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BGH: Kündigungsbutton ist auch bei automatischem Vertragsende nötig
Seit Juli 2022 müssen Anbieter für dauerhafte Schuldverhältnisse einen Kündigungsbutton im Online-Bereich verfügbar machen. Doch es gibt immer wieder Streit über diese gesetzliche Pflicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Punkt nun für mehr Klarheit gesorgt: Er entschied mit einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 22. Mai (I ZR 161/24): Eine Kündigungsschaltfläche nach Paragraf 312k Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist auch dann notwendig, wenn der Verbraucher nur ein einmaliges Entgelt zu entrichten hat und der Vertrag automatisch endet.
In dem Fall klagte der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) gegen den Versandhändler Otto.de. Dieser bietet auf seiner Webseite das Vorteilsprogramm „Otto Up Plus“ gegen ein Jahresentgelt von 9,90 Euro an. Die Laufzeit dieses Pakets beträgt zwölf Monate und läuft dann automatisch aus. Der vzbv mahnte Otto.de zunächst ab, weil der Anbieter keinen Button für außerordentliche Kündigungen der Offerte bereitstellt. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg hatte die Klage abgewiesen, da es der Ansicht war, dass es sich bei „Otto Up Plus“ nicht um ein Dauerschuldverhältnis im Sinne von Paragraf 312k BGB handele und somit keine Pflicht zum Bereitstellen einer Kündigungsschaltfläche bestehe.
Der BGH hob das Urteil der niederen Instanz auf und gab der Revision des Klägers statt. Der I. Zivilsenat verurteilte die Beklagte, keine kostenpflichtigen Vorteilsprogramme mehr anzubieten, ohne Verbrauchern eine außerordentliche Kündigung über einen entsprechenden Button zu ermöglichen. Otto.de muss zudem 260 Euro nebst Zinsen an die Verbraucherschützer zahlen.
Wie weit reicht ein Dauerschuldverhältnis?
Mit ihrer Entscheidung legten die Karlsruher Richter den zentralen Begriff des Dauerschuldverhältnisses weit aus. Die wesentliche Eigenschaft einer solchen geschäftlichen Beziehung ist demnach, dass der Unternehmer dauerhaft oder wiederkehrend Leistungen erbringt und deren Gesamtumfang von der Vertragsdauer abhängt. Im vorliegenden Fall erbringe die Beklagte fortwährend Punktegutschriften und einen kostenlosen Versand während der Laufzeit, was die vertragstypische Hauptleistung darstelle. Das Vorteilspaket falle daher unter die einschlägige Norm.
Die OLG-Argumentation, dass eine einmalige Zahlung des Verbrauchers eine „Kostenfalle“ ausschließe und daher keine Schutzbedürftigkeit vorliege, teilte der BGH nicht. Der Gesetzgeber habe hier nicht primär daran gedacht, dass Verbraucher den Umfang ihrer Zahlungspflicht nicht überblicken könnten. Vielmehr habe er sich daran gerieben, dass die Kündigung von auf einfache Weise geschlossenen Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr erschwert werde und sich deren Beendigung verzögere.
Weckruf für Online-Anbieter
Auch bei einer Einmalzahlung zu Beginn des Vertrags kann der Kunde in eine „Kostenfalle“ geraten, meint der Senat. Die geschuldete Vergütung hänge nämlich oft von der Dauer der Vertragslaufzeit ab. Zudem erhöhe eine erschwerte Kündigung den Betrag, den der Verbraucher dem Unternehmer schuldet. Eine Ausnahme von Paragraf 312k BGB für Verträge mit Einmalzahlung würde dem Schutzzweck der Norm zuwiderlaufen. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Beschränkung auf Dauerschuldverhältnisse berücksichtige, dass nur bei diesen die Rechtsfolgen einer Kündigung hinreichend absehbar seien.
