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PV-Speicherbatterien: Gericht stärkt Herstellern bei Fernabschaltung den Rücken


Die Energiewende findet seit vielen Jahren auch in deutschen Kellern statt, doch die dort verbaute Speichertechnik sorgt zunehmend für juristisches Gewitter. In einem richtungsweisenden, inzwischen mit Begründung veröffentlichtem Urteil hat das Landgericht Traunstein die Klage eines Hausbesitzers abgewiesen, der sich gegen die Drosselung seines Batteriespeichers aus der Ferne zur Wehr setzen wollte. Die unlängst vom Oberlandesgericht München bestätigte Entscheidung macht deutlich, dass der Schutz von Leib und Leben im Zweifel schwerer wiegt als das individuelle Recht auf maximale Speicherkapazität.

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Der Fall liest sich wie ein Krimi der modernen Haustechnik: Ein Kunde erwarb im August 2021 für rund 17.200 Euro einen Akkumulator mit 7,5 kWh Kapazität. Die Leistung basiert auf der Lithium-Nickel-Cobalt-Aluminium-Oxid-Technologie (NCA-Zellen). Kurze Zeit später häuften sich Berichte über Brandvorfälle und Verpuffungen bei baugleichen Modellen des Herstellers. Die beklagte Firma reagierte prompt und drastisch: Per Fernzugriff versetzte sie zehntausende Speicher in einen Standby-Modus oder drosselte sie in der Ladekapazität auf zeitweise 50 bis 70 Prozent, um das Risiko von Zellkurzschlüssen zu minimieren.

Der Kläger forderte daraufhin die sofortige Wiederherstellung der vollen Leistung, die Beseitigung der Brandgefahr und faktisch den Austausch der Zellmodule gegen die als sicherer geltende Lithium-Eisenphosphat-Technologie (LFP). Er argumentierte, dass physische Defekte der Hardware nicht durch Software-Updates geheilt werden könnten. Ferner sei die Brandgefahr bereits bei Auslieferung im Material angelegt gewesen.

Doch die Traunsteiner Richter sahen keine rechtliche Grundlage für diese Forderungen (Az.: 2 O 312/24). Herausstechend ist dabei ihre juristische Bewertung der Herstellergarantie. Der Kläger berief sich darauf, dass ihm vertraglich eine nutzbare Kapazität von 100 Prozent der Nennkapazität für zehn Jahre zugesichert worden war. Das Gericht urteilte jedoch, dass ein Garantiefall nach den spezifischen Bedingungen des Herstellers überhaupt nicht vorlag.

Ein Defekt im Sinne der Garantie liege demnach nur vor, heißt es in dem Urteil, wenn Material- oder Verarbeitungsfehler die Funktion beeinträchtigten oder die Kapazität infolge von Verschleiß unterschritten werde. Da der Kläger keine konkreten, individuellen Mängel oder Betriebsstörungen an seinem spezifischen Gerät nachweisen konnte, blieb der Vortrag für die Richter eine bloße „Behauptung ins Blaue hinein“. Die statistische Wahrscheinlichkeit durch Brandvorfälle bei anderen Speichern reichte nicht aus, um einen Mangel am eigenen zu beweisen.

Zudem stellte das Gericht fest, dass die Leistungsreduzierung durch den Hersteller eben gerade keine „Degradation“ sei. Würden die Speicher aus Sicherheitsgründen gedrosselt, greife die Leistungsgarantie nicht: Diese solle nur den natürlichen Kapazitätsverlust über die Zeit absichern.

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Ein weiterer entscheidender Punkt des Urteils betrifft die rechtliche Natur von Herstellergarantien im Vergleich zu klassischen Kaufverträgen. Da der Kläger das Gerät bei einem Zwischenhändler und nicht direkt beim Hersteller gekauft hatte, schieden direkte kaufvertragliche Gewährleistungsansprüche gegen die Beklagte ohnehin aus. Übrig blieb nur das Garantieversprechen des Produzenten.

Hier setzt das Gericht einen Akzent: Eine Herstellergarantie ist ihm zufolge eine einseitige Erklärung des Verwenders und fällt bereits begrifflich nicht unter die Paragrafen zur Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Paragraf 305 BGB). Während AGB streng kontrolliert würden, um Verbraucher vor überraschenden Benachteiligungen zu schützen, gelte dies für die freiwillige Garantie nicht in gleichem Maße. Der Hersteller kann die Bedingungen seiner Zusatzleistung also weitgehend frei definieren.

