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Warum Meta Platforms Datensammlung illegal ist
Zum ersten Mal in Deutschland ist Meta Platforms rechtskräftig zu Schadenersatz verurteilt worden, weil es mittels seiner Meta Business Tools personenbezogene Daten auf fremden Webseite und Apps erntet und dann ohne wirksame Zustimmung verarbeitet. Das Oberlandesgericht Dresden (OLG) hat dabei in vier parallelen Entscheidungen sogar die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ausgeschlossen, weil die Sache auf Ebene der Obergerichte eindeutig gesehen werde. Dabei verweist es auf das OLG München, das ebenfalls gegen Meta geurteilt hat. Dennoch sind die Sichtweisen der beiden OLG nicht deckungsgleich.
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Im Zentrum steht der Kontrollverlust, den Betroffene über ihre Daten erleiden. Sie wissen nicht, auf welchen Webseiten und Apps welche Daten über sie erhoben und an Meta weitergereicht werden, und was Meta dann damit macht. Das OLG Dresden (Az 4 U 292/25) spricht von einer „unabsehbaren Vielzahl personenbezogener Daten, darunter je nach Einzelfall auch Gesundheitsdaten oder Daten zur sexuellen Orientierung”. Die geernteten Informationen nutzt der Konzern für eigene Zwecke, nicht zuletzt den Zuschnitt von Reklame. Entgegen Metas Darstellung ist das keine Leistung im Interesse Betroffener.
Zwar werden personenbezogene Daten vor Übertragung an Meta gehasht, aber mit dem selben Verfahren, das Meta intern einsetzt. Daher kann das Unternehmen die Hashes laut OLG Dresden „in den meisten Fällen” zuordnen.
Kontrollverlust
Der Verlust der Kontrolle über eigene Daten begründet Schadenersatz nach Art 82 Datenschutzgrundverordnung – denn weder hat Meta wirksame Zustimmung der Betroffen eingeholt, noch kann es sich auf andere Rechtfertigungsgründe stützen. Darin sind sich die OLG-Senate 4 in Dresden und 14 in München (Az 14 U 1068/25e) einig.
Und es kommt noch schlimmer für Meta: Auch ohne nachgewiesene Datensammlung droht laut OLG Dresden Schadenersatzpflicht. Nämlich dann, wenn der Kläger zeigen kann, dass er sich begründet davor fürchtet, dass auf unabhängigen Webseiten seine Daten gesammelt und von Meta missbräuchlich verwendet werden, und dass diese begründete Furcht negative Folgen gehabt hat. Rein hypothetisches Risiko, oder Furcht ohne negative Folgen, reichen demnach nicht.
Schadenersatz variiert
Da es sich um immaterielle Schäden handelt, ist der konkrete Schadenersatz schwer zu beziffern. Er soll keine Straf- oder Abschreckungsfunktion haben. Das Landgericht Leipzig hat im Juli einem „typisch” Betroffenen 5.000 Euro zuerkannt, ohne konkrete Umstände zu erheben. Das OLG Dresden belässt es bei 1.500 Euro und merkt an, dass es bei dargelegter „psychischer Beeinträchtigung” mehr zugesprochen hätte.
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Das OLG München hingegen gesteht in dem heise online vorliegenden Urteil nur halb so viel zu und verweist dabei sogar darauf, dass es sich um einen besonderen Fall handelt. Die Klägerin sei „aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme überdurchschnittlich empfindlich, und ihre Probleme wurden durch den streitgegenständlichen Vorfall ‚befeuert‛.” Außerdem seien sensible Daten, nämlich zur Gesundheit der Klägerin, betroffen. Einem gesunden Betroffenen hätte der Münchner Senat 14 also wohl weniger Schadenersatz gegeben.
Wo sich deutsche Gerichte einpendeln werden, bleibt abzuwarten. Bislang zeigt sich, dass über den Durchschnittsfall hinausgehende Beeinträchtigungen höheren Schadenersatz nach sich ziehen, sofern das im Verfahren dargelegt wird. Minderjährige können wohl mit höheren Geldbeträgen rechnen, als Erwachsene. Dem Vernehmen nach sind einzelne Landgerichte bei Minderjährigen schon bis 10.000 Euro gegangen.
