Künstliche Intelligenz
Urteil: Regierung darf ihre Facebook-Fanseite betreiben
Das Bundespresseamt darf für die Bundesregierung eine Facebook-Seite betreiben und muss dabei nicht selbst dafür Sorge tragen, dass Besucher der Seite der Verarbeitung ihrer Daten zustimmen. Das hat das Verwaltungsgericht Köln am Dienstag entschieden und damit den Klagen von Meta und dem Bundespresseamt stattgegeben (Az. 13 K 1419/23).
In dem Verfahren ging es um eine Grundsatzfrage des Datenschutzrechts: Inwieweit sind Betreiber einer Facebook-Fanpage mit dafür verantwortlich, eine informierte Einwilligung der Nutzer zur Verarbeitung ihrer Daten sicherzustellen? Im Februar 2023 hatte der damalige Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber dem Bundespresseamt (BPA) den Betrieb der Fanpage untersagt, auch um diese Grundsatzfragen endlich gerichtlich klären zu lassen.
Ist die Bundesregierung verantwortlich?
Kelber vertrat die Ansicht, dass BPA sei als Betreiber der Seite verantwortlich und müsse nachweisen können, dass Grundsätze des Datenschutzrechts eingehalten werden. Weil es das nicht könne, erfolge der Betrieb der Facebook-Seite ohne Rechtsgrundlage und müsse eingestellt werden.
Das BPA hingegen sieht die Verantwortung für die Datenverarbeitung alleine bei Facebook und betrieb die Facebook-Seite weiter. Das Amt, das die Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung organisiert, hatte gegen das Verbot schließlich Klage beim Verwaltungsgericht Köln eingereicht.
Nach einer mehrstündigen Verhandlung am vergangenen Donnerstag hatten die Richter beim Verwaltungsgericht Köln noch etwas Diskussionbedarf. Doch nun steht fest: Die Bundesregierung hat das Gerichtsverfahren gegen die Bundesdatenschutzbeauftragte in erster Instanz gewonnen und darf die Facebook-Fanpage der Bundesregierung weiterbetreiben. Gegen das Urteil ist Berufung möglich.
In der jetzt ergangenen Entscheidung folgen die Richter der Sichtweise der Bundesregierung, dass der Betrieb der Fanpage alleine noch keine Verantwortlichkeit für beim Aufruf gesetzte Cookies auslösen würde, wenn der Cookie-Banner des Betreibers datenschutzrechtlich unzureichend sei.
Keine separate Einwilligung nötig
Meta und das Bundespresseamt seien nicht dazu verpflichtet, eine separate Einwilligung – etwa mit einem zweiten Cookie-Banner – einzuholen, so das Gericht in seiner Mitteilung. Sie seien auch nicht gemeinsam für die beanstandeten Datenverarbeitungen verantwortlich, sondern ausschließlich der Betreiberkonzern. Den Text der Entscheidung selbst hat das Gericht noch nicht veröffentlicht, dies soll laut einer Sprecherin in den kommenden Tagen erfolgen.
Bei der Bundesbeauftragten für den Datenschutz wird das Urteil derzeit analysiert. „Wir begrüßen die zügige Entscheidung des VG Köln und die Zulassung der Berufung“, erklärte ein Sprecher der BfDI. „Ich werde mir die Urteilsbegründung sehr gründlich ansehen und entscheiden, ob ich die Sache der nächsthöheren Instanz, dem Oberverwaltungsgericht Münster, zur Entscheidung vorlege“, sagte die aktuelle Bundesdatenschutzbeauftragte Louisa Specht-Riemenschneider.
Regierungssprecher Stefan Kornelius, in dieser Funktion als Staatssekretär auch Leiter des Presse- und Informationsamts der Bundesregierung, sieht die Haltung der Regierung und seines Amtsvorgängers durch das Urteil aus Köln bestätigt. Die Bundesregierung müsse der Mediennutzung der Menschen entsprechend Informationsangebote unterbreiten können. Als Einverständnis mit möglicherweise rechtswidrigen Betreiberpraktiken will Kornelius eine Präsenz der Bundesregierung in Form einer Facebook-Fanpage nicht verstanden wissen. „Auf Sozialen Medien aktiv zu sein, bedeutet überdies nicht, sich mit allen Einzelheiten der Geschäfts- und Datenschutzpraxis der jeweiligen Unternehmen einverstanden zu erklären“, so der von Friedrich Merz im Mai ernannte Regierungssprecher. „Im Gegenteil: Wir setzen uns als Bundespresseamt für eine möglichst datenschutzfreundliche Ausgestaltung der Sozialen Medien ein.“
Update
22.07.2025,
18:25
Uhr
Stellungnahme des Regierungssprechers ergänzt.
