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Wie der BGH mit einem 70er-Jahre-Gesetz die digitale Weiterbildung lahmlegt


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Nicht erst seit der Pandemie sind Webinare und Online-Kurse ein elementarer Teil der beruflichen Weiterbildung. Rechtlich fallen derartige Angebote unter das Fernunterrichtsgesetz. Nachdem dessen Regelungen über Jahre kaum praktische Relevanz hatten, führen nun mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (BGH) zu einem regelrechten Flächenbrand für die deutsche Digital- und Weiterbildungslandschaft.

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Ausgangspunkt für die Entscheidungen des BGH sind allerdings keine seriösen Fortbildungsangebote, sondern eher halbseidene Coaching-Anbieter. Ob ein „Business-Mentoring-Programm“ für 47.600 Euro oder der „E-Commerce Master Clubs“ für rund 7100 Euro – der BGH verneinte in beiden Fällen einen Zahlungsanspruch der Anbieter (BGH III ZR 109/24, III ZR 173/24).


Joerg Heidrich ist Justiziar und Datenschutzbeauftragter bei Heise Medien und als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Hannover tätig. In seiner Freizeit besucht er mithilfe von Midjourney den Mount Everest.

Joerg Heidrich ist Justiziar und Datenschutzbeauftragter bei Heise Medien und als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Hannover tätig. In seiner Freizeit besucht er mithilfe von Midjourney den Mount Everest.

Joerg Heidrich auf dem Mount Everest – mithilfe von Midjourney

Joerg Heidrich ist Justiziar und Datenschutzbeauftragter bei Heise Medien und als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Hannover tätig. In seiner Freizeit besucht er mithilfe von Midjourney den Mount Everest.

Was als notwendige Regulierung des boomenden, aber in Teilen unseriösen Marktes für Online-Coaching gedacht war, hat allerdings ausgesprochen unangenehme Folgen für Anbieter von Online-Fortbildungen. Denn das Gericht entschied, dass nahezu alle derartigen Angebote unter das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) fallen. Dabei handelt es sich um ein Gesetz aus dem analogen Zeitalter von 1976, in dem Unterlagen für die Weiterbildung noch per Post übersandt wurden.

Die Kernaussage des BGH in beiden Fällen ist identisch und von brachialer Klarheit: Die Verträge sind nach § 7 Abs. 1 FernUSG von Anfang an nichtig. Der Grund: Die Anbieter besaßen für ihre Online-Kurse nicht die erforderliche staatliche Zulassung der zuständigen Behörde, der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) mit Sitz in Köln. Das ist ein Paukenschlag: Eine massive Rückforderungswelle droht, die nicht nur schwarze Schafe, sondern auch die Existenz seriöser Seminaranbieter gefährdet.

Die Konsequenzen sind für die Anbieter brutal und gehen weit über ein Bußgeld oder eine Kündigungsmöglichkeit hinaus: Der Anbieter verliert jeden Anspruch auf die vereinbarte Vergütung, da der Vertrag rechtlich nie existiert hat. Zudem können Teilnehmer alle bereits gezahlten Gebühren vollständig zurückfordern. Sie müssen sich dabei nicht einmal bereits erbrachte Leistungen anrechnen lassen. Die Rückforderung gilt also selbst dann, wenn der Teilnehmer die Leistung – etwa ein Seminar, Coaching oder einen Videokurs – bereits vollständig erhalten und genutzt hat.

In der Praxis bedeutet das, dass ein Teilnehmer beispielsweise eine 12-monatige IT-Fortbildung absolviert, in der er nachweislich wertvolle Fähigkeiten erwirbt und durch die er möglicherweise einen guten Job findet. Trotzdem kann er anschließend unter Berufung auf die fehlende ZFU-Nummer den Anbieter auf Rückzahlung der vollen Kursgebühr verklagen. Er erhält die Leistung quasi kostenlos.

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Diese Rechtsprechung schützt nicht nur Verbraucher vor unseriösen Angeboten, sondern lädt unzufriedene oder gar arglistige Kunden regelrecht dazu ein, die Zahlung für eine vollständig und seriös erbrachte Leistung zu verweigern – und das völlig legal. Es trifft jene seriösen Anbieter am härtesten, die in Unkenntnis der extensiven Auslegung des Gesetzes, aber in gutem Glauben gehandelt haben.

