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Bastler installiert Minecraft-Server auf Smarthome-Lampe


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Vimpo, Bastler und Youtuber, hat einen Minecraft-Server mittels einer preiswerten Smarthome-Lampe von AliExpress verwirklicht. Er nutzte dazu den in der Lampe enthaltenen Mikrocontroller, der genügend Leistung bietet, um einen kleinen Minecraft-Server darauf zu betreiben.

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Konkret handelt es sich um einen BL602-Mikrocontroller mit einer 32-Bit-RISC-CPU, die mit 192 MHz getaktet ist. Als Speicher stehen dem Prozessor 128 KB ROM und 276 KB RAM zur Seite. Ebenfalls mit an Bord sind WLAN im 2,4-GHz-Band sowie Bluetooth Low Energy in der Version 5.0.

Für das Projekt verwendet Vimpo den UCraft-Server, ein in C geschriebener Minecraft-Server, der für Rechner mit eingeschränkten Ressourcen von ihm selbst entwickelt worden ist. Vollwertige Minecraft-Spiele mit allen Blöcken und Merkmalen lassen sich damit allerdings nicht realisieren. Eine Option ist etwa, das Mini-Minecraft-Spiel „TNT Run“ darauf laufen zu lassen, das Vimpo auch in dem Demonstrationsvideo nutzt.

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Das Video zeigt, wie ein Minecraft-Server auf einer Smarthome-Lampe installiert wird.

Die Server-Binary ist etwa 46 KB ohne Authentifizierung groß. Mit Authentifizierung sind es 90 KB. Der benötigte Speicher hängt auch von der Anzahl der Minecraft-Spieler ab. Theoretisch sind bis zu 1024 Clients möglich, ausgetestet worden sei das jedoch nicht, steht in der Beschreibung von UCraft auf Github. Bei realistischen zehn Spielern werde ein dynamischer Speicher von 70 KB mit Authentifizierung und 20 KB ohne benötigt.

Den Servercode übertrug Vimpo mittels eines USB-Interfaces auf den Mikrocontroller. Die LED-Lampe verband er danach wieder mit dem Mikrocontroller. Im Video zeigt Vimpo ein Testspiel. Die Lampe reagiert dabei auf Steuerungseingaben mit der Tastatur und leuchtet auf.

Das Projekt, um einen Minecraft-Server auf einer Smarthome-Lampe zu verwirklichen, ist auf Github unter UCraft-bl602 verfügbar. Eine genaue Beschreibung des Installationsprozesses fehlt dort jedoch.

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(olb)



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Lange Datenträgerauswertung: Gerichte erkennen Verstoß gegen Grundrechte


Das digitale Durchsuchen und vorläufige Sicherstellen von Datenträgern gelten als unabdingbare Instrumente der Strafverfolgung. Die Praxis zeigt aber, dass die Auswertung der sichergestellten Daten oft Monate bis Jahre in Anspruch nimmt. Zahlreiche Landgerichte entschieden: Diese Zeiträume kollidieren mit den Grundrechten der Betroffenen, insbesondere dem Eigentumsrecht, dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung und dem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz.

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Die Gerichte ziehen hier eine klare Grenze, wie der Strafverteidiger Jens Ferner erläutert. Die zuständigen Kammern arbeiten demnach heraus, dass die Dauer der Sicherstellung strengen verfassungs- und verfahrensrechtlichen Schranken unterliegt. Der juristische Konsens sei eindeutig: Je länger die Auswertung dauert, desto höher muss die Hürde für ihre Rechtmäßigkeit sein.

Die Gerichte stellen laut der Übersicht Ferners klar, dass die vorläufige Sicherstellung nach Paragraf 110 Strafprozessordnung (StPO) kein Freibrief für einen unbegrenzten Einbehalt etwa von Festplatten, Handys und anderen IT-Geräten und Speichermedien ist. Sie dient lediglich als zügig abzuschließender Teil der Durchsuchung, der es den Ermittlungsbehörden erlaubt, die Beweisrelevanz aufgefundener Unterlagen und Datenträger zu prüfen. Im Anschluss müssen sie entweder zurückgegeben oder richterlich beschlagnahmt werden nach Paragraf 98 StPO. Die StPO kennt zwar keine festen Fristen für diese „Durchsicht“, doch die Rechtmäßigkeit der Maßnahme hängt stets von einer umfassenden Einzelfallabwägung ab.

