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Aus für digitale Anonymität? Hubig wagt riskanten Vorstoß zur IP-Speicherung
Kurz vor Weihnachten hat das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) am Montag seinen lange erwarteten Referentenentwurf zur „Einführung einer IP-Adressspeicherung“ veröffentlicht. Es verspricht damit einen modernen Instrumentenkasten für die Strafverfolgung, ohne die Fehler der Vergangenheit zu wiederholen. Doch bei genauerer Betrachtung offenbart das Papier eine Gratwanderung. Das Ressort versucht, eine flächendeckende Speicherpflicht durch eine juristische Umdeutung als „nicht schwerwiegenden Eingriff“ an der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vorbei zu definieren. Gleichzeitig könnten geplante neue Instrumente wie die „Sicherungsanordnung“ eine umfassende Online-Beschattung durch die Hintertür ermöglichen.
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Kern des schon im Vorfeld umkämpften neuen Gesetzesentwurfs ist die Einführung einer dreimonatigen Speicherpflicht für IP-Adressen im neuen Paragrafen 176 des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Die Rede ist von einer „vorsorglichen Sicherung“ der Internetkennungen. Das BMJV begründet diesen Schritt damit, dass Straftäter im Netz oft nur eine einzige Spur hinterlassen: „die von ihnen verwendete Internetprotokoll-Adresse“. Um die strengen Vorgaben des EuGH zu erfüllen, der eine allgemeine und anlasslose Speicherung von Verkehrsdaten eigentlich wiederholt untersagt hat, setzt das Ministerium auf eine gewagte Differenzierung.

Stefan Krempl schreibt seit fast 20 Jahren als freier Autor in Berlin über politische, rechtliche und kulturelle Themen rund um Internet. Schwerpunkte seiner Berichterstattung bei heise online sind die Bereiche Netzpolitik, Überwachung, Datenschutz, Urheberrecht und Regulierung.
In der Begründung heißt es dazu, dass die IP-Adressenprotokollierung einen „nicht als schwer einzustufenden Eingriff in Grundrechte“ darstelle. Das BMJV beruft sich dabei auf das jüngste EuGH-Urteil in der Rechtssache „Hadopi“, wonach die Identifizierung eines Anschlussinhabers allein anhand der IP-Adresse unter bestimmten Bedingungen zulässig sein soll. Dennoch bleibt höchst zweifelhaft, ob eine Speicherung, die unterschiedslos jeden Bürger trifft, vor den Luxemburger Richtern bestehen kann. Auch das Bundesverfassungsgericht hat stets die enorme „Streubreite“ solcher Maßnahmen gerügt.
„Sicherungsanordnung“ auch für Messenger
Nicht minder brisant als die reine IP-Log-Megadatei ist das vorgesehene Instrument der Sicherungsanordnung, das in Fachkreisen als Quick Freeze bekannt ist und in ähnlicher Form auch von der Ampel-Koalition erwogen wurde. Laut dem geplanten Paragrafen 100g Absatz 7 der Strafprozessordnung (StPO) können Behörden wie die Staatsanwaltschaft oder die Polizei damit anordnen, dass Anbieter sämtliche Verkehrsdaten – also neben Verbindungsinformationen insbesondere auch Standortdaten – unverzüglich zu sichern haben. Die Ausweitung der Überwachung wird hier besonders deutlich, da sich die Sicherung keineswegs nur auf IP-Adressen beschränkt.
Heikel ist dabei vor allem, dass die Hürden für dieses „Einfrieren“ niedrig angesetzt sind. Es reichen bereits „zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine Straftat begangen worden ist“, was eine deutlich niedrigere Schwelle darstellt als für die spätere tatsächliche Herausgabe der Daten. Auch Messenger-Dienste wie WhatsApp, Signal, iMessage, Meta Messenger oder Threema und E-Mail-Provider werden voll einbezogen, wobei laut Entwurf sogar Login-Daten und damit verknüpfte Standorte gesichert werden können. Die Daten könnten für bis zu drei Monate eingefroren werden, mit der Option auf eine einmalige Verlängerung durch ein Gericht.