Um die Tragweite des Problems zu verstehen, muss man sich den Ursprung des FernUSG ansehen. Das Gesetz stammt aus dem Jahr 1976, also einer vordigitalen Zeit. Sein legitimer Schutzzweck war, Verbraucher vor überteuerten, minderwertigen Fernkursen zu schützen, die per Post versandt wurden. Herrin über die Zulassung solcher Angebote war von jeher die ZFU.

Eine Zulassungspflicht besteht, wenn drei Merkmale erfüllt sind:

  • entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten
  • eine „überwiegend räumliche Trennung“
  • eine „Überwachung des Lernerfolgs“

Das Problem: Die Richter in Karlsruhe und die ZFU in Köln legen die Merkmale derart weit aus, dass fast jedes moderne E-Learning-Angebot unter die Zulassungspflicht fällt. So ist der BGH der Ansicht, dass die Anforderungen gleichfalls für private wie für gewerbliche Teilnehmer gelten, was nicht der ursprünglichen Intention des Verbraucherschutzes entspricht. Immerhin ist den FAQ der ZFU zu entnehmen, dass Live-Seminare, an denen alle Teilnehmer etwa über Zoom oder Teams teilnehmen, als „präsenzäquivalent“ gelten. Damit sind sie zulassungsfrei und fallen nicht unter das FernUSG.

Doch die digitale Realität ist eine andere. Denn sobald Live-Webinare aufgezeichnet und den Teilnehmern zum späteren, zeitversetzten Abruf zur Verfügung gestellt werden, ändert sich die Einordnung. Laut ZFU-Definition wird dies als „asynchrone Selbstlernphase“ gewertet. Der BGH argumentiert, dass durch die Aufzeichnung die synchrone Teilnahme „entbehrlich“ gemacht wird, was den Charakter des Fernunterrichts begründet.

Die Absurdität von Gesetz und Rechtsprechung zeigt sich allerdings vor allem im Bereich der Überwachung des Lernerfolgs. Im analogen Zeitalter wurde dazu ein Test verschickt, den der Teilnehmer dann zurückgesandt oder vor Ort ausgefüllt hat; es gab also benotete Prüfungen oder verpflichtende Tests. Nach der Definition des BGH liegt eine Lernerfolgskontrolle allerdings bereits dann vor, wenn dem Teilnehmer „die bloße Möglichkeit eröffnet wird, inhaltliche Fragen zu stellen“. Die Begründung: Wenn Teilnehmer eine Frage stellen, sei es in einem Chat, einem Forum oder einem Live-Q&A, könne der Dozent daraus Rückschlüsse auf den Lernstand ziehen, was eine „Überwachung des Lernstands“ darstelle.

Der vermeintlich einfache Ausweg aus dem Dilemma ist, eine ZFU-Zulassung zu beantragen. Allerdings ist dieser Zulassungsprozess für moderne E-Learning-Angebote völlig ungeeignet und wird von Branchenkennern als massiver „Bremsklotz für Innovation“ bezeichnet. Denn der Prozess ist nicht nur teuer, sondern auch überaus bürokratisch.

So kann man nicht etwa das Unternehmen zertifizieren, sondern es muss vielmehr jeder einzelne Kurs angemeldet und genehmigt werden. Und dieser Prozess ist prohibitiv teuer, insbesondere für kleine Anbieter, Soloselbstständige oder Kurse in Nischenbereichen. Bereits die Mindestgebühr liegt bei 1050 Euro pro Kurs, die Regelgebühr bei 150 Prozent des Netto-Kurspreises. Bei einem B2B-Workshop für 2500 Euro netto beträgt die Gebühr der Behörde also stolze 3750 Euro.

