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Bundesregierung will EU-KI-Regeln massiv überarbeiten


Zwei Monate vor Weihnachten hat die Bundesregierung ihren Wunschzettel für den sogenannten Digital-Omnibus nach Brüssel gesandt. Und in dem steckt einiges: Auf gut zehn Seiten ist teils detailreich vermerkt, was die sie gerne an Änderungen bei der von der EU-Kommission geplanten Überarbeitung der Digitalgesetzgebung hätte. Einige der Änderungswünsche haben es jedoch in sich und gehen in ihrer Wirkung über die eigentlich in solchen Verfahren üblichen kleineren Änderungswünsche weit hinaus. Auch deshalb wurde in der Bundesregierung über Wochen intensiv verhandelt.

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Besonders lang geraten ist die Liste der Änderungswünsche bei der KI-Verordnung. Bei der zunächst umrungenen Verabschiedung waren die Mitgliedsstaaten zunächst stolz, eine neue Technologie frühzeitig zu regulieren. Nun sollen maßgeblich Änderungen vorgenommen werden. Der wohl wichtigste Vorschlag: Für die beiden Hochrisikobereiche der Anhänge I und III der KI-VO soll die Anwendung um ein Jahr verzögert werden. Hinter Anhang I verbergen sich eine Reihe bereits anderweitig regulierter Systeme, darunter fällt etwa Spielzeug oder Motorboote. Anhang III befasst sich unter anderem mit Systemen zur biometrischen Überwachung und kritischer Infrastruktur.

Der Vorschlag, den Digitalminister Karsten Wildberger schon vor einigen Monaten erstmals machte, sieht nun vor, dass die erweiterte Regulierung nach KI-VO ein Jahr später greift, also statt 2026 erst 2027. Zusätzlich schlägt die Bundesregierung vor, dass die Kriterien zur Feststellung, ob ein Allzweck-KI-Modell (gpAI) über „hochwirksame Fähigkeiten“ verfügt und daher als gpAI-Modell mit systemischem Risiko eingestuft wird, überarbeitet werden sollen. Das war bislang vor allem über den Schwellenwert der Rechenpower für den Trainingsdatensatz definiert – etwas, das von Beginn an für Kritik sorgte. Hier will die Bundesregierung künftig jenseits der reinen Rechenpower differenzieren.

Einige Diskussionen dürfte die Forderung nach einer ersatzlosen Streichung der Folgeabschätzung für Hochrisikosysteme für die Menschenrechte auslösen. Denn gerade die Frage, ob algorithmisch „erlernte“ oder durch Trainingsdatensätze beförderte Diskriminierung sich perpetuiert oder konzentriert, sowie ob nichteuropäische Modelle den europäischen Wertevorstellungen aktiv widersprechend designt wurden, war in der Entstehungsgeschichte der KI-Verordnung von großer Bedeutung.

Berlin möchte zudem weitere Ausnahmen für die Forschung festhalten. Die Bundesregierung schlägt vor, dass die Forschungsbesserstellung in Artikel 2 der KI-VO künftig auch in Realanwendungen erhalten bleiben soll – was bisher nicht erlaubt war. Da aber KI-Modell-Training immer auch Forschung und Entwicklung ist und die Ausnahme nicht auf Forschungseinrichtungen begrenzt ist, könnte das de facto eine Komplettaushöhlung der Vorschriften bedeuten.

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Die Bundesregierung schlägt außerdem vor, dass die Ausnahmen nach Artikel 63 Absatz 1 KI-Verordnung nicht nur auf Kleinstunternehmen, also Unternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und weniger als 2 Millionen Euro Jahresumsatz, sondern auch auf alle sogenannten Kleinen und Mittelständischen Unternehmen Anwendung finden soll. Das würde Unternehmen bis 50 Millionen Euro Jahresumsatz und bis zu 249 Mitarbeitern einschließen. Laut EU-Statistiken würden, wenn auch die KMU ausgenommen würden, 99 Prozent der Unternehmen in der EU von vielen AI-Act-Pflichten ausgenommen. Dass schon die bisherigen Kriterien ihre Tücken haben, da digitale Unternehmen auch mit wenigen Mitarbeitern und formell geringen Jahresumsätzen schnell einen großen Impact entwickeln können, ignoriert der Berliner Input für Brüssel.

