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Bundesnetzagentur: Neustart des 5G-Verfahrens mit zwei Handlungsoptionen

Die Bundesnetzagentur muss die 5G-Frequenzvergabe neu aufrollen. Dieser Prozess startet heute mit einer Anhörung der betroffenen Parteien zum weiteren Vorgehen. Auf zwei Handlungsoptionen läuft es bei dem Neustart aktuell hinaus: Anpassungen ohne erneute Auktion oder die Durchführung einer erneuten Vergabe mit Neuzuteilung.
Die 5G-Auktionsregeln aus dem Jahr 2019 waren rechtswidrig, weshalb deren Vergabe neu aufgerollt werden muss. Das Kölner Verwaltungsgericht hatte im August 2024 geurteilt, dass das Bundesverkehrsministerium unter der Leitung von Andreas Scheuer (CSU) keinen Einfluss auf die Erarbeitung der Auktionsregeln hätte nehmen dürfen.
Anhörung bis zum 12. Januar 2026
Als Reaktion auf diese Entscheidung hatte die Bundesnetzagentur Mitte November erklärt, dass das 5G-Frequenzverfahren zügig neu aufgerollt werden müsse, um möglichst schnell Rechtsklarheit und Planungssicherheit für die betroffenen Unternehmen zu gewährleisten. Den Auftakt macht die Bundesnetzagentur mit einer Anhörung (PDF) zum weiteren Vorgehen. Interessierte Kreise sind aufgerufen, sich bis zum 12. Januar 2026 zu beteiligen und ihre Belange einzubringen, die dann für alle Bürger öffentlich gemacht werden sollen.
Zunächst gilt es im Hinblick auf die Neubescheidung den Sachverhalt in einem transparenten Konsultationsprozess zum Status quo zu ermitteln. Dieses Vorgehen soll dazu dienen, die Präsidentenkammer in die Lage zu versetzen, bei der Neubescheidung alle vorgetragenen Interessen und Belange im Lichte der Regulierungsziele in einem objektiven, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren abwägen zu können. Ziel der Präsidentenkammer ist es, auf diese Weise eine vorausschauende, investitionsfördernde, nichtdiskriminierende und ausgewogene Regulierungsentscheidung zum Wohle der Verbraucher zu treffen.
Bundesnetzagentur
Mit ihrem Katalog an die Netzbetreiber will die Bundesnetzagentur Fragen zur Frequenzallokation, zum Wettbewerb, zu den Frequenznutzungsbestimmungen und zum Versorgungsgrad der Frequenznutzung und zur Verfahrensgestaltung klären.
Auf zwei Handlungsoptionen läuft es hinaus
Das neue Verfahren wird auf zwei Handlungsoptionen hinauslaufen: Bei unwesentlichen Änderungen könnte es Ausgleichsmaßnahmen geben, ohne jedoch eine erneute Auktion durchzuführen. Oder bei wesentlichen Änderungen an den Frequenznutzungsbestimmungen könnte es zu einer erneuten Vergabe mit anschließender Neuzuteilung der Nutzungsrechte kommen.
- Handlungsoption 1: Sollte die ergebnisoffene Prüfung ergeben, dass die Änderungen im Rahmen einer Neubescheidung nicht wesentlich sind oder möglicherweise durch Ausgleichsmaßnahmen Abhilfe geschaffen werden kann, so könnte erwogen werden, die betroffenen Nutzungsrechte anzupassen, ohne eine erneute Auktion durchzuführen.
- Handlungsoption 2: Sollte die ergebnisoffene Prüfung zu dem Ergebnis führen, dass im Rahmen der Neubescheidung wesentliche Änderungen an den Frequenznutzungsbestimmungen erforderlich sein werden, könnte die Allokations- und Preisfindungsfunktion der vergangenen Auktion gestört und die Durchführung einer erneuten Vergabe mit anschließender Neuzuteilung der Nutzungsrechte notwendig sein.
Bis zu einer Anpassung oder Aufhebung und Neubescheidung der nachgelagerten Frequenzzuteilungsbescheide behalten diese in ihrer jetzigen Fassung ihre Gültigkeit.