Künstliche Intelligenz
Cookie-Einwilligung: Deutsche Datenschützer wegen „Untätigkeit“ verklagt
Die Pay-or-Consent-Angebote (auch „Pur“-Abo) von Verlagen im Internet sind erneut ein Fall für deutsche Gerichte. Im Namen eines ungenannten Beschwerdeführers hat die österreichische Datenschutzorganisation Noyb die Datenschutzbehörden von Hessen und Nordrhein-Westfalen verklagt, weil die bisher nicht auf zwei vorangegangene Beschwerden reagiert haben.
Schon im August 2021 hatte Noyb Beschwerden gegen „Pay or OK“-Banner auf verschiedenen deutschen Nachrichtenportalen eingelegt, darunter auch heise.de. In zwei Fällen – faz.net und t-online.de – haben die zuständigen Aufsichtsbehörden von Hessen und Nordrhein-Westfalen (NRW) dazu noch immer nicht entschieden.
Die betroffenen Banner stellten Nutzer vor die Wahl, den Verlagsangeboten entweder die Verarbeitung und Weitergabe von persönlichen Daten zu Werbezwecken zu erlauben oder ein kostenpflichtiges Abo abzuschließen.
Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) besage ausdrücklich, dass eine Einwilligung freiwillig erteilt werden müsse, begründet Noyb den Gang vor Gericht. Doch 99 Prozent der Nutzer, die sich mit Pay-or-OK-Bannern konfrontiert sähen, stimmten der damit verknüpften gezielten Werbung zu. Dabei wollten nur drei bis zehn Prozent der Online-User tatsächlich getrackt werden. In einem Verfahren gegen die Facebook- und Instagram-Mutter Meta habe daher mittlerweile sogar die EU-Kommission diesen Ansatz für rechtswidrig erklärt.
Die Beschwerde bei der NRW-Datenschutzbehörde sei über ein Jahr verschollen gewesen, moniert Noyb. Die hessische Aufsicht wiederum verwies demnach auf die Komplexität des Falls und die laufende Ausarbeitung neuer Richtlinien dazu.
Schrems: „Privatsphäre darf keinen Preis haben“
Die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern erklärte „Pur-Abo-Ansätze“ 2023 grundsätzlich für zulässig. Demnach müssen für Tracking aber alle Anforderungen an eine informierte, wirksame Zustimmung nach der DSGVO erfüllt sein. Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat dazu bereits Leitlinien aufgestellt. Das Gremium sieht Pay-or-Consent kritisch und brütet über einen dritten Weg, gegen den Verlegerverbände Sturm laufen.
Jonas Breyer, Anwalt des Beschwerdeführers, bezeichnete die Verzögerung als „äußerst bedauerlich“. Leider sei das kein Einzelfall. Der Jurist fragt sich, „was die Behörden mit dem Geld der Steuerzahlenden eigentlich tun“. Noyb verklagte auch schon die Hamburgische Datenschutzbehörde, weil sie das Pay-or-OK-Modell vom Spiegel nicht beanstandete. Viele relevante Tatsachen seien in dem Fall nie untersucht worden.
Transparenzhinweis: heise online bietet selbst ein Pur-Abo an. Nach Beanstandung wurde das Consent-Banner in Rücksprache mit der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen überarbeitet.
(dahe)
Künstliche Intelligenz
Deutsche Forscher dürfen Auskünfte von X vor deutschen Gerichten einklagen
Weil große Online-Plattformen starken Einfluss auf ihre Nutzer haben können, legt der europäische Digital Services Act (DSA) den Betreibern unter anderem Auskunftspflichten auf. Wollen etwa Wissenschaftler untersuchen, wie sich Algorithmen eines prägenden Social-Media-Portals auf demokratische Wahlen ausgewirkt haben, sollen sie die dafür nötigen Daten abfordern können. Forschung dieser Art ist wichtig, um beispielsweise Mechanismen auf die Spur zu kommen, die Plattformteilnehmer unbemerkt in ihrer politischen Willensbildung manipulieren. So hat eine Studie der internationalen Nichtregierungsorganisation Global Witness vor dem Hintergrund der Bundestagswahl 2025 statistische Hinweise darauf geliefert, dass auf Accounts bei TikTok und X überproportional viele Inhalte aus dem rechten Politikspektrum angezeigt worden sind.