Die Regierung äußert zudem den Wunsch, über verschiedene Rechtsakte hinweg konsistente Begrifflichkeiten zu definieren. Denn bislang gab es teils gleichlautende, allerdings je nach Gesetz unterschiedlich definierte Begriffe – das Papier der Bundesregierung nennt hier etwa die Definition des Inverkehrbringens eines Modells oder notwendigen Sicherheitsmaßnahmen zwischen der KI-Verordnung und der Maschinenverordnung.

Auch jenseits des AI Acts hat sich Berlin mit Vorschlägen für gesetzliche Änderungen eingebracht. Während die Bundesregierung sich in den Vorschlägen für den Omnibus zum Thema Datenschutz zurückhält und sich nur vage für eine möglichst weitgehende Ausnahme von kleinen, mittelständischen und mit geringen Risiken behafteten Datenverarbeitungen ausspricht, macht sie sich zudem noch für eine Änderung der E-Privacy-Richtlinie stark: „Eine Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn die technische Speicherung oder der Zugriff eindeutig keine Auswirkungen auf die Privatsphäre und den Datenschutz hat“, heißt es in dem Papier. Dass diese Eindeutigkeit selten gegeben sein dürfte, wird auch den Bundesministerien dabei durchaus bewusst gewesen sein. Mittelfristig wünsche sich Deutschland eine stärkere Berücksichtigung der Wettbewerbsfähigkeit im Datenschutzrecht – aber ohne, dass das Niveau abgesenkt werden dürfe. Wie das gehen soll, verrät die Stellungnahme gleichwohl nicht.

Konkreter wiederum sind die Vorstellungen geraten, mit denen die Bundesregierung den Data Act überarbeiten will: Von der Definition, was eigentlich genau unter dieses Gesetz fällt über die damit verbundenen Pflichten bis hin zur Streichung kompletter Teile und der Abschaffung der Verordnung über den freien Verkehr nichtpersonenbezogener Daten in der EU gehen hier die Ideen, die Berlin gen Brüssel geschickt hat. Offenbar scheint in Berlin der Eindruck vorzuherrschen, dass die verschiedenen Regulierungsstränge, an denen auch alle bisherigen Bundesregierungen mitgewirkt haben, derzeit vor allem Durcheinander verursachen.

Nur dort, wo es um den Staat selbst als Akteur geht, ist der Wunschzettel besonders wortkarg ausgefallen: Bei der Verwaltungsdigitalisierung bleibt Berlin in der Stellungnahme vage: Hier sollten die unterschiedlichen Vorschriften besser aufeinander abgestimmt werden, so der Wunsch. Die EU-Kommission will ihre eigenen Pläne am 19. November vorstellen, das „Digitalomnibus“ genannte Artikelgesetz könnte, bereinigt um allzu strittige Punkte, relativ zügig verabschiedet werden, hoffen die Beteiligten.


(emw)



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TikTok unterzeichnet Deal zum Verkauf von Anteilen der US-Tochter an Investoren


TikTok hat die Vereinbarung zum Verkauf des Großteils der Anteile an der US-Tochter offenbar unterzeichnet. Das geht aus einer internen Mitteilung von TikTok-Chef Shou Zi Chew an seine Mitarbeiter hervor. Durch den Verkauf entgeht die chinesische Videoplattform einem Verbot in den USA. Ein letztes Jahr dort verabschiedetes Gesetz zum Zwangsverkauf von TikTok hat das Ziel, die Daten von US-Bürgern dem Zugriff der chinesischen Regierung zu entziehen und auch den TikTok-Empfehlungsalgorithmus unter die Kontrolle lokaler Unternehmen zu stellen. TikTok war rechtlich dagegen vorgegangen, blieb aber erfolglos.

