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Künstliche Intelligenz

Azure App Testing: Zentrale Plattform für Last- und Funktionstests in der Cloud


Microsoft führt das Azure App Testing ein. Der Cloud-Dienst soll die Validierung von Web- und App-Anwendungen vereinfachen und beschleunigen. Er bündelt erstmals Lasttests und End-to-End-Webtests zentral im Azure Portal. Nutzer können sowohl funktionale als auch Performance-Tests in großem Maßstab durchführen, ohne eine eigene Testinfrastruktur aufbauen zu müssen. Azure App Testing kombiniert die Funktionen von Azure Load Testing und Playwright Testing in einer einheitlichen Testumgebung; Bereitstellung, Zugriffssteuerung und Abrechnung erfolgen jetzt über eine Plattform.

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Entwicklungs- und QA-Teams können mit Frameworks wie Playwright, JMeter oder Locust Testläufe konfigurieren und ausführen. Mit an Bord sind ebenfalls KI-Features, die sowohl bei der Erstellung als auch bei der Auswertung von Tests helfen sollen. Hierzu gehören unter anderem eine automatische Fehlererkennung und konkrete Handlungsempfehlungen. Azure App Testing skaliert automatisch, damit sich auch realistische Traffic-Lasten aus verschiedenen Regionen simulieren lassen. Zudem führt der Cloud-Dienst plattform- und browserübergreifende Tests aus. Die Provisionierung und Wartung der Testumgebungen übernimmt Microsoft.

Nutzer von Azure Load Testing können ihre bestehenden Tests direkt weiter verwenden, während Nutzer von Playwright Testing laut Microsoft auf die neuen Playwright Workspaces migrieren sollten. Diese unterstützen für Tests Windows und Linux sowie Browser auf Chromium-, Firefox- und WebKit-Basis. Azure App Testing ist ab sofort im Azure-Portal verfügbar. Einen Überblick des Diensts und eine Anleitung zum ersten Start finden sich bei Microsoft in der Tech Community. Die Preise richten sich nach den verbrauchten Virtual User Hours (VUH).


(fo)



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Falschparkerfotograf als Datensünder: Ein Grundsatzurteil, das keines ist


Dürfen Bürger Falschparker fotografieren und das Bild anschließend per Apps wie „weg.li“ nicht nur an die Behörden weiterleiten, sondern auch veröffentlichen? Das Oberlandesgericht Dresden hat dabei in einem nun vorliegenden Endurteil (4 U 464/25) im September Datenschutzverstöße identifiziert, für die der Nutzer verantwortlich ist. Doch die Umstände des Falles sind sehr speziell – und die Begründung ebenfalls.

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Geklagt hatte der Beifahrer eines Fahrzeuges, das bei einem angeblichen Parkverstoß im Bereich einer Bushaltestelle fotografiert wurde. Das Foto war unverpixelt, das Kennzeichen des Leipziger Fahrzeuges war klar sichtbar und auch der Beifahrer erkennbar. In Verbindung mit den Metadaten wie Uhrzeit, Ort und Automobil sei damit nicht nur der Personenbezug gegeben, sondern auch der Bereich der schützenswerten Privatsphäre eröffnet.

Das Gericht sah in der Speicherung und Veröffentlichung durch weg.li zudem eine Auftragsdatenverarbeitung – die habe im Auftrag des Falschparkfotografen gehandelt. Weil er als Privatperson gehandelt habe, könne er sich nicht auf die Ausnahme für Strafverfolgungszwecke berufen, auch die Haushaltsausnahme greife nicht. Diese sei laut der Richter nicht einschlägig, „da die Anfertigung eines Fotos im öffentlichen Raum und deren Übermittlung an staatliche Stellen zur Verfolgung von Parkverstößen keine ausschließlich persönlich-familiäre Tätigkeit darstellt.“ Auch ein berechtigtes Interesse des Fotografierenden sei nicht erkennbar und auch das Argument, dass es in öffentlichem Interesse oder zur Wahrung berechtigter Interessen gehandelt worden sei, überzeugte den vierten Zivilsenat in Dresden nicht.

Für die Richter ist klar: „Einer Verarbeitung des Beweisfotos durch den Beklagten steht entscheidend das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers in Gestalt des Rechts am eigenen Bild entgegen.“ Sach- und Zweckdienlichkeit würden den Verstoß gegenüber einem Dritten nicht rechtfertigen können. Im Dresdner Verfahren ging es stets um den Beifahrer und nicht um den Fahrer des Automobils.

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Und auch für den Beifahrer hat sich der Aufwand wenig gelohnt. Denn neben dem Löschungsanspruch wollte er auch Schadenersatz zugesprochen bekommen – was die Richter bejahten. 100 Euro Schadenersatz seien unter den Umständen des Falles und angesichts des vorgetragenen Kontrollverlustes „angemessen, aber auch ausreichend“, so die Dresdner Richter.