Im Interesse der Demokratie
Der europäische Gesetzgeber schreibt in Art. 34 Abs. 1 DSA vor, dass Betreiber sehr großer Plattformen und Suchmaschinen (VLOP beziehungsweise VLOSE) sorgfältig alle systemischen Risiken in der Europäischen Union ermitteln, analysieren und bewerten müssen, die sich aus der Konzeption, dem Betrieb oder der Nutzung ihrer Dienste und aus den damit verbundenen Systemen, einschließlich der verwendeten Algorithmen, ergeben. Dabei geht es vor allem um die Verbreitung rechtswidriger Inhalte und um etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Ausübung von Grundrechten. Im Blick sind ebenso tatsächliche und absehbare Auswirkungen auf die gesellschaftliche Debatte, auf Wahlprozesse und auf die öffentliche Sicherheit. Dasselbe gilt für Auswirkungen in Bezug auf geschlechtsspezifische Gewalt, auf den Schutz der öffentlichen Gesundheit und von Minderjährigen sowie um alles, was schwerwiegende nachteilige Folgen für das körperliche und geistige Wohlbefinden von Personen hat.
Art. 40 Abs. 12 DSA verpflichtet zudem Social-Media-Plattformen, Forschern gegebenenfalls unverzüglich Zugang zu relevanten Daten über eine technische Schnittstelle zu gewähren. Voraussetzung dafür ist, dass diese Forscher das Material ausschließlich zu Zwecken verwenden, die zur Aufdeckung, Identifizierung und zum Verständnis systemischer Risiken in der Europäischen Union im Sinne des zuvor genannten Art. 34 Abs. 1 beitragen. Sie dürfen dabei auch mit gemeinnützigen Einrichtungen, Organisationen und Vereinigungen verbunden sein. Dieser Anspruch ist deswegen nötig, weil Forscher nicht ohne Weiteres über die Schnittstellen der Anbieter auf die Daten zugreifen können. Eine repräsentative Datenerhebung für Studien scheitert häufig daran, dass Plattformbetreiber den Zugang blockieren. Das gilt besonders für TikTok und X.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Deutsche Forscher dürfen Auskünfte von X vor deutschen Gerichten einklagen“.
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Künstliche Intelligenz
Warum im Netz Checkboxen für AGB und Datenschutz meist überflüssig sind
Jeder kennt es: Wenn man sich in ein öffentliches WLAN einloggt, muss man oft eine Checkbox anklicken, dass man die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Wenn man etwas online bestellt, muss man ebenso oft außerdem noch die Datenschutzhinweise akzeptieren. Nur: Solche Ankreuzfelder sind genauso nervig wie unnötig. Sie werden dennoch häufig in dem Irrglauben eingebaut, man bräuchte sie, um „rechtssicher“ zu sein – und die Rechtsabteilungen vieler Organisationen tun nichts dagegen – auch auf den Websites großer Unternehmen sieht man immer wieder sinnlose Ankreuzfelder für AGB und Datenschutzhinweise. In der Konsequenz klicken Nutzer in ganz Deutschland täglich zu Hunderttausenden auf überflüssige Ankreuzfelder. Zeit, mit diesem Irrglauben aufzuräumen.
Klick-Verwirrung bei der Deutschen Bahn
Ein schönes Beispiel bietet die Deutsche Bahn: Im ICE gab es auf der Anmeldeseite für das Zug-WLAN jahrelang eine solche sinnlose Checkbox, bis sich offenbar endlich jemand aus der Rechtsabteilung des Unternehmens der Sache annahm und es abschaffte. Das Bahnhofs-WLAN der Deutschen Bahn zwingt die Nutzer dagegen weiterhin, beim Login ein unnötiges Ankreuzfeld anzuklicken. Der Hintergrund ist wohl, dass die WLAN-Zugänge von zwei verschiedenen Bahn-Tochterunternehmen betrieben werden, die – wie es in großen Konzernen leider üblich ist – wenig miteinander kommunizieren: DB Fernverkehr und DB InfraGO.

Warum sind die Ankreuzfelder im Internet entbehrlich?
