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Künstliche Intelligenz

Google will HIV-Status minderjährigen Kanadiers in Suchergebnissen behalten


Google weigert sich, die kanadische Version des „Rechts auf Vergessenwerden“ zu akzeptieren, obwohl dieses im Vergleich zur europäischen Variante deutlich reduziert und besser gegen Missbrauch geschützt ist. Googles Weigerung stellt die schwache Datenschutzbehörde der Monarchie vor ein Problem. Ausgangspunkt des Streits sind über Googles Suchmaschine zu findende Medienberichte über Verhaftung und Anklage einer HIV-positiven, minderjährigen Person, wohl vor über einem Jahrzehnt.

Der Person wurde einst vorgeworfen, ihren HIV-Status vor einem sexuellen Kontakt nicht offengelegt zu haben. Darüber berichteten kanadische Medien unter Nennung des vollen Namens der Person und ihrer sexuellen Orientierung. In den Berichten erblickt die Datenschutzbehörde keinen Rechtsverstoß.

Die Anklage gegen die minderjährige Person wurde jedoch rasch ruhend gestellt, weil die Ermittlungsergebnisse zeigten, dass von der Person nie Gefahr für die Gesundheit anderer ausgegangen ist. Kanadas Bundesstaatsanwalt verfolgt grundsätzlich keine Fälle, bei denen kein realistisches Ansteckungsrisiko bestanden hat. Doch wer den Namen der Person in Googles Suchmaschine eingibt, findet bis heute ganz oben die Medienberichte über Verhaftung und Anklage wegen des behaupteten Sexualdelikts.

Die Folgen für die Person sind schlimm: körperliche Angriffe, Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, soziale Ächtung. Sie hätte gerne, dass bei der Eingabe ihres Namens die Hyperlinks auf veraltete Medienberichte in Googles Suchergebnissen nicht mehr auftauchen. Als Google sich weigerte, wandte sich der Beschwerdeführer 2017 an die kanadische Bundesdatenschutzbehörde (Office of the Privacy Commissioner of Canada).

Diese eröffnete ein Verfahren, doch behauptete Google, die Behörde dürfe die Suchmaschine gar nicht untersuchen. Sie diene journalistischen Zwecken, wofür das kanadische Bundesdatenschutzgesetz PEPIDA eine Ausnahme kenne. Die Behörde ging zu Gericht und erstritt sowohl in erster (2021) als auch zweiter Instanz (2023) die Feststellung, dass „jeder Teil“ der Suchmaschine vom kanadischen Bundesdatenschutzgesetz PEPIDA erfasst ist, zumal die Suche nicht ausschließlich journalistischen Zwecken dient.

Dennoch weigert sich Google bis heute, bei Eingabe des Personennamens die Hyperlinks auf die Medienberichte zu unterdrücken. Dabei fordert die Behörde keineswegs, die Medienberichte überhaupt aus dem Index zu löschen. Sie dürfen bei Eingabe anderer Suchbegriffe weiterhin verlinkt werden, nur bei Eingabe des Namens der betroffenen Person soll das nicht mehr passieren. Dazu verweist die Datenschutzbehörde auf einen zentralen Gummiparagrafen des Gesetzes (PEPIDA Paragraph 5 Absatz 3): „An organization may collect, use or disclose personal information only for purposes that a reasonable person would consider are appropriate in the circumstances.“ (Etwa: Organisationen dürfen personenbezogene Daten nur für Zwecke, die eine verständige Person unter den gegebenen Umständen als passend erachten würde, sammeln, nutzen und preisgeben.)

Unter bestimmten, eingegrenzten Bedingungen folge daraus, dass Suchergebnisse unzulässig sein können: Wenn die Suchergebnisse einem Individuum wahrscheinlich signifikanten Schaden zufügen, und das schwerer wiegt, als das öffentliche Interesse an den Suchergebnissen bei Eingabe des Namens des Individuums.

