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Künstliche Intelligenz

openSUSE Leap 16: 24 Monate Support für alle


openSUSE hat angekündigt, mit Leap 16 den Maintenance und Support für seine Community-Distribution deutlich auszubauen. Sie übertrifft die von Leap 15, die noch bis April 2026 läuft: Jede Hauptversion erhält künftig volle 24 Monate Updates. Eine Überlappung soll gewährleisten, dass alle Anwender reibungslos auf eine neue Version der Linux-Distribution wechseln können.

Leap 16 basiert erstmals auf der Adaptable Linux Platform (ALP) von SUSE und markiert damit eine fundamentale Änderung für openSUSE. Wie die Schwesterdistribution Leap Micro wird Leap 16 als Appliance angeboten und teilt sich die Updatestrategie, wodurch Unternehmen wie Community-Nutzer von langfristiger Planungssicherheit profitieren. Bisherige Kritikpunkte, etwa veraltete Softwarepakete bei langen Lebenszyklen, sollen mit flexiblerem Produktmanagement und gezielten Ökosystem-Updates entschärft werden.

Wer längeren Support als die 24 Monate pro Release benötigt, kann mit bereitgestellten Tools zu SUSE Linux Enterprise oder SLE Micro wechseln; dort sind deutlich längerer kommerzieller Support enthalten. Leap 16 erscheint im Oktober 2025 und soll eine modernisierte, stabile Grundlage für Desktop und Server bieten.

Details zum längeren Support finden sich in der Ankündigung.


(fo)



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Nachfolger von 3I/ATLAS: Raumsonde könnte interstellarem Kometen besuchen


Ein Forschungsteam aus den USA hat nach eigener Aussage das Konzept für eine Weltraumsonde ausgearbeitet, die einen interstellaren Kometen wie 3I/ATLAS beim Durchflug durch das Sonnensystem besuchen könnte. Ausgearbeitet wurde das Design demnach am Southwest Research Institute (SwRI), Details hat die Forschungseinrichtung aber nicht publik gemacht. Stattdessen heißt es in der Bekanntmachung nur, dass die inklusive der Forschungsinstrumente ausgearbeitete Mission den aktuell durchs Sonnensystem rasenden interstellaren Kometen hätte besuchen können. Damit meinen sie einen Vorbeiflug an dem Himmelskörper. Für das Einschwenken in eine Umlaufbahn würde die aktuell zur Verfügung stehende Technik nicht ausreichen.


Zwei Aufnahmen der Kometen, darunter eine Zeichnung verschiedener Orbits

Zwei Aufnahmen der Kometen, darunter eine Zeichnung verschiedener Orbits

Oben 3I/ATLAS und der Halley’sche Komet, darunter die Flugbahn der vorgeschlagenen Mission

(Bild: Courtesy of NASA/ESA/UCLA/MPS)

Die Bahn von 3I/ATLAS sei im abfangbaren Bereich der ausgearbeiteten Mission, erklärt Matthew Freeman vom SwRI. In dem Fall würde die vorgeschlagene Raumsonde auf die Umlaufbahn des Mars beschleunigt werden und dann direkt von vorn auf den interstellaren Kometen zurasen. Bei dem Vorbeiflug könnte dann eine große Menge an Daten gesammelt werden, die noch nie dagewesene Einblicke in die Zusammensetzung, die Struktur und andere Eigenschaften solch eines Himmelskörpers liefern könnten. Das würde etwa verraten, wie sie in anderen Planetensystemen entstehen. Laut der Forschungseinrichtung wurde das Missionsdesign bereits vor der Entdeckung von 3I/ATLAS entworfen. Es sei ermutigend, dass die Raumsonde den Kometen hätte besuchen können.

3I/ATLAS wurde Anfang Juli mit dem Asteroid Terrestrial-impact Last Alert System (ATLAS) in Chile entdeckt. Der interstellare Komet ist überhaupt nur der dritte Besucher in unserem Sonnensystem, der während des Durchflugs entdeckt wurde. Wenn 3I/ATLAS im Herbst seinen sonnennächsten Punkt erreicht und dabei besonders viel Material verliert, werden Analysen von der Erde aus wegen seiner Position extrem schwer oder unmöglich. Deshalb hat ein Forschungsteam bereits dafür plädiert, im Sonnensystem verteilte Weltraumsonden für Beobachtungen zu nutzen. Die jetzt nicht selbst publik gemachte Arbeit des SwRI macht nun deutlich, dass eine Erforschung solch eines Himmelskörpers künftig auch direkt möglich wäre – die richtige Vorbereitung vorausgesetzt.