(vbr)
Künstliche Intelligenz
Fernwartung als Couch-Koop-Spiel: „Elsewhere Electric“ ausprobiert
Das Spiel Elsewhere Electric ist für zwei Personen ausgelegt: Eine spielt mit VR-Brille, die andere am Smartphone. Gemeinsam sollen sie eine stillgelegte Anlage tief unter der Erde wieder in Betrieb nehmen. Die Person am Smartphone übernimmt die Rolle des Einsatzleiters und gibt von der Oberfläche aus Anweisungen, während die Person mit VR-Brille in die unterirdische Anlage vordringt, um vor Ort als Techniker manuelle Arbeiten auszuführen. Dort warten dunkle Räume, kryptische Terminals und unheimliche Lebewesen.
Die Smartphone-Benutzeroberfläche ist unübersichtlich und dem Spielspaß hinderlich.
Die asymmetrische Rollenverteilung bringt unterschiedliche Werkzeuge mit sich: Der Einsatzleiter bedient am Smartphone eine grafische Oberfläche, über die sich das Innenleben der Anlage steuern lässt, während sich der Techniker vor Ort mit einem speziellen Handschuh an den Geräten selbst zu schaffen macht.
Ein zähes Spielerlebnis
In den getesteten Spielabschnitten geht es primär darum, Codes durchzugeben, die die Stromversorgung und das Licht zurückbringen, Überwachungskameras aktivieren und Türen zu tiefer gelegenen Stockwerken öffnen. Das klingt einfacher, als es ist, denn die Codes bestehen aus Symbolen, die absichtlich so gestaltet wurden, dass sie schwer zu beschreiben sind. Hier zeigt sich: Elsewhere Electric ist primär ein Spiel über Kommunikation, und wie schwer es sein kann, Gesehenes sprachlich zu vermitteln.
So spannend das Konzept klingt und anfangs tatsächlich ist: Nach einer Weile stellt sich Ermüdung ein; die Erfahrung beginnt, sich mehr nach Arbeit als nach Spiel anzufühlen. Maßgeblichen Anteil daran hat das Smartphone-Interface: Sein kompliziertes UI-Design soll offenbar eine zusätzliche Herausforderung bieten, behindert in der Praxis jedoch vor allem den Spielfluss. Hinzu kommt, dass viele der wichtigen Symbole und Karten so klein dargestellt sind, dass das Spiel zum unfreiwilligen Sehtest verkommt. Nach zwei schweißtreibenden Stunden haben wir den Selbstversuch abgebrochen.
Nicht das erste asymmetrische VR-Spiel
Menschen sind unterschiedlich begabt, deshalb haben wir beim Testen auch einmal die Rollen getauscht. Am zähen Spielablauf änderte das nichts.
Das ist bedauerlich, denn nach einem ersten Kurztest im Frühjahr hatten wir uns sehr auf das fertige Spiel gefreut. Damals wirkte das Erlebnis deutlich zugänglicher. Kein Wunder: Der CEO des Studios Games by Stitch übernahm damals selbst die Einsatzleitung und lotste uns mit Routine durch die ersten Abschnitte.
Wer an Elsewhere Electric Gefallen findet und nach weiteren VR-Titeln mit asymmetrischem Gameplay sucht, wird etwa bei Acron: Attack of the Squirrels, Black Hat Cooperative, Panoptic oder VR Giants fündig.
Elsewhere Electric ist ab sofort für Meta Quest im Horizon Store sowie für PC-VR-Brillen bei Steam erhältlich. Die Companion-App gibt es für Android und iOS. Sie ist kostenlos.
(tobe)
Künstliche Intelligenz
AppleCare One: Apple bündelt Hardware-Versicherungen in einem Abo
Apple erweitert sein Angebot an Abonnements: Die Zusatzversicherung AppleCare+ gibt es ab Donnerstag als Bundle zu einem Monatspreis ab 20 US-Dollar. „AppleCare One“ deckt drei Apple-Geräte ab, weitere lassen sich für einen Aufpreis von jeweils 6 US-Dollar pro Monat hinzufügen, wie das Unternehmen mitteilte. Vorerst bietet das Unternehmen AppleCare One nur in den USA an, Details zu einer möglichen Einführung in weiteren Ländern wie Deutschland wurden nicht genannt.
Versicherung gegen Schäden und Geräteverlust
AppleCare One umfasst die üblichen Leistungen von AppleCare+, das Apple weiterhin für einzelne Geräte verkauft. In der Versicherung sind also auch eigenverschuldete Schäden abgedeckt, die Abonnenten gegen eine Gebühr beheben lassen können – etwa ein zerbrochenes iPhone-Display, wofür Apple dann knapp 30 US-Dollar veranschlagt.