Die Richter betonten auch, dass selbst bei einem vorliegenden Garantiefall der Hersteller laut seinen Bedingungen das Wahlrecht behalte, wie er einen Mangel beseitigt. Ein direkter Anspruch auf den Austausch gegen einen anderen Zelltyp (LFP statt NCA) lasse sich daraus keinesfalls ableiten, solange die verbauten NCA-Zellen dem Stand der Technik entsprächen. Das Gericht bejahte dies.

Auch der Versuch, über das Eigentumsrecht nach Paragraf 1004 BGB eine Beseitigung der Software-Drossel zu erzwingen, scheiterte. Zwar räumten die Richter ein, dass die Fernabschaltung oder Reduzierung der Leistung einen Eingriff in das Eigentum des Klägers darstellen. Dieser sei jedoch nicht rechtswidrig.

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Der Grund liegt in der sogenannten Verkehrssicherungspflicht. Ein Hersteller ist gesetzlich dafür verantwortlich, sein Produkt auch nach dem Inverkehrbringen zu beobachten und bei erkannten Gefahren Maßnahmen zu ergreifen, um Schäden von Nutzern oder Dritten abzuwenden. Sobald Anhaltspunkte für eine Brandgefahr bestehen, ist der Produzent nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, schnell und effektiv zu handeln.

Die zeitlich befristete Drosselung wertete das Gericht als eine solche wirksame und verhältnismäßige Aktion zum Schutz vor weiteren Bränden. Dass die Beklagte für die Zeit der Einschränkung eine pauschale finanzielle Entschädigung zwischen 7,50 und 25 Euro pro Woche leistete, untermauerte für die Kammer die Angemessenheit des Vorgehens.

Der IT-Rechtler Jens Ferner sieht in der Entscheidung eine Weichenstellung für die Branche. Er gibt zu bedenken, dass das Urteil zwar pragmatisch sei, aber auch die Grenzen für Hersteller aufzeige: „Die dauerhafte Reduzierung ist ein rechtlicher Mangel, der Konsequenzen nach sich zieht.“ Wer als Produzent über das notwendige Maß der Gefahrenabwehr hinausgehe oder die Einschränkungen ohne transparente Kommunikation dauerhaft aufrechterhalte, müsse dennoch mit Schadensersatzforderungen rechnen. Für Solarspeicher-Besitzer bedeutet das Urteil: Technische Innovation bringt Restrisiken mit sich. Solange eine Drosselung der Sicherheit dient und durch den Hersteller untersucht wird, müssen Kunden diesen Eingriff dulden.

Hierzulande sorgte seit 2022 vor allem Senec für Schlagzeilen: Binnen zweier Monate brannten damals drei Solarstromspeicher des Leipziger Herstellers in den Häusern ihrer Besitzer ab. Die EnBW-Tochterfirma schaltete daraufhin Tausende Solarspeicher ihrer Kunden einfach aus und begrenzte später die Speicherkapazität. Diverse Betroffene wollten sich damit nicht abfinden und verklagten Senec-Händler auf Erstattung des Kaufpreises. Vielfach waren sie damit auch bereits erfolgreich. Mitte 2024 startete Senec eine Austauschaktion in Richtung LFP. Doch auch hier verbleiben Risiken.


(ndi)



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Android 17 Beta 1 ist da


Android 17 Beta 1 steht zum Download bereit. Sie kann auf dem Pixel 6 und neuer installiert werden. Die bisherigen Neuerungen spielen sich vor allem unter der Haube ab.

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Ursprünglich sollte die erste Beta von Android 17 bereits vor einigen Tagen veröffentlicht werden. Entsprechend hatte Google einige US-Medien mit Vorabinformationen unter Embargo versorgt. Die Meldungen gingen online, Googles Ankündigungs-Beitrag und die Systemabbilder jedoch nicht. Kurz danach hieß es seitens Google, die Beta erscheine in Kürze. Wie sich nun herausstellt, bedeutete „in Kürze“ tatsächlich in Kürze: Seit Freitagabend bietet Google die Vorabversion des großen Updates für Pixel-Geräte, die am Android-Beta-Programm teilnehmen, zum Download an.


Screenshot: Android 17 CinnamonBun

Screenshot: Android 17 CinnamonBun

Lecker: Der interne Codename von Android 17 lautet „CinnamonBun“ – Zimtschnecke.

