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Künstliche Intelligenz

Starker Kombiprozessor: Intel will offenbar gegen Strix Halo & Co. antreten


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Starke Kombiprozessoren befeuern schon lange Spielkonsolen und sind in allen MacBooks anzutreffen, seitdem Apple selbst CPUs baut. Obwohl es sich technisch um integrierte Grafikeinheiten handelt und dieser Klassifizierung ein Nimbus anhängt, liefern sie eine spiele- und CAD-taugliche 3D-Leistung, weil die GPUs dort ausladend statt asketisch dimensioniert wurden.

In Windows-PCs sind solche Chips aber noch selten: Mit AMDs Strix Halo alias Ryzen AI Max wurde erst Anfang 2025 ein Vertreter vorgestellt, den man inzwischen in einigen Notebooks und Mini-PCs kaufen kann. Nun melden Gerüchteköche, dass auch Intel an einem solchen Chip werkelt. Als Codename macht Nova Lake-AX die Runde.

Dieser verrät Branchenkennern sofort, dass der starke Kombi-Chip nicht direkt vor der Türe steht. Aktuell sind Core-Ultra-200-Prozessoren, hinter denen sich die separaten Baureihen Lunar Lake (Core Ultra 200V) und Arrow Lake (Core Ultra 200U, 200H und 200HX) verstecken. Der Nachfolger Panther Lake (wahrscheinlich Core Ultra 300) steht offiziell noch vor Jahresende 2025 an, wenngleich es im Handel eher 2026 werden dürfte. Erst dessen Nachfolgegeneration heißt Nova Lake (Core Ultra 400?), zu der dann der AX-Sonderling gehören soll. Wir sprechen also von frühestens Mitte 2026, mit starker Tendenz zu viel später.

Nova Lake-AX soll insgesamt 28 Kerne haben. Die Summe soll sich konkret aus acht Performance-, 16 Effizienz- und vier Low-Power-Effizienzkernen zusammensetzen. AMDs Strix Halo hat 16 Kerne, die allesamt identisch mit Zen-5-Architektur aufgebaut sind. Bei der GPU sind 384 Ausführungseinheiten im Gespräch. Unter der Annahme, dass auch bei der dann vorgesehenen Xe3-Architektur wie bisher jeweils acht Einheiten einem GPU-Kern zugeordnet sind, wären das 48 Xe-Kerne.

Zum Vergleich: Lunar Lake hat als aktuell stärkste integrierte GPU mit gerade mal acht Xe-Kernen, Panther Lake soll bis zu 12 Xe-Kerne aufweisen. AMDs Strix Halo kommt auf maximal 40 sogenannte Compute-Units (CUs) – AMDs Äquivalent zu Intels Xe-Kernen –, was dem Ausbau von Mittelklasse-Grafikkarten entspricht. Strix Point für normale Notebooks (Ryzen 9) hat 12 CPU-Kerne und 16 CUs, die kleinere Ausbaustufe Krackan Point (Ryzen 7 und darunter) für den Massenmarkt kommt auf je acht CPU-Kerne und CUs.

Bemerkenswert: Der Leaker, der die technischen Details zu Nova Lake-AX ausgeplaudert hat, glaubt selbst nicht, dass der Chip tatsächlich das Licht der Welt erblicken wird. Hintergrund dürfte sein, dass Intel derzeit zahlreiche Geschäftsfelder einstampft und Stellen streicht, um wieder profitabel zu werden. Nova Lake-AX wäre wie Strix Halo zwar innovativ, aber dennoch vorerst ein Nischenprodukt – bei sowas sitzen die Rotstifte vom Controlling traditionell locker.

Umgekehrt darf Intel aber auch die Abzweigung in die Zukunft nicht verpassen und die heißt bei Notebooks klar starke Kombiprozessoren. Apple prescht mit seinen Pro-, Max- und Ultra-Prozessoren seit 2020 vor. AMD bespielt die Windows-Welt derzeit mit Strix Halo alleine und könnte in dem Zeitraum, in dem Nova Lake-AX zu erwarten ist, bereits den Nachfolger Medusa Halo mit Zen-6-Kernen und integrierter RDNA4-GPU am Start haben.