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Eine solche Vereinbarung beendet die mehr als einjährige Auseinandersetzung zwischen der US-Regierung und der chinesischen TikTok-Mutter ByteDance. Schon die vorherige Biden-Administration befürchtete eine Gefährdung der nationalen Sicherheit durch die App, wenn China Zugriff auf die Nutzerdaten und -profile von TikTok bekommt. In den USA zählt die App über 170 Millionen Nutzer. TikTok selbst dementierte, dass die chinesische Regierung auf die persönlichen Daten US-amerikanischer Anwender zugreifen kann. Allerdings ist der Empfehlungsalgorithmus der App auf einige dieser Daten angewiesen.

Die interne TikTok-Mitteilung bestätigt nun einige der bereits im September vom Weißen Haus genannten Details zu der TikTok-Vereinbarung. So werden der IT-Konzern Oracle, das Investmentunternehmen Silver Lake sowie der in Abu Dhabi beheimatete Investmentfonds MGX zusammen 45 Prozent der US-Tochter von TikTok übernehmen, die künftig „TikTok USDS Joint Venture LLC.“ heißen wird. Rund ein Drittel dieses Unternehmens werden bisherige ByteDance-Investoren halten, während ByteDance selbst 20 Prozent behalten wird, schreibt Axios.

Das neue TikTok-Joint-Venture soll demnach für den Datenschutz der US-Nutzer, die Sicherheit des Algorithmus, die Moderation der Inhalte und die Software-Sicherheit verantwortlich sein. Der Empfehlungsalgorithmus soll auf Basis der US-Nutzerdaten neu trainiert werden, um sicherzustellen, dass keine externe Manipulation stattfindet. Dieser Algorithmus beeinflusst, welche Videos Amerikaner zu sehen bekommen. Oracle wird als Sicherheitspartner die Verantwortung für die Prüfung und Einhaltung der nationalen Sicherheitsbedingungen übernehmen.

Zwar wurde das Gesetz zum Zwangsverkauf von TikTok bereits im April 2024 verabschiedet, wurde nach der Klage von ByteDance aber erst Mitte Januar 2025 wirksam, als der Supreme Court das TikTok-Verbot bestätigte. Damit wurde TikTok zum Problem von Donald Trump, der wenige Tage später zum US-Präsidenten vereidigt wurde. Wie auch Vorgänger Joe Biden hat Trump die Durchsetzung des Verbots mehrfach aufgeschoben, um TikTok und ByteDance längere Verkaufsverhandlungen zu ermöglichen. Zuletzt im September hatte Trump TikTok in den USA mehr Zeit gegeben.

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Oracle wollte die Vereinbarung auf Anfrage von Reuters nicht kommentieren und das Weiße Haus verwies für entsprechende Fragen auf TikTok. Der TikTok-Deal soll laut ByteDance am 22. Januar 2026 abgeschlossen werden. Offen ist noch, wie viel die Investoren für die Beteiligung am TikTok-Joint-Venture aufbringen müssen und wie die Einnahmen künftig aufgeteilt werden. Letzten Herbst wurde berichtet, dass 50 Prozent der US-Einnahmen nach dem TikTok-Deal an ByteDance fließen sollen.


