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Apple-Music-Marketing: Radio bei TuneIn, Tool für den Spotify-Export
Apple versucht, mit neuen Importmöglichkeiten und einer breiteren Inhaltestreuung Kunden von Spoitfy zu Apple Music zu locken. War Apple bei Musikdownloads mit dem iTunes Music Store einst klarer Marktführer, ist beim Streaming nach wie vor der schwedisch-amerikanische Anbieter Spotify vor Apple Music platziert. Der iPhone-Hersteller bleibt also in der Verfolgerposition.
Wechsel von Spotify vereinfacht
Apple hatte bereits im vergangenen Mai in zwei Testmärkten – Neuseeland und Australien – eine neue Importmöglichkeit für Bibliotheken und Wiedergabelisten von Spotify zu Apple Music geschaffen. Das Feature ist nun seit dieser Woche auch in Deutschland, Frankreich, Großbritannien, USA, Kanada, Mexiko und Brasilien verfügbar. In Kooperation mit dem Dienst SongShift werden neben Spotify auch weitere Dienste unterstützt – Apple selbst nennt diese in einem auch auf Deutsch verfügbaren Supportdokument nur generisch „andere Musikdienste“.
Die Migration läuft über die iPhone-Einstellungen unter „Apps“ und „Musik“. Dort sollte eine Transfer-Funktion zu sehen sein. Alternativ kann die Übertragung auch via Browser angestoßen werden – über Apples Musikportal, sofern man dort eingeloggt ist. Das Transfer-Werkzeug versucht, Songs aus Spotify & Co. mit Apples Angebot zu matchen. Gelingt das nicht, wird eine Warnung gezeigt. Vom jeweiligen Dienst generierte Wiedergabelisten werden nicht übertragen.
Apple Music Radio verbreitet sich
Unterdessen versucht Apple, seinen Radiostationen innerhalb von Apple Music eine größere Zuhörerschaft zu verschaffen. Laut einem Wall-Street-Journal-Bericht werden die aktuell sechs Stationen, die Apple selbst betreibt, künftig über die digitale Hörfunkplattform TuneIn vertrieben, die auch in diversen Smart-Home-Lautsprechern und Autoradios mit Internetanschluss zu finden ist. Sie hat aktuell 75 Millionen aktive Nutzer. Die sechs Radiostationen sind „Apple Music 1“, „Hits Hits Hits“, „Country“, „Musica Uno“, „Club“ sowie „Chill“. Am bekanntesten ist Apple Music 1, das auch immer wieder Stars mit Interviews und Auftritten eine Plattform gibt.
Apple Music soll in den USA nach Zahlen von Ende 2024 derzeit 25 Prozent Marktanteil haben, ein Prozent weniger als im Vorjahr. 2020 lag er noch bei 30 Prozent. Spotify konnte sich von 2020 bis 2024 von 31 auf 37 Prozent vorkämpfen. Amazon Music pendelt um die 20 Prozent, YouTube Music um die 10 Prozent. Auch weltweit ist Spotify führend.
(bsc)
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Hörspiel-Player für Kinder: Galakto Player auseinandergebaut
Vertrieben unter anderem durch große Lebensmittelketten ist der Galakto Player recht günstig, benötigt keine Internetverbindung oder Anmeldung und die Tokens sind echte Datenträger. Er ist portabel, und es können – gerade unterwegs ideal – zwei Kopfhörer angeschlossen werden.
Dank des andockbaren Lautsprechers mit eigenem Akku wird er zur Hörspiel-Box fürs Kinderzimmer. Zusätzlich hat er eine Nachtlichtfunktion. Aktuell gibt es etwa 200 Tokens, für je um die 10 Euro.