Das deutsche Recht trifft zur Frage der Ankreuzfelder eine eindeutige Regelung: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss ein Unternehmen lediglich einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB erteilen und den Nutzerinnen und Nutzern erlauben, deren Wortlaut zur Kenntnis zu nehmen – in der Praxis geschieht das durch einen kurzen Satz mit einem Link. Durch den Klick auf die Schaltfläche zum Vertragsschluss unter dem Hinweis erklären die Anwender dann ihr Einverständnis mit den AGB, die auf diese Weise rechtswirksam vereinbart werden. Juristisch spricht man von einem „konkludenten“ Einverständnis (ein Ankreuzfeld wäre dagegen ausdrückliches Einverständnis, welches nach dem Gesetz eben nicht erforderlich ist).
Für den Datenschutzhinweis ist die gesetzliche Regelung noch einfacher: Die DSGVO erfordert, wie der Begriff es schon besagt, nur einen Hinweis auf die Datenschutzerklärung, die typischerweise einfach am unteren Ende der Website verlinkt wird. Ein Einverständnis mit dem Datenschutzhinweis ist nicht erforderlich. Der europäische Datenschutzausschuss hat 2022 sogar entschieden, dass die Abfrage einer Zustimmung zur Datenschutzerklärung für sich genommen einen DSGVO-Verstoß darstellt, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Wie mache ich es richtig?
Unnötige Ankreuzfelder können ganz einfach durch einen Hinweis ersetzt werden:
❌ falsch (unnötiges Ankreuzfeld) |
✅ richtig (einfacher Hinweis ohne Ankreuzfeld) |
● Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.
oder (doppelt unnötig, weil ein Einverständnis zur Datenschutzerklärung abgefragt wird, das es rechtlich überhaupt nicht gibt) ● Ich bin mit der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten gemäß der Datenschutzerklärung einverstanden. |
Bitte beachten Sie unseren Datenschutzhinweis.
oder Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie in unserem Datenschutzhinweis. oder (besonders elegant) Datenschutz (im Fuß der Website) |
● Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
oder ● Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und bin mit ihrer Geltung einverstanden. |
Bitte beachten Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
oder Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. oder (für Onlineshops) Mit Ihrer Bestellung akzeptieren Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. oder (für Online-Plattformen oder Veranstaltungen) Mit meiner Anmeldung akzeptiere ich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. oder (besonders elegant!) Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Alle unter „richtig“ aufgeführten Beispiele sind gleichermaßen valide und rechtswirksam, die konkrete Gestaltung auf Ihrer Website ist also eine reine Geschmacksfrage. Die Begriffe „Datenschutzerklärung“ und „Datenschutzhinweis“ sind austauschbar; statt „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ kann man ebenso „Nutzungsbedingungen“ sagen – die Bezeichnung ist rechtlich vollkommen egal, solange sie für die Nutzer verständlich ist. Wichtig ist dabei natürlich immer, dass die AGB und der Datenschutzhinweis ordnungsgemäß verlinkt sind.
Wann benötige ich vielleicht doch eine Checkbox?
Für die AGB und für den Datenschutzhinweis ist ein Ankreuzfeld also schlicht nie erforderlich. Es gibt aber eine Konstellation, in der doch eines benötigt wird, nämlich wenn eine Einwilligung für eine Newsletter-Anmeldung abgefragt werden soll – von dieser Anforderung gibt es aber im eCommerce auch eine Ausnahme für Marketing-E-Mails an Bestandskunden. Ein anderes Thema ist außerdem die „Cookie-Einwilligung“ für das Website-Tracking, die man über entsprechend beschriftete Schaltflächen (also auch nicht über Ankreuzfelder) in einer Consent Management Platform (umgangssprachlich „Cookie-Banner“) einholt.
Fazit
Hunderttausende Nutzer verschwenden wegen eines juristischen Irrglaubens tagtäglich Zeit mit dem Anklicken unnötiger Checkboxen. Dabei könnten sie durch einen einfachen und gleichermaßen rechtssicheren Hinweistext ersetzt werden. Denn Ankreuzfelder für AGB und Datenschutzhinweise sind ein Stück rechtlicher Aberglauben: unwirksam, aber trotzdem immer noch weitverbreitet. Es ist zu hoffen, dass es sich mit der Zeit herumspricht, dass man sie ganz einfach weglassen kann.
