Künstliche Intelligenz
Mord en miniature: True-Crime-Doku „Crafting Crimes“ für Meta Quest ausprobiert
Die US-Amerikanerin Frances Glessner Lee schuf in den 1940er-Jahren aufwendige Miniaturen von Tatorten, die auf echten Kriminalfällen beruhen. Sie fertigte die Dioramen mit akribischer Genauigkeit, um Details wie Blutspuren, umgeworfene Möbel und andere Alltagsobjekte möglichst präzise nachzubilden. Aus der Distanz wirken sie niedlich wie Puppenhäuser, bis man genauer hinsieht.
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Die Nachbildungen dienten als Lehrmodelle, mit denen angehende Ermittler und Gerichtsmediziner Tatorte methodisch analysieren, Schlüsse ziehen und Beweise sichern lernten. Heute wird Glessner Lee oft als „Mutter der Forensik“ bezeichnet, die Methodik und wissenschaftliche Standards der Disziplin maßgeblich voranbrachte. Da ihre Miniaturen bis heute als außerordentlich detailgetreu gelten, werden sie weiterhin in forensischen Seminaren eingesetzt.
Die True-Crime-Doku „Crafting Crimes“ für Meta Quest 3 ist von Glessner Lee inspiriert und rekonstruiert historische Kriminalfälle mithilfe von Miniaturmodellen. Als Vorlage dienen die Dioramen der zeitgenössischen Miniaturkünstlerin und True-Crime-Podcasterin Carol K. Ras, die sich der Weiterführung von Glessner Lees Arbeit verschrieben hat. Für „Crafting Crimes“ wurden ihre Nachbildungen berühmter Tatorte vollständig eingescannt und in die Mixed Reality gebracht.
Ikonische Kriminalfälle aus drei Epochen
Die True-Crime-Doku besteht aus drei Episoden, die sich ikonischen Kriminalfällen aus unterschiedlichen Epochen widmen: dem bis heute ungeklärten Mordfall um Lizzie Borden im Amerika des späten 19. Jahrhunderts, den Wonderland-Morden im Hollywood-Milieu der 1980er-Jahre sowie dem spektakulären Diebstahl der Mona Lisa im Paris der Belle Époque. Die erste Episode kann man seit Oktober kostenlos ausprobieren, die zweite ist seit vergangener Woche als kostenpflichtiger DLC verfügbar.
Jede Episode gliedert sich in drei Abschnitte, die Mixed Reality und Handtracking nutzen. Den Auftakt bildet stets Carol K. Ras, die in einem großformatigen Videofenster mitten im Raum erscheint und in plastischer 3D-Darstellung in den jeweiligen Kriminalfall einführt. Anschließend geht es darum, den Schauplatz des Verbrechens Raum für Raum wie ein Puzzle zusammenzusetzen. Durch diese Visualisierung und Ras’ Ausführungen gewinnt man eine genaue Vorstellung der räumlichen Gegebenheiten. Ein gelungener Effekt: Bewegen wir die Hand in das 3D-Modell hinein, werden umgebende Wände und Möbel transparent und geben so den Blick in die Miniatur frei. Im letzten Abschnitt schließlich schrumpfen wir und tauchen in das fertig zusammengebaute Puppenhaus ein, wo der Tathergang von Ras chronologisch nacherzählt wird.
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Targo
Auf explizite Gewaltdarstellungen verzichtet die Erfahrung: Opfer und Täter erscheinen lediglich als Schatten, und selbst dort, wo im Hintergrund Tatortfotos zu sehen sind, etwa im Fall Lizzie Borden, ist darauf kaum etwas zu erkennen. Dadurch spielt sich das Geschehen größtenteils im Kopf des Zuschauers ab.
Narrativ spannend, aber kaum Interaktion
Durch den Wechsel der Perspektiven und den Einsatz von Darstellungstechniken, die sich die Stärken des Mediums Virtual Reality zunutze machen, werden die beiden Kriminalfälle packend vermittelt. Wie schon in früheren Arbeiten wie „Surviving 9/11“, „JFK Memento“ und zuletzt „D-Day: The Camera Soldier“ zeigt das Produktionshaus Targo, wie räumliche Darstellungsmittel historischen Ereignissen eine neue Unmittelbarkeit verleihen können.

„Crafting Crimes“ deutet die Gewaltverbrechen nur an.
