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Paypal-Zahlungsblockaden wirken nach | heise online
Mitte der Woche wurde bekannt, dass deutsche Banken Paypal-Zahlungen aus Sicherheitsgründen blockiert haben – Systeme zur Filterung von betrügerischen Transaktionen waren ausgefallen, woraufhin Anti-Betrugssysteme der Banken ansprangen, die als Reaktion darauf alle Transaktionen von Paypal stoppten. Paypal spricht davon, dass die Probleme gelöst seien. Allerdings dauert die Auflösung noch an. Nicht alle Unternehmen nehmen schon wieder Transaktionen von Paypal an.
In einer Stellungnahme vom Freitag entschuldigt sich der Zahlungsdienstleister „für die Unannehmlichkeiten, die durch die aktuellen Ereignisse entstanden sind“. Paypal erklärt weiter: „Wenn Probleme auftreten, werden Verbraucher:innen sowie Händler:innen durch unseren Käufer- und Verkäuferschutz unterstützt. Die Störung ist inzwischen behoben und wir arbeiten eng mit unseren Bankpartnern zusammen, um eventuelle Unstimmigkeiten auf den Konten der Kundinnen und Kunden zu klären. Alle rechtmäßigen Transaktionen der Händler:innen werden vollständig erstattet.“
Jedoch ist die Lage noch immer nicht geklärt. Laut Focus setzt etwa der Handelskonzern Otto derzeit Zahlungen über Paypal aus. Der Zahlungsabwickler Helaba für die Sparkassengruppe erörterte, dass zur Vermeidung von Doppelbuchungen einzelne Zahlungen manuell geprüft würden – das kann aufgrund des Transaktionsvolumens offenbar dauern. Laut EHI Retail Institute haben Paypal-Zahlungen einen Anteil von nahezu 30 Prozent am deutschen E-Commerce-Umsatz und stehen an erster Stelle der Liste. Händler bekämen ihre Beträge nicht automatisch erstattet, erörterte zudem der E-Commerce-Verband BEVH demnach.
Politiker fordern Aufbau von Alternativen
Die Zeit berichtet aktuell, dass Politiker mit Inhaltsschwerpunkt Verbraucherschutz über Parteigrenzen hinweg den Aufbau europäischer Alternativen fordern. Rufe nach europäischer Unabhängigkeit von der US-Dominanz im Digitalen werden laut. Mit dem europäischen Zahlungsdienst Wero ist zumindest eine allerdings bereits verfügbar. Möglicherweise verhilft der massive Paypal-Zwischenfall dem Dienst nun zum Durchbruch.
Paypal versucht, die aufgetretenen Probleme im Partner- und Kundensinne zu lösen. Im Hintergrundgespräch mit heise online bekräftigte das Unternehmen, mit Hochdruck an der Auflösung der Folgen des Vorfalls zu arbeiten. Eine Stellungnahme dazu, was mit der Erhebung von angedrohten Bankgebühren für abgelehnte Zahlungen geschieht, konnte das Unternehmen jedoch noch nicht geben. Auch dazu, ob Händler aktiv werden müssen oder automatisch ausstehende Zahlungen erhalten, konnte Paypal noch nicht konkret beantworten. Inzwischen hat Paypal sich dazu geäußert: „Sollten Kund:innen durch die aktuellen Ereignisse zu Unrecht eine Gebühr bezahlt haben, sollten sie PayPal kontaktieren, um eine Erstattung zu erhalten.“
Einige Finanzinstitute warnen vor Paypal-Störungen.
(Bild: Sparkasse Gütersloh)
Einige Finanzinstitute warnen derweil vor den Paypal-Störungen. Bei abgelehnten Zahlungen sollten sich Verbraucher an den Kundenservice von Paypal wenden, heißt es dort. Außerdem könne es sein, dass es zu unberechtigten Abbuchungen durch Paypal gekommen ist. Händler und Kunden sind daher gut beraten, ihre Konten auf potenziell unberechtigte Abbuchungen über Paypal zu prüfen.