Größenvergleich: Die beiden CPU-Chiplets mit je 8 Zen-5-Kernen sind beim starken Kombiprozessor Ryuen AI Max (Strix Halo, links) und dem Ryzen-9000HX-Prozessor Fire Range (rechts) identisch. Das dritte Chiplet ist aber ungleich größer, weil in Strix Halo eine viel stärkere Grafikeinheit steckt.

Aktuell muss AMD das gesamte Enablement der neuen Technik schultern und Microsoft in die richtige Richtung schubsen. Das Konzept eines gemeinsam nutzbaren Arbeitsspeichers, das mit starken Kombichips einhergeht, ist nur rudimentär umgesetzt: Es gibt zwar physisch einen gemeinsamen Speicher, aber nicht logisch. Der Speicher ist unter Windows weiterhin in getrennte Bereiche für CPU und GPU partitioniert, sodass bestehende Software nicht aus dem Tritt kommt. Die eigentliche Unified-Memory-Idee, dass beide Rechenwerke auf dieselben Objekte zugreifen können, ohne dass diese erst vom einen in den anderen exklusiven Speicherbereich umkopiert werden müssen, ist unter Windows derzeit nicht nutzbar.

AMD wird in der Windows-Welt wiederum nicht alleine bleiben. Es gilt als offenes Geheimnis, dass auch Nvidia einsteigen möchte. Dessen Chip mit ARM-Prozessorkernen und Blackwell-GPU trägt den Codenamen N1X. Er sollte eigentlich schon längst auf dem Markt sein, verschiebt sich aber immer weiter nach hinten: Uns wurde zuletzt aus Branchenkreisen zugetragen, dass der Marktstart solcher Notebooks nicht vor dem zweiten Quartal 2026 erfolgen dürfte (und der von der schwächeren Abwandlung N1 noch später). Auf der Computex im Mai war noch vom ersten Quartal 2026 die Rede.

N1X dürfte eng verwandt mit GB10 sein, der die Mini-Workstation DGX Spark antreibt. Diese stellte Nvidia im Januar auf der Technikmesse CES vor; andere Hersteller wie Asus, Dell und HP bringen auch eigene Versionen. Doch wann der Verkauf tatsächlich startet, ist aktuell nicht bekannt. Unseren Recherchen zufolge musste der Chip eine Extrarunde in der Entwicklung drehen, weil der Display-Controller nicht ordnungsgemäß funktionierte. Gerätehersteller hofften auf der Computex, dass es noch im inzwischen begonnenen dritten Quartal losgeht.



Nvidias starker Kombiprozessor GB10.

DGX Spark wird übrigens unter Linux laufen, nicht unter Windows, obwohl alle Gerätehersteller sich das wünschen, um ihren Kunden mehr Auswahl bieten zu können. Randnotiz: Eine vormals bestehende, aber nie offiziell bestätigte Exklusivvereinbarung zwischen Microsoft und Qualcomm hinsichtlich Windows on ARM (das wäre auch für Nvidia die passende Version) sollte mittlerweile ausgelaufen sein, doch ohne spruchreife Konkurrenzprozessoren bedeutet das praktisch nicht allzu viel.

Apropos Qualcomm: Wir sind sehr gespannt, was das Unternehmen für die zweite Generation des Snapdragon X im Köcher hat, der im Herbst auf der diesjährigen Hausmesse Snapdragon Summit debütieren wird. Ganz oben auf der Wunschliste steht eine stärkere Grafikeinheit für normale wie auch besonders leistungsstarke Kombiprozessoren. Die Technik dafür muss zwangsläufig aus den eigenen Reihen kommen: Nvidia steckt mit N1X seinen eigenen WoA-Claim ab, AMD hat mit seinen Halo-Chips eine eigene Roadmap.

Insofern täte Intel sicherlich gut daran, ein Produkt wie Nova Lake-AX zur Marktreife zu führen: Die Konkurrenz schläft nicht, sondern wird ganz im Gegenteil sogar größer. Zudem hatte Intel wohl bereits für die aktuelle Arrow-Lake-Generation mal was geplant, das dann nie das Licht der Welt erblickte.