(Bild: heise medien)

Wie bereits seit Mittwoch bekannt ist, enthält die erste Beta von Android 17 in erster Linie entwicklerseitige Neuerungen: So führt das Update Googles Arbeit an adaptiven Apps fort, die keinen Letterbox-Modus haben und die gesamte Breite von Geräten mit großem Bildschirm ausfüllen, wie etwa bei Foldables oder Tablets . Der bisherige Entwickler-Opt-out von Android 16 wurde für Anwendungen mit API-Level 37 (also für Android 17) entfernt. Ausnahme sind derweil noch Spiele, so Google.

Ein weiterer Aspekt des Updates sind Leistungsoptimierungen: Mit Android 17 bringt Google verschiedene Optimierungen, um verpasste Frames zu reduzieren und den CPU-Aufwand für die „Garbage Collection“ zu senken. Ebenso implementiert Google Optimierungen zur Reduzierung des Speicherverbrauchs für Benachrichtigungen.

Neuerungen sind auch im Bereich Medien und Kamera zu finden: Android 17 Beta 1 enthält professionelle Kamera-APIs für flüssigere Übergänge, mit denen Kamera-Apps zwischen den Modi wechseln können, ohne die Kamerasitzung vollständig neu zu starten. Mit dieser Lösung sollen kleinere Pausen, sichtbare Fehler und Verzögerungen beim Wechseln der Kameramodi vermieden werden.

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Außerdem erlaubt Android 17 Apps auch den Zugriff auf Metadaten aller aktiven physischen Kamerasensoren und nicht nur des Hauptsensors. Dadurch sollen Kamera-Apps einen tieferen Einblick „in die Vorgänge hinter den Kulissen beim Objektivwechsel oder beim Zoomen“ erhalten. Google führt überdies eine Schnittstelle (API) zur Lautstärkeregelung ein, um „ein einheitlicheres Hörerlebnis über Anwendungen und Hardware hinweg zu bieten“. Android 17 bringt zudem Unterstützung für den H.266-Videocodec (VVC), der bei gleicher Bildqualität deutlich kleinere Dateien erzeugt als die Vorgänger H.264 und H.265.

Sämtliche Änderungen für App-Entwickler, einschließlich der Bereiche Datenschutz, Sicherheit, Konnektivität, Telekommunikation und Entwicklertools, hat Google in der Dokumentation zusammengefasst.

Laut Googles Zeitplan wird Android 17 einen ähnlichen Release-Rhythmus wie Android 16 verfolgen. Das Unternehmen plant, bis März 2026 die Plattformstabilität zu erreichen. Im Zuge von Googles Entwicklerkonferenz I/O im Mai könnte der Konzern weitere größere Neuerungen, die in Android 17 stecken, ankündigen. Im Laufe des zweiten Quartals, voraussichtlich im Juni 2026, soll dann die stabile Version für Pixel-Geräte erscheinen. Eine kleinere SDK-Version wird im vierten Quartal 2026 folgen.


Grafik: Zeitplan für Android 17

Grafik: Zeitplan für Android 17

Das ist der offizielle Zeitplan bis zum Release von Android 17 und darüber hinaus.

(Bild: Google)

Kompatibel mit Android 17 sind alle Pixel-Smartphones ab dem Pixel 6, sämtliche Pixel-Foldables und das Pixel Tablet. Letzteres hatte erst kürzlich einen Updatebonus von zwei weiteren Jahren erhalten. Auf Produktivgeräten sollte man die Beta nicht installieren. Bisher gibt es noch keine Ankündigungen von anderen Geräteherstellern zu einem Termin für ein etwaiges Update auf Android 17.


(afl)



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Zwei Tage zu Kotlin: Jetzt noch Tickets für die Online-Konferenz sichern


Am 24. und 25. Februar 2026 findet die betterCode() Kotlin statt. Die zwei Tage der von iX und dpunkt.verlag veranstalteten Online-Konferenz sind im Paket oder einzeln buchbar.

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Der erste Konferenztag konzentriert sich auf die Entwicklung für Android und den Desktop. Dabei stehen unter anderem Jetpack Compose und Code-Sharing in Kotlin Multiplatform im Fokus.

Tag zwei zeigt fortgeschrittene neue und kommende Features der Programmiersprache wie Context Parameter und Rich Errors. Außerdem gibt er Einblicke in das Koog-Framework für AI Agents und Unit-Tests für Ktor-Anwendungen.

