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Digital Health: Erwartungen zum geplanten Digitalgesetz
Im Vorfeld eines neuen, umfassenden Digitalgesetzes für das deutsche Gesundheitswesen – ursprünglich waren zwei angekündigt – treffen unterschiedliche Erwartungen aufeinander. Während die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) eine stabile und praxistaugliche technische Basis verlangt, drängt der Medizintechnik-Verband BVMed auf neue Datenfunktionen in der elektronischen Patientenakte (ePA).
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Praxiszukunftsgesetz gefordert
Die Forderungen der Verbände zeigen, wie weit die Perspektiven auseinandergehen. Für die KBV muss die Technik endlich den medizinischen Bedürfnissen folgen. KBV-Vorstandsmitglied Dr. Sibylle Steiner hat dazu erklärt, dass die Digitalstrategie stärker medizinisch ausgerichtet sein müsse: „Das heißt, die Technik sollte geräuschlos und reibungslos im Hintergrund laufen. Das muss 2026 das Ziel sein“.
Sie verwies auf den „echten Rückschlag“, den die Umstellung des Verschlüsselungsverfahrens 2025 bedeutet habe, da sich die Ärzteschaft erneut um „technische Basisdienste kümmern musste“, was viel Energie gekostet habe. Aufgrund einer Sicherheitslücke bei einem Chiphersteller müssen nun sogar Ärzte, die bereits eine neue ECC-fähige Karte besitzen, diese erneut austauschen. Obwohl die Praxen Vorreiter bei der Digitalisierung und die ePA bereits „gelebte Realität“ sei, dürfe „keinesfalls aus dem Blick geraten“, dass grundlegende Funktionen wie das Hoch- und Herunterladen von Daten noch immer „zeitaufwendig und mühsam“ seien. „Deshalb ist es mehr als notwendig, dass die Volltextsuche auch möglichst bald kommt“, so Steiner weiter. Zudem müsse die Kommunikation über den E-Mail-Dienst KIM verbessert und der Wechsel von Praxisverwaltungssystemen (PVS) durch „sichere, kostenfreie Datenmigration“ erleichtert werden.
Großer Markt an Anbietern
Der unter anderem für die ePA zahlreicher Krankenkassen zuständige IT-Dienstleister Bitmarck hingegen verteidigt die Stabilität der eigenen Plattform, diese habe sich bereits verbessert. „In einigen Bereichen ist die Zahl der Anbieter einfach zu groß, vor allem bei den PVS-Systemen. Zu viel Individualität macht die TI aber störungsanfällig. Hier müssen wir daher dringend zu Standards kommen, die in der Entwicklung und im Betrieb auch verbindlich eingehalten werden“, fordert Geschäftsführer Andreas Strausfeld verbindliche Standards.
Parallel kündigt Strausfeld in einem Interview mit eHealth-com Pläne zur KI-Initiative „NexKomm“ (Next Generation of Communication) an: „Diese führt unterschiedliche Kommunikationsströme – Telefon, App, auch TI-Messenger – auf einer gemeinsamen Plattform zusammen. Davon profitieren sowohl Krankenkassen als auch Versicherte“. Als Reaktion auf den demografischen Wandel bei der Belegschaft der Krankenkassen soll die Plattform Kommunikationskanäle bündeln und durch den Einsatz von KI-Techniken Mehrwerte aus den Daten generieren, um Prozesse zu automatisieren und zu beschleunigen. Dieses Konzept hieß einst Unified Communications.