In konkreten Fall sei dieses öffentliche Interesse, wenn überhaupt, gering, weil es sich um keine Person des öffentlichen Interesses handle und sich die Medienberichte um hochsensible Informationen des Privatlebens drehen, nicht um öffentliches Wirken oder Arbeitsleben. Außerdem sei die Anklage flott ruhend gestellt worden; nach heute geltenden Richtlinien wäre sie kaum je erhoben worden.

Zwar gäbe es öffentlichen Diskurs über strafrechtliche Ahndung nicht offengelegter HIV-Status, doch könne die Öffentlichkeit die konkreten Medienberichte über thematische Suchbegriffe finden; die Auffindbarkeit über den Personennamen trage nicht bedeutend zum Diskurs bei.

Die meisten verlinkten Artikel würden unvollständig und irreführend berichten, da sie die spätere Ruhestellung der Anklage nicht erwähnen. Auch die auf Bundesebene und in mehreren Provinzen gültigen Richtlinien, ohne Ansteckungsrisiko keine Anklagen zu erheben, würden nicht erwähnt. Ohne diesen Kontext könnten Leser einen falschen Eindruck gewinnen, was der genannten Person schwer schaden könne. Überhaupt seien die Artikel vor vielen Jahren erschienen, was ebenfalls das öffentliche Interesse an deren Verlinkung reduziere.

Durch die fortdauernde Verbreitung der Links nach Eingabe des Personennamens verletze Google dauerhaft die zitierte Gesetzesbestimmung. Doch kann die kanadische Bundesdatenschutzbehörde weder Geldstrafen verhängen noch Auflagen machen; sie ist auf Empfehlungen beschränkt. Die möchte Google nicht umsetzen.

„Einzelpersonen haben nach kanadischem Datenschutzrecht das Recht, Informationen über sich aus Onlinesuchergebnissen nach Eingabe ihres Namens unter bestimmten Umständen entfernen zu lassen, wenn es signifikantes Schadensrisiko gibt, dass dem öffentlichen Interesse an dieser über so eine Suche zugänglichen Information überwiegt“, hält Kanadas Datenschutz-Commissioner Philippe Dufresne fest. Seine Behörde werde „alle verfügbaren Optionen erwägen, um Googles Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen.“ Wie das aussehen wird, ist offen.

Der Zugang der kanadischen Datenschutzbehörde zu einem „Recht auf Vergessenwerden“ hat gegenüber dem europäischen Modell den Vorteil geringeren Missbrauchspotenzials. Legale Webinhalte sollen nämlich nicht grundsätzlich aus dem Suchindex gelöscht werden; im Zentrum steht vielmehr der Schutz Betroffener. Wer gezielt nach ihnen sucht, soll die für die Betroffenen gefährlichen Inhalte nicht leicht finden, während andere Suchbegriffe weiterhin zum Ziel führen. Dass dort dann auch der Name einer Person steht, hat bei weithin unbekannten Menschen kaum Auswirkungen auf diese.

Im europäischen Modell wird regelmäßig die Webpage insgesamt aus den Suchergebnissen gefiltert, unabhängig vom Suchbegriff. Das führt zu Missbrauch, wenn auf derselben Webpage Nutzerkommentare veröffentlicht werden. Wem etwa ein Medienbericht nicht gefällt, verfasst darunter ein „besoffenes“ Posting. Dem Poster ist das bald „peinlich“, weshalb er bei den Suchmaschinen die Unterdrückung der Webpage beantragt. Die Suchmaschinen müssen gehorchen. Die Betreiber der betroffenen Webseite erfahren nie von der Auslistung, die der europäische „Betroffene“ ohne Gerichtsurteil erzwungen hat.


(ds)



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Neue Version von Parallels Desktop: Bereit für macOS 26 und Windows 11 25H2


Gleich fünf Versionsnummern überspringt Parallels Desktop: Von Release 20, das im letzten September erschienen war, geht es gleich hoch auf 26. Damit orientiert sich die Tochter von Alludo/Corel an Apples neuem Schema, bei dem es keine normalen Versionsnummern mehr gibt, sondern stets die Zahl des kommenden Jahres verwendet wird, wie man das dereinst von Windows kannte. So macOS 26 alias Tahoe gehört also Parallels Desktop 26. Das VM-Werkzeug bekommt für das neue Release-Jahr einige Neuerungen, die allerdings nicht revolutionär sind.

