Künstliche Intelligenz
Ungestört surfen mit Smartphone und Tablet
Die Nutzung von Webdiensten und Apps nervt auf dem Smartphone noch mehr als auf dem Rechner: Das kleine Display wird oft von Werbung eingenommen, die man nur schwer wegdrücken kann – wenn überhaupt. Und Empfehlungsalgorithmen sorgen dafür, dass man möglichst viel davon konsumiert. Im Hintergrund wird der Nutzer dabei ungewollt von Trackern bespitzelt, deren Einsatz er über komplizierte Cookie-Banner auch noch selbst genehmigen muss.
Doch dagegen gibt es bewährte Mittel: Inzwischen funktionieren viele der Antiwerbe- und Antitracking-Maßnahmen, die Sie vom Rechner kennen, auch auf Ihrem Smartphone und Tablet mit Android oder iOS. Das spart nicht nur Zeit, sondern vor allem auch Nerven.
- Werbung, Cookie-Banner & Co. sind auf dem Smartphone besonders lästig.
- Aber auch davon können Sie das meiste mit passenden Browsern und Add-ons loswerden.
- Auch YouTube und Social Media können Sie künftig störungsfrei genießen.
Der Weg in eine bessere, ungestörte Surfwelt beginnt mit der Wahl des Browsers. Bei Mobilgeräten ist die Situation etwas komplizierter als am Rechner, auch wenn es viele der von dort bekannten Browser für Android und iOS gibt. Diese Apps haben jedoch oft einen eingeschränkten Funktionsumfang und weniger Anpassungsmöglichkeiten. Beim Thema Add-ons zum Beispiel lässt Google seine mobilen Chrome-Nutzer seit jeher im Regen stehen, die Installation eines Adblockers fällt für sie flach. Apple-Nutzer können Safari seit iOS 15 und iPadOS 15 zwar um Erweiterungen ergänzen; die müssen aber über den App Store verteilt und somit von Apple abgesegnet werden. Entsprechend klein ist die Auswahl, zudem sind viele bekannte Erweiterungen im Apple App Store kostenpflichtig.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Ungestört surfen mit Smartphone und Tablet“.
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Künstliche Intelligenz
Elektronische Patientenakte: Kliniken werden Pflichtstart im Jahr 2025 verfehlen
Nur etwas mehr als die Hälfte der Kliniken (56 Prozent) haben die für die elektronische Patientenakte (ePA) notwendigen Updates ihres Krankenhausinformationssystems (KIS) bereits vorgenommen. Das geht aus einer Blitzumfrage des Deutschen Krankenhausinstituts im Auftrag der Deutschen Krankenhausgesellschaft hervor. Demnach haben fast alle Krankenhäuser (98 Prozent) „organisatorische Vorbereitungen“ getroffen, damit sie die elektronische Patientenakte (ePA) befüllen können. An der Umfrage haben 382 Krankenhäuser teilgenommen.
62 Prozent der Krankenhäuser konnten laut Befragung bereits auf die ePA-Aktensysteme zugreifen, teils auch nur aus der Testumgebung. 95 Prozent der Befragten griffen aus dem KIS auf die Aktensysteme zu, 13 Prozent aus einem Praxisverwaltungssystem. Laut TI-Dashboard der für die Digitalisierung des Gesundheitswesens zuständigen Gematik nutzen inzwischen 650 von rund 1800 Kliniken die ePA.
Die Mehrheit rechnet damit, die ePA erst im ersten oder zweiten Quartal 2026 krankenhausweit einsetzen zu können. Etwa sieben Prozent der Kliniken haben die Pilotierung im Versorgungsalltag bereits gestartet.
62 Prozent der Befragten konnten auf die ePA zugreifen, „wenn auch nur aus der Testumgebung“.
(Bild: DKG)
Patientenakte größtenteils noch nicht einsatzbereit
Nach dem Start der ePA in Modellregionen werden seit Mai 2025 erforderliche Updates schrittweise auch in weiteren Krankenhäusern ausgerollt. Ab Oktober müssen Ärzte die ePA befüllen – die meisten Krankenhäuser werden dazu 2025 noch nicht in der Lage sein.
Auch den Umfrageergebnissen ist zu entnehmen, dass es erstmal keine flächendeckende Nutzung der ePA geben wird.