Das Ministerium verteidigt dieses Vorgehen mit dem Argument, dass kein dauerhaft vorhandener Datenpool geschaffen werde. Die Speicherung erfolge anlassbezogen im Einzelfall bei konkretem Verdacht. Gegner sehen hier jedoch eine gefährliche Grauzone: Da Daten aufgrund der neuen IP-Pflicht oder für betriebliche Zwecke ohnehin vorhanden sind, wird das „Einfrieren“ zum mächtigen Hebel, um Zugriff auf Bewegungsprofile und Kommunikationspartner zu erhalten, noch bevor ein Richter die volle Verhältnismäßigkeit prüfen konnte.
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Passwörter und Handy-Rasterfahndung
Einen weiteren sensiblen Punkt stellen die skizzierten Regeln zur Herausgabe von Passwörtern dar. Der Entwurf präzisiert, dass Ermittler Auskunft über solche sehr sensiblen Zugangsinformationen verlangen dürfen, sofern dies zur Verfolgung von besonders schweren Straftaten wie Mord oder Terrorismus erforderlich ist. Damit würde jedoch eine technische Hemmschwelle fallen: Anbieter digitaler Dienste sollen grundsätzlich verstärkt verpflichtet werden, Passwörter im Rahmen der Bestandsdatenauskunft herauszugeben, mit denen der Zugriff auf Endgeräte oder Speichereinrichtungen geschützt wird.
Die geplanten Gesetzesänderungen sollen auch klarer festlegen, unter welchen Bedingungen die Polizei eine Funkzellenabfrage durchführen darf. Bei dieser Form der Rasterfahndung werten Ermittler aus, welche Handys zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem Ort eingeloggt waren, um Täter zu überführen. Während der Bundesgerichtshof (BGH) 2024 noch urteilte, dass dies nur bei besonders schweren Verbrechen erlaubt sein soll, sieht der Entwurf eine Lockerung vor. Demnach soll bereits der Verdacht auf eine Straftat von erheblicher Bedeutung ausreichen, um die Standortdaten abzufragen. Das Ministerium schließt sich damit der Rechtsauffassung einiger Landgerichte an, die eine niedrigere Hürde für die Ermittlungsarbeit für angemessen halten als der BGH.
Ambitionierter Versuch auf tönernen Füßen
„Wir müssen Kriminalität im Internet wirksamer bekämpfen“, wirbt Justizministerin Stefanie Hubig (SPD) für ihren Ansatz, den nun zunächst die anderen Ressorts, die Länder und Verbände kommentieren können, vor dem Start des parlamentarischen Verfahrens. „Täter kommen viel zu oft davon, vor allem bei Kinderpornographie, Online-Betrug und strafbarem Hass im Netz.“ Die Vertraulichkeit von Kommunikation bleibe „strikt gewahrt“. Markus Beckedahl vom Zentrum für Digitalrechte und Demokratie beklagt dagegen einen „Generalverdacht gegenüber der Bevölkerung“. Eine IP-Adresse sei „keine harmlose Sache“. Solche Kennungen ließen sich „in der Praxis über Zeitstempel und Zusatzdaten sehr gut zu Personenbezügen verdichten“.
Der eco-Verband der Internetwirtschaft warnte schon im Oktober vor einem „Rückschritt in der Digitalpolitik“ angesichts einer neuen „pauschalen Vorratsdatenspeicherung“. Eine solche „gefährdet Grundrechte, schafft wirtschaftliche Belastungen und untergräbt das Vertrauen in digitale Dienste“. Nach fast zwei Jahrzehnten gerichtlicher Auseinandersetzungen dürfe die Bundesregierung nicht erneut ein Gesetz auf den Weg bringen, „das vor Gericht erheblichen Rechtsrisiken ausgesetzt ist“. Die anlasslose Protokollierung von Nutzerspuren bleibe europarechtswidrig. Gefragt seien „gezielte Ermittlungsinstrumente und eine bessere internationale Zusammenarbeit“ statt Massenüberwachung.
