Künstliche Intelligenz
Azure App Testing: Zentrale Plattform für Last- und Funktionstests in der Cloud
Microsoft führt das Azure App Testing ein. Der Cloud-Dienst soll die Validierung von Web- und App-Anwendungen vereinfachen und beschleunigen. Er bündelt erstmals Lasttests und End-to-End-Webtests zentral im Azure Portal. Nutzer können sowohl funktionale als auch Performance-Tests in großem Maßstab durchführen, ohne eine eigene Testinfrastruktur aufbauen zu müssen. Azure App Testing kombiniert die Funktionen von Azure Load Testing und Playwright Testing in einer einheitlichen Testumgebung; Bereitstellung, Zugriffssteuerung und Abrechnung erfolgen jetzt über eine Plattform.
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Entwicklungs- und QA-Teams können mit Frameworks wie Playwright, JMeter oder Locust Testläufe konfigurieren und ausführen. Mit an Bord sind ebenfalls KI-Features, die sowohl bei der Erstellung als auch bei der Auswertung von Tests helfen sollen. Hierzu gehören unter anderem eine automatische Fehlererkennung und konkrete Handlungsempfehlungen. Azure App Testing skaliert automatisch, damit sich auch realistische Traffic-Lasten aus verschiedenen Regionen simulieren lassen. Zudem führt der Cloud-Dienst plattform- und browserübergreifende Tests aus. Die Provisionierung und Wartung der Testumgebungen übernimmt Microsoft.
Nutzer von Azure Load Testing können ihre bestehenden Tests direkt weiter verwenden, während Nutzer von Playwright Testing laut Microsoft auf die neuen Playwright Workspaces migrieren sollten. Diese unterstützen für Tests Windows und Linux sowie Browser auf Chromium-, Firefox- und WebKit-Basis. Azure App Testing ist ab sofort im Azure-Portal verfügbar. Einen Überblick des Diensts und eine Anleitung zum ersten Start finden sich bei Microsoft in der Tech Community. Die Preise richten sich nach den verbrauchten Virtual User Hours (VUH).
(fo)
Künstliche Intelligenz
Küstenautobahn A20 kann weitergebaut werden
Es ist eines der größten Vorhaben im Rahmen der 17 im Jahr 1991 beschlossenen Verkehrsprojekte Deutsche Einheit: Die Küstenautobahn A20 ist in Teilen seit vielen Jahren im Bau und noch viel länger umstritten. Nun haben sich die Befürworter in einem Teil durchgesetzt: Nach mehr als einem Jahrzehnt kann das Projekt nahe Bad Segeberg fortgesetzt werden. BUND und das Land Schleswig-Holstein haben sich geeinigt.
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Millionen Euro für den Schutz von Fledermäusen
Das Land und der Umweltverband BUND haben sich über mehr Schutz rund um die als größtes Fledermaus-Überwinterungsquartier Deutschlands geltenden Kalkberghöhen geeinigt. Schleswig-Holsteins Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) sprach von einem historischen Tag. Geplant ist laut BUND die Gründung einer mit 14 Millionen Euro ausgestatteten Landesstiftung Fledermausschutz, um Schutzmaßnahmen für die bedrohten Tiere umzusetzen. Das Geld stellt das Land bereit. Im Gegenzug wird der BUND seine Klage beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gegen den Bau des zehn Kilometer langen A20-Abschnitts von Weede bis Wittenborn zurückziehen. Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder (CDU) begrüßte die Einigung und bezeichnete das Vorhaben als eines der wichtigsten Autobahnprojekte in Deutschland. Sobald es bestandskräftiges Baurecht gebe, werde sich der Bund unmittelbar um die Finanzierung kümmern.
Drastisch gestiegene Kosten
Die A20 ist zum Teil seit Jahren in Betrieb. Der östliche Teil wurde 2005 mit dem Schließen der letzten Lücken fertiggestellt. Damit sind aktuell rund 345 von insgesamt 545 Kilometern in Betrieb. Nach Fertigstellung wird der neue Teil der A20 die Autobahnen A7, A21, A23, A27 und A29 kreuzen und an A26 und A28 angeschlossen. Auf dem Weg der A20 liegen auch Elbe und Weser, die über- oder unterquert werden müssen. Im Jahr 2021 belief sich eine Schätzung der Kosten für den Weiterbau der A20 auf rund 5,1 Milliarden Euro. Laut einem neuen Bericht von Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder (CDU) an den Haushaltsausschuss des Bundestags sollen es nun 8,5 Milliarden Euro sein.
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(mfz)
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Weiter billig Tanken und Heizen: Koalition will CO₂-Preis für 2027 nicht erhöhen
Die schwarz-rote Koalition will für 2027 Preissprünge durch den CO₂-Preis beim Tanken mit Benzin und Diesel sowie Heizen mit Öl und Gas in Deutschland verhindern. Demnach soll der Preiskorridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne im Jahr 2026 auch 2027 gelten. Darauf einigten sich die beiden Vize-Fraktionsvorsitzenden Andreas Jung (CDU) und Esra Limbacher (SPD). Damit schließt sich Deutschland den Plänen auf EU-Ebene an, den europaweiten Start des Emissionshandels für die Sektoren Verkehr und Gebäude von 2027 auf 2028 zu verschieben. In diesen würde die bisher nationale CO₂-Bepreisung für die Sektoren aufgehen.