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„Device-Fach“ für Patientenakte
Ganz anders die Prioritäten des BVMed. Er will die ePA zur Datensammelstelle für Medizintechnik ausbauen und fordert ein strukturiertes „Device-Fach“ für Informationen aus Herzschrittmachern oder Insulinpumpen, um Versorgung und Forschung zu verbessern. Für digitale Gesundheitsanwendungen gibt es die Anbindung bereits. „Wird ein Medizinprodukt dauerhaft genutzt oder implantiert, sollte dieses Fach automatisch angelegt werden und zentrale Informationen wie Hersteller, Geräteart, Implantationszeitpunkt, Seriennummer oder Implantatpass enthalten. Somit können gesundheitsrelevante Informationen bei Bedarf schnell und sicher im Versorgungsgeschehen abgerufen werden“, sagt BVMed-Digitalexpertin Natalie Gladkov des BVMed. Damit wären alle Informationen zentral verfügbar. „In der ePA werden diese Informationen bislang nicht strukturiert abgebildet. Dadurch gehen relevante Informationen für verschiedene Versorgungsebenen verloren und stehen auch nicht für Forschung und Entwicklung zur Verfügung“, bemängelt Gladkov.
Wie durchwachsen die Probleme mit der Software in Arztpraxen sind, zeigt unter anderem eine Befragung des Zentralinstituts für die kassenärztliche Versorgung (Zi) unter mehr als 3.100 Praxisinhabern. Demnach ist die Mehrheit mit ihrer Software unzufrieden, jede dritte Praxis erwägt einen Wechsel. Als Hauptgründe werden mangelnde Nutzerfreundlichkeit, zu hohe und intransparente Lizenzgebühren sowie unzureichender Kundensupport genannt. Das Einlesen der elektronischen Gesundheitskarte wird von 82,1 Prozent der Befragten als fehleranfällig bewertet, die Konnektor-Verbindung zur TI von 81,4 Prozent. Selbst das E-Rezept produziert bei fast zwölf Prozent der Praxen noch täglich Fehlermeldungen. Die Sorge vor Problemen bei der Datenmigration bremst einen Wechsel, obwohl über 72 Prozent der Praxen, die den Schritt gewagt haben, von einer reibungslosen Migration berichten. Daher fordert die KBV den sicheren und kostenfreien Wechsel des PVS.
Qualititätsunterschiede in Praxissoftware
Diese Ergebnisse decken sich mit einer ebenfalls kürzlich veröffentlichten Befragung der Gematik (PDF) zur Nutzerfreundlichkeit der Praxisverwaltungssysteme. Auch sie stellt große Unterschiede bei den Softwareanbietern bezüglich der Fehlermeldungen und des Supports fest. Die Umsetzung der ePA-Module in den verschiedenen Systemen klafft demnach weit auseinander.
Trotz dieser bekannten Mängel treiben die Verantwortlichen die Weiterentwicklung voran. Bereits im Herbst 2025 hat die Gematik neue Funktionserweiterungen für die ePA angekündigt, darunter Pushbenachrichtungen, eine Volltextsuche, den elektronischen Medikationsplan und Laborbefunde. Die Gematik meinte im September 2025, die ePA sei technisch „state of the art“ und bereits „KI-ready“. Gleichzeitig verschärft sich die Debatte um Datenzugriffe: Bereits Ende 2025 haben die Krankenkassen in einem Positionspapier gefordert, als „digitale Lotsen“ agieren und tagesaktuelle Versorgungsdaten für eigene KI-gestützte Präventionsangebote nutzen zu dürfen.
Die Ärzteschaft warnte umgehend vor einer Aushöhlung der Schweigepflicht, auch in Bezug auf den Europäischen Gesundheitsdatenraum (EHDS). Erst kürzlich hat das Deutsche Psychotherapeuten Netzwerk (DPNW) sich dafür eingesetzt, dass die ePA bei der Umsetzung der E-Evidence-Verordnung als „observationsfreier Raum“ festgesetzt wird. „Die Zusage des Bundesjustizministeriums ist ein wichtiges Signal für den Schutz der Persönlichkeitsrechte von Patientinnen und Patienten. Psychotherapie braucht einen geschützten Raum – das gilt analog wie digital. Dass die ePA künftig ausdrücklich als observationsfreier Raum gelten soll, ist ein Erfolg der Intervention des DPNW,“ erklärt der DPNW-Vorsitzende Dieter Adler.