Der Entwurf liest sich als ambitionierter Versuch, die Ermittlungsfähigkeit im Netz zu sichern, ohne erneut in Luxemburg oder Karlsruhe zu scheitern. Doch die Argumentation, eine flächendeckende IP-Speicherung sei kein schwerer Eingriff, steht juristisch auf tönernen Füßen. In Kombination mit der weitreichenden Sicherungsanordnung droht ein massiver Ausbau der digitalen Überwachung. Dieser würde auch die Anonymität im Netz weiter aushöhlen, wie etwa der Arbeitskreis Vorratsdatenspeicherung seit Jahren immer wieder betont.
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(nie)
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Marsrover Perseverance ist auf Rekordkurs
Perseverance ist auf Rekordkurs: Der Marsrover ist nach Angaben der US-Raumfahrtbehörde National Aeronautics and Space Administration (NASA) auf dem besten Weg, einen Streckenrekord auf dem Mars aufzustellen.
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Perseverance ist vor knapp fünf Jahren, im Februar 2021, auf dem Mars gelandet. Seither sei der Rover etwa 40 Kilometer auf dem Nachbarplaneten gefahren, teilt die NASA mit. Sie geht davon aus, dass es noch deutlich mehr werden.
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NASA Perseverance Mars Rover’s Record-Breaking Drive
Rekordhalter ist der Rover Opportunity, der in seiner knapp 15 Jahre dauernden Mission etwa 45 Kilometer schaffte. Wenn nichts Unvorhergesehenes dazwischenkommt, wird Perseverance diesen Rekord deutlich übertreffen: Das Team geht davon aus, dass die Aktoren, die seine Räder antreiben, noch mindestens weitere 60 Kilometer schaffen werden. Das bedeutet, dass Perseverance wohl mehr als 100 Kilometer auf dem Mars zurücklegen wird.
Perseverance hat bereits Rekorde aufgestellt: Im Juni legte es an einem einzigen Marstag knapp 412 Meter zurück. Das hat bisher kein Rover geschafft. Ende 2023 fuhr er knapp 700 Meter autonom, also ohne Kontrolle durch einen Menschen. Auch das ist eine Bestmarke.
Länger als geplant im Einsatz
Wie die Vorgänger hat auch Perseverance – zu Deutsch: Ausdauer – seine geplante Missionsdauer von etwa zwei Jahren überschritten. Sein direkter Vorgänger Curiosity hat seine Mission von zwei auf inzwischen mehr als 13 Jahre ausgedehnt. Perseverance ist weitgehend baugleich mit Curiosity. Jedoch wurden einige Teile optimiert, darunter die Räder, denen das scharfkantige Marsgestein zusetzt.
Noch weiter haben die Rover Spirit und Opportunity ihre geplante Missionszeit überschritten: Die beiden im Januar 2004 gestarteten Forschungsfahrzeuge sollten jeweils 90 Tage aktiv sein. Bei Spirit wurden daraus über sechs Jahre, bei Opportunity sogar fast 15 Jahre.
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In den vergangenen zwei Jahren hat das Team die Systeme von Perseverance evaluiert und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Rover noch mindestens bis 2031 durchhalten wird. Diese Tests hätten gezeigt, dass der Rover „in einem ausgezeichneten Zustand“ sei, sagte Steve Lee, stellvertretender Projektleiter von Perseverance, am 27. Dezember auf der Jahrestagung der American Geophysical Union. „Alle Systeme sind vollständig in der Lage, eine sehr lange Mission zu unterstützen, bei der diese faszinierende Region des Mars intensiv erforscht werden soll“.
Perseverance ist im Jezero-Krater unterwegs, einem durch einen Meteoriteneinschlag entstandenen, knapp 50 Kilometer großen Krater auf der Nordhalbkugel. In dem Krater existierten einst ein See und ein Flussdelta.
(wpl)
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Bericht: Apple will RAM-Inflation durch Großeinkauf bei Samsung ausgleichen
Die aktuelle RAM-Preiskrise betrifft auch große Hersteller wie Apple. Dieses ist zwar seit langem bekannt dafür, für mehr Speicher hohe Aufschläge zu verlangen, doch der Konzern möchte seine Marge sicherlich zumindest halten – und zudem ausreichend Komponenten für iPhone und Co von seinen Lieferanten bekommen. Die Lösung sollen größere Bestellungen beim südkoreanischen Produzenten Samsung Electronics sein.
