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BGH: Telekommunikationsanbieter dürfen Verträge nicht trickreich verlängern


Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein wichtiges Urteil zum Verbraucherschutz bei Telekommunikationsverträgen gefällt. Er hat klargestellt: Anbieter etwa von Handy- und Internet-Dienstleistungen dürfen Verbraucher nicht durch vorzeitige Vertragsverlängerungen in Kontrakte mit über 24 Monaten Laufzeit bringen. Auch bei einer Fortsetzung der Kundenbeziehung sind Vertragslaufzeiten von insgesamt über zwei Jahren erst einmal nicht statthaft.

In dem Fall geht es um einen Rechtsstreit zwischen dem Berliner Telekommunikationsanbieter Primacall und der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW). Das Unternehmen hatte Kunden kurz nach Vertragsabschluss dazu gebracht, ihre Verträge gegen eine Prämie von 20 Euro vorzeitig zu verlängern. Dabei hängte der Dienstleister die zusätzliche Vertragszeit von noch einmal 24 Monaten an die ursprünglich laufende an. Das führte dazu, dass Kunden insgesamt deutlich länger als zwei Jahre gebunden waren, teilweise sogar 48 Monate.

Der BGH hat mit seinem jetzt publik gewordenen, noch nicht veröffentlichten Urteil vom 10. Juli (Az.: III ZR 61/24) entschieden, dass diese Praxis unzulässig ist. Die maximale Vertragslaufzeit von 24 Monaten gilt ihm zufolge immer ab dem Zeitpunkt, zu dem der Kunde der Verlängerung zustimmt. Es ist nicht erlaubt, die neue Laufzeit an die Restlaufzeit des alten Vertrags anzuhängen, wenn dies zu einer Gesamtlänge von über 24 Monaten führt.

Die Verbraucherzentrale hatte Primacall zunächst erfolglos abgemahnt und zur Unterlassung aufgefordert. Die daraufhin eingereichte Klage vor dem Kammergericht Berlin war dann erfolgreich. Dieses bejahte, dass der Ansatz des Anbieters gegen Paragraf 309 Nummer 9 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)verstößt, wonach keine Bindung von über 24 Monaten eintreten darf.

Den Berliner Richtern zufolge spielt es keine Rolle, ob erstmalig ein Vertrag geschlossen oder ein bestehender verlängert wird. Denn es müsse insbesondere der Wettbewerb durch die Höchstbindungsfrist gewahrt werden, sodass Verbraucher spätestens alle zwei Jahre wieder dem Markt als Nachfrager zur Verfügung stünden. Dies würde durch eine Bindung, die an die aktuell noch laufende Vertragslaufzeit angehängt wird, umgangen. Auch bestünde das Risiko, dass sonst eine quasi unbegrenzte Vertragslaufzeit erreicht werden könnte.

Die Beklagte führte dagegen Paragraf 56 Telekommunikationsgesetz (TKG) ins Feld. Darin heißt es: Die „anfängliche Laufzeit“ eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dürfe 24 Monate nicht überschreiten. Diese Formulierung deutet laut dem Kammergericht nur darauf hin, dass zwischen aktiv vorgenommenen Vertragsschlüssen und stillschweigenden Verlängerungen ungekündigter Kontrakte zu unterscheiden ist. Um solche stillschweigenden Fortsetzungen geht es in dem Streit aber nicht.

Die Revision Primacalls hat der BGH nun zurückgewiesen. Das Urteil des Kammergerichts ist damit rechtskräftig. Das TKG soll Verbraucher demnach vor zu langen Bindungen und überhöhten Kosten schützen. Der BGH-Beschluss verhindert jetzt, dass Anbieter Kunden über Jahre hinweg in Verträgen halten können, indem sie geschickt Klauseln zu Vertragsverlängerungen formulieren. Zuvor hatte schon das Hanseatische Oberlandesgericht geurteilt, dass die Mindestvertragslaufzeit auch bei Glasfaser zwei Jahre nicht überschreiten darf. Das gilt beim Abschluss, nicht beim Anschluss.

Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der Verbraucherzentrale NRW, sieht in dem BGH-Beschluss ein „wichtiges Signal für mehr Verbraucherschutz im Telekommunikationsmarkt“. Betroffene Primacall-Kunden könnten Verträge bis zum 15. eines Monats zum Monatsende kündigen. Der Rechtsanwalt Matthias Böse, der die Klage vertrat, hält „Millionen von Verträgen nun mit einer sehr kurzen Frist“ für kündbar. Das beziehe sich etwa auch auf den Bereich Pay-TV. Viele Verbraucher dürften so „erneut ihre Wahl frei am Markt tätigen“. Eine maximale Bindung von 24 Monaten reiche aber aus für Firmen, um Investitionen wie subventionierte Smartphones oder Router zu amortisieren.


