Online Marketing & SEO
Amazon Prime Video: Ads fast verdoppelt
Schon die erste Integration von Werbespots bei Prime Video sorgte für Ärger – doch anfangs wurden nur etwas mehr als drei Minuten Werbung pro Stunde gezeigt. Mittlerweile hat sich der Ad Load fast verdoppelt.
Hast du in letzter Zeit den Eindruck, mehr Ads bei Prime Video zu sehen? Das ist keine Einbildung: Der Werbe-Load bei dem Streaming-Dienst ist in den vergangenen Monaten steil angestiegen, wie ADWEEK exklusiv berichtet. Zu Beginn der Einführung von Werbeanzeigen im Basisabonnement war von Ads mit einer Länge von maximal 3,5 Minuten die Rede. Nach Angaben von sechs Ad Buyern sowie laut Dokumenten, die der ADWEEK vorliegen, hat sich der Werbe-Load inzwischen fast verdoppelt. Mindestens vier, maximal sechs Minuten Ads sehen Prime-Video-Nutzer:innen mittlerweile innerhalb einer Stunde. Dies bestätigte ein:e Amazon-Sprecher:in gegenüber einer der Personen, mit denen das Magazin gesprochen hat – doch eine offizielle Ankündigung dieser Erhöhung blieb bislang aus. In einem Statement gegenüber der ADWEEK hält sich der Konzern vage:
While demand continues to grow, our commitment is to improving ad experiences rather than simply increasing the number of ads shown.
User kritisieren, Advertiser profitieren
Für viele Nutzer:innen stellt die Erhöhung des Ad Load eine ärgerliche, wenngleich keine überraschende Entwicklung dar. Bereits die ursprüngliche Ankündigung der Werbeintegration im September 2023 wurde heftig kritisiert. Wer auf Werbefreiheit setzen möchte, muss knapp drei Euro monatlich draufzahlen. Eine Erhöhung der Ad-Frequenz im Basistarif deutete sich schon vergangenes Jahr an – Kelly Day, Vice President für Prime Video International, kündigte den Schritt gegenüber der Financial Times an, woraufhin der Konzern scharfe Kritik von der Verbraucherzentrale erntete. Das Ausmaß der Erhöhung war zu diesem Zeitpunkt noch nicht bekannt.
Zwar hat Amazon mit dem Einbau von Werbung viele User enorm verärgert und so auch die Kündigungen einiger Abonnements veranlasst – dennoch hat sich der Schritt für den Konzern absehbarerweise gelohnt. So hat Amazon schon 2024 Zusicherungen für Werbe-Spendings in Milliardenhöhe erhalten.
Aufreger Ads in Amazon Prime Video:
Es lohnt sich
Durch die Erhöhung der Ad-Frequenz hat Amazon mehr Werbeinventar geschaffen – und sorgt so vermutlich auch für niedrigere CPMs, also geringere Kosten für Advertiser. Zwar wurden bislang keine Rückgänge verzeichnet, doch mit einer solchen Entwicklung ist in naher Zukunft zu rechnen. Damit stärkt Amazon gezielt die eigene Position als relevante Werbeplattform im Streaming-Markt – und schafft nicht zum ersten Mal einen Anreiz für Marketer, in das wachsende Werbeökosystem rund um Prime Video zu investieren. So hat der Streaming Player Prime Video kürzlich um Shoppable Ads erweitert. Diese ermöglichen es den Zuschauer:innen, Produkte direkt während des Streamings zu kaufen, ohne die Wiedergabe zu unterbrechen.
„Watch. Click. Buy.“
Amazon macht ernst mit der
Streaming-Commerce-Verschmelzung
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Transformation: Amazon-Chef: Werden durch KI weniger Beschäftigte brauchen
Andy Jassy
Schon seit Jahren gibt es die Sorge, dass durch Künstliche Intelligenz massenhaft Arbeitsplätze wegfallen könnten. Amazon macht jetzt klar: Software wird Jobs von Büroarbeitern übernehmen.
Das Amazon-Management geht davon aus, dass durch Software mit Künstlicher Intelligenz die Zahl der Mitarbeiter in Büros des weltgrößten Online-Händlers sinken wird. „Wir werden weniger Leute brauchen, die heutige Jobs machen – und mehr Leute für andere Arten Arbeit“, schrieb Amazon-Chef Andy Jassy in einer E-Mail an die Belegschaft. Es sei schwierig vorherzusagen, wie sich die Mitarbeiterzahl am Ende entwickeln werde. Aber „für die nächsten Jahre“ sei zu erwarten, dass man wegen KI-Effizienzgewinnen weniger Büroarbeiter haben werde.
Zukunft mit eigenständigen KI-Agenten
Amazon setzt vor allem auf sogenannte KI-Agenten: Software, die eigenständig Aufgaben erfüllen kann. Diese Agenten könnten zum Beispiel Informationen aus dem Web und Datenquellen zusammenfassen, Software schreiben, Sprache übersetzen, und viele Aufgaben automatisieren, die Zeit kosteten, schrieb Jassy. „Agenten werden Team-Mitglieder sein, an die wir uns in verschiedenen Phasen unserer Arbeit wenden.“ Er rief die Mitarbeiter auf, wann immer es geht mit KI zu experimentieren.
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Cannes Lions: Warum Martin Sorrell zur engen Bindung an die Plattformen rät
Martin Sorrell bei den Cannes Lions
Sir Martin Sorrell, Gründer von S4 Capital und langjähriger Vordenker der Werbebranche, zeichnet auf dem diesjährigen Cannes Lions Festival ein klares Bild der Zukunft: Die klassische Agenturwelt ist am Ende, die Plattformen übernehmen, und Künstliche Intelligenz verändert alles – von der Kreation bis zum Mediaeinkauf.