Mit der Summe kann der Kläger wenig anfangen: 9 Prozent der Verfahrenskosten vor Gericht muss er selbst tragen – was angesichts von zwei Instanzen und umfangreichen Schriftwechseln den Betrag überschreiten dürfte. Deutlich teurer sind die vorgerichtlichen Anwaltskosten und die übrigen 91 Prozent der weiteren Prozesskosten, die er nun tragen muss. Eine Revision zum Bundesgerichtshof hat das Oberlandesgericht nicht zugelassen.

Was der Fall bei allen Spezifika zeigt: Auch wer sich im Recht sieht, muss spätestens dann, wenn ein Foto weitergegeben oder gar im Internet veröffentlicht werden soll, auch die Rechte anderer respektieren und Vorkehrungen treffen. Dass damit allerdings die Nutzung von Falschparkerapps oder spezialisierter Plattformen aus Datenschutzgründen generell verboten wäre, lässt sich aus dem Urteil 4 U 464/25 hingegen nicht ableiten.


(mack)



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Check Point kooperiert mit Nvidia für KI-Sicherheitsplattform


Mit AI Cloud Protect erweitert Check Point sein Portfolio, um KI-Workloads auf Netzwerk- und Hostebene abzusichern. Das Produkt soll sich in bestehende Umgebungen integrieren lassen und zielt auf Bedrohungen ab, die aus der Nutzung generativer KI resultieren. Als Hardwarebasis dient Nvidias BlueField-Netzwerkplattform, konkret die BlueField-3-DPUs. Laut Check Point beeinträchtigen die Sicherheitsfunktionen die Performance der KI-Workloads nicht. Zudem ermögliche die Plattform die zentrale Verwaltung großer KI-Cluster und eine einheitliche Sicherheitsorchestrierung über tausende Knoten hinweg.

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Auch die kommende BlueField-4-Generation wird bereits unterstützt. Sie verspricht eine bis zu sechsmal höhere Rechenleistung und doppelte Netzwerkbandbreite. Damit sollen sich sowohl Inferenzprozesse als auch komplexe Trainings-Workloads sicher und skalierbar in Unternehmensumgebungen betreiben lassen. Nach Angaben des Herstellers wird das Produkt bereits in Pilotprojekten bei Finanzdienstleistern und weiteren strategischen Partnern eingesetzt.

AI Cloud Protect fügt sich in Check Points bestehenden Sicherheits-Stack ein und ergänzt unter anderem die CloudGuard Web Application Firewall (WAF), die Richtlinien für den sicheren Umgang mit KI-Modellen umsetzt. Zudem bietet sie eine GenAI-Protect-Integration auf Nutzerebene, die Observability-Funktionen und Schutzmechanismen für generative KI-Anwendungen kombiniert.


(axk)



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Bastel-Projekt: ZigBee-Gateway mit Raspberry Pi bauen


Das Kontrollieren des Lichts gehört ins Standardrepertoire eines jeden Smart-Home-Einsteigers. Wer für einfache Vorhaben nicht gleich ein Vermögen ausgeben möchte, kann mit der Ikea-Smart-Home-Lösung Trådfri kostengünstig in das Thema einsteigen. Die Produkte verwenden ZigBee zur Kommunikation und sind zu einem gewissen Grad auch mit anderen Systemen wie Philips Hue kompatibel.

Doch die frühere Steuerzentrale, das Trådfri-Gateway, hat gewisse Grenzen, die man entweder mit dem neuen Gateway Dirigera überwinden kann – oder man baut sich gleich ein eigenes Gateway auf Raspi-Basis, um unabhängig von den Herstellervorgaben (auch anderer Hersteller) ZigBee-Geräte zu nutzen.

  • Trådfri- und andere ZigBee-Geräte mit eigenem Hub betreiben
  • Zigbee2MQTT auf dem Raspberry Pi nutzen
  • Geräte in Home Assistant einbinden

Wie das funktioniert, erkläre ich in diesem Artikel. Allerdings setzt die Anleitung eine in Docker laufende „Home Assistant“-Instanz auf einem Raspberry Pi voraus. Wer mit Docker noch keine Erfahrung hat, findet in einem gesonderten Artikel sowie in folgendem Video weitere Informationen. Das Projekt lässt sich auch mit einem nativen Home Assistant (HA) umsetzen. Das benötigte Zigbee2MQTT-Add-on findet man im Add-on-Store von HA.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Bastel-Projekt: ZigBee-Gateway mit Raspberry Pi bauen“.
Mit einem heise-Plus-Abo können Sie den ganzen Artikel lesen.



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