Unterlassung
Beide OLG erlegen Meta auf, die Datensammlung zu unterlassen. Das gilt zwar nur hinsichtlich der jeweiligen Kläger, könnte Meta aber härter treffen, als Schadenersatzzahlungen in ein ein paar zehntausend Fällen. Meta lukriert mit zugeschnittener Werbeausspielung in Europa größenordnungsmäßig eine Milliarde US-Dollar pro Woche. Damit lassen sich einige drei- oder vierstellige Schadenersatzzahlungen bestreiten.
Doch beide OLG drohen mit bis zu 250.000 Euro Ordnungsgeld pro Verstoß gegen den Unterlassungsbefehl. Gleichzeitig halten die Dresdner fest, dass nicht erst die Verwendung der Daten durch Meta, sondern schon ihre Übermittlung an Meta und ihr Abgleich mit internen Informationen als Datenverarbeitung nach Art 4 Z 2 DSGVO gilt – etwa die Nachschau, ob die beobachtete Person ein Meta-Konto hat. Meta muss also die Funktionsweie Business Tools selbst überarbeiten, um zu verhindern, dass Daten der erfolgreichen Kläger überhaupt an Meta fließen. Wie das ohne Umstellung auf Opt-In effizient gehen soll, ist nicht ersichtlich. Damit steht und fällt Metas Geschäftsmodell im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).
Juristisch stützen beiden OLG den Unterlassungsanspruch nicht direkt auf die DSGVO, sondern auf das deutsche Persönlichkeitsrecht. Das ist eine gute Nachricht für Meta, weil die deutschen Urteile damit weniger leicht auf andere Staaten im EWR umgelegt werden können. Konkret zitiert das OLG Dresden „§ 823 Abs 1 BGB iVm Art 2 Abs 1 Art 1 Abs 2 GG; § 823 Abs 2 BGB iVm Art 6 DSGVO, jeweils iVm § 1004 Abs 1 S 2 BGB analog”, während die Münchner es mit „entsprechender Anwendung der §§ 1004 Abs 1 S 2, 823 Abs 1 BGB” simpler angehen.
Zusätzlich sehen die Münchner Richter, dass auch der zwischen Meta und der Klägerin geschlossene Vertrag für deren Meta-Konto die Unterlassungspflicht begründet: „Durch die rechtswidrige Datenverarbeitung hat (Meta) gegen eine (Haupt- oder Neben-) Pflicht des Nutzungsvertrages verstoßen, und (Meta) tut es – soweit ersichtlich – weiterhin.” Allerdings schränken die bayrischen Richter ein, dass dem Facebook-Betreiber nicht jegliche Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin auf alle Zeit untersagt wird. Einerseits könnte die Frau ja irgendwann zustimmen, andererseits gibt es gewisse Datenverarbeitungen, die laut DSGVO auch ohne Zustimmung zulässig sind. Nur weil Meta solche Verarbeitungen im aktuellen Verfahren nicht dargelegt habe, sei nicht auszuschließen, dass dies dem Konzern nicht eines Tages gelingen könnte.
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Startup Photreon will Wasserstoff mit Sonnenlicht ohne Elektrolyse gewinnen
Grüner Wasserstoff gilt als wichtige Komponente der Energiewende, als Speicher für Wind- und Solarstrom, als Rohstoff oder als Treibstoff. Bisherige Konzepte gehen davon aus, das Element mit grünem Strom per Elektrolyse zu gewinnen. Das Startup Photreon will das nur mit Sonnenlicht schaffen.
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„Wir überspringen den Umweg über stromgebundene Elektrolyse und produzieren chemische Energie aus Sonne und Wasser“, sagt Paul Kant, einer der Gründer. Das Spinoff des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT), will dazu Photokatalyse einsetzen. Dabei löst Licht eine chemische Reaktion aus.
Die von Photreon entwickelten Solarmodule bestehen aus speziellen lichtaktiven Materialien. Diese absorbieren Sonnenlicht und versetzen Elektronen in einen angeregten Zustand. Diese zerlegen dann Wasser in seine Bestandteile Wasserstoff und Sauerstoff. Das Team hat ein Prototyp-Paneel mit einem Quadratmeter Fläche gebaut und damit die Funktionsweise seiner Entwicklung demonstriert. Das Design der Module sei „auf Serienfertigung durch gängige Massenproduktionsverfahren ausgelegt“.