Mit Parallels Desktop ist es wie gewohnt möglich, virtuelle Maschinen mit Windows-, macOS- oder Linux-Betriebssystem zu erstellen und auszuführen. So kann man parallel zum Hauptbetriebssystem auch auf weitere Programme zugreifen oder neue Versionen testen. Parallels Desktop 26 bringt als Hauptneuerung volle Kompatibilität mit macOS 26 alias Tahoe als Gastbetriebssystem (VM funktioniert schon), das im September erscheinen dürfte, plus vollständigen Support für Windows 11 25H2 als VM.

Optisch wird Parallels Desktop 26 ebenfalls an Tahoe angepasst – zumindest vereinzelt. Laut Hersteller musste es interne Anpassungen geben, um mit unter macOS 26 von Apple restriktiver gehandhabten Hintergrundprozessen arbeiten zu können. Der Coherence-Modus, der Windows-VM und macOS vereint, bleibt so erhalten. Windows-VMs können nun auch den auf dem Mac vorhandenen SSD-Speicher auslesen, was zuvor technisch nicht möglich war. Damit wird eine mögliche Frustrationsquelle (Abstürze, Freezes) behoben.

Geschäftliche Nutzer und Admins bekommen Hilfestellungen für das Single-App-Deployment in Windows (neue Doku), es gibt neue Jamf-MDM-Funktionen für das Monitoring und Management von Updates sowie demnächst granulare Policy-Controls für sicherere virtuelle Maschinen im Enterprise Management Portal von Parallels. Schließlich hat Parallels Desktop 26 eine erneuerte SoC-2-Type-II-Zertifizierung erhalten, was das ein oder andere IT-Team freuen dürfte.

Parallels 26 ist für Normalnutzer derzeit ab 65 Euro im Jahr erhältlich, ein Einmalkauf kostet 190 Euro. Die Pro-Edition beginnt derzeit bei 78 Euro im Jahr und ist nur als Abo erhältlich. Die Business-Edition verkauft Parallels für aktuell knapp 100 Euro. Wer das Jahresabo laufen hat, kann sofort aktualisieren.


(bsc)



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No Man’s Sky nutzt als erstes Spiel PS5-KI-Upscaling mit der Playstation VR2


Mit dem „Voyagers“-Update wird „No Man’s Sky“ zum einzigen Spiel, das das KI-Feature derzeit auf PS VR2 unterstützt. „PSSR“ analysiert Licht- und Farbinformationen in Echtzeit und erzeugt daraus eine höhere Auflösung, ohne die Rechenleistung massiv zu erhöhen. Das Ergebnis sollen deutlich klarere Texturen und Details in Virtual-Reality-Szenen sein, vergleichbar mit Nvidias DLSS auf dem PC.

Laut Programmierer Martin Griffiths arbeitete Hello Games über ein Jahr eng mit Sony zusammen, um PSSR mit dem bereits vorhandenen Foveated Rendering zu kombinieren, also der Technik, die mithilfe von Eye-Tracking nur den gerade fokussierten Bildbereich in hoher Auflösung rendert. Laut Griffiths sei diese Integration technisch äußerst komplex gewesen.

PSSR war ursprünglich nicht mit der Playstation VR2 kompatibel. Sony hatte zur Veröffentlichung der Playstation 5 Pro im November allerdings angekündigt, dass die Funktion per Firmware-Update nachgereicht werde. Mit dem aktuellen Update scheint dies nun erfolgt zu sein. Wie viele weitere Titel dem Beispiel von „No Man’s Sky“ folgen werden, ist derzeit noch unklar. Sony plant laut Medienberichten allerdings bereits, PSSR langfristig durch eine noch leistungsfähigere Upscaling-Technologie zu ersetzen.