Auch bei Diebstahl oder Verlust soll der versicherte Kunde Ersatz erhalten, der jeweils knapp 150 US-Dollar kostet. Allerdings sind hier nur iPhone und erstmals auch iPad und Apple Watch abgedeckt, aber etwa nicht ein mitversichertes MacBook Pro. Als weitere Serviceleistungen bewirbt Apple schnelleren Support und einen Expressaustausch von iPhones im Schadensfall.
Die Versicherung deckt nur Geräte ab, die maximal bis zu vier Jahre alt und in „gutem Zustand“ sind, wie das Unternehmen vermerkt – dies müsse unter Umständen überprüft werden. Im Unterschied zu den meisten anderen Apple-Abos, die sich im Rahmen der Familienfreigabe teilen lassen, gilt AppleCare One nur für die mit einem Apple-Account verknüpften Geräte.
Apple setzt auf Dienste
Das Geschäft mit Diensten ist inzwischen Apples zweitgrößtes Standbein hinter dem riesigen iPhone-Business und kann nennenswertes Wachstum verzeichnen. Die Sparte umfasst allerdings sehr verschiedene Bereiche von Content-Bundles wie Apple One über Provisionen auf App-Umsätze bis zu einem milliardenschweren Such-Deal mit Google.
(lbe)
Künstliche Intelligenz
Verfassungsbeschwerde gegen Palantir-Einsatz in Bayern
Die Gesellschaft für Freiheitsrechte (GFF) hat am Mittwoch eine Verfassungsbeschwerde gegen umfassende „Data Mining“-Praktiken der bayerischen Polizei eingereicht. Gedeckt durch das Bayerische Polizeiaufgabengesetz (BayPAG), durchforstet die „verfahrensübergreifende Recherche- und Analyseplattform“ (VeRA), die auf Palantirs Überwachungssoftware Gotham basiert, laut der Bürgerrechtsorganisation immense Datenmengen und stelle dabei Verbindungen her. Diese könnten auch Personen ohne jeglichen Bezug zu Straftaten betreffen.
Derlei weitreichende Big-Data-Analysen verletzten Grundrechte, insbesondere die informationelle Selbstbestimmung und das Fernmeldegeheimnis, beklagt die GFF. Ihr Ziel ist es, engere Grenzen für den Einsatz solcher Instrumente zu setzen. Schon wer Anzeige erstatte, Opfer einer Straftat werde oder einfach nur zur falschen Zeit am falschen Ort sei, könne durch diese Software ins Visier der Polizei geraten.
VeRA analysiert heimlich Daten von Bürgern, was zu weiteren Überwachungsmaßnahmen führen kann. Die aktuelle bayerische Regelung erlaubt es der Polizei, diese Software nicht nur bei schweren Straftaten, sondern sogar präventiv einzusetzen – also bevor eine konkrete Gefahr besteht. Tatsächlich nutzen Polizisten die Plattform etwa auch bei Eigentumsdelikten. Die GFF kritisiert, dass wirksame Kontrollmechanismen ebenso fehlen wie Sicherheiten gegen Softwarefehler.
Vorgaben aus Karlsruhe missachtet
Der Chaos Computer Club (CCC) unterstützt die Verfassungsbeschwerde. „Palantirs Rasterfahndung erfasst eine enorme Menge von Menschen“, argumentiert CCC-Sprecherin Constanze Kurz. „Zuvor getrennte Daten, die für sehr unterschiedliche Zwecke vorgesehen waren, werden nun miteinander verknüpft.“ Schon allein deshalb dürfe die automatisierte Massenanalyse nicht zum Polizeialltag werden.
Zudem landeten diese zusammengeführten Informationen „in einer bewusst undurchschaubaren Software“ von Palantir, was die Polizei auf Jahre von ihr abhängig macht. Das seien klare Ausschlusskriterien für einen Polizeibetrieb.
Auch die Lösung HessenData und das immer kostspieliger werdende System zur datenbankübergreifenden Analyse und Auswertung (DAR) der Polizei Nordrhein-Westfalen (NRW) basiert auf Gotham. Das Bundesverfassungsgericht erklärte den Einsatz automatisierter Datenanalysen durch Ermittler in Hessen und Hamburg in bisheriger Form bereits für verfassungswidrig. Die auch hier aktiv gewordene GFF moniert, der bayerische Gesetzgeber habe die damit aufgestellten Überwachungslimits nicht eingehalten. Eine weitere Verfassungsbeschwerde der Organisation gegen das NRW-Polizeigesetz ist anhängig.
Gegen einen bundesweiten Einsatz der Datenplattform von Palantir zur Strafverfolgung gibt es Widerstand in mehreren Ländern. Das US-Unternehmen steht als „Schlüsselfirma der Überwachungsindustrie“ in der Kritik.
(vbr)
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