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Adblocker: Springer mit Etappensieg vorm Bundesgerichtshof


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Der Rechtsstreit um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Adblockern geht in eine weitere Runde. In dem jahrelangen Prozess zwischen dem Axel Springer Verlag und der Eyeo GmbH („Adblock Plus“) hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an diese zurückgegeben (Az. I ZR 131/23).

Springer geht seit Jahren gegen Adblocker vor. Nach einem 2018 endgültig gescheiterten Versuch, Adblocker auf Grundlage des Wettbewerbsrechts verbieten zu lassen, verlegten sich die Springer-Anwälte aufs Urheberrecht – mit bisher wenig Erfolg.

Nach dem Landgericht Hamburg (Az. 308 O 130/19) hatte 2023 auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az. 5 U 20/22) entschieden, dass die Veränderung der Darstellung einer Webseite im Browser nicht einer Umarbeitung des Codes entspricht, die gegen das Urheberrecht verstoßen würde.

Gegen das OLG-Urteil war Springer in Revision vor den BGH gezogen. Das Urteil des BGH vom Donnerstag ist immerhin ein Etappensieg für den Verlagsriesen. Der Medienkonzern kann nun seine Ansprüche unter anderem auf Unterlassung und Schadenersatz weiterverfolgen.

Der BGH hält das Urteil der Vorinstanz nicht für ausreichend begründet. Auf Grundlage der vom OLG Hamburg getroffenen Feststellungen könne ein Eingriff in den urheberrechtlichen Schutzbereich eines Computerprogramms nicht verneint werden, so der BGH. Das OLG muss den Fall nun erneut verhandeln und sich dabei stärker mit der Funktionsweise eines Browsers befassen.

Springer hatte unter anderem damit argumentiert, dass der vom Browser beim Rendering einer Webseite aus dem HTML-Code generierten DOM-Knotenbaum sowie die CSS-Strukturen Ausdrucksformen der eigenen Programmierung und damit urheberrechtlich geschützt seien.

Dies lasse sich auf Grundlage der Feststellungen des OLG nicht ausschließen, begründet der BGH sein Urteil. Dem Berufungsurteil ließe sich nicht eindeutig entnehmen, „von welchem Schutzgegenstand“ und von welchen „maßgeblichen schutzbegründenden Merkmalen“ die Vorinstanz ausgegangen sei.

Das OLG-Urteil lasse überdies nicht erkennen, „dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zu den Besonderheiten eines Browsers hinreichend berücksichtigt hat“. Es könne „nicht ausgeschlossen werden“, dass der vom Browser geschaffene Code als Computerprogramm geschützt ist und der Werbeblocker „in das daran bestehende ausschließliche Recht eingegriffen hat“.

Der BGH hat sich dabei auch von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) leiten lassen, in der es um die urheberrechtliche Rolle von bestimmten Cheats für Computerspiele geht. Nachdem der EuGH festgestellt hat, dass Cheats das Urheberrecht nicht verletzen, solange sie den Code selbst nicht anfassen, war der BGH dem auch im Verfahren von Sony gegen den deutschen Cheat-Anbieter Datel gefolgt.


(vbr)



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Abgasbetrug: Volkswagen kassiert weitere Niederlage


Volkswagen muss im Abwehrkampf gegen Schadenersatzklagen von Diesel-Käufern eine weitere Niederlage einstecken. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) urteilte kürzlich, dass sich der Wolfsburger Konzern nicht auf einen sogenannten Verbotsirrtum hinsichtlich der Nutzung von Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung berufen kann. Dieser liegt vor, wenn jemand nicht weiß oder falsch einschätzt, dass sein Verhalten verboten und damit rechtswidrig ist.

Hintergrund des Urteils des höchsten EU-Gerichts ist ein Verfahren am Landgericht Ravensburg. Dort verlangen nach EuGH-Angaben zwei Käufer von VW-Dieselfahrzeugen Entschädigung, weil ihre Wagen mit mutmaßlich unzulässigen Abschalteinrichtungen für die Abgasreinigung ausgestattet wurden. Diese verringerten die Abgasrückführung ab einer Außentemperatur von zehn Grad, mit der Folge, dass die gesundheitsschädlichen Stickoxidemissionen stiegen.