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Jung und Limbacher sagten dazu: „Wir brauchen jetzt im Sinne der Planungssicherheit und Verlässlichkeit schnell Klarheit, welcher CO₂-Preis in Deutschland im Jahr 2027 gilt“. Im Brennstoffemissionshandelsgesetz solle der für 2026 vorgesehene Korridor von 55 bis 65 Euro auf 2027 ausgedehnt werden. Das Umweltministerium prüfe nun, ob dies rechtlich umsetzbar sei und ob, beziehungsweise welche Änderungen am Gesetz dazu notwendig seien. Ohne eine politische Einigung der Koalition hätte 2027 der CO₂-Preis gegriffen, der bereits für die Industrie gilt. Derzeit liegt dieser bei rund 80 Euro je Tonne.
Wachsender Anreiz zum Energiesparen
Seit 2021 gilt in Deutschland ein CO₂-Preis für die Sektoren Verkehr und Gebäude von 55 Euro pro Tonne. Mit einer schrittweise steigenden CO₂-Bepreisung soll ein Anreiz für mehr Sparsamkeit sowie zu einem Umstieg auf klimafreundliche Technologien gesetzt werden, um CO₂-Emissionen zu verringern.
Der CO₂-Preis basiert auf einem nationalen Emissionshandelssystem. Große Unternehmen, die Brennstoffe wie Erdgas, Heizöl, Benzin und Diesel verkaufen, müssen dafür Emissionszertifikate erwerben. So entsteht ein Preis für jede ausgestoßene Tonne CO₂. Die Kosten werden an die Endverbraucher weitergegeben. Mit einer steigenden CO₂-Bepreisung verteuern sich das Tanken sowie das Heizen mit Erdgas und Öl.
Die Bundesregierung sei dafür eingetreten, dass der europäische Emissionshandel für Wärme und Verkehr wie vorgesehen 2027 starte, so die Koalitionspolitiker. Um die Einigung auf einen Kompromiss zu erreichen, sei aber die Verschiebung um ein Jahr auf 2028 notwendig gewesen. Die EU-Umweltminister hatten sich auf ein Klimaziel bis 2040 geeinigt.
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(fpi)
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Falschparkerfotograf als Datensünder: Ein Grundsatzurteil, das keines ist
Dürfen Bürger Falschparker fotografieren und das Bild anschließend per Apps wie „weg.li“ nicht nur an die Behörden weiterleiten, sondern auch veröffentlichen? Das Oberlandesgericht Dresden hat dabei in einem nun vorliegenden Endurteil (4 U 464/25) im September Datenschutzverstöße identifiziert, für die der Nutzer verantwortlich ist. Doch die Umstände des Falles sind sehr speziell – und die Begründung ebenfalls.
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Geklagt hatte der Beifahrer eines Fahrzeuges, das bei einem angeblichen Parkverstoß im Bereich einer Bushaltestelle fotografiert wurde. Das Foto war unverpixelt, das Kennzeichen des Leipziger Fahrzeuges war klar sichtbar und auch der Beifahrer erkennbar. In Verbindung mit den Metadaten wie Uhrzeit, Ort und Automobil sei damit nicht nur der Personenbezug gegeben, sondern auch der Bereich der schützenswerten Privatsphäre eröffnet.
App fein raus, Fotograf fehlt Grund
Das Gericht sah in der Speicherung und Veröffentlichung durch weg.li zudem eine Auftragsdatenverarbeitung – die habe im Auftrag des Falschparkfotografen gehandelt. Weil er als Privatperson gehandelt habe, könne er sich nicht auf die Ausnahme für Strafverfolgungszwecke berufen, auch die Haushaltsausnahme greife nicht. Diese sei laut der Richter nicht einschlägig, „da die Anfertigung eines Fotos im öffentlichen Raum und deren Übermittlung an staatliche Stellen zur Verfolgung von Parkverstößen keine ausschließlich persönlich-familiäre Tätigkeit darstellt.“ Auch ein berechtigtes Interesse des Fotografierenden sei nicht erkennbar und auch das Argument, dass es in öffentlichem Interesse oder zur Wahrung berechtigter Interessen gehandelt worden sei, überzeugte den vierten Zivilsenat in Dresden nicht.
Bildbearbeitung zum Privatsphärenschutz zwingend
Für die Richter ist klar: „Einer Verarbeitung des Beweisfotos durch den Beklagten steht entscheidend das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Gestalt des Rechts am eigenen Bild entgegen.“ Sach- und Zweckdienlichkeit würden den Verstoß gegenüber einem Dritten nicht rechtfertigen können. Im Dresdner Verfahren ging es stets um den Beifahrer und nicht um den Fahrer des Automobils.
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100 Euro Schadenersatz müssen reichen
Und auch für den Beifahrer hat sich der Aufwand wenig gelohnt. Denn neben dem Löschungsanspruch wollte er auch Schadenersatz zugesprochen bekommen – was die Richter bejahten. 100 Euro Schadenersatz seien unter den Umständen des Falles und angesichts des vorgetragenen Kontrollverlustes „angemessen, aber auch ausreichend“, so die Dresdner Richter.
Mit der Summe kann der Kläger wenig anfangen: 9 Prozent der Verfahrenskosten vor Gericht muss er selbst tragen – was angesichts von zwei Instanzen und umfangreichen Schriftwechseln den Betrag überschreiten dürfte. Deutlich teurer sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten und die übrigen 91 Prozent der weiteren Prozesskosten, die er nun tragen muss. Eine Revision zum Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.
Falschparker-App-Nutzung nicht allgemein unzulässig
Was der Fall bei allen Spezifika zeigt: Auch wer sich im Recht sieht, muss spätestens dann, wenn ein Foto weitergegeben oder gar im Internet veröffentlicht werden soll, auch die Rechte anderer respektieren und Vorkehrungen treffen. Dass damit allerdings die Nutzung von Falschparkerapps oder spezialisierter Plattformen aus Datenschutzgründen generell verboten wäre, lässt sich aus dem Urteil 4 U 464/25 hingegen nicht ableiten.
(mack)
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