„Die goldene Ära der klassischen Werbung ist vorbei“, sagte Sorrell im Interview mit Franziska Knoefel, Director Product Development bei Weischer
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Rabatt, Bonus, Bestpreis: Was der BGH in der Klage gegen Netto Marken-Discount entscheiden muss
Der Preis ist für Verbraucher oft das schlagende Argument. Viele Unternehmen werben mit Rabattaktionen, Bonusprämien oder Bestpreisgarantien für ihre Ware. Doch wer mit Preisermäßigungen locken will, muss rechtlich einiges beachten. (Symbolbild)
Mit niedrigeren Preisen locken viele Einzelhändler ihre Kundschaft an. Aber wann werden Verbraucher in die Irre geführt? Und welche Regeln schreibt das Gesetz vor? Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe beschäftigt sich gerade mit dem Thema.
Beim Einkaufen ist der Preis oft das schlagende Argument, wenn Kundinnen und Kunden zwischen verschiedenen Produkten die Auswahl haben. Kein Wunder also, dass viele Unternehmen mit Rabattaktionen, Bonusprämien oder Bestpreisgarantien für ihre Ware werben. Doch wer mit Preisermäßigungen locken will, muss rechtlich einiges beachten.
Welcher Preis wird ausgeschrieben?
Die sogenannte Preisangabenverordnung regelt, wie Unternehmen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern die Preise ihrer Waren oder Leistungen angeben müssen. Da steht zum Beispiel drin, dass immer der Gesamtpreis angegeben werden muss – also der Betrag, den Kunden einschließlich Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile pro Ware oder Leistung zahlen müssen.
Was gilt bei Preisrabatten?
Bei der Werbung mit Preisherabsetzungen gilt grundsätzlich, dass Verbraucherinnen und Verbraucher dadurch nicht in die Irre geführt werden dürfen, erklärt Rechtsanwalt Martin Jaschinski von der Berliner Kanzlei JBB Rechtsanwälte. Das sei zum Beispiel dann der Fall, wenn mit falschen Ursprungspreisen verglichen wird, die nie so hoch waren wie behauptet. „Das passiert gar nicht mal so selten“, sagt der Werberechtsexperte.
Eine weitere Werbestrategie sei die Preisschaukel, bei der das Unternehmen den Preis für eine kurze Zeit hochsetzt, um danach mit einem vermeintlichen Rabatt zu werben. Auch dem setze das Wettbewerbsrecht enge Schranken: Wer nur für eine „unangemessen kurze Zeit“ den höheren Preis verlange, dürfe danach nicht mit einer Preisherabsetzung werben, sagt Jaschinski. Aber wie definiert man eine solche unangemessen kurze Zeit? Und wie können Wettbewerber oder Verbraucherschützer das nachverfolgen?
Mit welchem Preis wird verglichen?
Um diesen praktischen Problemen entgegenzuwirken, legte die Europäische Union (EU) in einer Preisangabenrichtlinie fest: Bei jeder Werbung mit einer Preisermäßigung muss immer der niedrigste Preis angegeben werden, der in einem Zeitraum von 30 Tagen vor dieser Preisermäßigung für das Produkt verlangt wurde – der sogenannte Referenzpreis. In Deutschland wurde diese europäische Richtlinie in der Preisangabenverordnung umgesetzt.
Wie muss dieser Preis angegeben werden?
Juristisch umstritten war zunächst, wie und wo dieser 30-Tage-Referenzpreis angegeben werden muss, sagt Fachmann Jaschinski. Im September schaffte der Europäische Gerichtshof dann Klarheit: Die Luxemburger Richterinnen und Richter entschieden, dass sich prozentuale Rabatte oder Werbeaussagen wie „Preis-Highlight“ immer auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage beziehen müssen. Es reicht also nicht, den Referenzpreis etwa in einer Fußnote zu nennen, sich sonst aber auf einen höheren Preis zu beziehen.
Worum geht es nun in Karlsruhe?
Der BGH verhandelt heute über eine Klage der Wettbewerbszentrale gegen den Lebensmitteleinzelhändler Netto Marken-Discount mit Sitz in Bayern – nicht zu verwechseln mit dem gleichnamigen, vor allem im Norden und Osten Deutschlands vertretenen Discounter mit einem Hund auf dem Logo. Der Discounter hatte für ein Kaffee-Produkt geworben, indem er den Preis der Vorwoche (6,99 Euro), den aktuellen Preis (4,44 Euro) sowie den prozentualen Rabatt (-36 Prozent) angab. In einer Fußnote war auch der Referenzpreis zu finden. Der lag mit 4,44 Euro aber genauso hoch wie der vermeintlich reduzierte aktuelle Preis.
Welche Alternativen nutzen Unternehmen?
Infolge des EuGH-Urteils werde bereits etwas seltener mit Preisermäßigungen und dafür mehr mit unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) geworben, sagt Jaschinski. Es wird in der Werbung also nicht ein früherer Preis zum Vergleich herangezogen, sondern der Preis, den der Hersteller Händlern empfiehlt. Denn dafür gilt die Preisangabenverordnung nicht. „Ob sie das als UVP- oder als wirkliche Preisherabsetzung bewerben, ist für Verbraucher aber häufig gar nicht so leicht erkennbar“, sagt der Berliner Anwalt. Und: Oftmals seien die UVP nicht seriös kalkuliert und lägen weit über den tatsächlichen Verkaufspreisen. „Da wird es noch viel Streitstoff geben“, ist sich Jaschinski sicher. Jacqueline Melcher (dpa)
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