Die ZFU-Zulassung bestätigt dann, dass ein Lehrgang den Anforderungen des FernUSG entspricht, und die Lehrgänge fachlich und didaktisch geeignet sind, das Lehrgangsziel zu erreichen. Auch die Einhaltung der Rechtsvorschriften, etwa hinsichtlich des Fernunterrichtsvertrags und der Informationsmaterialien, wird geprüft. Ob dieser Overhead aber beispielsweise für ein einstündiges Webinar über aktuelle Malware-Bedrohungen notwendig ist, darf bezweifelt werden.

Und der Vorgang kann dauern! Antragsteller berichten von Wartezeiten zwischen drei und neun Monaten, bis eine Zulassung erteilt wird. Dazu müssen didaktische Konzepte, Lernmaterialien, Videos, Aufgaben und Vertragsunterlagen zur Prüfung eingereicht werden. Derzeit scheint die ZFU mit einer Flut an Neuanträgen seit den BGH-Urteilen so überlastet zu sein, dass man „aufgrund aktueller Entwicklungen“ telefonisch nicht erreichbar ist.

Und noch ein Punkt: Das ZFU-System basiert auf dem 1970er-Jahre-Modell eines statischen, gedruckten Lehrbuchs. „Wesentliche Änderungen“ am Kurs, etwa neue Module, geänderte Lernziele, eine neue Rechtslage oder Updates, erfordern daher eine erneute, kostenpflichtige Prüfung und Genehmigung. Für die meisten Anbieter, insbesondere im schnelllebigen IT-Bereich, ist es aber strukturell unmöglich, einen agilen IT-Kurs ZFU-konform zu betreiben. Der Anbieter müsste für jedes wichtige Update monatelang auf eine Neuzulassung warten.

Ein Anbieter, der der wenig praktikablen Zulassungspflicht entgehen will, muss sein Angebot im Endeffekt aktiv verschlechtern. Denn er hat zwei Möglichkeiten: Entweder er verzichtet auf die Aufzeichnung des Kurses und verwehrt es so den Teilnehmern, sich nach Ende der Live-Session noch einmal in Ruhe mit den Inhalten auseinanderzusetzen. Oder er verzichtet grundsätzlich auf Feedback-Möglichkeiten und lässt keinerlei Rückfragen in der Veranstaltung zu.

Es ist offensichtlich, dass diese Einschränkungen wenig sinnvoll und nicht im Interesse der Veranstalter und der Kunden sind. Die BGH-Rechtsprechung und das vollkommen veraltete Gesetz schützen Teilnehmer also nur bedingt vor schlechten Kursen. Faktisch fördert diese Rechtslage schlechtere, weil unbetreute Kurse, wenn Anbieter die Bürokratie der ZFU vermeiden wollen. Seriöse Anbieter, die auf Interaktion, Community und Betreuung als didaktischen Mehrwert setzen, werden bestraft.

Festzuhalten ist, dass das FernUSG ein völlig veraltetes Gesetz ist, das zu allem Überfluss vom BGH auch noch extensiv ausgelegt wird. Das trifft zwar einige schwarze Schafe aus einer nicht immer seriösen Coaching-Branche. Betroffen ist aber auch die gesamte Branche beruflicher Weiterbildung, was letztlich fatal für den Bildungsstandort Deutschland ist. Nicht zuletzt droht eine Klagewelle von Teilnehmern, die nun sogar nach Abschluss ihres Kurses das Entgelt zurückfordern können. Dieser Zustand wird einige Anbieter sogar in ihrer Substanz gefährden.

Dringend gefordert ist hier der Gesetzgeber, der diese zutiefst unbefriedigende Rechtslage dringend überarbeiten muss. So findet sich bereits im Koalitionsvertrag ein Passus, wonach man eine Modernisierung des Fernunterrichtsschutzgesetzes anstrebt, um Qualität und Transparenz im Bereich der digitalen Weiterbildung zu verbessern. Dies fordert die gesamte Bildungsbranche und in einer Stellungnahme sogar der Deutsche Normenkontrollrat, der eine vollständige Abschaffung des Gesetzes anregt.

Passiert ist bislang allerdings wenig. Dies liegt auch daran, dass man eine groß angelegte Modernisierung digitaler Weiterbildungsangebote plant. Das ist ein wichtiges Ziel, dauert aber zu lange. Notwendig ist aber eine zeitnahe legislative Notbremsung, um den aktuellen Zustand erst einmal den Realitäten anzupassen.