Etwa die Sparkassen erwähnen, dass die Aufsichtsbehörden über den Vorfall informiert seien. Gegenüber heise online erklärte die deutsche Bankenaufsicht: „Der Vorfall ist der BaFin bekannt. Wir stehen hierzu mit den Instituten in engem Austausch.“ Da Paypal in Europa von Luxemburg aus operiert, ist die dortige Aufsichtsbehörde zuständig. Die Commission de Surveillance du Secteur Financier (CSSF) sagte heise online, dass sie unter anderem zur Aufgabe habe, „Betriebsunterbrechungen zu minimieren sowie die Finanzstabilität, die Marktintegrität und den Verbraucherschutz zu gewährleisten“. Es lägen keine größeren Störungen vor, die ein Eingreifen der CSSF zur Erreichung dieser Ziele erforderlich machten, erklärte die Behörde weiter.
Update
29.08.2025,
16:09
Uhr
Im Meldungstext die Aussage Paypals zu möglicherweise fälschlich eingezogenen Bankgebühren ergänzt.
(dmk)
Künstliche Intelligenz
Lieferkettengesetz wird gelockert – Entlastung für Firmen
Unternehmen sollen künftiger weniger Berichte, etwa über die Einhaltung von Menschenrechtsstandards in ihren Lieferketten, abgeben müssen. Verstöße gegen Sorgfaltspflichten sollen künftig nur noch in schweren Fällen sanktioniert werden, wie aus einem Gesetzentwurf zum Lieferkettengesetz weiter hervorgeht, den das Bundeskabinett in Berlin beschlossen hat.
Vermieden würden durch EU- und deutsche Gesetzgebung entstehende „doppelte Berichtspflichten“. Dabei gelte das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nahtlos weiter bis zur Ablösung durch ein Gesetz, das die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht überführt, so das Bundessozialministerium.
EU-Kommission will Lockerung
In der EU wird nach Ministeriums-Angaben derzeit über Änderungen an der CSDDD verhandelt. Im Februar hatte die EU-Kommission Vorschläge zur Auflockerung unterbreitet: Das Gesetz solle erst später greifen, nur noch ein Fünftel der derzeit vorgesehenen Unternehmen betreffen und weniger Informationspflichten enthalten. In seiner bisherigen Form geht das EU-Gesetz über die Anforderungen des deutschen Gesetzes hinaus.
Das seit 2023 geltende deutsche Lieferkettengesetz soll sicherstellen, dass bei Produkten, die im Ausland für den deutschen Markt hergestellt werden, bestimmte Arbeits- und Umweltstandards eingehalten werden. Unternehmen mussten regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Die nun auf den Weg gebrachte Entschärfung beruht auf Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zum Bürokratieabbau.
Kritik am Kabinettsbeschluss
Die im Kabinett auf den Weg gebrachten Neuregelungen stießen auf Kritik unterschiedlicher Seiten. Der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Steffen Kampeter, sagte der Deutschen Presse-Agentur: „Statt das Lieferkettengesetz wie mehrfach versprochen abzuschaffen, wird es in seiner Belastungswirkung bestätigt.“ Der Menschenrechtsexperte Armin Paasch von der Hilfsorganisation Misereor hingegen kritisierte die Novelle als „völkerrechtlich unzulässigen Rückschritt beim Menschenrechtsschutz in der Wirtschaft“. Die Grünen werfen der schwarz-roten Koalition eine Verwässerung bisheriger Lieferketten-Regeln vor.
Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) betonte: „Mit der Streichung der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz setzen wir den Koalitionsvertrag zügig um, um Unternehmen weiter zu entlasten.“ Gleichzeitig lasse die Regierung beim Kampf gegen Kinder- und Zwangsarbeit sowie dem Schutz vor Arbeitsausbeutung nicht nach.
(axk)
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Sammelklage: 288 Millionen US-Verbraucher gegen Amazon.com
Amazon.com muss sich einer Sammelklage im Namen von 288 Millionen US-Konsumenten stellen, die über den Marketplace eingekauft haben. Der Marketplace ist jener Teil der Online-Handelsplattform, in dem nicht Amazon selbst, sondern Dritte Waren feilbieten. Die Verbraucheranwälte werfen dem Konzern vor, durch Preisknebelung und hohe Gebühren die Preise zu treiben und dadurch den Käufern zu schaden.
Amazon hat versucht, die Zulassung als Sammelklage zu verhindern, unter anderem mit dem Argument, die Klägergruppe sei zu groß, die Bestpreisklausel abgeschafft und das Rechenmodell der Kläger unbrauchbar, zudem würden Dritthändler aufgrund Amazons Bedingungen manchmal auch Preise senken. Das verfahrensführende US-Bundesbezirksgericht hat die Sammelklage dennoch genehmigt und die Klageschrift veröffentlicht.