Dr. Lukas Mezger ist Rechtsanwalt für IT- und Medienrecht und Partner in der Kanzlei Unverzagt Rechtsanwälte sowie Senior Legal Advisor bei der Datenschutz-Beratung ePrivacy in Hamburg. Er veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge zu aktuellen rechtlichen Fragen mit Bezug zur Online-Wirtschaft.
(vza)
Künstliche Intelligenz
TechSmith Camtasia Online: Screenrecorder im Web
Um den Web-Screenrecorder Camtasia Online nutzen zu können, muss man sich mit einem TechSmith-Konto anmelden oder eines erstellen. Anschließend wird man von einem neuen Videoprojekt begrüßt. Als Aufnahmequellen lassen sich dort Bildschirm, Webcam und Mikrofon definieren. Wie von der Desktopanwendung gewohnt, nimmt auch die Onlinevariante wahlweise den gesamten Bildschirm, den Inhalt eines Programmfensters oder eines Browser-Tabs auf. Nur einen Aufnahmerahmen aufziehen darf man hier nicht. Wie beim Teilen in einer Konferenz-App bestätigt man der Browser-App vorher die Zugriffsrechte.
Die App zeichnet Videos mit einer Länge von bis zu fünf Minuten in 1080p-Auflösung auf (1920 × 1080 Pixel). Die Desktopversion unterstützt dagegen auch 4K-Videos (3840 × 2160 Pixel). Über eine Reihe von Vorlagen kann man das ausgewählte Aufnahmefenster und das optional mit aufgezeichnete Webcam-Bild auf einen farbigen oder animierten Hintergrundbild platzieren. Je nach Inhalt kann man dabei das eine oder das andere in den Vordergrund stellen. Mit Gestaltungselementen wie Rahmen, abgerundeten Ecken, Schlagschatten, einer runden Maske und Spiegelung lassen sich die Videofenster weiterbearbeiten.
In einer Storyboardansicht kann man Szenen hinzufügen und wieder löschen. Wie in der Desktopversion landen die Inhalte auf separaten Ebenen. Aufnahmen lassen sich im Browser beschneiden und zu einem längeren Film kombinieren. Sogar mehrere Leute können an einem Projekt zusammenarbeiten. Dazu klickt man auf „Invite“ und lädt Kollegen über deren TechSmith-Konten ein. Sie können dann beispielsweise zusätzliche Szenen beisteuern. Allerdings darf immer nur eine Person ein Projekt bearbeiten. Für andere ist der Zugang währenddessen blockiert.
Fertige Videos lassen sich als Camtasia-Projekt herunterladen, einen Zip-Container mit der Endung .tscprojzip, der außer den Projektdaten auch alle Aufnahmen als MP4-Dateien enthält. Außerdem veröffentlicht die Web-App den fertigen Film auf Wunsch auf Screencast.com. Über diesen TechSmith-Dienst kann man bis zu 25 Videos kostenlos teilen, per Weblink weitergeben, kommentieren und als MP4-Video herunterladen. Ein unbegrenztes Screencast-Kontingent kostet 10,72 Euro pro Monat.
Mit Camtasia Online hat TechSmith ein komfortabel und einfach zu bedienendes Tool geschaffen, um Demo- oder Tutorial-Videos in mittlerer Länge aufzuzeichnen und online zu teilen. Der Funktionsumfang ist eingeschränkt, aber für einfache Videos mehr als ausreichend. Die Beschränkung aufs Wesentliche hat sogar Vorteile, denn Camtasia Online verwirrt Einsteiger nicht mit unnötig vielen Einstellungen und Werkzeugen, die die meisten ohnehin nicht brauchen, sondern führt schnell zum Ergebnis. Wer mehr will, kann auf den umfangreichen und kostenpflichtigen Desktop-Screenrecorder Camtasia umsteigen.
Camtasia Online | |
Online-Screenrecorder | |
Hersteller | TechSmith |
Systemanf. | gängige Web-Browser |
Preis | kostenlos |
(akr)
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