(fds)



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Truth Social plus Fusionsenergie: Trump-Firma fusioniert mit TAE Technologies


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Das Medienunternehmen von US-Präsident Donald Trump fusioniert mit der Kernfusionsfirma TAE Technologies, „um die globale Energiedominanz der USA für Generationen zu zementieren“. So drückt es zumindest der Chef der Trump Media & Technology Group in der Bekanntmachung des mindestens ungewöhnlichen Deals aus. TAE Technologies arbeitet daran, die Energiegewinnung durch Kernfusion bis zum Ende des Jahrzehnts kommerziell nutzbar zu machen. Trump Media ist dagegen primär für den Kurznachrichtendienst Truth Social bekannt, auf dem Donald Trump aktiv ist. Das Zusammengehen der vollkommen unterschiedlichen Firmen wird laut der Mitteilung auf mehr als sechs Milliarden US-Dollar (etwa 5,11 Milliarden Euro) bewertet. Aktionäre beider Firmen sollen an dem neuen Unternehmen dann jeweils 50 Prozent halten.

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Zu den Hintergründen der Fusion ist wenig bekannt, laut den Beteiligten trägt Trump Media „die Stärke seiner soliden Bilanzen“ bei und will TAE insgesamt 300 Millionen US-Dollar in bar bezahlen. Die beiden Firmenchefs wollen das neue Unternehmen künftig gemeinsam führen. 2026 soll demnach die Arbeit an dem ersten Fusionsreaktor für die kommerzielle Nutzung beginnen; der soll 50 Megawatt liefern. Zehnmal größere Anlagen sollen folgen. Was Trump Media außer der Geldspritze dazu beitragen soll, sagt TAE-Chef Michl Binderbauer nicht. In seinen obligatorischen Sätzen zu dem Deal geht er überhaupt nicht auf Trumps Firma ein und redet nur über die Erfolge seiner eigenen. Der US-Präsident hat nach der Wahl ins Weiße Haus seinen Anteil unter die treuhänderische Kontrolle seines Sohnes Donald Trump Jr. gegeben.

Mit Fusionsenergie soll nicht nur die globale Dominanz der USA in Energiefragen festgeschrieben werden, sagt Devin Nunes, der Chef von Trump Media. Die geplanten Kraftwerke würden auch bezahlbar und zuverlässig große Mengen an Strom bereitstellen, der den Vereinigten Staaten dabei helfen würde, „die KI-Revolution zu gewinnen“. Auch er sagt nicht, was genau Trump Media dazu beisteuern kann, er behauptet aber, mit Truth Social habe man „eine nicht entfernbare Infrastruktur aufgebaut, um die freie Meinungsäußerung für Amerikaner im Internet zu sichern“. Laut der Mitteilung hat die Firma hinter Truth Social seit dem Börsengang im März 2024 etwa 3,1 Milliarden US-Dollar an Vermögen angesammelt.

Kontrollierte Kernfusion gilt als vielversprechende Technik für künftige Energieversorgung und als saubere Alternative zur Kernspaltung. Anders als bei der Kernspaltung entstehen bei der Kernfusion keine langlebigen radioaktiven Abfälle. Zwar werden bei der Erforschung dieser Form der Energieerzeugung immer wieder Meilensteine erreicht, aber eine baldige kommerzielle Einsatzbereitschaft gilt als unwahrscheinlich. Prognosen privatwirtschaftlicher Start-ups sind dabei deutlich rosiger als jene traditioneller Großprojekte, die mit öffentlichen Geldern gefördert werden. Die Bundesrepublik finanziert die Forschung in den nächsten Jahren mit zwei Milliarden Euro.


(mho)



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Digitalpakt 2.0 – erneut 5 Milliarden, die nun hälftig geteilt werden


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Dieses Mal wird hälftig geteilt – das ist nun abschließend geklärt. Bund und Länder haben sich während der Bildungsministerkonferenz in Berlin auf die endgültige Ausgestaltung des neuen Digitalpakts geeinigt. Wie schon der „Digitalpakt Schule“ wird auch der „Digitalpakt 2.0“ initial mit fünf Milliarden Euro für die Digitalisierung der Schulen ausgestattet. Dieses Mal sollen die Länder aber die Hälfte der Kosten tragen und zu einer Verstetigung von Mitteln für die digitale Infrastruktur im Schulsystem trägt der Pakt erneut nicht bei. Er soll aber weniger bürokratische Hürden stellen.