Zentrale Kriterien für diese Verhältnismäßigkeitsprüfung sind die Stärke des Tatverdachts (schwere Kriminalität vs. Bagatelldelikte), der Umfang und die Komplexität der Daten (Terabyte vs. überschaubare Mengen), die Dringlichkeit der Auswertung etwa bei Haftsachen sowie die Eingriffsintensität. Bei Letzterer fällt der Wert der Geräte und eine berufliche oder private Abhängigkeit des Betroffenen von ihnen ins Gewicht.

Übereinstimmend betonen die Gerichte, dass die Staatsanwaltschaft die Verantwortung für eine zügige und verhältnismäßige Verfahrensdauer trägt und dies dokumentieren muss. Strukturelle, personelle oder technische Engpässe der Behörden dürfen nicht zulasten der Grundrechte der Beschuldigten gehen. Das ist ein zentrales Prinzip, das etwa das Landgericht (LG) Gera hervorhebt, indem es die Überlastung der Behörden als unzulässigen Grund für eine zweieinhalbjährige Verzögerung ansah.

Die von Ferner beleuchteten Richtersprüche definieren die Grenze der Verhältnismäßigkeit anhand konkreter zeitlicher und inhaltlicher Maßstäbe: Das LG Hamburg erklärte eine viereinhalbjährige Auswertedauer in einem komplexen Wirtschaftsstrafverfahren für rechtswidrig: Die Staatsanwaltschaft habe es versäumt, nach Abschluss der Sichtung aktiv eine Beschlagnahme zu beantragen oder die Daten zurückzugeben. Die Richter unterstrichen, dass eine mehrjährige „Schwebelage“ selbst bei komplexen Fällen unverhältnismäßig sei und eine fehlende klare Abgrenzung zwischen bloßer Durchsicht und vertiefter inhaltlicher Analyse nicht hingenommen werden könne. Die erstellten Auswerteberichte mussten gelöscht werden.

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Das LG Köln hob die Sicherstellung auf, da die Behörden Datenträger mit überschaubaren 56 GB zweieinhalb Jahre lang ohne Beginn der Auswertung liegen ließen. Ähnlich entschied das LG Essen. Es rügte die Staatsanwaltschaft, weil sie sich allein auf vage Zeitangaben der Polizei stützte, anstatt selbst Prioritäten zu setzen und aktiv zu steuern.

Selbst kürzere Zeiträume können unverhältnismäßig sein, wenn der Tatverdacht schwach ist. Das LG Frankfurt ordnete daher die Herausgabe eines Laptops nach über vier Monaten an, weil der Verdacht allein auf einer alkoholisierten Zeugenaussage beruhte. Im Gegensatz dazu hielt das LG Dresden eine 14-monatige Dauer in einem Verfahren zu Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs für vertretbar, weil die Staatsanwaltschaft unmittelbar ein externes IT-Unternehmen beauftragte und die Notwendigkeit einer vollständigen Sichtung detailliert begründete. Eine bloße Durchsicht darf laut Ferner aber nicht zu einer verdeckten Vorratsdatenspeicherung ausufern.


(nen)



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Ikea-Hack: Ivar-Regal mit einer Arbeitsecke ausstatten


Ikea bietet für seine Ivar-Regalreihe für ca. 120 Euro einen nachrüstbaren Klapptisch an. Damit kann man sich eine Arbeitsecke an dem Regal einrichten. Diese 120 Euro kann man sich aber als pfiffiger Maker sparen, denn es geht auch günstiger. Mit ein paar Leimholzbrettern und zwei Kanthölzern kann man sich selbst eine preiswerte und individuelle Arbeitsecke in einem Standard-Ivar-Regal einrichten.

Wenn man die Holzteile direkt in der passenden Länge besorgt, spart man sich sogar noch den Sägeaufwand. Durch die Breite eines Ivar-Regals von 800 mm ist es leicht, ein passendes Brett zu finden, weil es sich um eine Standardgröße handelt. Die Bretter, die ich in diesem Projekt verwendet habe, haben die Abmessungen 800 × 300 × 18 mm.