Keine Angaben zum Wirkungsgrad
Woraus die Photoreaktorpaneele bestehen, verrät Photreon nicht – die Technik ist zum Patent angemeldet. Auch weitere technische Details wie etwa den Wirkungsgrad, die produzierte Menge von Wasserstoff pro Stunde oder die Kosten für den so erzeugten Wasserstoff nennt das Startup nicht.
„Photovoltaik und Elektrolyseur werden in einem Prozessschritt durch das Photoreaktorpaneel ersetzt“, erläutert Photreon-Mitgründerin Maren Cordts. „Das senkt die Systemkosten und -komplexität bei der Produktion von grünem Wasserstoff erheblich.“
Den Einsatz der Photoreaktormodule sieht Photreon dort, „wo weder Stromnetze noch eine Anbindung an ein Wasserstoffnetz vorhanden sind, eröffnet unsere Technologie neue Spielräume für die lokale Erzeugung“, sagt Cordts. Abnehmer könnten beispielsweise Unternehmen aus der Chemiebranche, der Lebensmittelindustrie oder der Metallverarbeitung sein, die mit einem solchen System ihren Wasserstoffbedarf selbst decken könnten.
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Daneben könnten die Paneele in Solarparks in Regionen mit hoher Sonneneinstrahlung aufgestellt werden.
(wpl)
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Microsoft übernimmt Rechenzentrum von OpenAI in Norwegen
Microsoft statt OpenAI. Der Windows-Konzern hat die Anmietung von Rechenzentrumskapazität im norwegischen Narvik, nördlich des Polarkreises, vereinbart. Das Rechenzentrum war ursprünglich für OpenAI als Teil von dessen Stargate-Projekt geplant. Das berichtete am Dienstag die Nachrichtenagentur Bloomberg.
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Dem Bericht zufolge wird Microsoft 30.000 zusätzliche Nvidia-Vera-Rubin-Chips von dem britischen KI-Infrastrukturanbieter Nscale auf einem Campus in der Ortschaft Narvik anmieten. Ursprünglich hatte OpenAI mit Nscale über Kapazitäten für seine KI-Workloads auf dem Campus verhandelt, konnte aber laut Insidern keine Einigung erzielen, so Bloomberg. Der ChatGPT-Entwickler hatte das Projekt als sein erstes europäisches Riesenrechenzentrum unter dem Label „Stargate Norway“ vermarktet. Im Rahmen seines KI-Infrastrukturprojekts „Stargate Project“ will OpenAI mit Partnern in den kommenden Jahren mindestens 500 Milliarden US-Dollar in neue KI-Rechenzentren stecken.
Zweiter Rückschlag für OpenAIs Pläne
Die Aufgabe der Rechenzentrumspläne in Norwegen ist der zweite Dämpfer für OpenAI innerhalb kurzer Zeit. In der vergangenen Woche legte OpenAI sein vergleichbares Rechenzentrumsprojekt Stargate UK in Großbritannien vorerst auf Eis, da die Rahmenbedingungen für die Realisierung nicht gegeben seien. Als Gründe für den überraschenden Schritt nannte das Unternehmen regulatorische Hürden und hohe Energiekosten. Dabei handelte es sich ebenfalls um einen von Nscale entwickelten Standort.
Bloomberg berichtet nun, dass Nscale mit Google einen weiteren Kunden für ein separates, mit Nvidias Grace-Blackwell-Chips ausgestattetes Rechenzentrum in West-London gefunden hat. Dies habe eine mit dem Deal vertraute Person mitgeteilt, die anonym bleiben wollte, da die Vereinbarung noch nicht öffentlich ist.
OpenAI agiert zurückhaltender
OpenAI scheint angesichts der steigenden Kosten für seine Serverfarmen entgegen vollmundigen Ankündigungen in der Vergangenheit nun vorsichtiger vorzugehen, vermutet Bloomberg. Ein Sprecher von OpenAI erklärte gegenüber der Nachrichtenagentur, das Unternehmen prüfe weiterhin eine Vereinbarung über Kapazitäten in Norwegen und arbeite mit verschiedenen Partnern am Ausbau seiner Infrastruktur.
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Microsoft wiederum hat seinerseits mehrere Verträge mit Rechenzentrumsbetreibern wie Nscale abgeschlossen, um die steigende Nachfrage nach eigenen Rechenzentren zu decken. Im vergangenen Monat kündigte Microsoft zudem die Übernahme eines Datacenter-Projekts im US-Bundesstaat Texas an, das ursprünglich für OpenAI und Oracle entwickelt worden war. In Deutschland hat Microsoft im vergangenen Monat den ersten Spatenstich für ein Rechenzentrum im rheinischen Braunkohlerevier gesetzt, das im Endausbau rund 520 Megawatt (MW) leisten soll.
