbrauch zu senken. DC-Motoren sind AC-Motoren in puncto Effizienz (und Lautstärke) klar überlegen, was sich bei Dauerbetrieb finanziell bemerkbar macht.
Was kostet ein guter Ventilator?
Tischventilatoren sind bereits für 20 bis 100 Euro erhältlich, während Standventilatoren in einer Preisspanne von 30 bis 200 Euro liegen. Turmventilatoren kosten zwischen 50 und 300 Euro, und Deckenventilatoren können je nach Design und Funktionen 100 bis 500 Euro verlangen. Der Xiaomi Mi Smart Standing Fan 2 ist mit 93 Euro ein echter Preis-Leistungs-Sieger, der smarte Funktionen mit Sparsamkeit verbindet. Der Levoit LPF-R432 bewegt sich zwischen 110 Euro und 130 Euro und bietet im Test beeindruckende Leistung. Der Meaco Fan Sefte 10 kostet 209 Euro, überzeugt aber mit flexibler Höhenverstellung. Der Dreo Pilot Max S liegt mit 160 Euro im gehobenen Mittelfeld, während der Shark Turboblade mit Preisen bis zu 280 Euro in die Premium-Liga zielt, ohne die Erwartungen an Leistung zu erfüllen. Qualität, Zusatzfunktionen wie Fernbedienung oder App-Steuerung und eine solide Verarbeitung treiben den Preis, doch Kundenbewertungen helfen, das beste Preis-Leistungs-Verhältnis zu finden.
Was ist ein rotorloser Ventilator?
Ein rotorloser Ventilator, auch als „bladeless fan“ bezeichnet, versteckt seine Lüftereinheit häufig im Standfuß, um einen gleichmäßigen Luftstrom ohne sichtbare Rotorblätter zu erzeugen, wie der Shark Turboblade im Test demonstriert. Sein futuristisches Design, das an eine Hightech-Windmühle erinnert, macht ihn zum Blickfang in jedem Raum und bietet höchste Sicherheit, da keine Blätter zugänglich sind – ideal für Haushalte mit Kindern oder Haustieren. Doch der Shark Turboblade zeigt auch die Schattenseiten: Mit Preisen bis zu 280 Euro ist er teuer, und seine Luftleistung bleibt schwach, da der Luftstrom im Test nach fünf Metern kaum noch spürbar ist. Der Stromverbrauch von 55,3 Watt auf höchster Stufe ist zudem happig, und die fehlende App-Steuerung wirkt in dieser Preisklasse antiquiert. Rotorlose Ventilatoren sind perfekt für designbewusste Nutzer, die Sicherheit und Ästhetik priorisieren, doch für maximale Kühlleistung bleiben Standventilatoren wie der Levoit LPF-R432 die bessere Wahl.
Fazit
Ventilatoren sorgen für frische Luft und Wohlbefinden, egal ob im kleinen Büro oder im weitläufigen Wohnzimmer. Standventilatoren wie der Levoit LPF-R432 beeindrucken mit ihrer Reichweite und Kraft, während smarte Turmventilatoren wie der Dreo Pilot Max S mit leiser Technik und App-Steuerung punkten. Budgetfreundliche Modelle wie der Xiaomi Mi Smart Standing Fan 2 beweisen, dass Qualität nicht teuer sein muss, und flexible Allrounder wie der Meaco Fan Sefte 10 passen sich jedem Bedarf an. Der Shark Turboblade mag mit seinem Design glänzen, doch seine Leistung bleibt hinter den Erwartungen zurück.
-
Online Marketing & SEOvor 4 Wochen
TikTok trackt CO₂ von Ads – und Mitarbeitende intern mit Ratings
-
Apps & Mobile Entwicklungvor 4 Wochen
Metal Gear Solid Δ: Snake Eater: Ein Multiplayer-Modus für Fans von Versteckenspielen
-
UX/UI & Webdesignvor 4 Wochen
Philip Bürli › PAGE online
-
Social Mediavor 4 Wochen
Aktuelle Trends, Studien und Statistiken
-
Social Mediavor 4 Wochen
LinkedIn Feature-Update 2025: Aktuelle Neuigkeiten
-
Online Marketing & SEOvor 4 Wochen
#WantaFanta: Warum Fanta und Nico Santos der Gen Z Wünsche erfüllen
-
Social Mediavor 4 Wochen
“Wir haben doch nichts zu erzählen…” – 3 Tricks für neue Social Media Content Ideen
-
UX/UI & Webdesignvor 4 Wochen
Wie gelingt eine einwandfreie Zusammenarbeit?