Die Vorwürfe
Sie beschreibt Amazon.com als dominanten Online-Händler, der große Marktmacht nicht nur im amerikanischen Online-Handel an sich, sondern auch über die Dritthändler im Marketplace ausübe. Deren Gebühren habe Amazon in nur fünf Jahren schrittweise um insgesamt 42 Prozent erhöht. Von jedem Dollar, den Kunden im Marketplace ausgeben, landeten durchschnittlich 27 Cent bei dem Konzern, nicht beim eigentlichen Verkäufer. Dadurch sei der Marketplace für Amazon weitaus profitabler als das Geschäft mit selbst verkauften Waren, wo Amazon auf schmale Margen setze. Die Händler seien vom Marketplace abhängig, etwa die Hälfte erwirtschafte mehr als 80 Prozent ihres Umsatzes dort; das nutze Amazon zum eigenen Vorteil aus, was gegen Wettbewerbsrecht verstoße, konkret drei Bestimmungen des Bundesgesetzes Sherman Act.
Die hohen Marketplace-Gebühren müssten am Ende die Kunden tragen. Denn Amazons Bestpreisklauseln gängelten die Händler, sodass diese ihre Waren auf anderen, günstigeren Online-Plattformen oder eigenen Webshops nicht zu niedrigeren Preisen anbieten dürften. Das Ergebnis sei weniger Wettbewerb und allgemein höhere Preise, zum Nutzen Amazons, aber zum Nachteil der Kunden. Die Klage fordert Entschädigung für alle US-Verbraucher, die nach dem 25. Mai 2017 mindestens fünf Produkte über den Amazon.com-Marketplace gekauft haben.
Wirrwarr an Bestimmungen
Ob die Vorwürfe stimmen, muss sich im Hauptverfahren zeigen. Dafür haben die Kläger Geschworene beantragt. Aus Amazon nicht erfolgreicher Eingabe gegen die Zulassung als Sammelklage geht vor allem eines hervor: die Sache ist kompliziert. Denn es wirken eine Reihe von Vertragsklauseln für Marketplace-Händler zusammen.
Ursprünglich hat Amazon ihnen verboten, anderswo günstigere Preise aufzurufen als im Amazon-Marketplace. Diese grobe Bestpreisklausel (Price Parity Provision, PPP) hat der Konzern nach eigenen Angaben „selten durchgesetzt“ und im März 2019 in den USA aufgehoben. Auch in der EU wendet Amazon sie demnach EU nicht mehr an.
Unverändert in Kraft sind allerdings andere Bestimmungen, wie Select
Competitor – Featured Offer Disqualification (SC-FOD), Amazon Standards for Brands (ASB), Marketplace Fair Pricing Policy (MFPP) samt Atypical Pricing –
Featured Offer Disqualification (AP-FOD), etwas namens WCP sowie, seit November 2021 eine Clarification to the Seller Code of Conduct (SCC).
FOD und Co
Bei SC-FOD geht es um das „Featured Offer“, den entscheidenden Platz an der Sonne: Ruft ein Kunde die Webpage für ein bestimmtes, verfügbares Produkt auf, scheint ein Händler als Anbieter direkt auf, selbst wenn mehrere Händler das selbe Ding feilbieten. Nur wenige Kunden klicken sich zu den anderen Anbietern durch, entsprechend wichtig ist diese Einstufung. Verlangt ein Marketplacehändler allerdings einen höheren Preis als Amazon ihn in ausgewählten anderen Online-Geschäften (select ccompetitors) erspäht, wird er disqualifiziert. Seit 2022 versucht Amazon nach eigenen Angaben, zu verhindern, dass ein günstigeres Angebot desselben Händlers auf einer anderen Webseite zur Disqualifikation im Marketplace führt.
Einen ähnlichen Effekt hat die AP-FOD-Klausel, wo „atypische“ Preise zur Disqualifikation führen. Sie ist Teil von MFPP, was Wucher bekämpfen solle. Zu MFPP gehört offenbar auch WCP, dessen Erklärung in der veröffentlichten Eingabe geschwärzt ist.
Mit ASB konzentriert sich Amazon demnach auf ausgewählte Markenprodukte, deren Preise viele Verbraucher als Referenz für das allgemeine Preisniveau eines Geschäfts heranzögen. Ist so ein Produkt günstig, glaubt der Kunde, dass wohl auch alle anderen Produkte günstig seien. Wie ASB genau angewandt wird, erklärt Amazon nicht, führt aber aus, dies erfolge „nicht automatisch oder mechanisch“.