(Bild: DKG)
„Die technische Inbetriebnahme ist arbeitsintensiv und kann letztlich nicht flächendeckend auf Knopfdruck erfolgen. Vielmehr müssen die Systeme an die jeweilige, oft hochkomplexe IT-Landschaft des Krankenhauses angepasst werden“, heißt es von der Deutschen Krankenhausgesellschaft. Die Umsetzung sei komplex und erfordere „umfangreiche Anpassungen an die individuelle IT-Landschaft der Kliniken, einschließlich Konfigurationen, zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen und Fehlerbehebungen“.
„Keine adäqaten Testmöglichkeiten“
Ebenfalls führten laut DKG fehlende adäquate Testmöglichkeiten dazu, dass Updates oft verspätet zur Verfügung standen und im Betrieb noch angepasst werden mussten. Dass es keine vernünftigen Testmöglichkeiten gebe, wird bereits seit Jahren vonseiten der Software-Hersteller beklagt. „Zudem wurden die Spezifika von Krankenhausprozessen – etwa im Hinblick auf die Umsetzung der gesetzlich geforderten Widerspruchsmöglichkeiten – anfangs nicht ausreichend berücksichtigt. Lösungen dafür würden nun unter Realbedingungen entwickelt und getestet“, so die Krankenhausgesellschaft. Ebenfalls müssen viele Krankenhäuser weitere Digitalisierungsprojekte umsetzen.
„Die Ergebnisse zeigen, dass die Krankenhäuser die Vorteile der ePA klar sehen und die Umsetzung aktiv vorantreiben. Schon in der Pilotphase wurde allerdings deutlich, dass die Einführung der ePA im Krankenhaus nicht mit einem einfachen Software-Update getan ist“, erklärt der Vorstandsvorsitzende der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG), Dr. Gerald Gaß. Bei dieser TI-Anwendung zeige sich ebenfalls, „dass die Voraussetzungen in einem Krankenhaus nicht mit denen in kleineren Einrichtungen wie z.B. Arztpraxen vergleichbar sind und dies vorab nicht hinreichend berücksichtigt wurde“. In der Vergangenheit wurde dies beispielsweise auch im Zusammenhang mit Problemen mit dem E-Mail-Dienst KIM kritisiert.
Für die Zukunft sei man optimistisch, dennoch brauche so ein Großprojekt auch viel Geduld. Gaß hofft, dass die Einführungsphase möglichst störungsfrei funktioniert, um das Vertrauen der Patientinnen und Patienten nicht zu gefährden.
(mack)
Künstliche Intelligenz
Lieferkettengesetz wird gelockert – Entlastung für Firmen
Unternehmen sollen künftiger weniger Berichte, etwa über die Einhaltung von Menschenrechtsstandards in ihren Lieferketten, abgeben müssen. Verstöße gegen Sorgfaltspflichten sollen künftig nur noch in schweren Fällen sanktioniert werden, wie aus einem Gesetzentwurf zum Lieferkettengesetz weiter hervorgeht, den das Bundeskabinett in Berlin beschlossen hat.
Vermieden würden durch EU- und deutsche Gesetzgebung entstehende „doppelte Berichtspflichten“. Dabei gelte das nationale Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz nahtlos weiter bis zur Ablösung durch ein Gesetz, das die europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) in nationales Recht überführt, so das Bundessozialministerium.
EU-Kommission will Lockerung
In der EU wird nach Ministeriums-Angaben derzeit über Änderungen an der CSDDD verhandelt. Im Februar hatte die EU-Kommission Vorschläge zur Auflockerung unterbreitet: Das Gesetz solle erst später greifen, nur noch ein Fünftel der derzeit vorgesehenen Unternehmen betreffen und weniger Informationspflichten enthalten. In seiner bisherigen Form geht das EU-Gesetz über die Anforderungen des deutschen Gesetzes hinaus.
Das seit 2023 geltende deutsche Lieferkettengesetz soll sicherstellen, dass bei Produkten, die im Ausland für den deutschen Markt hergestellt werden, bestimmte Arbeits- und Umweltstandards eingehalten werden. Unternehmen mussten regelmäßig einen Bericht über die Erfüllung dieser Sorgfaltspflichten veröffentlichen. Die nun auf den Weg gebrachte Entschärfung beruht auf Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag zum Bürokratieabbau.