(mho)



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EuGH stärkt Datenschutz: Pseudonymisierung allein reicht nicht immer


Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem am Donnerstag verkündeten Urteil klargestellt, dass pseudonymisierte Daten auch dann als personenbezogene Informationen gelten können, wenn sie an Dritte übermittelt werden. Die Entscheidung betrifft einen Fall zwischen dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (SRB), einer EU-Agentur für die ordnungsgemäße Abwicklung von insolvenzbedrohten Finanzinstituten, und dem EU-Datenschutzbeauftragten (EDSB), Wojciech Wiewiórowski. Sie dürfte weitreichende Konsequenzen für den Umgang mit Daten im digitalen Raum entfalten.

Vor der Auseinandersetzung wollte der SRB nach der Abwicklung des spanischen Finanzhauses Banco Popular Español herausfinden, ob ehemalige Anteilseigner und Gläubiger Anspruch auf Entschädigung haben. Dafür holte er in einem Anhörungsverfahren Stellungnahmen von den Betroffenen ein. Anschließend übermittelte die Behörde diese Stellungnahmen in pseudonymisierter Form an das Beratungsunternehmen Deloitte, das sie mit einer Bewertung beauftragt hatte. Mehrere Betroffene beschwerten sich daraufhin beim EDSB, weil sie nicht über die Weitergabe ihrer Daten informiert worden waren.

Wiewiórowski kam zu dem Schluss, dass der SRB seine Informationspflicht verletzt habe. Er sah Deloitte als Empfänger von personenbezogenen Daten an und verlangte, dass die Betroffenen über die Weitergabe in Kenntnis gesetzt werden. Der SRB klagte daraufhin gegen die Entscheidung des EDSB und bekam vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) recht. Dieses befand, die Aufsicht hätte prüfen müssen, ob die Daten auch aus Sicht von Deloitte personenbezogen seien.

Gegen dieses Urteil legte Wiewiórowski Berufung ein – und der EuGH schlug sich in der Rechtssache C-413/23 P nun auf seine Seite. Er hob das Urteil der niederen Instanz auf und verwies den Fall an diese zurück. Der Gerichtshof stützt seine Entscheidung auf drei zentrale Punkte: Er stellte klar, dass persönliche Meinungen und Ansichten, die in den Stellungnahmen ausgedrückt wurden, zwangsläufig eng mit der Person verknüpft sind. Das EuG habe sich geirrt, als es verlangte, dass der EDSB den Inhalt und Zweck der Stellungnahmen genauer prüfen müsse, um die Personenbeziehbarkeit festzustellen.

Ferner bestätigte die Berufungsinstanz, dass pseudonymisierte Daten nicht automatisch als nicht-personenbezogen gelten. Die Identifizierbarkeit hängt ihr zufolge von den jeweiligen Umständen ab. Es muss geprüft werden, ob andere Personen als der Datenverantwortliche subjektiv die betroffene Person tatsächlich identifizieren können. Der Wirtschaftsrechtler Alexander Golland interpretiert das andererseits so: Werden pseudonymisierte Daten übermittelt, handele es sich aus Sicht des Empfängers grundsätzlich um anonyme Informationen.

Wichtigster Punkt des Urteils ist, dass die maßgebliche Sichtweise für die Beurteilung der Identifizierbarkeit die des Datenverantwortlichen – hier: des SRB – zum Zeitpunkt der Datenerhebung ist. Die Informationspflicht entsteht, bevor die Daten an Dritte weitergegeben werden. Es spielt also keine Rolle, ob die Informationen für Deloitte nach der Pseudonymisierung noch personenbezogen waren. Der SRB hätte die Betroffenen bereits vor der Übermittlung über die geplante Weitergabe informieren müssen, unabhängig davon, ob diese Daten für den Empfänger noch identifizierbar waren oder nicht.

Das Urteil stärkt die Position des EDSB und betont, dass die Verantwortung für den Schutz personenbezogener Daten hauptsächlich beim primär Verarbeitenden liegt. Unternehmen und Behörden können sich nicht darauf berufen, dass Daten nach einer Pseudonymisierung für Dritte nicht mehr identifizierbar seien, um ihrer Informationspflicht zu entgehen. Der EuGH unterstreicht so die Wichtigkeit von Transparenz im Umgang mit Daten. Er zeigt, dass die Pseudonymisierung eine wichtige Datenschutzmaßnahme ist. Dieses technische Hilfsmittel allein reicht aber nicht aus, um die Rechte der betroffenen Personen zu wahren.

