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BGH: Kündigungsbutton ist auch bei automatischem Vertragsende nötig


Seit Juli 2022 müssen Anbieter für dauerhafte Schuldverhältnisse einen Kündigungsbutton im Online-Bereich verfügbar machen. Doch es gibt immer wieder Streit über diese gesetzliche Pflicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Punkt nun für mehr Klarheit gesorgt: Er entschied mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22. Mai (I ZR 161/24): Eine Kündigungsschaltfläche nach Paragraf 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist auch dann notwendig, wenn der Verbraucher nur ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag automatisch endet.

In dem Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Versandhändler Otto.de. Dieser bietet auf seiner Webseite das Vorteilsprogramm „Otto Up Plus“ gegen ein Jahresentgelt von 9,90 Euro an. Die Laufzeit dieses Pakets beträgt zwölf Monate und läuft dann automatisch aus. Der vzbv mahnte Otto.de zunächst ab, weil der Anbieter keinen Button für außerordentliche Kündigungen der Offerte bereitstellt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte die Klage abgewiesen, da es der Ansicht war, dass es sich bei „Otto Up Plus“ nicht um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von Paragraf 312k BGB handele und somit keine Pflicht zum Bereitstellen einer Kündigungsschaltfläche bestehe.

Der BGH hob das Urteil der niederen Instanz auf und gab der Revision des Klägers statt. Der I. Zivilsenat verurteilte die Beklagte, keine kostenpflichtigen Vorteilsprogramme mehr anzubieten, ohne Verbrauchern eine außerordentliche Kündigung über einen entsprechenden Button zu ermöglichen. Otto.de muss zudem 260 Euro nebst Zinsen an die Verbraucherschützer zahlen.

Mit ihrer Entscheidung legten die Karlsruher Richter den zentralen Begriff des Dauerschuldverhältnisses weit aus. Die wesentliche Eigenschaft einer solchen geschäftlichen Beziehung ist demnach, dass der Unternehmer dauerhaft oder wiederkehrend Leistungen erbringt und deren Gesamtumfang von der Vertragsdauer abhängt. Im vorliegenden Fall erbringe die Beklagte fortwährend Punktegutschriften und einen kostenlosen Versand während der Laufzeit, was die vertragstypische Hauptleistung darstelle. Das Vorteilspaket falle daher unter die einschlägige Norm.

Die OLG-Argumentation, dass eine einmalige Zahlung des Verbrauchers eine „Kostenfalle“ ausschließe und daher keine Schutzbedürftigkeit vorliege, teilte der BGH nicht. Der Gesetzgeber habe hier nicht primär daran gedacht, dass Verbraucher den Umfang ihrer Zahlungspflicht nicht überblicken könnten. Vielmehr habe er sich daran gerieben, dass die Kündigung von auf einfache Weise geschlossenen Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr erschwert werde und sich deren Beendigung verzögere.

Auch bei einer Einmalzahlung zu Beginn des Vertrags kann der Kunde in eine „Kostenfalle“ geraten, meint der Senat. Die geschuldete Vergütung hänge nämlich oft von der Dauer der Vertragslaufzeit ab. Zudem erhöhe eine erschwerte Kündigung den Betrag, den der Verbraucher dem Unternehmer schuldet. Eine Ausnahme von Paragraf 312k BGB für Verträge mit Einmalzahlung würde dem Schutzzweck der Norm zuwiderlaufen. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Beschränkung auf Dauerschuldverhältnisse berücksichtige, dass nur bei diesen die Rechtsfolgen einer Kündigung hinreichend absehbar seien.

Der IT-Rechtler Jens Ferner sieht in dem Urteil einen Weckruf für Anbieter digitaler Dienstmodelle oder Mitgliedschaften: „Wer dem Verbraucher einen bequemen Vertragsschluss bietet, muss auch eine gleichwertige Möglichkeit zur Vertragsbeendigung bereitstellen.“ Der Fokus des Verbraucherschutzes im digitalen Raum liege darauf, eine Kündigung strukturell zu erleichtern.

Künftig wird zusätzlich ein Widerrufsbutton Pflicht: Online geschlossene Verträge sollen ab Mitte 2026 darüber auch mit einem Klick widerrufen werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am Mittwoch publiziert hat. Das Ressort will damit geänderte EU-Vorgaben zu Verbraucher- und Versicherungsverträgen umsetzen. „So einfach wie das Bestellen im Internet geht – so einfach soll auch das Widerrufen sein“, betonte Justizministerin Stefanie Hubig (SPD). „Mit dem Widerrufsbutton stärken wir den Schutz vor Verträgen, die man eigentlich gar nicht will.“

Laut dem Referentenentwurf, der zunächst das Bundeskabinett passieren muss, soll die Pflicht für eine solche Online-Schaltfläche in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten. Verträge über letztere werden sich dem Plan nach aber höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen lassen können. Voraussetzung: Der Verbraucher ist über das Widerrufsrecht belehrt worden. Bei Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten. Bislang ist es möglich, dass entsprechende Verträge – trotz erfolgter Belehrung – ohne Befristung widerrufen werden können. Unternehmer sollen ferner die Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln müssen.