Kritik am Kabinettsbeschluss
Die im Kabinett auf den Weg gebrachten Neuregelungen stießen auf Kritik unterschiedlicher Seiten. Der Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, Steffen Kampeter, sagte der Deutschen Presse-Agentur: „Statt das Lieferkettengesetz wie mehrfach versprochen abzuschaffen, wird es in seiner Belastungswirkung bestätigt.“ Der Menschenrechtsexperte Armin Paasch von der Hilfsorganisation Misereor hingegen kritisierte die Novelle als „völkerrechtlich unzulässigen Rückschritt beim Menschenrechtsschutz in der Wirtschaft“. Die Grünen werfen der schwarz-roten Koalition eine Verwässerung bisheriger Lieferketten-Regeln vor.
Arbeitsministerin Bärbel Bas (SPD) betonte: „Mit der Streichung der Berichtspflicht nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz setzen wir den Koalitionsvertrag zügig um, um Unternehmen weiter zu entlasten.“ Gleichzeitig lasse die Regierung beim Kampf gegen Kinder- und Zwangsarbeit sowie dem Schutz vor Arbeitsausbeutung nicht nach.
(axk)
Künstliche Intelligenz
Sammelklage: 288 Millionen US-Verbraucher gegen Amazon.com
Amazon.com muss sich einer Sammelklage im Namen von 288 Millionen US-Konsumenten stellen, die über den Marketplace eingekauft haben. Der Marketplace ist jener Teil der Online-Handelsplattform, in dem nicht Amazon selbst, sondern Dritte Waren feilbieten. Die Verbraucheranwälte werfen dem Konzern vor, durch Preisknebelung und hohe Gebühren die Preise zu treiben und dadurch den Käufern zu schaden.
Amazon hat versucht, die Zulassung als Sammelklage zu verhindern, unter anderem mit dem Argument, die Klägergruppe sei zu groß, die Bestpreisklausel abgeschafft und das Rechenmodell der Kläger unbrauchbar, zudem würden Dritthändler aufgrund Amazons Bedingungen manchmal auch Preise senken. Das verfahrensführende US-Bundesbezirksgericht hat die Sammelklage dennoch genehmigt und die Klageschrift veröffentlicht.
Die Vorwürfe
Sie beschreibt Amazon.com als dominanten Online-Händler, der große Marktmacht nicht nur im amerikanischen Online-Handel an sich, sondern auch über die Dritthändler im Marketplace ausübe. Deren Gebühren habe Amazon in nur fünf Jahren schrittweise um insgesamt 42 Prozent erhöht. Von jedem Dollar, den Kunden im Marketplace ausgeben, landeten durchschnittlich 27 Cent bei dem Konzern, nicht beim eigentlichen Verkäufer. Dadurch sei der Marketplace für Amazon weitaus profitabler als das Geschäft mit selbst verkauften Waren, wo Amazon auf schmale Margen setze. Die Händler seien vom Marketplace abhängig, etwa die Hälfte erwirtschafte mehr als 80 Prozent ihres Umsatzes dort; das nutze Amazon zum eigenen Vorteil aus, was gegen Wettbewerbsrecht verstoße, konkret drei Bestimmungen des Bundesgesetzes Sherman Act.
Die hohen Marketplace-Gebühren müssten am Ende die Kunden tragen. Denn Amazons Bestpreisklauseln gängelten die Händler, sodass diese ihre Waren auf anderen, günstigeren Online-Plattformen oder eigenen Webshops nicht zu niedrigeren Preisen anbieten dürften. Das Ergebnis sei weniger Wettbewerb und allgemein höhere Preise, zum Nutzen Amazons, aber zum Nachteil der Kunden. Die Klage fordert Entschädigung für alle US-Verbraucher, die nach dem 25. Mai 2017 mindestens fünf Produkte über den Amazon.com-Marketplace gekauft haben.
Wirrwarr an Bestimmungen
Ob die Vorwürfe stimmen, muss sich im Hauptverfahren zeigen. Dafür haben die Kläger Geschworene beantragt. Aus Amazon nicht erfolgreicher Eingabe gegen die Zulassung als Sammelklage geht vor allem eines hervor: die Sache ist kompliziert. Denn es wirken eine Reihe von Vertragsklauseln für Marketplace-Händler zusammen.