Hinweis: Die heise group betreibt mit der heise academy selbst eine Plattform für digitale Bildung.


(vbr)



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iX-Workshop Softwarearchitektur für KI-Systeme – skalierbare Lösungen entwickeln


KI-Projekte scheitern selten an der Technik, oft aber an fehlender Struktur. Wer KI sicher und nachhaltig im Unternehmen verankern will, braucht ein solides architektonisches Fundament.

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Im Workshop Softwarearchitektur für KI-Systeme: iSAQB CPSA Advanced Level erfahren Sie praxisnah, wie Sie KI-Architekturen konzipieren, die den Anforderungen an Skalierbarkeit, Sicherheit und Wartbarkeit gerecht werden. Sie lernen, Machine Learning und Generative KI in bestehende IT-Landschaften zu integrieren, robuste Datenpipelines zu erstellen und regulatorische Anforderungen, wie die des EU AI Acts, zu erfüllen. Auch ethische Fragestellungen und bewährte Design Patterns sind Teil des Workshops.

Der Workshop ist praxisnah aufgebaut. Sie arbeiten an einer Fallstudie und entwickeln reale Szenarien für KI-Architekturen. Dabei üben Sie, Daten zu akquirieren und zu verarbeiten, skalierbare Design Patterns anzuwenden und Sicherheitskonzepte umzusetzen.

März
30.03. – 02.04.2026
Online-Workshop, 09:00 – 17:00 Uhr
10 % Frühbucher-Rabatt bis zum 02. Mrz. 2026
September
22.09. – 25.09.2026
Online-Workshop, 09:00 – 17:00 Uhr
10 % Frühbucher-Rabatt bis zum 26. Aug. 2026

Der Workshop richtet sich an Softwarearchitekten und KI-Interessierte, die skalierbare KI-Lösungen in ihre IT-Strukturen integrieren und zukunftssichere Lösungen entwickeln möchten.

Durchgeführt wird der Workshop von Dimitri Blatner, einem anerkannten Experten für Softwarearchitektur, IT-Beratung und digitales Innovationsmanagement. Er verfügt über langjährige Erfahrung in der Entwicklung komplexer IT-Systeme, insbesondere in den Bereichen KI, Cloud und DevOps.


Upgrade for Skills

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(ilk)



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Googles KI-Blamage und frisches Blut für MFT – die Fotonews der Woche 7/26


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Manchmal fühlt sich die schöne neue Tech-Welt an wie eine Szene aus einem Roman von Franz Kafka, nur dass der unnahbare Beamte im Schloss heute ein Algorithmus ist. Und wenn dieser Algorithmus entscheidet, dass Schwarz eigentlich Weiß ist, dann ist das so. Widerspruch? Zwecklos. Eine besonders absurde Episode dieser Art hat diese Woche der Journalist und Fotograf Georg Berg durchlebt und akribisch dokumentiert. Es ist eine Geschichte, die jeden, der eine Kamera in die Hand nimmt, aufhorchen lassen sollte.

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Der Fall ist so paradox, dass man ihn kaum erfinden könnte: Georg Berg nahm ein authentisches Reportagefoto – vier ältere Herren in Schweizer Sennentracht – auf. Er bearbeitete es dann professionell in Lightroom, um die Personen präzise vom Hintergrund abzuheben. Eine handwerkliche Fleißarbeit, die jeder gute Fotograf kennt. Das Ergebnis? Googles KI-Detektor „SynthID“ stempelte das Bild als „KI-generiert“ ab. Die Begründung, wenn man sie so nennen möchte, liegt in der Präzision: Die saubere Maskierung erzeugte statistische Muster, die der Algorithmus als „unnatürlich“ und damit als Werk einer Maschine interpretierte. Ein Profi, der zu gut arbeitet, wird so zum Fälscher erklärt.