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Das berichtet das in Seoul erscheinende Wirtschaftsblatt Korea Economic Daily (KED). Den Angaben zufolge soll Samsungs Anteil künftig steigen. Das Nachsehen hätten SK Hynix und Micron – wobei diese mit RAM-Chips für KI-Rechner sowieso ausgelastet sind.
Langfristige Großverträge
Laut KED hat Apple sich bereits auf die RAM-Krise eingestellt und schon beim aktuellen iPhone 17 den Anteil der Samsung-Produktion auf 60 bis 70 Prozent aller darin verbauten LPDDR-Chips erhöht. Dieser Wert solle künftig „signifikant“ und wohl auch langfristig steigen. Beim iPhone 16 soll die Verteilung zwischen Samsung Electronics und SK Hynix noch ungefähr gleich gewesen sein.
Micron spielt immer weniger eine Rolle. Die Verteilung bleibt allerdings Spekulation: Apple selbst gibt diese nicht öffentlich bekannt. Während sich die Samsung-Electronics-Mutter noch mit Apple in einem weltweiten Patentstreit befand, der 2018 endete, hatte SK Hynix die Nase vorn.
RAM-Preise mehr als verdoppelt
Eigentlich schätzt es Apples Procurement-Abteilung gar nicht, stark von einem Lieferanten abhängig zu sein. Doch erstens verspricht sich der Konzern von der höheren Abnahmemenge bei Samsung Electronics einen besseren Preis, zweitens setzten SK Hynix und Micron mehr und mehr auf High-Bandwith-Memory-Speicher (HBM), der ungeeignet für iPhone & Co ist. Er ist für Rechenzentren und KI-Beschleuniger gedacht. Apple hat zudem ein weiteres Problem: Das Unternehmen verlangt von seinen Lieferanten stets spezielle Spezifikationen.
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Der LPDDR-RAM im iPhone ist also nicht von der Stange, sondern für den Konzern angepasst – auch um das Zusammenspiel mit Apples eigenen A-SoCs (A-series System-On-a-Chip) zu optimieren. Schätzungen zufolge könnte sich der Preis für ein LPDDR5X-Modul, das im iPhone 17 steckt, seit Beginn des Jahres mehr als verdoppelt haben. Apple schließt in der Regel mehrjährige Lieferverträge, was den Preisschub zunächst nicht spürbar machen dürfte. Zuletzt hat es bei den aktuellen iPhones keine große Preiserhöhung gegeben, entgegen den Erwartungen.
(bsc)
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Vorsicht Kunde: Google-Shop kann Smartphone nicht zusenden
Wie nahezu alle Teenager besitzt auch die sechzehnjährige Tochter von Martin M. ein Smartphone. Bisher ist das ein Google Pixel 6a. Als sich im Sommer herausstellte, dass ihr Smartphone von einem Akkuproblem bei diesem Modell betroffen war, entschied sie sich, Googles Angebot einer Gutschrift in Höhe von 180 Euro für Hardwarekäufe im Google-Store anzunehmen.
Kurz darauf erfuhr Martin M. von einem Angebot Googles, bei Bestellung eines Pixel 10 Pro das gebrauchte Modell 6a für über 300 Euro in Zahlung zu nehmen. Das fanden Vater und Tochter sehr attraktiv und bestellten am 4. September in Googles Onlineshop das Topmodel zu den gebotenen Konditionen, einschließlich Inzahlungnahme des alten Smartphones. Prognostiziert war eine Erstattung von 333 Euro; mit der zuvor gewährten Gutschrift von 180 Euro sollte das Pixel 10 Pro mit 256 GByte statt 1200 also noch 686 Euro kosten.
Am 8. September kamen zwei Versandbestätigungen von Google, eine für das neue Smartphone und eine für das Rücksende-Kit für das alte Smartphone. Das Kit wurde am 10. September durch DHL geliefert. Zum Smartphone hieß es indessen in einer Mail des Google-Shops vom 9. September, es habe nicht zugestellt werden können und sei deshalb zurückgekommen. Martin M. möge Kontakt aufnehmen, um eine Erstattung des Kaufpreises zu erhalten und eine neue Bestellung aufzugeben.
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