Aktuell laufen die Vorbereitungen für den Aufbau des EHDS, in dem in den nächsten Jahren Gesundheitsdaten für die Versorgung und Forschung ausgetauscht werden. Auf nationaler Ebene sind bereits Abrechnungsdaten beim Forschungsdatenzentrum Gesundheit zugänglich, sofern ein Antrag auf Datenzugang genehmigt wurde.
(mack)
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CDU-Vorstoß für Social-Media-Verbot unter 16 Jahren
Der CDU wagt einen Vorstoß für ein gesetzliches Mindestalter für Soziale Netze. Das fordert der Landesverband Schleswig-Holsteins übereinstimmenden Medienberichten zufolge in einem Antrag für den CDU-Bundesparteitag am 20. und 21. Februar in Stuttgart.
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Demnach fordert Schleswig-Holsteins CDU „ein gesetzliches Mindestalter von 16 Jahren für offene Plattformen, flankiert durch verpflichtende Altersverifikation”. Ein Social-Media-Verbot für Kinder unter 16 trage „den besonderen Entwicklungsbedarfen junger Menschen Rechnung“, heißt es in dem Antrag, der unter anderem der dpa vorliegt. Vorbild könne das „australische Modell“ sein.
„Australisches Modell“
In Australien ist im Dezember 2025 ein Gesetz in Kraft getreten, das Jugendlichen unter 16 Jahren die Nutzung bestimmter Social-Media-Plattformen untersagt. Die zehn betroffenen Plattformen – darunter Facebook, Instagram, Spanchat, TikTok, YouTube, und X – haben daraufhin die Konten von Millionen Kindern gesperrt.
Der schleswig-holsteinische Ministerpräsident Daniel Günther (CDU) hat sich zuletzt für ein Social-Media-Verbot für Jugendliche sowie mehr Kontrolle alternativer Nachrichtenplattformen starkgemacht. Ob der Antrag in der CDU mehrheitsfähig ist, wird sich zeigen.
Rasche Konsequenzen dürfte der Antrag der Nord-CDU jedoch nicht haben. Die Antragskommission für den Bundesparteitag empfiehlt laut dpa-Informationen, ihn unter anderem an den Bundesfachausschuss für Digitales und den Bundesarbeitskreis Christlich-Demokratischer Juristen sowie die CDU/CSU-Bundestagsfraktion zu überweisen.
CDU-Generalsekretär Carsten Linnemann unterstützt den Vorstoß. „Ich bin für Social Media ab 16”, sagte er der Bild-Zeitung. „Wir müssen Kinder auch in der digitalen Welt vor Hass, Gewalt, Verbrechen und manipulativer Desinformation schützen.“
Sozialdemokraten skeptisch
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Dafür müsste Linnemann noch den Koalitionspartner überzeugen. Während sich Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) ein solches Verbot grundsätzlich vorstellen kann, sind andere Sozialdemokraten strikt dagegen.
Kritiker wenden ein, dass ein Socia-Media-Verbot, wie im Antrag der Nord-CDU auch vorgesehen, mit verpflichtender Altersverifikation einhergeht. Das dürfte dann auf einen Zwang zum Identitätsnachweis auch für Erwachsene und das Ende anonymer Internetnutzung hinauslaufen, so die Befürchtungen.
Die Bundesregierung hat eine Expertenkommission für „Kinder- und Jugendschutz in der digitalen Welt“ eingesetzt. Das Gremium aus Wissenschaftlern und Praktikern etwa aus Medizin und Jugendschutz hat im vergangenen Herbst seine Arbeit aufgenommen. Es soll bis zum Sommer Empfehlungen erarbeiten.
EU-Kommission warnt
Ein Social-Media-Verbot für Kinder und Jugendliche wird derzeit auch in anderen europäischen Ländern diskutiert, darunter Spanien und Frankreich. Auch im Europäischen Parlament gibt es Befürworter eines solchen Verbots. Experten gehen jedoch davon aus, dass individuelle Verbote in den Ländern in Konflikt zu EU-Recht geraten können.