(dahe)



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Studie: Podcasts werden meist nebenbei gehört


Egal, ob unterwegs oder Zuhause: Podcasts gehören für viele zum Alltag hinzu, das zeigt eine Umfrage im Auftrag des Digitalverbands Bitkom. Etwa die Hälfte (49 Prozent) aller Befragten hört gelegentlich Podcasts. Die Verteilung ist bei allen Altersklassen bis 65 Jahre gegeben. Bei den Befragten ab 65 Jahren nimmt der Anteil leicht ab (44 Prozent). Im Schnitt hören die Befragten für etwa zwei Stunden pro Woche Podcasts. Nur wenige hören drei bis fünf Stunden pro Woche (14 Prozent) und nur ein kleiner Teil schafft es diese Zeit noch zu überbieten (4 Prozent).

Viele Menschen schalten Podcasts einfach mal nebenbei ein. So hört fast die Hälfte (44 Prozent) beim Autofahren Podcasts – in Bussen und Bahnen jedoch knapp weniger als ein Drittel (30 Prozent). Auch beim Haushalt entscheidet sich etwa ein Drittel (36 Prozent) dazu, eine Folge zu hören. Wenn jedoch aktiv aufgepasst werden muss, verzichten viele auf die Nebenbeschäftigung. Während der Arbeit, der Schule oder der Uni hören nur wenige Podcasts (13 Prozent) – und bei der Gartenarbeit sogar nur in den seltensten Fällen (ein Prozent). Rein zur Entspannung, ohne eine andere Beschäftigung, schaltet nur etwa jeder Dritte (29 Prozent) einen Podcast ein.

Die Studie ist nach Angabe von Bitkom Research, das sie durchgeführt hat, repräsentativ. Dafür wurden von Ende Mai bis Anfang Juni 2025 insgesamt 1209 Personen ab 16 Jahren in Deutschland telefonisch befragt. 595 von diesen nutzten Podcasts.

Unter dem folgenden Link finden sich im Übrigen alle Podcasts von heise medien.


(nie)



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KI-Wettbewerb und App-Store-Rankings: X und xAI verklagen Apple und OpenAI


Das KI-Startup xAI und die Online-Plattform X haben am Montag vor einem US-Bundesgericht in Texas Klage gegen die US-Konzerne Apple und OpenAI eingereicht. Die von dem Milliardär Elon Musk gegründeten Unternehmen werfen den beiden Konkurrenten monopolistische Praktiken vor. Sie hätten sich illegal verschworen, um den Wettbewerb bei künstlicher Intelligenz (KI) zu behindern. Apple und OpenAI haben „Märkte abgeschottet, um ihre Monopole aufrechtzuerhalten und Innovatoren wie X und xAI am Wettbewerb zu hindern“, heißt es in der Klageschrift.

In der Klage vor dem Bezirksgericht der Vereinigten Staaten für den nördlichen Bezirk von Texas in Fort Worth (AZ. 4:25-CV-00914-P) beschuldigen X und xAI Apples App Store, konkurrierende Chatbots und „Super“-Apps, darunter Grok und X, zu benachteiligen. Apple hat eine Partnerschaft mit OpenAI geschlossen, um eine Schnittstelle zu ChatGPT in seine Betriebssysteme für iPhones, iPads und Macs zu integrieren. „Ohne den Exklusivvertrag mit OpenAI hätte Apple keinen Grund, die X-App und die Grok-App nicht in seinem App Store zu präsentieren“, heißt es in der Klageschrift. Musks Unternehmen behaupten, dass iPhone-Nutzer keinen Grund hätten, KI-Apps von Drittanbietern herunterzuladen, weil das Unternehmen seine Nutzerinnen und Nutzer zwingt, ChatGPT als Standard-Chatbot-App zu verwenden. Auch verschaffe die ChatGPT-Integration des iPhones OpenAI Zugang zu „potenziell Milliarden von Benutzeranfragen, die von Hunderten von Millionen von iPhones stammen“, was einen unfairen Vorteil darstelle. X und xAI fordern Schadensersatz in Höhe von mehreren Milliarden US-Dollar.

„Diese jüngste Klage steht im Einklang mit Herrn Musks andauernden Belästigungen“, erklärte ein OpenAI-Sprecher in einer Stellungnahme gegenüber der Nachrichtenagentur Reuters. Anfang dieses Monats hatte Musk bereits mit „unmittelbaren rechtlichen Schritten“ durch seine KI-Firma xAI gedroht. Bereits damals behauptete er in einem Post auf seiner Plattform X, Apple mache es unmöglich, dass andere KI-Firmen außer OpenAI bzw. ChatGPT die Nummer 1 in den App-Store-Charts erreichen könnten. Das sei ein „eindeutiger Verstoß gegen das Kartellrecht“.