(mho)



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watchOS 26: Apple Watch kriegt neue Geste – Details zum Support


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Zusammen mit watchOS 26 wird Apple auch eine neue Handgeste einführen, die die Bedienung der Apple Watch erleichtern soll. Wie sich nun aber zeigt, kann die Geste nur auf neueren Modellen der Computeruhr verwendet werden – offenbar, weil auf älteren Geräten die notwendige Sensorgenauigkeit fehlt. Es könnte aber auch an mangelnder Rechenleistung liegen, da Apple zum Auslesen auf ein lokales Modell für maschinelles Lernen setzt.

Die Einschränkung, dass nur neuere Modelle mitspielen dürfen, existierte schon bei einer anderen, im Vorjahr eingeführten Geste, dem sogenannten Doppeltippen. Dieses erlaubt es, mit dem Zusammenbringen von Daumen und Zeigefinger auf Nachrichten zu antworten, den Smart-Stack zu öffnen oder durch diesen zu scrollen. Alternativ kann man per Doppeltippen auch die Musikwiedergabe steuern. All das erlaubt es, die Apple Watch mit nur einer Hand zu bedienen, was im Alltag nicht selten vorkommt.

Die neue Geste, auf Englisch Wrist Flick genannt, also Drehen des Handgelenks, dient in watchOS 26 nun dazu, auf eingehende Benachrichtigungen zu reagieren, eine Tätigkeit, die Apple-Watch-Besitzer täglich Dutzende Male (wenn nicht häufiger) vollführen. Kommt eine Mitteilung, kann man diese mittels Drehen des Handgelenks nach oben quittieren. Weiterhin lassen sich auch Alarme stumm schalten, zum Zifferblatt zurückkehren oder Anrufe abwimmeln. watchOS 26 liegt derzeit als Entwicklerbeta vor, in den kommenden Wochen sollen aber auch normale Nutzer mittesten können.

Apple zufolge beherrschen Wrist Flick (genauso wie zuvor das Doppeltippen) leider nur ganze drei Apple-Watch-Modelle. Es sind die Series 9 von 2023, die Series 10 von 2024 und die Apple Watch Ultra 2 von 2023. Die erste Ultra beherrscht beide Gesten nicht, ebenso wie Series 8 und früher oder die SE-Modelle.

Interessanterweise gibt es Gesten aus dem Bereich der Barrierefreiheit, sogenannte Bedienhilfen, die auch auf älteren Uhren laufen. Sie umfassen auch das Zusammenballen der Faust und können über AssistiveTouch den ganzen Bildschirm steuern. Die Gesten sind allerdings etwas schwerer zu erlernen als Doppeltippen und Wrist Flick, die Lernkurve ist höher. Technisch nutzen die Bedienhilfen und die Gesten für die drei neueren Modelle laut Apple eine andere Basis, was Genauigkeitsunterschiede mit sich bringt.


(bsc)



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ChatGPT Agent: Reasoning und Action-Modell kombiniert


OpenAI hat mehrere seiner Modelle vereint: Heraus kam der ChatGPT Agent. Er ist eine Mischung aus dem Operator, der mit Webseiten interagieren kann, Deep-Research für die tiefe Auseinandersetzung mit Themen, und ChatGPT für die Konversationsfähigkeit. Das heißt, der neue Agent übernimmt selbstständig Aufgaben und nutzt dafür eine Art virtuellen Computer. Was er konkret kann: einen freien Termin im Kalender finden, ein Restaurant mit gewünschter Speisekarte und Preisklasse heraussuchen und sogleich einen Tisch reservieren.

Der ChatGPT Agent greift auf eine Reihe von Tools zu, sogenannte Connectors. Auf diese kann ChatGPT bereits seit Längerem zugreifen. Dazu gehören Google Drive, GitHub, SharePoint und weitere. Eine Liste aller Connector hat OpenAI auf seiner Webseite gesammelt, dort ist auch zu sehen, welche bisher nicht in der EU verfügbar sind. Unklar ist allerdings der Umgang der Connector mit der Memory-Funktion und dem ChatGPT Agent. Während die Connector Zugriff auf das Gedächtnis haben dürfen, soll der ChatGPT Agent diese Informationen noch nicht nutzen. Dazu seien erst noch weitere Sicherheitsprüfungen nötig, sagt OpenAI auf Nachfrage.