Schrauben-Versteckspiel
Schon beim Untersuchen des Players wird die gute Verarbeitung deutlich. Alles sitzt mit guter Passform und ist aus stabilem Kunststoff. Um ihn zu öffnen, braucht man ein Plektrum oder Öffnungstool. Mit etwas Geduld findet man die Clips, die den oberen Ring halten, unter dem dann die Kreuzschlitzschrauben sitzen. Was man schon bei der Verbindung von Player und Lautsprecher gesehen hat, setzt sich hier fort: vergoldete Pogo-Pins und Kontaktflächen.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Hörspiel-Player für Kinder: Galakto Player auseinandergebaut“.
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Urteil: EuG stärkt US-Datentransfer-Abkommen | heise online
Das Datentransferabkommen zwischen der EU und den USA bleibt in Kraft, zumindest vorerst. Dies hat das Europäische Gericht (EuG) am heutigen Mittwoch mit einem Urteil bestätigt. Dem Abkommen liegt ein sogenannter Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nach Art. 45 DSGVO aus Juli 2023 zugrunde. Dieser Beschluss bestätigt den USA ein ähnliches Datenschutzniveau wie in der EU, außerdem ausreichende Durchsetzungsmöglichkeiten für EU-Bürger. Dies zweifelte der französische Abgeordnete Philippe Latombe an und wollte den Beschluss mit einer Nichtigkeitsklage zu Fall bringen. Damit ist er nun in erster Instanz gescheitert.
Das heutige Urteil war mit Spannung erwartet worden, denn von dem Angemessenheitsbeschluss hängt ab, ob in der EU ansässige Unternehmen beispielsweise rechtssicher personenbezogene Daten in US-Clouds speichern und verarbeiten können. Der Beschluss kam zustande, weil die damalige US-Regierung von Präsident Joe Biden im Oktober 2022 mit dem „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“ (TADPF) neue Schutzmechanismen für Daten europäischer Bürger in den USA installiert hatte. Allerdings hatte Biden diese Mechanismen nicht mit einem Gesetz abgesichert, sondern lediglich per präsidialem Dekret erlassen.
Kein unparteiisches Gericht?
Philippe Latombe hatte sich in seiner Organklage ausdrücklich auf seine Rechte als Privatbürger berufen. Er monierte seitens der USA Verstöße gegen die Grundrechtecharta der EU. Die EU-Kommission könne einen wirksamen Rechtsbehelf in den USA und ein unparteiisches Gericht nicht garantieren, weil er im TADPF nicht vorgesehen sei. Die in den Vereinigten Staaten errichtete Rechtsbehelfsbehörde (Data Protection Review Court, DPRC) sei durch einen Akt der amerikanischen Exekutive und nicht durch Gesetz geschaffen und deshalb kein unabhängiges Gericht, wie es die DSGVO fordert.
Aus einer Pressemitteilung des EuG geht hervor, dass das Gericht dies anders sieht. Die Ernennung der Richter des DPRC und seine Arbeitsweise seien „ausweislich der Akten mit mehreren Garantien und Bedingungen verbunden, die die Unabhängigkeit seiner Mitglieder gewährleisten sollen“. Ohnehin habe die EU-Kommission sich selbst im Angemessenheitsbeschluss auferlegt, „die Anwendung des Rechtsrahmens, der Gegenstand des Beschlusses ist, fortlaufend zu überwachen“. Wenn sich der Rechtsrahmen ändere, also etwa das Bidensche TADPF-Dekret von US-Präsident Donald Trump für nichtig erklärt würde, könne die Kommission ja „soweit erforderlich beschließen, den angefochtenen Beschluss auszusetzen, zu ändern oder aufzuheben oder seinen Anwendungsbereich einzuschränken“.