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Das „Voyagers“-Update bringt auch abseits der Playstation VR2 umfassende Neuerungen auf allen Plattformen: Spieler können jetzt eigene, individuell gestaltete Korvetten-Raumschiffe bauen, mit Freunden betreten und als gemeinsame Basis für Multiplayer-Missionen nutzen. Die modularen Schiffe lassen sich mit Schlafquartieren, Med-Bays, Teleportern und sogar Küchen ausstatten. Auch ein neues Exosuit-Design, zusätzliche grafische Optimierungen und Performance-Upgrades wurden integriert.

Für Xbox-Spieler gibt es hingegen aktuell noch Probleme. Nach der Installation des Voyagers-Updates kam es in einigen Fällen zu schwarzen Bildschirmen. Hello Games hat bereits einen ersten Hotfix veröffentlicht, der aber nicht bei allen Spielern funktionieren soll. Bis das Problem endgültig behoben ist, können auch das Deaktivieren von HDR10 und Dolby Vision in den Xbox-Systemeinstellungen oder das Herunterfahren der Konsole samt Trennung vom Stromnetz helfen.


(joe)



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KI-Agents für komplexe Aufgaben im Unternehmen entwickeln


Künstliche Intelligenz soll immer mehr Aufgaben übernehmen und agentische KI verspricht, selbst komplexe Handlungen durchzuführen. Dabei arbeiten teils unterschiedliche KI-Modelle an einzelnen Unteraufgaben und geben Ergebnisse und Folgeaufgaben untereinander selbstständig weiter. Unser Classroom Moderne KI-Agents entwickeln – Function Tools, MCP und Multi-Agentensysteme bietet dazu einen praxisnahen Einstieg und ermöglicht Ihnen die Entwicklung komplexer Systeme.

Unser Experte Rainer Stropek führt Sie von den Grundlagen der Function Tools, die KI-Systeme miteinander verbinden bis hin zur eigenständigen Entwicklung von Multi-Agentensystemen mithilfe von OpenAI Agent SDK und Agent2Agent-Protokoll.

Einen großen Schwerpunkt innerhalb des Classrooms bildet das Model Context Protocol (MCP). Es dient als standardisierte Schnittstelle für KI-Agenten und Tools. Nach einer grundlegenden Einführung des Protokolls, erläutert unser Experte in folgenden Sessions, wie Server-Sent Events (SSE) funktionieren und wie Sie eigene MCP-Server sowohl in der lokalen Entwicklungsumgebung, als auch im Cloud-Betrieb bereitstellen.

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Unser Classroom vermittelt praxisnahes Expertenwissen für Softwareentwickler, die bereits praktische Erfahrung mit KI-gestützten Entwicklungswerkzeugen haben. Angesprochen werden insbesondere Personen, die ihr technisches Verständnis für agentische KI-Systeme, Function Tools und deren Integration in moderne Entwicklungs- und Cloud-Umgebungen vertiefen möchten. Alle Beispiele basieren auf TypeScript und Python. Die Termine sind:

  • 08.10.25: Function Tools für agentische KI-Systeme entwickeln
  • 15.10.25: KI-Agenten verbinden – Model Context Protocol und stdio-Protokoll meistern
  • 22.10.25: MCP Streamable-Protokoll und Server-Sent Events für KI-Anwendungen
  • 29.10.25: MCP-Server produktiv betreiben – Cloud-Deployment und Sicherheitskonzepte
  • 05.11.25: Multi-Agentensysteme entwickeln – OpenAI Agent SDK und Agent2Agent-Protokoll

Die Sessions haben eine Laufzeit von jeweils vier Stunden und finden von 9 bis 13 Uhr statt. Alle Teilnehmenden können sich nicht nur auf viel Praxis und Interaktion freuen, sondern haben auch die Möglichkeit, das Gelernte mit allen Aufzeichnungen und Materialien im Nachgang zu wiederholen und zu vertiefen. Fragen werden direkt im Live-Chat beantwortet und Teilnehmende können sich ebenfalls untereinander zum Thema austauschen. Der nachträgliche Zugang zu den Videos und Übungsmaterialien ist inklusive.

Weitere Informationen und Tickets finden Interessierte auf der Website des Classrooms.


(cbo)



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