Der IT-Rechtler Jens Ferner sieht in dem Urteil einen Weckruf für Anbieter digitaler Dienstmodelle oder Mitgliedschaften: „Wer dem Verbraucher einen bequemen Vertragsschluss bietet, muss auch eine gleichwertige Möglichkeit zur Vertragsbeendigung bereitstellen.“ Der Fokus des Verbraucherschutzes im digitalen Raum liege darauf, eine Kündigung strukturell zu erleichtern.
Widerrufsbutton ab Juni 2026
Künftig wird zusätzlich ein Widerrufsbutton Pflicht: Online geschlossene Verträge sollen ab Mitte 2026 darüber auch mit einem Klick widerrufen werden können. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am Mittwoch publiziert hat. Das Ressort will damit geänderte EU-Vorgaben zu Verbraucher- und Versicherungsverträgen umsetzen. „So einfach wie das Bestellen im Internet geht – so einfach soll auch das Widerrufen sein“, betonte Justizministerin Stefanie Hubig (SPD). „Mit dem Widerrufsbutton stärken wir den Schutz vor Verträgen, die man eigentlich gar nicht will.“
Laut dem Referentenentwurf, der zunächst das Bundeskabinett passieren muss, soll die Pflicht für eine solche Online-Schaltfläche in Bezug auf Waren, Dienstleistungen und Finanzdienstleistungen gelten. Verträge über letztere werden sich dem Plan nach aber höchstens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss widerrufen lassen können. Voraussetzung: Der Verbraucher ist über das Widerrufsrecht belehrt worden. Bei Lebensversicherungen soll eine Ausschlussfrist von 24 Monaten und 30 Tagen gelten. Bislang ist es möglich, dass entsprechende Verträge – trotz erfolgter Belehrung – ohne Befristung widerrufen werden können. Unternehmer sollen ferner die Vertragsbedingungen künftig nicht mehr in Papierform übermitteln müssen.
(dahe)
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Samsung: Smartphone mit doppelter Faltung soll „noch dieses Jahr“ kommen
Samsung hatte schon im Zuge des Galaxy-S25-Events Anfang des Jahres ein Foldable mit drei Bildschirmen und zweifacher Faltung angeteasert. Nun wurde davon ausgegangen, dass der Konzern es als eine Art „One more thing“ am Ende der Vorstellung des Galaxy-Unpacked-Events am 9. Juli nach dem Galaxy Z Fold 7 präsentiert. Daraus wurde nichts, stattdessen versprach TM Roh gegenüber der Korea Times, dass es bis Ende des Jahres erscheinen könne.
Man fragt sich, ob es eine Nachfrage für diesen Formfaktor gibt
Er sagte: „Wir arbeiten intensiv an einem dreifach faltbaren Smartphone, mit dem Ziel, es Ende dieses Jahres auf den Markt zu bringen.“ „Wir konzentrieren uns auf die Perfektionierung des Produkts und seine Benutzerfreundlichkeit, aber wir haben noch nicht über seinen Namen entschieden“, ergänzte TM Roh. Man werde bezüglich des Namens bald eine „endgültige Entscheidung treffen“. Bislang macht das Gerät inoffiziell als „Galaxy G Fold“ die Runde.
TM Roh war nicht der einzige Samsung-Manager, der am Rande des Unpacked-Events bereit war, über das dreifach faltbare Gerät zu sprechen. Gegenüber Android Authority sagte ein namentlich nicht genannter regionaler Samsung-Manager, dass das Tri-Fold produktionsbereit sei. Der Hersteller sei sich aber unsicher, ob die Welt ein solches Produkt brauche. Man frage sich, ob es wirklich eine Nachfrage für diesen Formfaktor gebe.
„Galaxy G Fold“ angeblich zunächst nur in China und Korea
Einem Bericht aus Südkorea von voriger Woche zufolge soll das „Galaxy G Fold“ im Laufe des Septembers in Produktion gehen und zunächst nur in wenigen Märkten verfügbar sein. Im vierten Quartal soll es lediglich in China und Korea auf den Markt kommen. Diese beiden Märkte könnte Samsung als Testballon nutzen, um das Verbraucher-Interesse zu messen, bevor es auf weiteren Märkten angeboten werden könnte. Für den chinesischen Markt wäre es bereits das zweite Tri-Fold-Gerät, denn dort bietet Huawei schon sein Mate XT an.