Schrems kündigt Klage an
Weil die Klage Latombes sehr eng gefasst war, hat das EuG viele strittige Sachverhalte in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. So spielte etwa der Zugriff auf EU-Daten via CLOUD-Act oder die Auslandsüberwachung per FISA-Gesetz keine Rolle. Dies kritisierte die österreichische Datenschutz-Organisation noyb in einer ersten Stellungnahme: „Wir sind überzeugt, dass eine umfassendere Überprüfung des US-Rechts — insbesondere der Verwendung von Executive Orders durch die Trump-Regierung — zu einem anderen Ergebnis führen müsste.“
noyb wurde vom Datenschutz-Aktivisten Max Schrems gegründet, der mit Klagen vorm Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereits die beiden vorherigen Datentransferabkommen „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“ gekippt hatte. Er kündigte heute an: „Wir prüfen derzeit unsere Optionen, um eine Klage einzureichen. Auch wenn die Europäische Kommission vielleicht ein weiteres Jahr gewonnen hat, fehlt es uns weiterhin an Rechtssicherheit für Nutzer:innen und Unternehmen.“
Der Kläger Latombe hat nun zwei Monate und zehn Tage Zeit, Rechtsmittel gegen die EuG-Entscheidung einzulegen. Sie würde dann in zweiter Instanz vom EuGH auf Rechtsfragen hin überprüft. In einem LinkedIn-Posting betonte heute Alexander Golland, Europarechtsexperte und Professor für Wirtschaftsrecht an der FH Aachen: „Dieses Rechtsmittel klingt nach Revision, ist es aber nicht: In gewissem Umfang prüft der EuGH auch den Rechtsfragen zugrundeliegende Tatsachen. Sofern Latombe also Rechtsmittel einlegt, kann der EuGH in Teilen über die bloße rechtliche Würdigung hinausgehen.“
(hob)
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Gegen Telemetriedaten: RubyMine kostenfrei für nicht-kommerzielle Nutzung
JetBrains hat angekündigt, seine Ruby-on-Rails-Entwicklungsumgebung RubyMine kostenfrei zur Verfügung zu stellen, wenn Nutzerinnen und Nutzer damit nicht-kommerzielle Zwecke verfolgen. Beispiele sind etwa die selbstständige Weiterbildung, die Teilnahme an Open-Source-Entwicklung ohne kommerzielle Vorteile oder die Hobby-Entwicklung. Allerdings ist es mit der Lizenz zur nicht-kommerziellen Nutzung nicht möglich, die Weitergabe anonymer Nutzungsdaten an das Softwareunternehmen JetBrains zu verhindern.
Bereits seit 2024 sind die weiteren JetBrains-IDEs WebStorm, RustRover, Rider und CLion in einer kostenfreien Ausgabe für die nicht-kommerzielle Verwendung verfügbar.
Fast vollständiger Funktionsumfang
Wie JetBrains näher ausführt, unterscheiden sich die Features der kostenpflichtigen und der kostenfreien RubyMine-Ausgabe lediglich in einem Punkt: dem Pair-Programming-Feature „Code With Me„. Dieses existiert in einer Premium- und in einer Community-Edition, wobei Letztere im nicht-kommerziellen RubyMine enthalten ist. Sie besitzt einen eingeschränkten Funktionsumfang verglichen mit der Premium-Edition. Dazu zählen die Limitierung auf bis zu drei statt bis zu 50 Gäste pro Session sowie eine zeitliche Begrenzung von Sessions auf 30 Minuten.
JetBrains stellt in der Ankündigung eine detaillierte Anleitung zur Verfügung, wie sich die Lizenz zur nicht-kommerziellen Nutzung aktivieren lässt. Sie wird für ein Jahr ausgestellt und automatisch verlängert, sofern Entwicklerinnen und Entwickler die Lizenz mindestens einmal innerhalb der letzten sechs Monate ihrer Laufzeit genutzt haben. Unter Umständen können Developer eine Rückzahlung für ein bereits bezahltes Abonnement beantragen.
Der Preis: Telemetrie ohne Opt-out
Der Haken an der Sache: User der nicht-kommerziellen Edition können sich der Weitergabe anonymisierter Daten an JetBrains nicht entziehen. Die Telemetrie kann beispielsweise Frameworks, im Projekt verwendete Datei-Templates, ausgeführte Aktionen und andere Interaktionen mit den IDE-Features umfassen. Persönliche Daten sollen davon allerdings ausgenommen sein.
(mai)
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