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Bundesregierung will EU-KI-Regeln massiv überarbeiten


Zwei Monate vor Weihnachten hat die Bundesregierung ihren Wunschzettel für den sogenannten Digital-Omnibus nach Brüssel gesandt. Und in dem steckt einiges: Auf gut zehn Seiten ist teils detailreich vermerkt, was die sie gerne an Änderungen bei der von der EU-Kommission geplanten Überarbeitung der Digitalgesetzgebung hätte. Einige der Änderungswünsche haben es jedoch in sich und gehen in ihrer Wirkung über die eigentlich in solchen Verfahren üblichen kleineren Änderungswünsche weit hinaus. Auch deshalb wurde in der Bundesregierung über Wochen intensiv verhandelt.

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Besonders lang geraten ist die Liste der Änderungswünsche bei der KI-Verordnung. Bei der zunächst umrungenen Verabschiedung waren die Mitgliedsstaaten zunächst stolz, eine neue Technologie frühzeitig zu regulieren. Nun sollen maßgeblich Änderungen vorgenommen werden. Der wohl wichtigste Vorschlag: Für die beiden Hochrisikobereiche der Anhänge I und III der KI-VO soll die Anwendung um ein Jahr verzögert werden. Hinter Anhang I verbergen sich eine Reihe bereits anderweitig regulierter Systeme, darunter fällt etwa Spielzeug oder Motorboote. Anhang III befasst sich unter anderem mit Systemen zur biometrischen Überwachung und kritischer Infrastruktur.

Der Vorschlag, den Digitalminister Karsten Wildberger schon vor einigen Monaten erstmals machte, sieht nun vor, dass die erweiterte Regulierung nach KI-VO ein Jahr später greift, also statt 2026 erst 2027. Zusätzlich schlägt die Bundesregierung vor, dass die Kriterien zur Feststellung, ob ein Allzweck-KI-Modell (gpAI) über „hochwirksame Fähigkeiten“ verfügt und daher als gpAI-Modell mit systemischem Risiko eingestuft wird, überarbeitet werden sollen. Das war bislang vor allem über den Schwellenwert der Rechenpower für den Trainingsdatensatz definiert – etwas, das von Beginn an für Kritik sorgte. Hier will die Bundesregierung künftig jenseits der reinen Rechenpower differenzieren.

Einige Diskussionen dürfte die Forderung nach einer ersatzlosen Streichung der Folgeabschätzung für Hochrisikosysteme für die Menschenrechte auslösen. Denn gerade die Frage, ob algorithmisch „erlernte“ oder durch Trainingsdatensätze beförderte Diskriminierung sich perpetuiert oder konzentriert, sowie ob nichteuropäische Modelle den europäischen Wertevorstellungen aktiv widersprechend designt wurden, war in der Entstehungsgeschichte der KI-Verordnung von großer Bedeutung.

Berlin möchte zudem weitere Ausnahmen für die Forschung festhalten. Die Bundesregierung schlägt vor, dass die Forschungsbesserstellung in Artikel 2 der KI-VO künftig auch in Realanwendungen erhalten bleiben soll – was bisher nicht erlaubt war. Da aber KI-Modell-Training immer auch Forschung und Entwicklung ist und die Ausnahme nicht auf Forschungseinrichtungen begrenzt ist, könnte das de facto eine Komplettaushöhlung der Vorschriften bedeuten.

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Die Bundesregierung schlägt außerdem vor, dass die Ausnahmen nach Artikel 63 Absatz 1 KI-Verordnung nicht nur auf Kleinstunternehmen, also Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz, sondern auch auf alle sogenannten Kleinen und Mittelständischen Unternehmen Anwendung finden soll. Das würde Unternehmen bis 50 Millionen Euro Jahresumsatz und bis zu 249 Mitarbeitern einschließen. Laut EU-Statistiken würden, wenn auch die KMU ausgenommen würden, 99 Prozent der Unternehmen in der EU von vielen AI-Act-Pflichten ausgenommen. Dass schon die bisherigen Kriterien ihre Tücken haben, da digitale Unternehmen auch mit wenigen Mitarbeitern und formell geringen Jahresumsätzen schnell einen großen Impact entwickeln können, ignoriert der Berliner Input für Brüssel.

Die Regierung äußert zudem den Wunsch, über verschiedene Rechtsakte hinweg konsistente Begrifflichkeiten zu definieren. Denn bislang gab es teils gleichlautende, allerdings je nach Gesetz unterschiedlich definierte Begriffe – das Papier der Bundesregierung nennt hier etwa die Definition des Inverkehrbringens eines Modells oder notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zwischen der KI-Verordnung und der Maschinenverordnung.