(Bild: Targo)
„Die Raum-für-Raum-Rekonstruktion des Tatorts rückt die räumliche Dimension der Tat ins Zentrum des Verständnisses und legt dabei oft Hinweise offen, die in rein auditiven oder visuellen Formaten leicht übersehen werden“, sagt Regisseurin Chloé Rochereuil. „Gleichzeitig schafft die Ästhetik der Miniaturmodelle eine notwendige Distanz zur Gewalt. Sie erlaubt es, sich verstörenden Inhalten auf reflektierte Weise zu nähern, und wahrt dabei dennoch die Schwere der Ereignisse.“
Für uns blieb am Ende gleichwohl offen, welche besonderen Erkenntnisse sich durch die dritte Dimension und Miniaturen dieser Art aus den Kriminalfällen gewinnen lassen. Das dürfte zum einen an der kurzen Laufzeit von jeweils rund 20 Minuten pro Episode liegen, die kaum Raum für inhaltliche Tiefe lässt. Zum anderen beschränkt sich die Interaktivität auf das Zusammensetzen der Tatorte, weshalb wir „Crafting Crimes“ als interaktive Dokumentation und nicht als investigatives Spiel einordnen.
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Immerhin ist für Ende Februar ein Erkundungsmodus angekündigt, in dem Nutzer vollständig in die Miniaturen eintreten und diese frei erkunden können. Der Modus soll die Beobachtungsgabe schärfen und es ermöglichen, frei von narrativen Vorgaben eigene Zusammenhänge herzustellen – ganz im Sinne von Frances Glessner Lee.
„Crafting Crimes“ ist im Horizon Store für Meta Quest 3 und 3S verfügbar. Aktuell gibt es nur eine englische und französische Sprachversion, weitere sind in Vorbereitung. Die dritte Episode, die den Mona-Lisa-Raub des Jahres 1911 thematisiert, erscheint im März.
(tobe)
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Glasfaser: Von Laufzeitfallen und untergeschobenen Verträgen
Sie wollen einen Glasfaser-Internetvertrag abschließen oder haben dies bereits getan? Dann sollten Sie die Vertragslaufzeit genau prüfen. Denn manche Anbieter legen den Beginn der maximal zulässigen zweijährigen Mindestlaufzeit nicht auf das Datum des Vertragsabschlusses, sondern erst auf den Zeitpunkt der Freischaltung des Glasfaseranschlusses.
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Das bedeutet im ungünstigsten Fall: Der Vertrag kann sich um Monate oder gar Jahre verlängern, wenn sich der Ausbau verzögert oder womöglich noch gar nicht begonnen hat, warnt die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Diese gesetzlichen Regelungen gelten
In diesem Zusammenhang gelten folgende gesetzliche Regelungen:
- Die Mindestvertragslaufzeit für Telekommunikationsverträge darf zwei Jahre (24 Monate) nicht überschreiten.
- Die Mindestvertragslaufzeit muss mit dem Tag des Vertragsabschlusses beginnen.
- Verträge mit einer anfänglichen Mindestlaufzeit von bis zu 24 Monaten können danach monatlich gekündigt werden.
Laufzeit- und Kündigungs-Infos sind verpflichtend
Wer einen Vertrag bereits vor längerer Zeit abgeschlossen hat, sollte im Kundenportal des Anbieters oder auf einer monatlichen Rechnung genau prüfen, welche Daten dort angegeben sind, rät Michael Gundall von der Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz.
Schon seit 2017 muss auf der monatlichen Rechnung stehen, wann die Vertragslaufzeit begonnen hat, wann sie endet und bis zu welchem Datum eine Kündigung beim Anbieter eingegangen sein muss.
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Unwissenheit ausgenutzt? – Anbieter zur Korrektur auffordern
„Viele Anbieter geben in den Rechnungen dann das Datum der Aktivierung des Anschlusses an und nutzen so die Unwissenheit ihrer Kundinnen und Kunden aus“, sagt Michael Gundall.
Sollte ein falsches Datum hinterlegt sein, sollten Kunden den Anbieter schriftlich zur Korrektur auffordern. Die Verbraucherzentrale hat auf ihrer Website einen Musterbrief zum kostenlosen Download bereitgestellt.
Sollte sich ein Anbieter trotz Aufforderung weigern, die Daten zu korrigieren, können sich Betroffene per E-Mail (glasfaser@vz-rlp.de) an die Verbraucherschützer in Mainz wenden.
Oberlandesgerichts-Urteil zum Laufzeitbeginn
„In der Regel beginnt die Mindestvertragslaufzeit mit dem Erhalt der Auftragsbestätigung“, erklärt Verbraucherschützer Gundall. Dies sehe auch das Hanseatische Oberlandesgericht in einem Urteil so (Az.: 10 UKL 1/24).
In dem Fall hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen erfolgreich gegen ein Glasfaserunternehmen geklagt, das den Beginn der Mindestvertragslaufzeit ab Freischaltung des Anschlusses in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen festgeschrieben hatte. Die Entscheidung ist aber noch nicht rechtskräftig.
