Künstliche Intelligenz
Adblocker: Springer mit Etappensieg vorm Bundesgerichtshof
Der Rechtsstreit um die urheberrechtliche Zulässigkeit von Adblockern geht in eine weitere Runde. In dem jahrelangen Prozess zwischen dem Axel Springer Verlag und der Eyeo GmbH („Adblock Plus“) hat der Bundesgerichtshof die Entscheidung der Vorinstanz aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung an diese zurückgegeben (Az. I ZR 131/23).
Springer geht seit Jahren gegen Adblocker vor. Nach einem 2018 endgültig gescheiterten Versuch, Adblocker auf Grundlage des Wettbewerbsrechts verbieten zu lassen, verlegten sich die Springer-Anwälte aufs Urheberrecht – mit bisher wenig Erfolg.
Springer darf nochmal
Nach dem Landgericht Hamburg (Az. 308 O 130/19) hatte 2023 auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Az. 5 U 20/22) entschieden, dass die Veränderung der Darstellung einer Webseite im Browser nicht einer Umarbeitung des Codes entspricht, die gegen das Urheberrecht verstoßen würde.
Gegen das OLG-Urteil war Springer in Revision vor den BGH gezogen. Das Urteil des BGH vom Donnerstag ist immerhin ein Etappensieg für den Verlagsriesen. Der Medienkonzern kann nun seine Ansprüche unter anderem auf Unterlassung und Schadenersatz weiterverfolgen.
Der BGH hält das Urteil der Vorinstanz nicht für ausreichend begründet. Auf Grundlage der vom OLG Hamburg getroffenen Feststellungen könne ein Eingriff in den urheberrechtlichen Schutzbereich eines Computerprogramms nicht verneint werden, so der BGH. Das OLG muss den Fall nun erneut verhandeln und sich dabei stärker mit der Funktionsweise eines Browsers befassen.
Springer hatte unter anderem damit argumentiert, dass der vom Browser beim Rendering einer Webseite aus dem HTML-Code generierten DOM-Knotenbaum sowie die CSS-Strukturen Ausdrucksformen der eigenen Programmierung und damit urheberrechtlich geschützt seien.
Wie funktioniert ein Browser?
Dies lasse sich auf Grundlage der Feststellungen des OLG nicht ausschließen, begründet der BGH sein Urteil. Dem Berufungsurteil ließe sich nicht eindeutig entnehmen, „von welchem Schutzgegenstand“ und von welchen „maßgeblichen schutzbegründenden Merkmalen“ die Vorinstanz ausgegangen sei.
Das OLG-Urteil lasse überdies nicht erkennen, „dass das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin zu den Besonderheiten eines Browsers hinreichend berücksichtigt hat“. Es könne „nicht ausgeschlossen werden“, dass der vom Browser geschaffene Code als Computerprogramm geschützt ist und der Werbeblocker „in das daran bestehende ausschließliche Recht eingegriffen hat“.
Der BGH hat sich dabei auch von einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) leiten lassen, in der es um die urheberrechtliche Rolle von bestimmten Cheats für Computerspiele geht. Nachdem der EuGH festgestellt hat, dass Cheats das Urheberrecht nicht verletzen, solange sie den Code selbst nicht anfassen, war der BGH dem auch im Verfahren von Sony gegen den deutschen Cheat-Anbieter Datel gefolgt.
(vbr)