(akn)
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Geheimdienstliche Überwachung: Geplante Superbehörde schürt Spionageängste
Geheimdienste arbeiten am liebsten im Verborgenen. Über praktische Grenzen ihrer Befugnisse entscheidet hierzulande ein Gremium, das selbst ebenfalls kaum im Licht der Öffentlichkeit steht: In einem abhörsicheren Raum im Bundestag kommt einmal im Monat die G10-Kommission zusammen. Ihre fünf Mitglieder entscheiden über sensibelste Eingriffe in die Privatsphäre – sie genehmigen, ob das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV), der Bundesnachrichtendienst (BND) oder der Militärische Abschirmdienst (MAD) Telefone abhören, E-Mails mitlesen oder Briefe öffnen dürfen. Damit setzen sie das grundgesetzlich geschützte Post- und Fernmeldegeheimnis außer Kraft.
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Grundlegende Änderung der Geheimdienstkontrolle
Dieses angestammte Kontrollmodell befindet sich Recherchen von WDR und NDR zufolge vor dem Aus. Die Bundesregierung plant im Rahmen einer umfassenden Neuordnung der Kompetenzen der Agenten demnach, auch das bisherige Gefüge der Geheimdienstüberwachung grundlegend zu überarbeiten.
Im Zentrum des Reformvorhabens steht laut dem Bericht die Übertragung der Aufgaben an den Unabhängigen Kontrollrat (UKRat). Diese Bundesbehörde nahm erst Anfang 2022 ihre Arbeit auf und besteht aus früheren Richtern, die sich bisher vor allem der „strategischen“ Auslandsaufklärung widmen. Streng gehen sie dabei offenbar bislang nicht vor.
Das Kanzleramt forciert nun eine Ausweitung ihrer Kompetenzen. Ab 2027 soll der Rat nach seinem Willen auch für die Einzelüberwachung von Zielpersonen im In- und Ausland zuständig sein. Damit reagiert die Politik auf Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts. Karlsruhe hatte 2024 eine Professionalisierung der Vorabkontrolle angemahnt, um den immer komplexer werdenden technischen Überwachungsmöglichkeiten gerecht zu werden.
Professionalisierung vs. politische Besetzung
Befürworter versprechen sich von der Konzentration beim UKRat einen besseren Überblick über die Aktivitäten der Dienste. Die G10-Kommission ist derzeit ehrenamtlich besetzt. Der Kontrollrat agiert dagegen als hauptamtliche Behörde. Eine stärkere Rolle für ihn soll auch die internationale Kooperationsfähigkeit der deutschen Dienste verbessern.
Bisher wurde der G10-Kommission, die oft mit ehemaligen Politikern besetzt ist, vielfach mangelnde Distanz zur Exekutive vorgeworfen. Beobachter sprachen von einem Gremium, das Anträge einfach durchwinke. Auch die Besetzungspraxis, die Juristen aus dem Umfeld der Parteien bevorzugte, stand wiederholt in der Kritik.
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Gegner formieren sich
Doch die geplante Reform ruft auch Skeptiker auf den Plan, die vor einer Zentralisierung warnen. Wenn künftig nicht nur technische Überwachung, sondern auch der Einsatz von V-Leuten durch eine einzige Behörde vorab kontrolliert werde, entstünden neue Risiken. In Sicherheitskreisen wächst die Sorge, dass beim UKRat ein Wissenspool über die sensibelsten Operationen der Republik entsteht, der ein attraktives Ziel für gegnerische Geheimdienste darstellen könnte.
Auch innerhalb der Politik herrscht Uneinigkeit. Eine engere Anbindung an die fachliche Expertise des Rates gilt grundsätzlich als konsensfähig. Doch Stimmen aus der Opposition wie der Grünen-Fraktionsvize Konstantin von Notz warnen, dass die Rückbindung an die Abgeordneten nicht verloren gehen dürfe. Die Kontrolle müsse zwar fachlich breiter aufgestellt werden, dürfe aber den direkten Austausch mit dem Parlamentarischen Kontrollgremium (PKGr) nicht vernachlässigen.
(vbr)
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