Bei Problemen zweiwöchiges Widerrufsrecht nutzen
Wer erst kürzlich einen Vertrag mit nicht korrektem Beginn der Mindestvertragslaufzeit abgeschlossen hat, kann diesen auch binnen 14 Tagen schriftlich widerrufen, wenn dieser am Telefon, übers Internet oder an der Haustür abgeschlossen worden ist.
Ein sofortiger Widerruf ist auch dann sinnvoll, wenn Unterlagen fehlen, im Vertrag falsche oder widersprüchlichen Informationen und Leistungen entdeckt werden oder der Vertrag schlichtweg untergeschoben worden ist.
Keine sogenannten Beratungsprotokolle unterzeichnen
In diesem Zusammenhang warnt die Verbraucherzentrale Niedersachsen auch vor dem Unterschreiben sogenannter Beratungsprotokolle für Glasfaseranschlüsse, die Vertreter von Anbietern an der Haustür präsentieren. Um sich im Zweifel Aufwand und Ärger zu sparen, sollte man an der Haustür nichts ad hoc unterschreiben und Unterlagen erst einmal in Ruhe prüfen.
Den Verbraucherschützern ist ein Fall bekannt, in dem eine Frau ein solches Protokoll unterzeichnet hatte. In dem Schriftstück seien zwar nur angebotene Leistungen und Konditionen eines Glasfaservertrags aufgeführt gewesen – und sogar der ausdrückliche Hinweis, dass es sich nicht um einen Vertrag handele. Trotzdem habe die Frau kurz darauf eine Auftragsbestätigung für einen Glasfaseranschluss erhalten.
Protokoll ist kein Vertrag – und die Zusammenfassung fehlt
„Wer an der Haustür ein solches Beratungsprotokoll unterschreibt, hat noch keinen Vertrag geschlossen“, stellt Jana von Bibra von der Verbraucherzentrale Niedersachsen klar. In dem Fall habe der Anbieter sogar zusätzlich seine Transparenzpflichten missachtet, die das Telekommunikationsgesetz zum Schutz vor untergeschobenen Verträgen und ungewollten Leistungen vorschreibt.
Demnach sind Anbieter verpflichtet, Verbrauchern „vor Abgabe ihrer Vertragserklärung eine schriftliche Zusammenfassung des Vertrags“ auszuhändigen, so von Bibra. Geschehe das nicht unmittelbar im Gespräch, müssten Verbraucher die Inhalte zusätzlich schriftlich bestätigen. Die Frau habe also definitiv keinen Vertrag geschlossen.
Auch gegen untergeschobenen Vertrag sofort vorgehen
Betroffene sollten in so einer Situation – also auch bei fehlenden Unterlagen oder widersprüchlichen Informationen – schnell und unverzüglich handeln, um einen untergeschobenen Vertrag wieder loszuwerden. „Bei Haustürgeschäften gilt in der Regel ein 14-tägiges Widerrufsrecht“, erklärt von Bibra. Das sollte unbedingt genutzt und der Vertrag fristgerecht schriftlich widerrufen werden.
(afl)
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Smartphone-Sicherheitstipps vom CERT-FR und CISA – wenig praktikabel
Das französische CERT und die US-amerikanische CISA haben die Sicherheit von Smartphones und den Bedrohungsverlauf der vergangenen zehn Jahre analysiert. Daraus leiten die Institutionen ab, wie die Geräte abzusichern sind. Allerdings gehen zumindest die Tipps aus Frankreich am Ende etwas weit.
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Das CERT-FR gibt Interessierten ein 40-seitiges PDF an die Hand, die CISA beschränkt sich in ihrem PDF auf überschaubare fünf Seiten. Das fängt bei Banalitäten an, wie dem Nutzen von Mehr-Faktor-Authentifizierung und FIDO-Sticks sowie dem Einsatz von Passwort-Managern. Von SMS als 2FA-Mechanismus raten die IT-Experten ab. Außerdem sollten Nutzerinnen und Nutzer eine PIN setzen, etwa zum SIM-Entsperren, und regelmäßig Softwareaktualisierungen installieren.
Weiter geht es dahin, dass auf die jüngste Hardware der Smartphone-Hersteller gesetzt werden sollte – bei denen sollten zudem die Hersteller bevorzugt werden, die sich bekanntermaßen um Sicherheit kümmern und lange Sicherheitsupdate-Zeiträume versprechen. Die CISA lehnt zudem die Nutzung von „persönlicher VPN-Software“ ab, da diese Restrisiken vom Internetprovider zum VPN-Anbieter verschieben und oftmals die Angriffsfläche vergrößern. Das bezieht sich aber eher auf VPN-Anbieter, die oftmals zur Umgehung von GeoIP-Einschränkungen genutzt werden, und nicht um professionelle Organisation-VPNs. Für das iPhone empfiehlt die CISA speziell den Lock-Down-Mode – der begrenzt bestimmte Apps, Webseiten und Funktionen und reduziert die Angriffsoberfläche, aber damit auch die Nutzbarkeit.