Auch jenseits des AI Acts hat sich Berlin mit Vorschlägen für gesetzliche Änderungen eingebracht. Während die Bundesregierung sich in den Vorschlägen für den Omnibus zum Thema Datenschutz zurückhält und sich nur vage für eine möglichst weitgehende Ausnahme von kleinen, mittelständischen und mit geringen Risiken behafteten Datenverarbeitungen ausspricht, macht sie sich zudem noch für eine Änderung der E-Privacy-Richtlinie stark: „Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn die technische Speicherung oder der Zugriff eindeutig keine Auswirkungen auf die Privatsphäre und den Datenschutz hat“, heißt es in dem Papier. Dass diese Eindeutigkeit selten gegeben sein dürfte, wird auch den Bundesministerien dabei durchaus bewusst gewesen sein. Mittelfristig wünsche sich Deutschland eine stärkere Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit im Datenschutzrecht – aber ohne, dass das Niveau abgesenkt werden dürfe. Wie das gehen soll, verrät die Stellungnahme gleichwohl nicht.

Konkreter wiederum sind die Vorstellungen geraten, mit denen die Bundesregierung den Data Act überarbeiten will: Von der Definition, was eigentlich genau unter dieses Gesetz fällt über die damit verbundenen Pflichten bis hin zur Streichung kompletter Teile und der Abschaffung der Verordnung über den freien Verkehr nichtpersonenbezogener Daten in der EU gehen hier die Ideen, die Berlin gen Brüssel geschickt hat. Offenbar scheint in Berlin der Eindruck vorzuherrschen, dass die verschiedenen Regulierungsstränge, an denen auch alle bisherigen Bundesregierungen mitgewirkt haben, derzeit vor allem Durcheinander verursachen.

Nur dort, wo es um den Staat selbst als Akteur geht, ist der Wunschzettel besonders wortkarg ausgefallen: Bei der Verwaltungsdigitalisierung bleibt Berlin in der Stellungnahme vage: Hier sollten die unterschiedlichen Vorschriften besser aufeinander abgestimmt werden, so der Wunsch. Die EU-Kommission will ihre eigenen Pläne am 19. November vorstellen, das „Digitalomnibus“ genannte Artikelgesetz könnte, bereinigt um allzu strittige Punkte, relativ zügig verabschiedet werden, hoffen die Beteiligten.


(emw)



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Hubble erfasst Kollision von zwei Himmelskörpern in relativ nahem Sternsystem


Das Weltraumteleskop Hubble hat mutmaßlich den Zusammenprall zweier Himmelskörper im System des Sterns Fomalhaut detektiert – und das schon zum zweiten Mal in zwei Jahrzehnten. Wissenschaftler glaubten bisher, dass solche Ereignisse deutlich seltener stattfinden.

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Fomalhaut ist ein Stern im Sternbild Piscis Austrinus oder Südlicher Fisch und einer der hellsten Sterne am Himmel. Der nur etwa 25 Lichtjahre entfernte Stern ist mit 440 Millionen Jahren noch vergleichsweise jung – die Sonne ist etwa 4,57 Milliarden Jahr alt. Fomalhaut gehört mit zwei Zwergsternen einem Dreifachsystem an, das von Staubringen umgeben ist, in denen Planeten entstehen.

2004 und 2006 entdeckten Astronomen ein Objekt in einem dieser Gürtel, das sie für einen Exoplaneten hielten und das sie als Fomalhaut B bezeichneten. 2023 wollten sie den Planeten erneut mit dem Hubble-Teleskop betrachten, stellten aber fest, dass er nicht dort war, wo sie ihn erwarteten.

Sie fanden aber einen Lichtpunkt an einer anderen Stelle, nahe der ersten. Beim Vergleich der Bilder habe sich jedoch gezeigt, dass die beiden Lichtpunkte nicht aus derselben Quellen stammen konnten, sagte Jason Wang von der Northwestern University. Sie haben Fomalhaut b umbenannt in Fomalhaut Circumstellar Source 1 (CS1), der zweite Lichtpunkt hat die Bezeichnung Fomalhaut CS2 bekommen.

Die Forscher erklären das Auftreten und das Verschwinden der Lichtpunkte als Trümmerwolken, die durch die Kollision von Planetesimale, also Bausteinen von Planeten, entstanden. Aus der Helligkeit der Lichtpunkte CS1 und CS2 schlossen sie, dass die kollidierten Objekte selbst um die 60 Kilometer groß gewesen sein müssen – und damit zu klein, um selbst auf den Bildern des Weltraumteleskops sichtbar zu sein. Die sich ausbreitenden Trümmerwolken hingegen werden vom Zentralgestirn angeleuchtet.

„Eine neue Lichtquelle im Staubgürtel, um einen Stern zu entdecken, hat uns überrascht. Das hatten wir nicht erwartet“, sagte Wang. „Unsere Hypothese ist, dass wir innerhalb von zwei Jahrzehnten zwei Kollisionen von Planetesimalen – kleinen Gesteinsobjekten, ähnlich wie Asteroiden – beobachtet haben. Kollisionen von Planetesimalen sind sehr seltene Ereignisse, und das ist das erste Mal, dass wir eine außerhalb unseres Sonnensystems gesehen haben.“

Die Forscher waren zudem erstaunt, dass sie in etwa 20 Jahren gleich zwei solcher Kollisionen beobachtet haben: „Laut der Theorie sollte eine solche Kollision einmal in 100.000 Jahren oder noch seltener auftreten“, sagte Paul Kalas, Astronom an der University of California in Berkeley und Erstautor der Studie in der Fachzeitschrift Science. Die zwei Sichtungen in 20 Jahren könnten seiner Ansicht nach Zufall gewesen sein, oder die theoretischen Modelle müssten angepasst werden.