Davor warnt auch die EU-Kommission, die im europäischen Digital Services Act das maßgebliche Regelwerk sieht. Maßnahmen, die darüber hinausgehen und den Plattformen zusätzliche Auflagen machen, seien ein „klares No-Go“, sagt ein Kommissionssprecher mit Blick auf die Pläne der Spanier. „Das regelt der DSA.”
(vbr)
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RISC-V-Einplatinencomputer mit RVA23-Chip für neue Linux-Distributionen
Grundsätzlich läuft Linux längst auch auf Prozessoren mit RISC-V-Prozessorkernen. Aber neue Linux-Distributionen und insbesondere Ubuntu 25.10 verlangen RISC-V-Chips mit Vektor-Rechenwerken und Virtualisierungsfunktionen, die die Spezifikation RVA23 erfüllen. Der SpacemiT K3 ist einer der ersten lieferbaren Chips damit.
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SpacemiT hatte die RVA23-tauglichen CPU-Kerne namens X100 bereits Anfang 2025 angekündigt, aber für einen deutlich teureren Prozessor namens VitalStone V100 mit 64 Kernen.
Nun liefert SpacemiT erste Muster des Achtkerners K3, der zusätzlich einen KI-Beschleuniger mit acht A100-Einheiten enthält, die bis zu 60 Tops leisten sollen.
Auch ein von SpacemiT nicht genauer beschriebener 3D-Grafikkern ist eingebaut, der OpenGL ES, Vulkan und OpenCL unterstützt. Laut Milk-V (siehe unten) soll es sich um einen Imagination Technology IMG BXM-4-64-MC1 handeln.
Als I/O-Schnittstellen stehen acht PCIe-3.0-Lanes, USB 3.0, 1-Gbit/s-Ethernet sowie eMMC 5.1, UFS 2.2, SDIO, I2C, SPI, I2S und bis zu 132 GPIOs bereit.
Die CPU-Kerne takten mit bis zu 2,4 GHz, haben jeweils 64 KByte L1-Caches für Befehle und Daten und insgesamt 8 MByte L2-Cache. Je vier der RISC-V-Kerne teilen sich 4 MByte L2-Cache. Als Thermal Design Power (TDP) nennt SpacemiT 15 bis 25 Watt, weshalb der K3 einen Lüfterkühler benötigt.
Canonical verkündet im eigenen Blog, dass das für April 2026 geplante Ubuntu 26.04 LTS (Resolute Raccoon) auf dem Spacemit K3 laufen soll.
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Dabei bestätigen die Ubuntu-Macher abermals, dass es für den SpacemiT K1, der unter der Bezeichnung Ky K1 etwa auf dem Orange Pi RV2 sitzt, bei Ubuntu 24.04 LTS bleiben soll. Der K1 rechnet auch auf dem Banana Pi BPI-F3.

Blockdiagram SpacemiT K3 mit acht RISC-V-Kernen vom Typ X100.
(Bild: SpacemiT)
Vergleich mit ARM Cortex-A76
Die Performance der X100-Kerne vergleicht SpacemiT mit dem 2018 angekündigten ARM-Kern Cortex-A76, der beispielsweise im Broadcom BCM2712 des Raspberry Pi 5 rechnet.
Der SpacemiT K3 hat einen Speicher-Controller mit zwei 32-Bit-Kanälen für LPDDR4X-4266 oder LPDDR5-6400, der bis zu 51 GByte/s übertragen soll. Maximal sind 32 GByte des zurzeit leider sehr teuren RAM möglich.
Entwicklerboards im Anmarsch
SpacemiT bestückt das „Core Module“ (CoM) K3 CoM260 mit dem K3 sowie 8, 16 oder 32 GByte LPDDR5-6400. Der Preis ist bisher nicht bekannt.
Die Marken Banana Pi und Milk-V wiederum bieten Entwicklerboards mit dem SpacemiT K3 CoM260 an. Diese führen die Anschlüsse des CoM auf Buchsen und Fassungen heraus und versorgen es mit Strom.