(mue)



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Lieferkettengesetz wird gelockert – Entlastung für Firmen


Unternehmen sollen künftiger weniger Berichte, etwa über die Einhaltung von Menschenrechtsstandards in ihren Lieferketten, abgeben müssen. Verstöße gegen Sorgfaltspflichten sollen künftig nur noch in schweren Fällen sanktioniert werden, wie aus einem Gesetzentwurf zum Lieferkettengesetz weiter hervorgeht, den das Bundeskabinett in Berlin beschlossen hat.

Vermieden würden durch EU- und deutsche Gesetzgebung entstehende „doppelte Berichtspflichten“. Dabei gelte das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nahtlos weiter bis zur Ablösung durch ein Gesetz, das die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht überführt, so das Bundessozialministerium.

In der EU wird nach Ministeriums-Angaben derzeit über Änderungen an der CSDDD verhandelt. Im Februar hatte die EU-Kommission Vorschläge zur Auflockerung unterbreitet: Das Gesetz solle erst später greifen, nur noch ein Fünftel der derzeit vorgesehenen Unternehmen betreffen und weniger Informationspflichten enthalten. In seiner bisherigen Form geht das EU-Gesetz über die Anforderungen des deutschen Gesetzes hinaus.

Das seit 2023 geltende deutsche Lieferkettengesetz soll sicherstellen, dass bei Produkten, die im Ausland für den deutschen Markt hergestellt werden, bestimmte Arbeits- und Umweltstandards eingehalten werden. Unternehmen mussten regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Die nun auf den Weg gebrachte Entschärfung beruht auf Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zum Bürokratieabbau.

Die im Kabinett auf den Weg gebrachten Neuregelungen stießen auf Kritik unterschiedlicher Seiten. Der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Steffen Kampeter, sagte der Deutschen Presse-Agentur: „Statt das Lieferkettengesetz wie mehrfach versprochen abzuschaffen, wird es in seiner Belastungswirkung bestätigt.“ Der Menschenrechtsexperte Armin Paasch von der Hilfsorganisation Misereor hingegen kritisierte die Novelle als „völkerrechtlich unzulässigen Rückschritt beim Menschenrechtsschutz in der Wirtschaft“. Die Grünen werfen der schwarz-roten Koalition eine Verwässerung bisheriger Lieferketten-Regeln vor.

Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) betonte: „Mit der Streichung der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz setzen wir den Koalitionsvertrag zügig um, um Unternehmen weiter zu entlasten.“ Gleichzeitig lasse die Regierung beim Kampf gegen Kinder- und Zwangsarbeit sowie dem Schutz vor Arbeitsausbeutung nicht nach.


(axk)



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Sammelklage: 288 Millionen US-Verbraucher gegen Amazon.com


Amazon.com muss sich einer Sammelklage im Namen von 288 Millionen US-Konsumenten stellen, die über den Marketplace eingekauft haben. Der Marketplace ist jener Teil der Online-Handelsplattform, in dem nicht Amazon selbst, sondern Dritte Waren feilbieten. Die Verbraucheranwälte werfen dem Konzern vor, durch Preisknebelung und hohe Gebühren die Preise zu treiben und dadurch den Käufern zu schaden.

Amazon hat versucht, die Zulassung als Sammelklage zu verhindern, unter anderem mit dem Argument, die Klägergruppe sei zu groß, die Bestpreisklausel abgeschafft und das Rechenmodell der Kläger unbrauchbar, zudem würden Dritthändler aufgrund Amazons Bedingungen manchmal auch Preise senken. Das verfahrensführende US-Bundesbezirksgericht hat die Sammelklage dennoch genehmigt und die Klageschrift veröffentlicht.