Möchte man den neuartigen Agenten nutzen, greift man auf die bekannte Bedienoberfläche zurück. Dort findet er sich in der Modellauswahl. Man gibt einen Prompt ein und beschreibt seinen Wunsch, also etwa im Fall des Beispiels, das OpenAI bei einem Media Briefing zeigt: Man fordert ChatGPT auf, den Kalender zu nutzen und ein Restaurant zu finden, das beispielsweise indisches Essen anbietet. In einem Fenster innerhalb des Dialogfeldes erscheint dann der Denkprozess, diesen kann man also überwachen. Ebenso muss man das Ergebnis gegebenenfalls absegnen. Kreditkartendaten werden nicht einfach für ein neues Paar Schuhe genutzt, ohne dass es den entsprechenden Auftrag auch wirklich gibt.

Da es nicht zwingend nur ein Restaurant mit indischem Essen in einer Stadt gibt, erscheint am Ende des Prozesses etwa eine Tabelle mit einer Übersicht, welche Restaurants geeignet wären. Natürlich kann man den Prozess auch verfeinern und zusätzliche gewünschte Details prompten.

Weitere Beispiele, die OpenAI für den Einsatz des ChatGPT Agent nennt: „Finde eine japanisch angelehnte Vintage-Samsara-Lampe für unter 200 US-Dollar bei Etsy. Priorisiere qualitativ hochwertige Bilder und gute Bewertungen des Verkäufers.“ Oder: „Suche bei LinkedIn alle Entwickler in New York City, die mehr als zehn Jahre Arbeitserfahrung haben und bei Unternehmen angestellt sind, die wachsen.“ Die Aufgaben können aber auch deutlich komplexer sein und Börsenwerte umfassen oder Preislisten und Abomodelle von verschiedenen Produkten auswerten.

Lesen Sie auch

OpenAI stellt klar, dass es sich um erste Gehversuche des Agenten handelt und daher Fehler möglich sind – wie üblich bei KI. Die System Card mit weiteren Informationen zum ChatGPT Agent wird noch veröffentlicht. Darin erklärt OpenAI auch die Sicherheitsvorkehrungen.


(emw)



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Wildbergers Wünsche: BMDS legt Eckpunkte für schnelleren Netzausbau vor


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Digitalminister Karsten Wildberger (CDU) hat es eilig: Bis zum Herbst will sein Haus einen Referentenentwurf zu weiteren Änderungen am Telekommunikationsgesetz (TKG) vorlegen. Dafür hat das Ministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS) am Donnerstag ein Eckpunktepapier vorgelegt, das auf ein gemischtes Echo stoßen dürfte. Unter anderem geht es um die ewigen Streitfragen Mitnutzuzng von Infrastruktur und langsame Genehmigungsverfahren.

Hintergrund ist zum einen, dass der europäische Gigabit Infrastructure Act (GIA) am 12. November in Kraft tritt. Damit werden einige Anpassungen im deutschen Recht nötig – und andere möglich. Zudem will der neue Digitalminister aber auch eigene Vorhaben umsetzen, wie er nun angekündigt hat: „Die Bürgerinnen und Bürger unseres Landes erwarten eine digitale Infrastruktur auf höchstem Niveau – mit flächendeckend schnellem Internet und verlässlichen Mobilfunk ohne Funklöcher“, meint Wildberger.

Vor allem ein Vorhaben betrifft mehr als nur Fachkreise: „Ziel der Bundesregierung ist, dass auch Mehrfamilienhäuser mit einem Glasfaseranschluss bis in jede Wohnung ausgestattet werden“, heißt es in dem Eckpunktepapier. Bislang ist das bei vielen Mietwohnungen eher Wunschdenken: Zum einen ist die Abstimmung zwischen Anbietern, Mietern und Vermietern kompliziert. Zum anderen gibt es für Vermieter bislang kaum einen Grund, ein solches Vorhaben zu fördern oder auch nur zu dulden.

Bislang ist das „Glasfaserbereitstellungsentgelt“, das Vermieter auf die Betriebskosten umlegen können, auf 60 Euro jährlich und maximal 540 Euro pro Wohneinheit begrenzt. Das Digitalministerium stellt zur Diskussion, das auf 960 Euro nahezu zu verdoppeln und entweder eine höhere oder eine längere Dauer der Umlage zu ermöglichen. Das würde den Ausbau für Besitzer von Mehrfamilienhäusern attraktiver machen – Mieter aber stärker belasten, wie auch das Wildberger-Ministerium einräumt. Bei Neubauten wiederum überlegt das BMDS das Entgelt ganz zu streichen.