Das Carrier Board Banana Pi BPI-SM10 bietet zwei M.2-Fassungen, einen GPIO-Pfostenstecker, diverse MIPI-Anschlüsse, viermal USB-A 3.0, DIsplayPort 1.2, RJ45 für Ethernet mit 1 Gbit/s und USB-C.

Banana Pi bildet das BPI-SM10 mit SpacemiT K3-CoM260 inklusive einem recht großen Lüfterkühler ab.
(Bild: Banana Pi)
Milk-V hat das Jupiter 2 für das SpacemiT K3 CoM260 ausgelegt. Die Ausstattung ähnelt dem Banana Pi BPI-SM10.
Milk-V vertreibt das Jupiter 2 Dev Kit über die Handelsplattform Arace in Hongkong. Dort soll die Version mit 8 GByte RAM (DK041-D8) 251 Euro kosten, zuzüglich Versand, Einfuhrumsatzsteuer und Verzollungsgebühren. Allerdings sind sämtliche Varianten ausverkauft. Außerdem gibt es verwirrenderweise mehrere Varianten des Jupiter-2-Boards, darunter etwa auch eine mit dem Modul Radxa C200, auf dem ein Nvidia Jetson Orin sitzt.
(ciw)
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Metas Datensammlung: Auch Sachsen-Anhalt wechselt die Seite
Meta Platforms gerät im Kampf um sein Geschäftsmodell in Deutschland zunehmend in die Defensive. Am Donnerstag hat mit dem OLG Naumburg das dritte Oberlandesgericht festgestellt, dass Metas Datensammlung auf fremden Webseiten und Apps rechtswidrig ist. Das OLG erkennt dafür in zwei Verfahren Schadenersatz in vierstelliger Höhe zu. Damit steht es bei OLGs 10:0 gegen den Datenkonzern.
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Im Dezember hat der 14. Senat des OLG München in vier Verfahren gegen Meta geurteilt, Anfang der Woche kamen vier Entscheidungen des 4. Senats des OLG Dresden gegen Meta Platforms hinzu. Und jetzt der 9. Senat Naumburgs (Az 9 U 124/24 und 9 U 44/25). Dieses OLG ist für das gesamte Bundesland Sachsen-Anhalt zuständig; dessen Landgerichte (LG) haben bislang allesamt für Meta Platforms und gegen die von der Berliner Anwaltskanzler Baumeister und Kollegen vertreten Internetnutzer entschieden. Die LG werden ihre Rechtsprechung jetzt sicherlich um 180 Grad drehen.
Meta Business Tools
Insgesamt sind in Deutschland um die 10.000 Klagen gegen Meta anhängig. Bislang sind nur die sechs diese Woche in Dresden und Naumburg entschiedenen Fälle rechtskräftig.
Anlass für die Klagewelle sind die sogenannten Meta Business Tools. Sie bestehen aus unsichtbaren Pixel sowie Schnittstellen (API), die Webmaster und App-Betreiber gebührenfrei einbinden können. Dann erhalten sie Informationen darüber, wie User die Angebote nutzen; Meta erhält im Gegenzug umfangreiche personenbezogene Daten über die User, darunter auch Kontaktdaten sowie unter Umständen sensible Informationen, etwa zu sexuellen Vorlieben, Gesundheit oder Weltanschauung. Ohne Zustimmung der Betroffenen bildet Meta aus diesen Daten Profile zu Zwecken, die sich nicht mit jenem Zweck decken, den die Nutzer beim Aufruf der Webseite oder App verfolgt haben.
„Meta konnte … bis zum 3. November 2023 mithilfe seiner Business Tools jeden Klick, jede Suche und jeden Kauf auf tausenden Webseiten uns Apps nachverfolgen“, schreibt das OLG Naumburg in einer Pressemitteilung. „Dazu musste die Betroffenen nicht bei Facebook oder Instagram eingeloggt sein. Meta habe diese Daten unbemerkt und ohne Zustimmung der Nutzer genutzt.“ Seit November 2023 sei die Datenübertragung „je nach Einstellung der Nutzer differenzierter“, doch gebe es „nach wie vor umfassende Datennutzung durch“ Meta.