Volkswagen brachte in dem Verfahren vor, dass es von der Zulässigkeit der Abschalteinrichtung ausgegangen sei und diese im Fall einer Nachfrage auch durch das Kraftfahrtbundesamt genehmigt worden wäre. Der EuGH befand dazu: Ein Automobilhersteller kann sich nicht von seiner Haftung für eine unzulässige Abschalteinrichtung befreien, nur weil für den Fahrzeugtyp oder die Einrichtung selbst eine Genehmigung durch die zuständige nationale Behörde vorliegt.

Die EG-Typgenehmigung bedeute nämlich nicht zwangsläufig, dass die Abschalteinrichtung zulässig sei. Zudem stellte der Gerichtshof klar, dass die Haftung des Herstellers sowohl dann gilt, wenn die unzulässige Abschalteinrichtung bei der Herstellung des Fahrzeugs eingebaut wurde, als auch dann, wenn sie später eingebaut wurde.

Zur Frage der Höhe des Schadenersatzes urteilte der EuGH, dass eine Empfehlung des Bundesgerichtshofs (BGH) dazu grundsätzlich nicht zu beanstanden ist – allerdings sei darauf zu achten, dass die Entschädigung eine angemessene Wiedergutmachung für den erlittenen Schaden darstelle.

Der BGH hatte zuvor für die unteren Instanzgerichte eine Art Ermessenskorridor festgelegt. Dieser sieht vor, pauschal eine Entschädigung zwischen 5 und 15 Prozent des Kaufpreises anzusetzen – ohne beispielsweise in jedem verhandelten Fall weiter ins Detail zu gehen und etwa einen Sachverständigen einschalten zu müssen. Zudem hielt der EuGH fest, dass es mit dem Unionsrecht grundsätzlich vereinbar ist, vom Schadenersatz einen Betrag abzuziehen, der dem Vorteil der Nutzung dieses Fahrzeugs entspricht.

Volkswagen bewertete die Bedeutung des Urteils in einer Stellungnahme als gering. Wie der BGH die Vorgaben in nationales Recht umsetzen werde, sei zwar noch nicht absehbar, hieß es. Unabhängig davon gehe man aber von überschaubaren Auswirkungen für Volkswagen aus, weil nur noch wenige Diesel-Klagen vor deutschen Gerichten anhängig seien.

Das Urteil des EuGH zum Diesel-Skandal war nicht das erste. Bereits 2023 hatte das höchste EU-Gericht sich mit Fragen dazu beschäftigt und mit einem Urteil die Hürden für Schadenersatz-Klagen von betroffenen Auto-Käufern gesenkt.

Mehr zum Thema Abgasbetrug


(fpi)



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Codegenerierung ist die KI-Killer-App – und macht Anthropic zum Marktführer


Unternehmen haben ihre Ausgaben für große Sprachmodelle (Large Language Models, LLM) in der ersten Jahreshälfte 2025 gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt – von 3,5 Milliarden US-Dollar Ende 2024 auf zuletzt 8,4 Milliarden Dollar. Das geht aus einem aktuellen Bericht von Menlo Ventures hervor; die Zahlen beziehen sich auf größere US-Firmen und finanziell erfolgreiche KI-Start-ups. Explizit nicht mit einbezogen sind KI-Produkte für Endanwender.

Zumindest in den USA hat sich zudem die Marktführerschaft verschoben: Anthropic ist jetzt Spitzenreiter im Unternehmenseinsatz von LLMs mit einem Marktanteil von 32 Prozent. Verlierer ist OpenAI, das vor zwei Jahren noch auf einen Anteil von 50 Prozent kam und jetzt auf 25 Prozent zurückgefallen ist. Anschließend folgt Google mit 20 Prozent auf dem dritten Platz. Meta kommt noch auf 9 Prozent und DeepSeek lediglich auf 1 Prozent.

Menlo Ventures legt den Aufstieg von Anthropic auf den Juni 2024: Dann veröffentlichte der Anbieter das Modell Claude 3.5 Sonnet. Das Folge-Update Claude 3.7 Sonnet im Februar 2025 beschleunigte den zunehmenden Einsatz bei Unternehmen noch einmal. Hervor sticht insbesondere der Bereich Codegenerierung, denn hier hat sich Anthropic mit einem Marktanteil von 42 Prozent klar vor OpenAI (21 Prozent) etabliert. Die Marktforscher bezeichnen die Codegenerierung folglich als die erste „KI-Killer-App“.