  • Individuell auf die eigenen Bedürfnisse anpassbar
  • Klappbare Erweiterungen für mehr Platz
  • Fügt sich in bestehendes Möbel ein; kein Umräumen nötig

Inspiriert hat mich das Make-Sonderheft von 2020, „Loslegen mit Holz“. Dort wurde eine Werkbank für eine kleine Wohnung vorgestellt. Da bei mir der vorgesehene Platz mit einem Ivar-Regal belegt ist, habe ich die Arbeitsecke dort integriert.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Ikea-Hack: Ivar-Regal mit einer Arbeitsecke ausstatten“.
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Apple einigt sich mit WeChat, erlaubt Mini-Apps gegen Provision


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Apple hat offenbar einen wichtigen Meilenstein bei der Vermarktung sogenannter Mini-Apps erreicht. Der Konzern schloss laut einem Bloomberg-Bericht nach mehr als einem Jahr der Verhandlungen einen Deal mit dem chinesischen Internetriesen TenCent für dessen Plattform WeChat. Dabei geht es darum, dass auch für kleine Programme, die im Rahmen der „Super-App“ von Dritten und WeChat selbst angeboten werden, Provisionen an Apple fließen. „Wir haben eine sehr gute Beziehung zu Apple und haben bereits in vielen verschiedenen Bereichen zusammengearbeitet“, so Tencent-Präsident Martin Lau am Donnerstag vor Analysten nach Bekanntgabe der Geschäftszahlen des Konzerns. „Wir waren mit Apple im Gespräch, um das Ökosystem für Minispiele dynamischer zu gestalten.“

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Der iPhone-Konzern wird hier genauso wie bei App-Store-Anwendungen künftig mitkassieren. Die Verhandler einigten sich auf 15 Prozent für Apple. Das gilt Beobachtern als großer Erfolg, der sich auch beim Umsatz auswirken dürfte: WeChat hat mehr als eine Milliarde Nutzer allein mit chinesischem Hintergrund. Schon in der Mini-App-Kategorie Spiele soll Tencent Social-Network-Erlöse von 3,8 Milliarden Euro im September-Quartal erzielt haben. Parallel zu dem Vertrag mit Tencent öffnet sich Apples gesamte Plattform für Mini-Apps – zu den gleichen Bedingungen.

15 Prozent sind die Hälfte von Apples üblicher Provision in Höhe von 30 Prozent. Diese ist von allen App-Anbietern mit Umsätzen über 1 Million US-Dollar zu zahlen. Kleinere Entwickler zahlen also bereits jetzt schon nur 15 Prozent. Apple betont, dass dies die große Mehrheit der Developer betreffe. Bei Abonnements sinkt die Provision im zweiten Jahr eines bestehenden Abos allgemein auf 15 Prozent. Mini-Apps wurden bislang nicht erfasst, waren aber eigentlich auch nicht erlaubt – es kam deshalb auch mit Tencent zu Konflikten.

Diese sollen nun beseitigt sein. Apple eröffnet dazu das sogenannte App Store Mini Apps Partner Program, das am Donnerstagabend angekündigt wurde. Es erweitere die App-Unterstützung des App Store „um Apps, die Mini-Apps anbieten“. Mini-Apps sind „self-contained experiences“, also in sich geschlossene Programme, die mit Technologien wie HTML5 und JavaScript, also Web-Verfahren, entwickelt werden. Apple betont, das Programm sei dafür da, „Entwicklern, die Mini-Apps vorhalten, beim Wachstum ihres Geschäfts zu helfen“ und gleichzeitig „die Verfügbarkeit von Mini-Apps im App Store“ zu steigern. Dabei gehe es Apple um eine „großartige Kundenerfahrung“. Teilnehmer am Programm erhalten besagte 15 Prozent Provisionsreduzierung, diese gilt für In-App-Käufe inklusive Abos.

Apple betont, dass Mini-Apps „bestimmte App-Store-Technologien“ enthalten müssen. Dazu gehört eine API zur Deklarierung des Nutzeralters für den Jugendschutz und die Advanced-Commerce-API, die Bezahlvorgänge ermöglicht. Apple hat auch eine eigene Website für das Mini-Apps-Partner-Programm aufgesetzt. Dort beschreibt der Konzern, dass Mini-Apps „Softwarepakete, Scripts oder Spieleinhalte“ sein können, die „nach einer App-Installation ergänzt und vom Gerät ausgeführt werden“. Neben HTML5 und JavaScript sollen auch „andere Sprachen, die Apple erlaubt“ möglich sein. Welche das sind, blieb zunächst unklar.

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Laut dem Dokument sind alle üblichen In-App-Käufe möglich, das betrifft wie erwähnt auch Abos, die sich automatisch verlängern oder zu einem bestimmten Zeitpunkt enden. Entwickler müssen sich bei Apple zunächst bewerben, um in das Programm aufgenommen zu werden. Die Entwickler von Mini-Apps sind stets unabhängig vom Entwickler der App, die die Mini-App enthält. Es wird sich also erst ein entsprechendes Ökosystem bilden müssen, hier dürfte WeChat zunächst führend sein.


(bsc)



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