Fußangel: „Alles was geht“ hilft nicht immer
Die Franzosen gehen weiter in die Vollen. „Deaktivere WLAN, wenn es nicht genutzt wird“, dasselbe schreiben sie für Bluetooth und NFC in ihren Empfehlungen. Den mit Android 16 eingeführten „Advanced Protection Mode“ sollten Nutzerinnen und Nutzer aktivieren, der ähnlich dem iOS-Lock-Down-Mode wirkt. Es finden sich auch Wiedergänger wie „schließe dein Mobiltelefon nicht an unbekannte USB-Ports und -Geräte an“. Auch sollten die zugewiesenen Berechtigungen aller Apps geprüft und angepasst werden.
Die Tipps sind natürlich nicht grundsätzlich falsch. Aber die CISA schränkt schon mal ein, dass sich der Maßnahmenkatalog eher an „stark anvisierte Individuen“ richtet. Eine Beleuchtung, was für Einschränkungen die jeweilige Maßnahme mit sich bringt gegenüber dem zu erwartenden Nutzen, würde helfen, dass sich Interessierte leichter ein Bild machen und den potenziellen Nutzen informiert abwägen können. Sollte jemand etwa die vorgeschlagenen Maßnahmen alle so umsetzen, hält der überspitzt formuliert eher ein Retro-Handy als ein Smartphone in Händen, mit dem sich (mit Glück) noch telefonieren lässt. Etwa der Lock-Down-Mode von iOS wehrt viele der bekannten Spyware-Kampagnen ab, unterbindet dabei jedoch auch Dinge und Aktionen, die viele im Alltag nutzen.
Am Ende richten sich die Hinweise eher an hochrangige Personen, die davon ausgehen müssen, im Visier von Cyberkriminellen oder anderen staatlichen Akteuren zu stehen. Für die breite Masse an Nutzerinnen und Nutzern gehen viele der Konfigurationstipps jedoch deutlich zu weit und machen die Smartphones für sie nahezu unbenutzbar. Als Übersicht, was an Schutzmaßnahmen machbar ist, sind die Übersichten ebenfalls ein guter Anfang – denen jedoch noch Erläuterungen über die weiteren Auswirkungen fehlen.
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(dmk)
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Apple TV-App für Android bekommt Cast-Unterstützung
Mit einem frischen Update der Apple-TV-App für Android-Smartphones und -Tablets führt Apple Unterstützung für Google Cast ein. Damit liefert der Hersteller eine Funktion nach, die der Anwendung seit der Einführung im Februar dieses Jahres fehlte.
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Nach dem Einspielen des Updates der Apple-TV-App auf Version 2.2.0, die im Google Play Store bereitsteht, wird Nutzerinnen und Nutzern das bekannte Cast-Symbol oben rechts neben dem Profil-Avatar eingeblendet. Das Symbol erscheint ebenso im Vollbild-Player direkt neben dem Stummschalt-Button. Drückt man auf das Cast-Symbol, können Nutzer Inhalte auf unterstützte Geräte wie Fernseher mit Cast-Unterstützung übertragen.

Apple TV App für Android.
(Bild: Andreas Floemer / heise medien)
Während der Übertragung steht ein Miniplayer mit Wiedergabeinformationen und Zeitleiste in der Apple-TV-App zur Verfügung. Ferner steht Nutzern auf ihren Mobilgeräten eine 10-Sekunden-Rückspulfunktion und eine Wiedergabe-/Pause-Taste zur Verfügung. Zudem können Nutzer sowohl die Ausgabesprache als auch den Untertitel auswählen.
Netflix hat Cast-Unterstützung gestrichen
Das Timing der Integration der Cast-Funktion in die Apple-TV-App ist interessant. Denn der Mitbewerber Netflix hatte die Funktion erst Anfang Dezember offiziell aus seiner App entfernt. Weder Fernseher noch Cast-Geräte wie Googles Chromecast mit Google TV und Google TV Streamer können über die Netflix-App vom Smartphone oder Tablet angespielt werden. Nur alte Chromecast-Dongles werden noch unterstützt. Laut einem Netflix-Mitarbeiter soll durch die gestrichene Cast-Funktion „das Kundenerlebnis verbessert werden“, berichtete ein Reddit-Leser.
Die Apple-TV-App ist nicht die einzige Anwendung, die der Konzern für Googles Android-Plattform anbietet: Zu diesen zählen Apple Music, Apple Music Classical, die App „Move to iOS“ für den Umzug von Daten auf ein iPhone als auch die App „Tracker Detect“ zum Erkennen von AirTags. Auch eine App der Apple-Tochter Beats ist im Play Store gelistet. Mit dieser können Kopfhörer des Herstellers verwaltet und aktualisiert werden.
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(afl)
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