Hinsichtlich der Hardware soll Samsungs Dreifaltgerät einen 10-Zoll-OLED-Bildschirm besitzen, der durch zwei Scharniere auf ein Drittel seiner Größe zusammengefaltet werden kann, damit es in der Hosentasche Platz findet. Als Prozessor kommt angeblich Qualcomms Snapdragon-8-Elite-SoC zum Einsatz. Bei den Kameras orientiert sich Samsung am Galaxy Z Fold 7: Es soll eine 200-MP-Hauptkamera, eine 12-MP-Ultraweitwinkel- und eine 10-MP-Telezoomkamera mit dreifachem optischem Zoom sowie eine 10-M-Selfie-Kamera an Bord haben.
Ähnlich wie das Modell von Huawei soll das „Galaxy G Fold“ nicht sonderlich günstig sein. Derzeit macht ein Preis von vier Millionen Won – umgerechnet rund 2400 Euro – die Runde. Damit dürfte eine potenzielle Käuferschicht relativ klein ausfallen.
(afl)
Künstliche Intelligenz
Mit dem „Trump Phone“ gegen das iPhone: Made in America?
Für die Anhänger von Donald Trump ist der 16. Juni 2015 ein historischer Tag. An diesem Tag hat der Immobilienmillionär an der goldenen Rolltreppe im New Yorker Trump Tower seine Ambitionen auf das Präsidentenamt verkündet. Zehn Jahre später nutzten die Trump-Söhne Eric und Donald Jr. den inoffiziellen Festtag der „Make America Great Again“-Community, um genau dort den Mobilfunkdienst Trump Mobile und ein eigenes Smartphone anzukündigen. Trump Mobile kostet im „47 PLAN“ 47,45 Dollar im Monat – eine Anspielung auf die 45. und 47. Präsidentschaft, die Donald Trump errungen hat.
Die Tarifkosten von monatlich 47,45 US-Dollar sind eine Anspielung auf Trumps Präsidentschaften.
(Bild: Trump Mobile)
Der Haken bei der Sache für die Kunden: Zu den Stoßzeiten werden bei ihnen die Geschwindigkeiten gedrosselt, während die Premiumkunden bei den klassischen Providern ohne Limits online surfen können. Denn Trump Mobile ist kein Provider, der ein eigenes Mobilfunknetz betreibt – wie AT&T, Verizon Mobile oder T-Mobile –, sondern ein sogenannter MVNO (Mobile Virtual Network Operator). Die Betreiber dieser virtuellen Netze verkaufen zu Discountpreisen unter einer eigenen Marke die ungenutzten Netzkapazitäten der echten Mobilfunknetze.
Trump Mobile mit eigenem Smartphone
Der Trump-Plan kann in beliebigen Smartphones verwendet werden. Trump Mobile will aber vor allem mit einem eigenen Gerät, dem T1 Phone 8002, den Markt aufmischen. Das goldfarbige Trump-Mobiltelefon soll laut Pressemitteilung bereits im August für 499 Dollar (plus Mehrwertsteuer) auf den Markt kommen. Bei der Ankündigung im Trump-Tower blieben allerdings viele Fragen offen. Auch der Starttermin August wurde infrage gestellt. Plötzlich war nur noch von „later this year“ die Rede, also irgendwann im Jahr 2025.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Mit dem „Trump Phone“ gegen das iPhone: Made in America?“.