Schadenersatz
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Diese Datenverarbeitung ist laut OLG Naumburg rechtswidrig, verstößt gegen den Grundsatz der Datenminimierung und ist weder durch Einwilligungen noch andere Rechtfertigungsgründe gedeckt. Daher muss Meta die Sammlung der Daten über die Kläger mittels seiner Business Tools auf Drittseiten einstellen. Damit schließt sich das OLG den Kollegen in München und Dresden an.
Während der Schadenersatz in München nur dreistellig ausgefallen ist, sind es in Dresden und Naumburg niedrige vierstellige Beträge pro klagendem Meta-User: 1.500 Euro in Dresden, und 1.200 respektive 1.250 Euro in den beiden Naumburger Fällen. Die am Donnerstag verkündeten Urteile liegen schriftlich noch nicht vor, weshalb der Grund für den kleinen Unterschied noch unbekannt ist.
Kein Zug zum BGH
So wie das OLG Dresden schließt auch das OLG Naumburg die Revision um Bundesgerichtshof (BGH) aus. Schließlich gibt es keine zwei Meinungen an deutschen Obergerichten, auch wenn sich die Münchner und Dresdner Entscheidungen gegen Metas Datensammlung nicht genau decken. Mangels Revision sind die beiden Fälle aus Sachsen-Anhalt rechtskräftig.
Nur die vier Münchner Fälle hat Meta bislang mittels Revision dem BGH vorlegen können. Weil die Münchner Richter als erste geurteilt haben, konnten sie die Revision nicht unter Verweis auf einheitliche Rechtsprechung ausschließen.
Facebook-Abo macht keinen großen Unterschied
Im November 2023 hat Meta in Europa kostenpflichtige Abos zum Preis von 13 Euro eingeführt. Sie helfen zwar gegen Werbung direkt auf Facebook und Instagram, nicht aber gegen die Datensammlung oder zielgerichtete Werbung auf anderen Apps und Webseiten. Und wer kein Meta-Konto hat, kann sowieso nichts einstellen.
Meta hat im Dresdner Verfahren angegeben, die mithilfe der Business Tools gesammelten Daten stets mit dem eigenen Nutzerverzeichnis abzugleichen. Gibt es dort keinen Treffer, werden die Daten für weniger Zwecke verarbeitet, als wenn es sich um Meta-Nutzer handelt. Doch schon dieser Abgleich ist Datenverarbeitung im Sinne des Art 4 Abs 2 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und benötigt daher eine Rechtsgrundlage, hat das OLG Dresden betont. Bislang sind der Redaktion keine Urteile nach Klagen von Nicht-Meta-Nutzern gegen diese Praxis bekannt.
In Österreich hat der Oberste Gerichtshof (OGH) im Vorjahr erkannt, dass sowohl Metas Datensammlung als auch die darauf beruhende Personalisierung von Reklame unzulässig ist. Dieses Verfahren hat elf Jahre gebraucht. Die Unterlassungspflicht gilt aber auch in Österreich nur gegenüber dem Kläger, dem Facebook-Nutzer und Gründer der Datenschutzorganisation Noyb Max Schrems. Inzwischen hat der österreichische Verbraucherschutzverein (VSV) am Handelsgericht Wien eine Unterlassungsklage gegen Meta Platforms angestrengt; im Erfolgsfall würde das Urteil Meta hinsichtlich aller österreichischen Internetuser einhegen.
Auch in Deutschland ist eine Verbandsklage in Vorbereitung, zu der sich Interessenten allerdings anmelden werden müssen. Für Meta geht es um viel Geld, schließlich führt es personenbezogene Daten von abertausenden Webseiten und Apps zusammen. Diese Nutzerprofile sind wesentlich für den Verkauf personalisierter Werbeplätze. Damit nimmt das US-Unternehmen in Europa größenordnungsmäßig eine Milliarde US-Dollar wöchentlich ein.
(ds)
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