Die von X und xAI angestrengte Klage könnte den Gerichten in den Vereinigten Staaten nach Einschätzung von Reuters zum ersten Mal die Gelegenheit geben, zu beurteilen, ob es einen definierten Markt für KI gibt und was dieser umfasst. Bei kartellrechtlichen Streitigkeiten sei dies eine Schwellenfrage.

Darüber hinaus verklagt Musk OpenAI und dessen CEO Sam Altman separat vor einem Bundesgericht in Kalifornien, um die Umwandlung des Unternehmens von einem gemeinnützigen in ein gewinnorientiertes Unternehmen zu verhindern. Im März wies das zuständige Gericht den dazugehörigen Eilantrag jedoch ab. Es seien keine ausreichenden Gründe vorgelegt worden, um sofort zu entscheiden, so das Gericht. Musk hat OpenAI zusammen mit Altman im Jahr 2015 als gemeinnütziges Unternehmen gegründet, zog sich nach Streitigkeiten um die Ausrichtung und vor allem um die Führungsstrukturen 2018 aber aus dem Unternehmen zurück. Eine Klage gegen Apple dagegen hatte Musk bislang nicht angestrengt. Beim letzten öffentlichen Streit glättete ein persönliches Gespräch mit Apple-Chef Tim Cook die Wogen.


(akn)



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Trotz MediaMarktSaturn-Übernahme: JD.com startet Shop Joybuy in Deutschland


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

JD.com meint es offenbar ernst mit der Expansion in Europa und Deutschland. Der chinesische E-Commerce-Konzern hat am Wochenende seinen europäischen Onlineshop Joybuy in der Bundesrepublik gestartet. Er tritt damit in direkten Wettbewerb zu den bestehenden Internet-Stores von MediaMarkt und Saturn. Schon zuvor kündigte JD.com an, die MediaMarktSaturn-Mutter Ceconomy übernehmen zu wollen. Der Kauf ist zwar noch nicht in trockenen Tüchern, soll aber im ersten Halbjahr 2026 abgeschlossen sein. Der chinesische Versandhändler folgt demnach der Losung: Konkurrenz belebt das Geschäft – selbst in den eigenen Reihen.

Joybuy ist bereits seit einigen Wochen in Großbritannien aktiv und hat dort einen Fokus auf Elektronik, Lebensmittel vor allem aus dem asiatischen Raum und eigene Expresslieferungen. Das deutet darauf hin, dass das Shopping-Portal auch in Deutschland zu einem ernst zu nehmenden Herausforderer für Media Markt und Saturn werden könnte. Das Schnäppchenportal China Gadgets weist darauf hin, dass JD.com in Europa bereits unter dem Namen Ochama am Start gewesen sei. Dieser Online-Auftritt und die etwas sperrigere Marke sollen in Joybuy aufgehen. Kunden in den Niederlanden, wo Ochama ursprünglich loslegte, haben offenbar schon eine entsprechende Info-Mail erhalten.

JD.com selbst kündigte jüngst für Ochama eine „neue Ära“ mit dem Wechsel zu Joybuy an. Ab August will der Anbieter die Migration zu der „neuen und verbesserten Shopping-Plattform innerhalb der JD.com-Familie“ vollziehen. Die Rede ist von einer automatischen Kontoübertragung: Ochama-Daten und Bestellungen würden automatisch auf Joybuy transferiert. Der neue Shop kommt auch nach Frankreich, Belgien und Luxemburg. Interessenten in anderen europäischen Ländern vertröstet der Konzern auf nicht absehbare Zeit.

Ochama lieferte seine Warenpalette per Versand oder über zahlreiche Abholstationen aus, die sich laut China Gadgets bisher hauptsächlich im Westen und Süden von Deutschland befinden. Der Anbieter expandiert anscheinend langsam von den Niederlanden aus und hat es von Nordrhein-Westfalen aus bereits nach Hessen und Baden-Württemberg geschafft. Joybuy existierte schon einmal von 2015 bis 2021 als Konkurrent zu AliExpress in Europa, hat sich offensichtlich aber nicht durchsetzen können.

Der Online-Handel gewann zuletzt auch bei Ceconomy an Bedeutung: Vom Gesamtumsatz des Geschäftsjahres 2024/25 in Höhe von 4,8 Milliarden Euro kamen 1,1 Milliarden aus dem Internetgeschäft, ein Plus von 6,8 Prozent. JD.com will sich bei Ceconomy nach eigenen Angaben in den ersten Jahren aus der Marktstrategie weitgehend heraushalten. Eine Verschmelzung insbesondere der etablierten Marke MediaMarkt mit Joybuy scheint zunächst nicht realistisch.


(mma)



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