Dabei wenden sich die Anwender mittlerweile verstärkt dem praktischen Einsatz von KI zu: Dominierte vor Kurzem noch das Training von Modellen, hat das jetzt die KI-Inferenz – also die Anwendung des KI-Modells auf neue Daten – abgelöst. So geben in der Umfrage 74 Prozent der Start-ups und 49 Prozent der Unternehmen an, dass der Großteil ihrer KI-Workloads aus Inferenz besteht.

Nicht geändert hat sich hingegen die Präferenz für geschlossene Modelle – der Einsatz von Open-Source-Modellen hat sich laut Umfrage sogar leicht verringert: Sie kamen Ende 2024 noch auf einen Anteil von 19 Prozent, mittlerweile nur noch auf 13 Prozent. Am beliebtesten bleibt hier Metas Llama-Modell. Menlo Ventures betont die Vorteile der offenen Modelle – Anpassung durch Nutzer, günstiger und lokaler Einsatz –, die Performance-Unterschiede wiegen jedoch schwerer.

Entsprechend überrascht nicht, dass die Leistung der Modelle für 61 Prozent das zentrale Argument für einen Anbieterwechsel ist. Der Preis spielt hingegen eine untergeordnete Rolle (36 Prozent), Security und Compliance sind nur für 22 Prozent der Auslöser für einen Wechsel. Allerdings wechselten in den vergangenen zwölf Monaten bloß 11 Prozent den Anbieter, zwei Drittel stiegen vielmehr auf neuere Modelle um. 23 Prozent blieben beim gleichen Modell.

Menlo Ventures betont, dass der Markt extrem dynamisch bleibe – er ändere sich wöchentlich. Entsprechend unmöglich sei es, die KI-Zukunft vorherzusagen. Details zu der Umfrage finden sich hier.


(fo)



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Nvidia: GeForce GTX 1000 und 900 gehören ab Oktober zum alten Eisen


Nvidia reduziert den Treiber-Support für die beiden Grafikkartengenerationen Maxwell (GTX 900 und teilweise GTX 700) und Pascal (GTX 1000) auf ein Minimum. Im Oktober erscheint der letzte sogenannte Game-Ready-Treiber mit Optimierungen für neue Spiele.

Für drei weitere Jahre, also bis zum Oktober 2028, folgen quartalsweise kleine Treiber-Updates, die etwaige Sicherheitslücken schließen. Spieloptimierungen oder andere Neuerungen sollen diese Versionen hingegen nicht mehr enthalten.

Nvidia macht auf das Alter seiner Maxwell-Grafikkarten aufmerksam, die jetzt deutlich länger neue Treiber erhalten hätten, als es in der Branche üblich ist. Der Hersteller läutete die Serie ursprünglich im Februar 2014 mit der GeForce GTX 750 (Ti) als Testballons ein. Die neuen Topmodelle in Form der GeForce GTX 980 und GeForce GTX 970 folgten ein halbes Jahr später. Insbesondere letztere Grafikkarte erforderte viel Treiberliebe aufgrund ihres untypisch kastrierten Speicher-Interfaces.

Die Pascal-Generation startete im Mai 2016 mit der GeForce GTX 1080. Das entspricht immerhin neun Jahren Support.

AMD unterstützt abseits von seltenen Sicherheits-Updates nur noch Modelle mit Navi-Architektur ab der Radeon-Reihe RX 5000. Den Support für Vega- und Polaris-basierte Modelle stellte AMD 2023 ein – nach sechs Jahren.

Nvidia gibt derweil auch einen Ausblick auf den endenden Windows-10-Support: Nur noch bis Oktober 2026 kommen Game-Ready-Treiber für alle GeForce-RTX-Grafikkarten ab der 2000er-Serie. Dort endet das sogenannte ESU-Programm (Extended Security Updates) für Privatnutzer. Allerspätestens zu dem Zeitpunkt sind Privatnutzer zu einem Wechsel auf ein neueres Betriebssystem angehalten.


(mma)



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