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iPadOS 26: Fast ein Mac – aber nur fast
Mit iPadOS 26 geht für viele iPad-Nutzer ein Traum in Erfüllung: Endlich soll man sein Apple-Tablet fast so frei benutzen können wie einen Desktop-Rechner. Vorbei der Zwang zu Stage Manager, Split View und Slide Over, stattdessen freie Beweglichkeit von Fenstern. Daneben hat Apple auch ein seit langem bestehendes iPad-Problem gelöst: das fehlende „echte“ Multitasking. So musste man beispielsweise, wenn man aus dem durchaus professionell nutzbaren Final Cut Pro für iPad etwas exportieren wollte, die App auflassen. Wurde sie geschlossen, endete auch das Rendering. Mit iPadOS 26 laufen solche Tätigkeiten auch im Hintergrund, wie man es vom Mac seit ewigen Zeiten kennt.
Wie die ersten Wochen mit der iPadOS-26-Beta zeigen, ist allerdings noch nicht alles Gold, was glänzt. So sorgt das neue „Liquid Gass“-Design an manchen Stellen für weniger Übersicht als zuvor und auch bei neuen Elementen wie der neuen Menüleiste hat Apple einige zumindest fragwürdige Entscheidungen getroffen. Das ist alles aber zum Glück nicht tragisch, weil die Richtung stimmt und ja noch einiges im Rahmen der Beta verändert werden kann. Hier ein Überblick der Funktionen, deren Test sich – auch im Rahmen der bald erhältlichen Public Beta von iPadOS 26 – lohnt.
Ampel, Menüleiste, App Exposé
Jedes Fenster in iPadOS 26 hat nun Apples bekannte Ampel-Darstellung in der linken oberen Ecke. Damit lassen sich Fenster schließen, ins Dock verkleinern oder anordnen, wie man dies vom Mac kennt. Fährt man mit dem Finger am oberen Bildschirmrand herab, taucht die neue Menüleiste auf. Sie ist optisch derzeit noch nicht sehr stimmig gestaltet, da sie mittig angeordnet und mit einem etwas merkwürdigen Schatten versehen ist. Zudem sind die Ampel-„Lichter“ zunächst sehr klein. Dennoch ist es äußerst praktisch, Standardfunktionen einer App wie die Ansicht, das Dateienmenü, Fenster oder Hilfe direkt über eine Menüleiste abfragen zu können.
Wer zwischen Apps wechseln will, kann das bekannte App-Exposé nutzen, das Apple vom Mac importiert hat. Betreibt man seine Apps im Fenstermodus, wie das unserer Meinung nach oft, aber nicht immer, zu empfehlen ist, bekommt man so einen schnellen Blick auf geöffnete Fenster – eine Geste reicht. Den neuen Mauszeiger hat Apple verschönert: Statt des etwas verwirrenden Kreises gibt es nun einen Zeiger. Der sieht zwar immer noch nicht aus wie auf dem Mac, lässt sich aber wie dort durch Wackeln kurz größer machen. Ordner landen auf Wunsch nun auch im Dock und lassen sich als Stapel anordnen.
Vorschau und Dateimanagement
Im Zusammenhang mit den neuen, Desktop-artigen Funktionen kann man Apple auch dafür loben, dass es die Vorschau-App (Preview) aufs iPad geschafft hat. Sie ist (nahezu) vollständig und erlaubt auch das Editieren verschiedener Dateitypen wie PDFs oder Bildern und kommt mit Apple-Pencil-Unterstützung. Warum Apple die Anwendung erst jetzt bringt, weiß nur der Hersteller selbst.
Weiterhin seit langem nachgefragt waren verbesserte Dateimanagementfunktionen, die die neue Dateien-App nun endlich bringt. Dazu gehört eine Zuweisung von Dateitypen zu einer App – das beendet die bisher scheinbar zufällige Öffnung von Files mit Anwendungen, die man nicht möchte. Lobenswerterweise geht das sogar auf dem iPhone. iPadOS 26 wird nach aktuellem Kenntnisstand im September erscheinen. Eine Übersicht, welches Gerät was unterstützt, führt Apple im Kleingedruckten hier auf.
(bsc)
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