Sie beschreibt Amazon.com als dominanten Online-Händler, der große Marktmacht nicht nur im amerikanischen Online-Handel an sich, sondern auch über die Dritthändler im Marketplace ausübe. Deren Gebühren habe Amazon in nur fünf Jahren schrittweise um insgesamt 42 Prozent erhöht. Von jedem Dollar, den Kunden im Marketplace ausgeben, landeten durchschnittlich 27 Cent bei dem Konzern, nicht beim eigentlichen Verkäufer. Dadurch sei der Marketplace für Amazon weitaus profitabler als das Geschäft mit selbst verkauften Waren, wo Amazon auf schmale Margen setze. Die Händler seien vom Marketplace abhängig, etwa die Hälfte erwirtschafte mehr als 80 Prozent ihres Umsatzes dort; das nutze Amazon zum eigenen Vorteil aus, was gegen Wettbewerbsrecht verstoße, konkret drei Bestimmungen des Bundesgesetzes Sherman Act.

Die hohen Marketplace-Gebühren müssten am Ende die Kunden tragen. Denn Amazons Bestpreisklauseln gängelten die Händler, sodass diese ihre Waren auf anderen, günstigeren Online-Plattformen oder eigenen Webshops nicht zu niedrigeren Preisen anbieten dürften. Das Ergebnis sei weniger Wettbewerb und allgemein höhere Preise, zum Nutzen Amazons, aber zum Nachteil der Kunden. Die Klage fordert Entschädigung für alle US-Verbraucher, die nach dem 25. Mai 2017 mindestens fünf Produkte über den Amazon.com-Marketplace gekauft haben.

Ob die Vorwürfe stimmen, muss sich im Hauptverfahren zeigen. Dafür haben die Kläger Geschworene beantragt. Aus Amazon nicht erfolgreicher Eingabe gegen die Zulassung als Sammelklage geht vor allem eines hervor: die Sache ist kompliziert. Denn es wirken eine Reihe von Vertragsklauseln für Marketplace-Händler zusammen.

Ursprünglich hat Amazon ihnen verboten, anderswo günstigere Preise aufzurufen als im Amazon-Marketplace. Diese grobe Bestpreisklausel (Price Parity Provision, PPP) hat der Konzern nach eigenen Angaben „selten durchgesetzt“ und im März 2019 in den USA aufgehoben. Auch in der EU wendet Amazon sie demnach EU nicht mehr an.

Unverändert in Kraft sind allerdings andere Bestimmungen, wie Select
Competitor – Featured Offer Disqualification (SC-FOD), Amazon Standards for Brands (ASB), Marketplace Fair Pricing Policy (MFPP) samt Atypical Pricing –
Featured Offer Disqualification (AP-FOD), etwas namens WCP sowie, seit November 2021 eine Clarification to the Seller Code of Conduct (SCC).

Bei SC-FOD geht es um das „Featured Offer“, den entscheidenden Platz an der Sonne: Ruft ein Kunde die Webpage für ein bestimmtes, verfügbares Produkt auf, scheint ein Händler als Anbieter direkt auf, selbst wenn mehrere Händler das selbe Ding feilbieten. Nur wenige Kunden klicken sich zu den anderen Anbietern durch, entsprechend wichtig ist diese Einstufung. Verlangt ein Marketplacehändler allerdings einen höheren Preis als Amazon ihn in ausgewählten anderen Online-Geschäften (select ccompetitors) erspäht, wird er disqualifiziert. Seit 2022 versucht Amazon nach eigenen Angaben, zu verhindern, dass ein günstigeres Angebot desselben Händlers auf einer anderen Webseite zur Disqualifikation im Marketplace führt.

Einen ähnlichen Effekt hat die AP-FOD-Klausel, wo „atypische“ Preise zur Disqualifikation führen. Sie ist Teil von MFPP, was Wucher bekämpfen solle. Zu MFPP gehört offenbar auch WCP, dessen Erklärung in der veröffentlichten Eingabe geschwärzt ist.

Mit ASB konzentriert sich Amazon demnach auf ausgewählte Markenprodukte, deren Preise viele Verbraucher als Referenz für das allgemeine Preisniveau eines Geschäfts heranzögen. Ist so ein Produkt günstig, glaubt der Kunde, dass wohl auch alle anderen Produkte günstig seien. Wie ASB genau angewandt wird, erklärt Amazon nicht, führt aber aus, dies erfolge „nicht automatisch oder mechanisch“.