Damit es aber überhaupt zum Ausbau kommt, überlegt das Digitalministerium ein „Recht auf Vollausbau“ einzuführen: Will ein Netzbetreiber, der schon Kunden oder Infrastruktur im Haus hat, auch die anderen Einheiten erschließen, sollen Eigentümer das nur noch mit guten Gründen verweigern dürfen. Das allerdings soll nur für das erste Unternehmen gelten, das den Ausbau vornimmt.

Damit dann nicht alle Hausbewohner an nur einen Anbieter gekettet sind, will das BMDS zudem prüfen, ob nach einem oder zwei Jahren ein Recht auf Mitnutzung der Glasfaser-Infrastruktur im Haus festgeschrieben werden soll. Sprich: Wo etwa eine Deutsche Telekom oder ein Kommunalversorger ein Haus anschließt und dann Glasfaser bis in die Wohnungen ausbaut, müssten die nach einem oder zwei Jahren andere Anbieter gegen Entgelt auf ihre Infrastruktur lassen.

Wie das genau aussehen kann, dürfte die Branche in den kommenden Wochen und Monaten in intensive Diskussionen führen. Das BMDS schlägt vor, dass die Bundesnetzagentur pauschale Mitnutzungsentgelte festlegt.

Für weitere Diskussionen dürfte ein Vorstoß des BMDS sorgen, die Verlegung von Glasfaser im Straßenland weiter zu vereinfachen. Dazu soll neben dem üblichen, aber langwierigen Genehmigungsverfahren ein zweiter Weg geschaffen werden: Mit Fachkundenachweisen ausgestattete Tiefbauunternehmen könnten dann bei den Kommunen oder Ländern geplante Ausbauvorhaben nur noch anzeigen müssen.

Wenn Behörden binnen zwei Monaten nicht widersprechen, so die Idee des Digitalministeriums, könnte der Ausbau dann beginnen. Wo nötig, sollen die zuständigen Behörden aber im Gegenzug eine etwas verlängerte Prüffrist erhalten können. Bei kleineren Baumaßnahmen will das BMDS zudem klarstellen, dass diese nur einer Anzeige- und nicht einer Genehmigungspflicht unterliegen.

Das kommt bei Branchenvertretern zunächst gut an. Die Idee habe „das Potenzial, die oft langwierigen und komplizierten Genehmigungsverfahren deutlich zu vereinfachen und Unternehmen und Behörden zu entlasten“, meint Sven Knapp, Leiter des Hauptstadtbüros des Bundesverbands Breitbandkommunikation (Breko) auf Anfrage von heise online.

Auch der Verband der Anbieter im Digital- und Telekommunikationsmarkt (VATM) sieht das positiv. „Die Beschleunigung für einen schnellen Ausbau muss endlich gesetzlich verankert werden“, betont Verbandsgeschäftsführer Frederic Ufer, etwa „die vollständige Genehmigungsfiktion, auf die die Branche seit langem wartet“.

Bis Ende August sollen nun alle Interessierten ihre Sichtweise auf die angedachten Änderungen darlegen. Grundsätzlich begrüßen Branchenvertreter das Papier: Wildberger wolle das Tempo erhöhen und setze an den richtigen Stellen an, so der Tenor. Allerdings dürften die Ideen auf ein insgesamt gemischteres Echo stoßen. Denn in Wildbergers „7-Punkte-Plan“ stecken einige Regelungsvorhaben, die neben den Netzbetreibern auch Ausbauunternehmen, Haus- und Grundstückseigentümer, Mieter und Kommunen betreffen.

Ein weiteres heißes Eisen, das unmittelbar mit dem Glasfaserausbau verbunden ist, fasst das BMDS mit seinem am Donnerstag veröffentlichten Eckpunktepapier jedoch nicht an: die Frage einer geordneten Abschaltung der DSL-Kupfernetze. Das Haus werde „gemäß dem Koalitionsvertrag ein verbraucher- und wettbewerbsfreundliches Migrationskonzept in Abstimmung mit Stakeholdern erarbeiten und dazu voraussichtlich im August 2025 ein Eckpunktepapier zur Konsultation veröffentlichen“.

Sprich: diese Debatte will das Digitalministerium erst einmal losgelöst von seinen Anpassungen zum Netzausbau diskutieren. Dass beide Vorhaben dennoch eng zusammenhängen, liegt dabei auf der Hand: Das Vorhandensein alternativer Infrastruktur ist Voraussetzung für das politisch gewollte und technologisch bereits erreichte DSL-Ende. Beide Stränge sollen zu einem späteren Zeitpunkt wieder zusammengeführt werden. Für eine intensive Diskussion in den kommenden hat Wildbergers Haus nun jedenfalls gesorgt.


(vbr)



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