Das Programm der betterCode() Kotlin bietet deutsch- und englischsprachige Vorträge unter anderem zu folgenden Themen:

  • Compose Deep Dive
  • Kotlin Symbol Processing & Annotationen: Smarte DSGVO-Datenerfassung
  • Ktor-Services Unit-testen
  • Koog your own AI! Delicious recipes
  • From Classes To Functions
  • Mistakes You Make Using Kotlin Coroutine
  • Data Visualization with Kotlin for Finance

Die Tickets für einen Konferenztag kosten jeweils 299 Euro (alle Preise zzgl. 19 % MwSt.). Das Zweitagesticket ist für 549 Euro erhältlich.

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Der zusätzlich buchbare ganztägige Workshop „Deep Dive into Testing mit Kotlin“ kostet 549 Euro.

Wer über den Verlauf der betterCode()-Konferenzen auf dem Laufenden bleiben möchte, kann sich für den Newsletter eintragen.


(rme)



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Wissen zum Nachbauen: TIB startet Open-Source-Plattform für die Forschung ​ ​


Die Reproduzierbarkeit wissenschaftlicher Ergebnisse ist ein Grundpfeiler seriöser Forschung. In der Praxis ist dieser Anspruch aber oft schwer einzulösen. Klassische Publikationen liefern zwar theoretische Erkenntnisse, lassen aber die zugrunde liegenden Rohdaten und Analyse-Codes häufig im Dunkeln. Das Leibniz-Informationszentrum Technik und Naturwissenschaften (TIB) in Hannover will diese Lücke nun mit dem TIB Knowledge Loom schließen. Seit Donnerstag ist diese digitale Bibliothek online, mit dem Ziel, wissenschaftliche Dokumentation grundlegend zu verändern.

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Im Kern geht es um die Überwindung der reinen Textform. Während herkömmliche Archive Daten oft nur als statische Anhänge behandeln, integriert der „Webstuhl des Wissens“ sämtliche Komponenten eines Forschungsprojekts in einer strukturierten Umgebung. Wissenschaftliche Aussagen würden auf granularen Ebene kuratiert und direkt mit den spezifischen Nachweisen verknüpft, erläutert das TIB. Da jede Aussage einen eigenen Digital Object Identifier (DOI) erhalte, werde Forschung nicht nur transparenter, sondern auch präzise zitierbar. Referenzen könnten sich so auf konkrete Datenpunkte beziehen statt nur auf ein hunderte Seiten langes Gesamtdokument.

Der Gründer des Projekts, Markus Stocker, sieht im Start den Höhepunkt einer langjährigen Entwicklung. Ihm schwebt eine umfassende Digitalisierung der Forschung vor, die weit über das Lesen von PDFs hinausgeht. Durch die maschinenlesbare Aufbereitung der Informationen soll die Plattform sogar dabei helfen, gesellschaftliche Herausforderungen schneller zu bewältigen: Forscher könnten weltweit auf valide, reproduzierbare Ergebnisse aufsetzen. Das System ist fachübergreifend ausgelegt und bietet Unterstützung für Disziplinen von der Architektur bis zur Physik.

Besonders in Zeiten politischer Unsicherheiten gewinnt das Thema Datensouveränität an Bedeutung. Die Abhängigkeit von internationalen Datenbanken wurde der Wissenschaft in der jüngsten Vergangenheit schmerzhaft bewusst. Vor diesem Hintergrund fungiert die TIB als öffentlich finanzierte Einrichtung als verlässlicher Anker. Da die Plattform sowohl Open Access als auch Open Source ist, stehen sämtliche Kurations- und Publikationsdienste kostenlos zur Verfügung. Das soll sicherstellen, dass die Qualität der Daten über die Sichtbarkeit entscheidet, nicht das Budget.

Für die tägliche Arbeit sollen Forscher die volle Kontrolle behalten. Wer seine Ergebnisse im Knowledge Loom veröffentlicht, entscheidet selbst, ob der Code geteilt wird oder Datensätze zunächst nur beschrieben werden. Für den Prozess der Begutachtung durch unabhängige Dritte (Peer-Review) ist ein geschützter privater Zugriff in Vorbereitung. Um den Einstieg zu erleichtern, bietet die TIB Schulungen und Online-Sprechstunden an. Damit will die Bibliothek ihren Ruf als zentrale Drehscheibe für eine moderne Wissenschaftskommunikation festigen, die Wissen nicht nur archiviert, sondern aktiv für die Wiederverwendung aufbereitet.


(cku)



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