Ursprünglich hat Amazon ihnen verboten, anderswo günstigere Preise aufzurufen als im Amazon-Marketplace. Diese grobe Bestpreisklausel (Price Parity Provision, PPP) hat der Konzern nach eigenen Angaben „selten durchgesetzt“ und im März 2019 in den USA aufgehoben. Auch in der EU wendet Amazon sie demnach EU nicht mehr an.
Unverändert in Kraft sind allerdings andere Bestimmungen, wie Select
Competitor – Featured Offer Disqualification (SC-FOD), Amazon Standards for Brands (ASB), Marketplace Fair Pricing Policy (MFPP) samt Atypical Pricing –
Featured Offer Disqualification (AP-FOD), etwas namens WCP sowie, seit November 2021 eine Clarification to the Seller Code of Conduct (SCC).
FOD und Co
Bei SC-FOD geht es um das „Featured Offer“, den entscheidenden Platz an der Sonne: Ruft ein Kunde die Webpage für ein bestimmtes, verfügbares Produkt auf, scheint ein Händler als Anbieter direkt auf, selbst wenn mehrere Händler das selbe Ding feilbieten. Nur wenige Kunden klicken sich zu den anderen Anbietern durch, entsprechend wichtig ist diese Einstufung. Verlangt ein Marketplacehändler allerdings einen höheren Preis als Amazon ihn in ausgewählten anderen Online-Geschäften (select ccompetitors) erspäht, wird er disqualifiziert. Seit 2022 versucht Amazon nach eigenen Angaben, zu verhindern, dass ein günstigeres Angebot desselben Händlers auf einer anderen Webseite zur Disqualifikation im Marketplace führt.
Einen ähnlichen Effekt hat die AP-FOD-Klausel, wo „atypische“ Preise zur Disqualifikation führen. Sie ist Teil von MFPP, was Wucher bekämpfen solle. Zu MFPP gehört offenbar auch WCP, dessen Erklärung in der veröffentlichten Eingabe geschwärzt ist.
Mit ASB konzentriert sich Amazon demnach auf ausgewählte Markenprodukte, deren Preise viele Verbraucher als Referenz für das allgemeine Preisniveau eines Geschäfts heranzögen. Ist so ein Produkt günstig, glaubt der Kunde, dass wohl auch alle anderen Produkte günstig seien. Wie ASB genau angewandt wird, erklärt Amazon nicht, führt aber aus, dies erfolge „nicht automatisch oder mechanisch“.
Der SCC verlange von Händlern „faires und ehrliches Verhalten“. Im November 2021 wurde der SCC verschärft, um unlautere Scheingeschäfte zu bekämpfen: Manche Händler hätten Dritte dafür bezahlt, bestimmte Produkte im Marketplace zu bestellen. Daraufhin konnten sie Lobhuldigungen über das Produkt posten; vor allem aber reagierten Amazons Algorithmen auf die Käufe und empfahlen das Angebot weiteren Verbrauchern, die dann den falschen Eindruck erhielten, zahlreiche Andere hätten das Ding zu einem bestimmten Preis erworben. Mit Preisparität zu anderen Online-Shops habe dieser Aspekt der SCC nichts zu tun, erklärt Amazon.
Klasse könnte schrumpfen
Die Klage stützt sich zusätzlich auf informelle Aussagen, Anleitungen und Maßnahmen von Amazon-Mitarbeitern. Dagegen wendet Amazon ein, dass es sich, wenn überhaupt, um Einzelfälle von Mitarbeitern handle, die entgegen ihres Trainings und der Richtlinien agiert hätten. Solche Fälle seien individuell zu klären und einer Sammelklage nicht zugänglich.
Das Gericht hat die Sammelklage dennoch zugelassen. Damit geht es für Amazon um Milliarden. Es kann allerdings sein, dass das Gericht im Laufe des weiteren Verfahrens Teile der Klasse ausschließt, sodass es am Ende vielleicht nicht um die ganzen 288 Millionen Verbraucher geht, oder dass die Klasse geteilt wird und dann um unterschiedlich hohe Forderungen prozessiert wird. Zudem kann Amazon Rechtsmittel gegen die Zulassung als Sammelklage erheben.
Das Verfahren heißt Elizabeth De Coster et al v Amazon.com und ist am US-Bundesbezirksgericht für den Westen des US-Bundesstaates Washington, wo Amazons Firmenzentrale liegt, unter dem Az. 2:21-cv-00693 anhängig.
(ds)
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