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Die Forscher wollen das Fomalhaut-System künftig mit dem James-Webb-Weltraumteleskop betrachten und erhoffen sich davon neue Erkenntnisse über CS 2 sowie über die Beschaffenheit der kollidierten Planetesimalen – und möglicherweise auch, neue Kollisionen zu beobachten.


(wpl)



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Windows: Weshalb bootende USB-Datenträger maximal 2 TByte groß sein dürfen


USB-Datenträger größer 2 TByte sind längst Realität, und solange es nur darum geht, Dateien von A nach B zu transportieren, stellen sie unter Windows kein Problem dar. Meist sind solche Laufwerke schon ab Werk einsatzbereit und das Betriebssystem erkennt sie wie alle USB-Datenträger automatisch.

  • Damit ein USB-Datenträger sowohl per UEFI als auch klassisch bootet, muss er mit dem antiken Partitionsschema MBR eingerichtet sein.
  • Mit MBR können Sie nur maximal 2 TByte Platz partitionieren.
  • GPT als Ersatz taugt nicht, weil dann nicht mehr alle PCs vom USB-Datenträger booten. Als Ergänzung funktioniert es auch nicht, weil es pro Datenträger nur ein Partitionsschema geben kann.

Anders sieht es aus, wenn Sie von so einem großen USB-Datenträger booten wollen, beispielsweise um Windows neu zu installieren, es mit dem c’t-Notfall-Windows zu reparieren oder um eine mit c’t-WIMage erzeugte Sicherung wiederherzustellen. Wobei von „wollen“ ja eigentlich keine Rede sein kann, denn wer will so etwas schon? Eigentlich soll der PC ja ganz andere Aufgaben erledigen. In so einer Situation würde es ganz besonders nerven, wenn das Booten vom USB-Datenträger scheitert. Weil es dann meist nicht mal Fehlermeldungen gibt, beginnt das Rätselraten: Liegt es am USB-Datenträger? Am USB-Anschluss? An der BIOS-Konfiguration? Am Bootloader? An noch etwas anderem? Noch verzwickter wird es, wenn das Booten an einem PC gelingt und am anderen nicht, und das ohne ersichtlichen Grund. Wieso das denn?

Ganz verhindern lassen sich solche Probleme zwar nicht, doch die Wahrscheinlichkeit, dass sie auftreten, lässt sich deutlich reduzieren, wenn der USB-Datenträger richtig eingerichtet ist. Dazu müssen Sie den nutzbaren Platz allerdings auf 2 TByte einschränken.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Windows: Weshalb bootende USB-Datenträger maximal 2 TByte groß sein dürfen“.
Mit einem heise-Plus-Abo können Sie den ganzen Artikel lesen.



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iX-Workshop: Microsoft 365 gegen Angriffe absichern


Mit Microsoft 365 hat Microsoft die Verwaltung von Benutzern, Lizenzen und Berechtigungen in die Cloud verlagert. Unternehmen profitieren von der zentralen Verwaltung ihrer Dienste wie Office-Anwendungen, E-Mail, Teams und SharePoint Online. Allerdings müssen diese Ressourcen auch effektiv geschützt werden.

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Im zweitägigen Workshop M365 absichern: Bedrohungen kennen und Angriffe verhindern beschäftigen sich IT-Sicherheitsverantwortliche und Administratoren mit der sicheren Konfiguration und dem sicheren Betrieb von Microsoft 365. Der Schwerpunkt liegt auf der technischen Absicherung der Tenants und der darin verwalteten Identitäten, behandelt typische Angriffe und Schutzmaßnahmen, Sicherheitschecks und Audit-Tools für AD- und M365-Umgebungen sowie Logging/Monitoring mit Microsoft Sentinel. Ihr Trainer Christian Biehler zeigt typische sicherheitsrelevante Herausforderungen bei der Einführung und dem Betrieb von M365 und macht die Teilnehmenden mit den Tools vertraut, die M365 selbst zu diesem Zweck mitbringt.

Januar
22.01. – 23.01.2026
Online-Workshop, 09:00 – 17:00 Uhr
10 % Frühbucher-Rabatt bis zum 25. Dez. 2025
November
30.11. – 01.12.2026
Online-Workshop, 09:00 – 17:00 Uhr
10 % Frühbucher-Rabatt bis zum 02. Nov. 2026

Christian Biehler ist Sicherheitsspezialist im Bereich Windows-Ökosysteme, sowohl on-prem mit Clients, Servern und Active Directory als auch in der Microsoft Cloud mit Entra ID und M365.

Geht es Ihnen vorrangig um den Datenschutz- und Compliance-konformen Betrieb von Microsoft 365? Dann empfehlen wir Ihnen unseren Tagesworkshop M365: Baselines für Tenant Settings, Informationssicherheit und Datenschutz.


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(ilk)



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