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Der erste Digitalpakt (2019–2024) war finanziell vorteilhafter für die Länder, die nur 10 Prozent der Kosten übernehmen mussten. Durch die Corona-Pandemie wurde dieser auch noch um 1,5 Milliarden Euro aufgestockt. Am Digitalpakt 2.0 sollen sich Bund und Länder jetzt mit je 2,5 Milliarden Euro hälftig von 2026 bis 2030 beteiligen. Der Bundesanteil soll dabei größtenteils aus dem Sondervermögen für „Infrastruktur und Klimaneutralität“ kommen, das 500 Milliarden Euro umfasst.

Karin Prien (CDU), Bundesministerin für Bildung und Forschung, sieht im Digitalpakt 2.0 einen entscheidenden Schritt für die Zukunft der Schulen und auch einen wichtigen Beitrag zur Gleichwertigkeit der Bildungschancen in Deutschland. Sie hob hervor, dass für den Digitalpakt 2.0 vereinfachte Verwaltungsprozesse und auch die Förderung länderübergreifender Projekte (Länderübergreifende Vorhaben, LüV) sicherstellen, „dass alle Schülerinnen und Schüler von digitaler Bildung profitieren“. Mit dem Digitalpakt 2.0 werde „die Grundlage für eine moderne Bildungslandschaft“ geschaffen, „damit alle Schulen die notwendige Ausstattung erhalten, um in der digitalen Welt zu bestehen“.

Wenig beschönigend erklärte sie des Weiteren, dass die deutsche Schulbildung mit dem Pakt 2.0 „digital anschlussfähig“ wird. Dass vornehmlich die Länder die Verantwortung für Bildung tragen, machte sie auch deutlich: „Der Bund unterstützt auch hier Länder und Kommunen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben“. Damit der Bund überhaupt Gelder für die Digitalisierung der Schulen in den Ländern über einen Digitalpakt bereitstellen konnte, musste 2019 das Grundgesetz geändert werden.

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Ein zentrales Element des Digitalpakts 2.0 sei die Vereinfachung der administrativen Prozesse. Kommunale Schulträger könnten künftig pauschalierte Zuweisungen erhalten. Dies reduziere den Bürokratieaufwand und könne für eine schnellere und unkomplizierte Umsetzung sorgen. Der sonst als großes Hindernis gesehene Föderalismus wird durch die LüV etwas aufgebrochen. Demnach können sich nun zwölf Länder zu einem gemeinsamen Vorhaben zusammenschließen und aus einem zentralen Pool auf Mittel zugreifen. Dies verstärke die Zusammenarbeit zwischen den Ländern und gewährleiste „eine effizientere Nutzung der Mittel“.

Die Mittel des Digitalpakt 2.0 sollen zudem jetzt auch explizit für Wartungs- und Supportstrukturen sowie zeitgemäße digitale Lernumgebungen genutzt werden dürfen. Dies geschieht durch die Pakt-Strategie aber erneut nur bis zum Auslaufen des Programms und ist keine Dauerlösung, wie sie etwa der rheinland-pfälzische Bildungsminister Sven Teuber (SPD) zuletzt gefordert hat. Auch neue Förderlücken wie beim Digitalpakt Schule scheinen damit vorprogrammiert.

Ein weiteres Element sei die Bund-Länder-Initiative „Digitales Lehren und Lernen“, erklärte das Bundesministerium für Bildung, Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMBFSFJ), welche die Fortbildung von Lehrkräften in den Mittelpunkt stelle. Der Bund werde bis zu 250 Millionen Euro in praxisorientierte Forschung investieren. Dies geschehe mit fünf Forschungsclustern und einer wissenschaftlich geleiteten Transferstelle. Ziel sei es, gemeinsam mit der Praxis innovative Ansätze für den digitalen Unterricht zu entwickeln und Lehrkräfte gezielt auf neue Anforderungen vorzubereiten.


(kbe)



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