Das eigentliche Sahnehäubchen auf dieser Torte der Ironie ist jedoch, dass das Foto ein C2PA-Zertifikat (Content Credentials) besaß. Das ist quasi der digitale Herkunftsnachweis, der kryptografisch belegt, woher ein Bild stammt und wie es bearbeitet wurde. Und jetzt halten Sie sich fest: Google ist Mitglied ebenjener C2PA-Initiative, die diesen Standard entwickelt hat und von Adobe, der New York Times und Twitter ins Leben gerufen wurde. Man hat also einen Standard für Authentizität mitentwickelt, ignoriert ihn aber in den eigenen Produkten geflissentlich. Adobe erkennt das Bild korrekt als „menschlich“ – der Nutzer steht nun zwischen zwei konkurrierenden ‚Wahrheiten‘.


Das Titelbild der Ausgabe 01 2026 des Foto-Magazins c't Fotografie

Das Titelbild der Ausgabe 01 2026 des Foto-Magazins c't Fotografie

Als der Fotograf Berg diesen Systemfehler pflichtbewusst an Google meldete, kam die Antwort nach nur 60 Sekunden, was auf eine automatisierte Abfuhr schließen lässt: „Won’t Fix (Intended Behavior)“. Auf Deutsch: „Wird nicht repariert (beabsichtigtes Verhalten)“. Google teilt damit mit, dass es kein Fehler, sondern Absicht ist, wenn authentische Werke fälschlicherweise als KI-Produkt gebrandmarkt werden. Für Fotografen und Journalisten ist das ein Schlag ins Gesicht. Es bedeutet, dass der Algorithmus die Wahrheit definiert und es kein Recht auf Widerspruch gibt. Wenn der digitale Schiedsrichter pfeift, ist das Spiel aus – auch wenn er auf dem falschen Feld steht.

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Während ein Tech-Gigant das Vertrauen in digitale Bilder untergräbt, gibt es an anderer Front handfeste und erfreulichere Nachrichten. Die Micro-Four-Thirds-Allianz (MFT), angeführt von OM Digital Solutions (ehemals Olympus) und Panasonic, hat ein neues Mitglied: die Shenzhen Sonida Digital Technology Co, Ltd. aus China. Wer jetzt die Augenbrauen hochzieht und „Wer?“ fragt, dem sei gesagt: Das ist potenziell eine sehr gute Nachricht für alle MFT-Nutzer.

Sonida ist kein unbeschriebenes Blatt, sondern hat bereits als sogenannter ODM-Hersteller Kameras für andere internationale Marken produziert. Sie wissen also, wie man Kameras baut. Unter der eigenen Marke „Songdian“ wollen sie nun MFT-kompatible Produkte auf den Markt bringen. Für das MFT-System, das oft als agiler Underdog gegen die Vollformat-Übermacht von Sony, Canon und Nikon antritt, ist das ein Gewinn. Jeder neue Partner stärkt das Ökosystem und verspricht mehr Auswahl bei Kameras und vor allem bei Objektiven. Und wer weiß, vielleicht sorgt ein neuer Spieler aus China ja auch für eine erfrischende Preisdynamik. Man darf gespannt sein, ob die Produkte so klingen, wie der Markenname vermuten lässt.

Wer tiefer in die absurde Welt der KI-Detektion und Plattformverantwortung eintauchen will, dem sei der vollständige Bericht von Georg Berg auf seiner Webseite „Tellerrand-Stories“ wärmstens ans Herz gelegt. Er legt nicht nur den Fall dar, sondern liefert auch die komplette technische Analyse und die Beweiskette. Es ist ein wichtiges Dokument, das zeigt, warum freiwillige Selbstverpflichtungen von Tech-Konzernen oft nicht mehr wert sind als das digitale Papier, auf dem sie stehen. Ein Weckruf für alle, denen Authentizität in der Fotografie am Herzen liegt.

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(tho)



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Mond, Nebel, Bewegung: Die Bilder der Woche 7


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In dieser Woche spannt die c’t-Foto-Community den Bogen weit – von nebligen Parkwegen über nächtliche Flusslandschaften hin zu alpinen Höhen. Immer wieder geht es um Reduktion. Klare Linien, gezielte Lichtführung und bewusste Leerräume strukturieren die Motive. Nebel schluckt Details. Dunkelheit rahmt helle Formen. So entstehen Bilder, die mit wenigen Elementen eine starke Wirkung erzielen.