Der SCC verlange von Händlern „faires und ehrliches Verhalten“. Im November 2021 wurde der SCC verschärft, um unlautere Scheingeschäfte zu bekämpfen: Manche Händler hätten Dritte dafür bezahlt, bestimmte Produkte im Marketplace zu bestellen. Daraufhin konnten sie Lobhuldigungen über das Produkt posten; vor allem aber reagierten Amazons Algorithmen auf die Käufe und empfahlen das Angebot weiteren Verbrauchern, die dann den falschen Eindruck erhielten, zahlreiche Andere hätten das Ding zu einem bestimmten Preis erworben. Mit Preisparität zu anderen Online-Shops habe dieser Aspekt der SCC nichts zu tun, erklärt Amazon.

Die Klage stützt sich zusätzlich auf informelle Aussagen, Anleitungen und Maßnahmen von Amazon-Mitarbeitern. Dagegen wendet Amazon ein, dass es sich, wenn überhaupt, um Einzelfälle von Mitarbeitern handle, die entgegen ihres Trainings und der Richtlinien agiert hätten. Solche Fälle seien individuell zu klären und einer Sammelklage nicht zugänglich.

Das Gericht hat die Sammelklage dennoch zugelassen. Damit geht es für Amazon um Milliarden. Es kann allerdings sein, dass das Gericht im Laufe des weiteren Verfahrens Teile der Klasse ausschließt, sodass es am Ende vielleicht nicht um die ganzen 288 Millionen Verbraucher geht, oder dass die Klasse geteilt wird und dann um unterschiedlich hohe Forderungen prozessiert wird. Zudem kann Amazon Rechtsmittel gegen die Zulassung als Sammelklage erheben.

Das Verfahren heißt Elizabeth De Coster et al v Amazon.com und ist am US-Bundesbezirksgericht für den Westen des US-Bundesstaates Washington, wo Amazons Firmenzentrale liegt, unter dem Az. 2:21-cv-00693 anhängig.


(ds)



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Ungestört surfen mit Smartphone und Tablet


Die Nutzung von Webdiensten und Apps nervt auf dem Smartphone noch mehr als auf dem Rechner: Das kleine Display wird oft von Werbung eingenommen, die man nur schwer wegdrücken kann – wenn überhaupt. Und Empfehlungsalgorithmen sorgen dafür, dass man möglichst viel davon konsumiert. Im Hintergrund wird der Nutzer dabei ungewollt von Trackern bespitzelt, deren Einsatz er über komplizierte Cookie-Banner auch noch selbst genehmigen muss.

Doch dagegen gibt es bewährte Mittel: Inzwischen funktionieren viele der Antiwerbe- und Antitracking-Maßnahmen, die Sie vom Rechner kennen, auch auf Ihrem Smartphone und Tablet mit Android oder iOS. Das spart nicht nur Zeit, sondern vor allem auch Nerven.

  • Werbung, Cookie-Banner & Co. sind auf dem Smartphone besonders lästig.
  • Aber auch davon können Sie das meiste mit passenden Browsern und Add-ons loswerden.
  • Auch YouTube und Social Media können Sie künftig störungsfrei genießen.

Der Weg in eine bessere, ungestörte Surfwelt beginnt mit der Wahl des Browsers. Bei Mobilgeräten ist die Situation etwas komplizierter als am Rechner, auch wenn es viele der von dort bekannten Browser für Android und iOS gibt. Diese Apps haben jedoch oft einen eingeschränkten Funktionsumfang und weniger Anpassungsmöglichkeiten. Beim Thema Add-ons zum Beispiel lässt Google seine mobilen Chrome-Nutzer seit jeher im Regen stehen, die Installation eines Adblockers fällt für sie flach. Apple-Nutzer können Safari seit iOS 15 und iPadOS 15 zwar um Erweiterungen ergänzen; die müssen aber über den App Store verteilt und somit von Apple abgesegnet werden. Entsprechend klein ist die Auswahl, zudem sind viele bekannte Erweiterungen im Apple App Store kostenpflichtig.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Ungestört surfen mit Smartphone und Tablet“.
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