Schon 2016 entschied der EuGH auf Klage des Juristen und Aktivisten Patrick Breyer hin: Pseudonymisierte Daten – wie eine dynamische IP-Adresse – sind nicht automatisch anonym. Solange die Möglichkeit besteht, die Identität der Person durch „zusätzliche Informationen“ wiederherzustellen, bleiben die Informationen personenbezogen. Die entscheidende Frage ist, ob der Datenverantwortliche über die Mittel zur Re-Identifizierung verfügt. Dies schließt auch die Option der Zusammenarbeit mit Dritten wie Internetprovidern oder Behörden ein.


(mho)



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KI-Leak: Apple will 2026 angeblich eine Antwort auf alles haben


Wie gut wird die neue KI-gestützte Siri? Die Antwort auf diese Frage ist Apple trotz der bereits ins Jahr 2024 zurückreichenden Ankündigung bislang schuldig geblieben. Für das längere Warten sollen Nutzer im Frühjahr 2026 allerdings nicht nur mit einer Antwort, sondern ganz vielen entschädigt werden.

World Knowledge Answers – unter diesem Oberbegriff entwickelt Apple angeblich eine KI-gestützte Web-Suchfunktion, berichtet der Bloomberg-Reporter Mark Gurman unter Berufung auf ungenannte Quellen im Unternehmen. Dieses Weltwissen soll sich aus dem Netz und eigenen KI-Funktionen speisen, könnte aber wohl zum Teil auch Ergebnis einer neuen Zusammenarbeit mit Google sein. Neben Siri sei auch eine Integration im Webbrowser Safari und der Systemsuchfunktion Spotlight im Gespräch. Nutzer können Anfragen stellen und bekämen diese dann von der KI zusammengefasst. Das Ganze funktioniere mit Text, Fotos, Videos und lokalen Informationen, heißt es.

Die „Answer Engine“ sei angeblich ursprünglich in dem Umfang gar nicht geplant gewesen. Apple habe seine Pläne erweitert. Die gesamte Siri-Überarbeitung laufe intern unter den Codenamen „Linwood“ und „LLM Siri“.

Google soll wohl aufgrund besserer Konditionen in den Fokus von Apple gerückt sein. Lange Zeit wurde darüber spekuliert, dass der iPhone-Hersteller den Schulterschluss mit Anthropic suchen könnte, dessen Large Language Model Claude kürzlich erst in einer Beta von Apples Entwicklungsumgebung Xcode 26 Einzug hielt. Aber Anthropic habe seinen Favoritenstatus verloren, weil es mit jährlich 1,5 Milliarden US-Dollar zu viel Geld von Apple wollte, will Gurman erfahren haben.

Interessant ist an den neuen Gerüchten auch, dass sie Apple nunmehr als künftigen Wettbewerber von OpenAI und Perplexity darstellen. Mit OpenAI unterhält Apple eine enge Kooperation: Wenn Siri nicht weiterweiß, kann sie Anfragen an ChatGPT weitergeben. Und auch in Apples Bild-KI Image Playground hilft mit den neuen Betriebssystemversionen im Herbst wahlweise OpenAI weiter. Mit Blick auf Perplexity war gar längere Zeit von einer möglichen Übernahme durch Apple die Rede. Google würde freilich durch die Kooperation in Kauf nehmen müssen, dass Apple seinen AI Overviews auch ein wenig Konkurrenz macht.

Apples Bemühungen, im KI-Geschäft besser dazustehen, dürften intern wie extern eine Signalwirkung haben. Extern ist es die Kritik von Nutzern und Rezensenten, dass Apple beim KI-Trend hinterherhinke, die für Unruhe sorgt und im schlimmsten Falle auch Anleger verunsichern könnte. Intern häufen sich die Berichte von Abgängen aus Apples KI-Abteilung. Hier dürften die gezahlten Gehälter zweifellos eine große Rolle spielen. Dennoch versprechen Wettbewerber momentan iauch mehr Renommee und Arbeit an Projekten, die viel weiter sind als Apples.


(mki)



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