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Auffällig ist das Spiel mit Gegensätzen. Warmes Licht trifft auf eine kühle Morgenstimmung. Starre Architektur steht neben fließendem Wasser. Rasante Bewegung kontrastiert mit meditativer Ruhe. Auch technisch zeigen die Aufnahmen Vielfalt: Langzeitbelichtungen machen Geschwindigkeit sichtbar, Schwarz-Weiß-Aufnahmen reduzieren auf Form und Haltung und Makro- sowie Detailstudien lenken den Blick auf Struktur und Farbe. Sieben Bilder, die zeigen, wie bewusst eingesetzte Technik zur Bildaussage wird.



Frühsport im Nebel…

(Bild: JeanFP)

Ein Jogger läuft durch die Herrenhäuser Gärten in Hannover und verschwindet dabei fast im dichten Nebel. Die Allee zieht sich als klare Linie in die Tiefe und lenkt den Blick direkt zur zentralen Figur. Das gedämpfte Licht reduziert Farben und Kontraste und lässt Formen sanft wirken. Die Szene erzählt von Konzentration und Ruhe an einem stillen Morgen.



Supermoon Voyage on the Magdeburg Elbe

(Bild: ShE 1981)

Ein großer Vollmond schwebt tief über der Elbe und spiegelt sich im ruhigen Wasser. Das Bild ordnet Mond und Spiegelung streng vertikal an und nutzt den Fluss als klare Mittelachse. Die schwarze Umgebung rahmt die helle Mondscheibe und verstärkt den Kontrast. Die Szene wirkt geradezu surreal und erinnert an einen nächtlichen Traum.

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Cowboy

(Bild: NilsSch)

Ein Mann mit Cowboyhut schreitet allein durch die Szene und hebt sich als dunkle Figur vom grauen Hintergrund ab. Die streng reduzierte Komposition setzt auf klare Flächen und viel Negativraum. Die Schwarz-Weiß-Darstellung verstärkt die grafische Wirkung und lenkt den Blick auf Form und Haltung. Das Bild spielt mit Klischees und wirkt zugleich zeitlos und ruhig.



Für Lars

(Bild: Heike Maier)

Hier zeigt sich die Blüte einer roten Tulpe in voller Pracht. Durch die reduzierte und konzentrierte Bildgestaltung wird der Blick direkt zur Pflanze gelenkt. Das Licht betont die Struktur der Blütenblätter und lässt die Farben natürlich wirken. Das Ergebnis ist ein kontemplatives Makrobild, das große Wertschätzung für die Blume als Motiv zum Ausdruck bringt.



Eine Innenwelt.

(Bild: Thomas Brahtel)

Hier führt der Blick ins Innere eines Heißluftballons während der Aufblasphase. Stoffbahnen wölben sich, Nähte zeichnen klare Linien und blaues Licht erfüllt den Raum. Der Fotograf nutzt die Symmetrie der Bahnen sehr gut: Sie lenken den Blick ins Zentrum und betonen die Tiefe. Das Glühen verwandelt den Ballon in einen stillen, beinahe organischen Raum.



über den Wolken

(Bild: Uschi Hermann)

Auf einem Felsvorsprung steht ein einzelner Wanderer und blickt über ein dichtes Wolkenmeer hinweg zu den Gipfeln der Alpen. Die tief stehende Sonne taucht die Felsen und Wolken in warmes Licht und zeichnet klare Konturen. Der Mensch im Vordergrund setzt einen starken Maßstab und verleiht der weiten Landschaft eine menschliche Dimension.



Zu(g) schnell

(Bild: Lightpix84)

Ein Zug zieht als leuchtender Streifen durch die Landschaft. Wegen der Langzeitbelichtung sind zwar keine Details erkennbar, jedoch erkennt man den ICE sofort. Seine Geschwindigkeit ist geradezu spürbar. Horizontale Linien dominieren das Bild und verstärken den Eindruck von Geschwindigkeit. Der Hintergrund ist so bearbeitet, dass er ebenfalls verwischt und dem hellen Streifen Raum gibt.

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(vat)



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