Der SCC verlange von Händlern „faires und ehrliches Verhalten“. Im November 2021 wurde der SCC verschärft, um unlautere Scheingeschäfte zu bekämpfen: Manche Händler hätten Dritte dafür bezahlt, bestimmte Produkte im Marketplace zu bestellen. Daraufhin konnten sie Lobhuldigungen über das Produkt posten; vor allem aber reagierten Amazons Algorithmen auf die Käufe und empfahlen das Angebot weiteren Verbrauchern, die dann den falschen Eindruck erhielten, zahlreiche Andere hätten das Ding zu einem bestimmten Preis erworben. Mit Preisparität zu anderen Online-Shops habe dieser Aspekt der SCC nichts zu tun, erklärt Amazon.
Klasse könnte schrumpfen
Die Klage stützt sich zusätzlich auf informelle Aussagen, Anleitungen und Maßnahmen von Amazon-Mitarbeitern. Dagegen wendet Amazon ein, dass es sich, wenn überhaupt, um Einzelfälle von Mitarbeitern handle, die entgegen ihres Trainings und der Richtlinien agiert hätten. Solche Fälle seien individuell zu klären und einer Sammelklage nicht zugänglich.
Das Gericht hat die Sammelklage dennoch zugelassen. Damit geht es für Amazon um Milliarden. Es kann allerdings sein, dass das Gericht im Laufe des weiteren Verfahrens Teile der Klasse ausschließt, sodass es am Ende vielleicht nicht um die ganzen 288 Millionen Verbraucher geht, oder dass die Klasse geteilt wird und dann um unterschiedlich hohe Forderungen prozessiert wird. Zudem kann Amazon Rechtsmittel gegen die Zulassung als Sammelklage erheben.
Das Verfahren heißt Elizabeth De Coster et al v Amazon.com und ist am US-Bundesbezirksgericht für den Westen des US-Bundesstaates Washington, wo Amazons Firmenzentrale liegt, unter dem Az. 2:21-cv-00693 anhängig.
(ds)
Künstliche Intelligenz
Ungestört surfen mit Smartphone und Tablet
Die Nutzung von Webdiensten und Apps nervt auf dem Smartphone noch mehr als auf dem Rechner: Das kleine Display wird oft von Werbung eingenommen, die man nur schwer wegdrücken kann – wenn überhaupt. Und Empfehlungsalgorithmen sorgen dafür, dass man möglichst viel davon konsumiert. Im Hintergrund wird der Nutzer dabei ungewollt von Trackern bespitzelt, deren Einsatz er über komplizierte Cookie-Banner auch noch selbst genehmigen muss.
Doch dagegen gibt es bewährte Mittel: Inzwischen funktionieren viele der Antiwerbe- und Antitracking-Maßnahmen, die Sie vom Rechner kennen, auch auf Ihrem Smartphone und Tablet mit Android oder iOS. Das spart nicht nur Zeit, sondern vor allem auch Nerven.
- Werbung, Cookie-Banner & Co. sind auf dem Smartphone besonders lästig.
- Aber auch davon können Sie das meiste mit passenden Browsern und Add-ons loswerden.
- Auch YouTube und Social Media können Sie künftig störungsfrei genießen.
Der Weg in eine bessere, ungestörte Surfwelt beginnt mit der Wahl des Browsers. Bei Mobilgeräten ist die Situation etwas komplizierter als am Rechner, auch wenn es viele der von dort bekannten Browser für Android und iOS gibt. Diese Apps haben jedoch oft einen eingeschränkten Funktionsumfang und weniger Anpassungsmöglichkeiten. Beim Thema Add-ons zum Beispiel lässt Google seine mobilen Chrome-Nutzer seit jeher im Regen stehen, die Installation eines Adblockers fällt für sie flach. Apple-Nutzer können Safari seit iOS 15 und iPadOS 15 zwar um Erweiterungen ergänzen; die müssen aber über den App Store verteilt und somit von Apple abgesegnet werden. Entsprechend klein ist die Auswahl, zudem sind viele bekannte Erweiterungen im Apple App Store kostenpflichtig.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Ungestört surfen mit Smartphone und Tablet“.
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