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Digitalausschuss tagt nicht-öffentlich: Zivilrechtler warnen vor Rückschritt


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21 zivilgesellschaftliche Gruppen haben ein Schreiben veröffentlicht, in dem sie den Plan kritisieren, den Digitalausschuss des Deutschen Bundestages künftig vorzugsweise wieder nicht-öffentlich zu veranstalten. Wer von der Zivilgesellschaft Impulse für zukunftsfähiges Handeln und die Bereitstellung von Sachverstand erwarte, müsse Transparenz und Möglichkeiten zur Partizipation und öffentlichen Diskussion bieten, heißt es in dem von der Initiative D64 veröffentlichten Schreiben an den Ausschussvorsitzenden Hansjörg Durz (CSU).

Unter der Ampelregierung war durch eine Änderung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages die Öffentlichkeit für Ausschusssitzungen zur häufig geübten Praxis geworden. Paragraph 69 Abs. 1 Satz 1 der Geschäftsordnung legt die Entscheidung darüber, ob sie dauerhaft oder Themen bezogen öffentlich tagen, in die Hand der Mehrheit der Ausschüsse. Dass man bei der Novellierung die Herstellung der Öffentlichkeit aber nicht generell zum Grundsatz gemacht hat, der der Ausnahme bedarf, erlaubt der neuen politischen Mehrheit nun den Rückzug hinter verschlossene Türen.

Johannes Schätzl, SPD-Obmann im Digitalausschuss, schreibt auf Anfrage, eigentlich ändere sich dadurch nichts. Auch in der vergangenen Legislaturperiode habe der Digitalausschuss grundsätzlich nicht öffentlich getagt. Diese Praxis werde einfach beibehalten.

Auch Durz unterstreicht, er sehe keine Veränderung: „Auch in der vergangenen Wahlperiode tagte der damalige Ausschuss für Digitales aufgrund eines entsprechenden Beschlusses vom 25. Januar 2023 grundsätzlich nicht öffentlich. Und auch damals gab es nur per entsprechendem Beschluss die Möglichkeit, einzelne Tagesordnungspunkte öffentlich zu beraten. Damit hat sich an dem grundsätzlichen Verfahren nichts geändert. Bedauerlicherweise hat diese Sachlage bisher keinen Niederschlag in der Berichterstattung gefunden.“

Ob die Zulassung der Öffentlichkeit durchs Verfassungsrecht geboten ist, ist umstritten. Der Streit dreht sich vor allem darum, ob sich die Verfassungsnorm des Artikels 42 „Der Bundestag verhandelt öffentlich“ auf die Arbeit der Ausschüsse erstreckt oder nicht. Tendenzen, Ausschüsse hinter verschlossenen Türen tagen zu lassen, werden in der Auseinandersetzung schon mal als „eine Rearkanisierung der parlamentarischen Debatte“ gegeißelt.

In den meisten Landesparlamenten tagen Ausschüsse grundsätzlich öffentlich. Dass deren Arbeit durch die Öffnung leidet, würden die Landespolitiker sicherlich bestreiten. Im aktuellen Bundestag sollen laut Table Media dagegen künftig lediglich noch der Kultur- und der Sportausschuss regelmäßig die Öffentlichkeit zulassen.

„Die Gestaltung der Digitalisierung geht uns alle an und muss deshalb öffentlich diskutiert werden können“, schreiben nun die Petenten, von der AG Kritis bis zum Wikimedia Deutschland e.V. In der vergangenen Legislaturperiode habe man so die Arbeiten zum Data-Governance-Gesetz, zu digitalen Identitäten und zur Umsetzung des EU AI Act begleitet.

Elina Eickstädt, Sprecherin des Chaos Computer Clubs, warnt in einer Pressemitteilung: „Vertrauen braucht Transparenz und technische Expertise sowie fachliche Einordnung. Verhandlungen hinter verschlossenen Türen würde auch diese wichtige Expertise ausschließen und Akteurinnen auf eine reaktive statt begleitend-kritische Rolle reduzieren.“

Auch das Vertrauen der Menschen in die digitale Kompetenz der Politik drohe man zu erschüttern, wird Elisa Lindinger, Geschäftsführerin von SUPERRR Lab, in der Mitteilung zitiert.

Die Vizevorsitzende des Ausschusses, Anna Lührmann (Grüne), kritisiert die Entscheidung der Ausschussmehrheit. „Die pauschale Nicht-Öffentlichkeit ist fatal“, teilte Lührmann auf Anfrage mit. „Denn die beste Politik entsteht mit dem Austausch mit Zivilgesellschaft, Wirtschaft und Wissenschaft. Gerade in Zeiten von sinkendem Vertrauen in politische Institutionen brauchen wir Transparenz. Wir werden uns als Grüne weiterhin für die Öffentlichkeit von Ausschusssitzungen einsetzen.“

Die Grünen planten, durch öffentliche Anhörungen gegenzusteuern. Im Übrigen werde man „weiterhin die Koalitionsmehrheit von CDU/CSU und SPD dazu auffordern, Transparenz und öffentliche Beteiligung zu ermöglichen“, sagte Lührmann.


(dahe)



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Youtube-Videos für Kinder bescheren Disney Datenschutzstrafe


Wer jugendgefährdende Inhalte frei ins Internet stellt, kann in manchen Ländern Probleme bekommen. Im Zeitalter des Überwachungskapitalismus kann es auch umgekehrt kommen. Aktuell trifft das den Disney-Konzern. Er muss in den USA zehn Millionen US-Dollar zahlen, weil er für Kinder gemachte Videos bei Youtube eingestellt hat, ohne sie als „für Kinder“ zu kennzeichnen.

Diese Kennzeichnung soll seit 2019 verhindern, dass Youtube personenbezogene Daten über die Zuschauer sammelt und dann für Werbezwecke nutzt. Solche Datenverwertung ist in den USA für Personen unter 13 Jahren nur zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten vorab informiert wurden und zugestimmt haben. Vor 2019 hat Youtube die Daten aller Zuschauer geerntet; weil das die Normen des US-Gesetzes COPPA (Children’s Online Privacy Protection Act of 1998) verletzt hat, musste der Google-Konzern damals 170 Millionen US-Dollar zahlen. Seither muss jedes neu hochgeladene Youtube-Video entweder als „für Kinder“ oder als „nicht für Kinder“ gedacht eingestuft werden.

Disney hat einige Videos und Musikvideos der Disney-Reihen The Incredibles, Coco, Toy Story, Frozen und Mickey Mouse als „nicht für Kinder“ auf Youtube hochgeladen, heißt es in einer auf Initiative der US-Behörde FTC (Federal Trade Commission) erhobenen Klage. Dabei sollen die Videos gerade Kinder ansprechen. Greifen diese auf die nicht korrekt klassifizierten Videos zu, erntet Youtube ihre Daten und verwertet sie, ohne die Zustimmung der Erziehungsberechtigten eingeholt zu haben.

Außerdem erlaubt Youtube dann Nutzerkommentare unter den Videos und spielt nach dem Ende des Streifens automatisch weitere ab, die ebenfalls als „nicht für Kinder“ gekennzeichnet sind. Das können dann auch Inhalte anderer Urheber als Disney sein, die wirklich nicht für Kinder geeignet sind. Auch Kommentare können unpassend ausfallen.

Mitte 2020 habe Youtube aus eigenem Anlass die Einstufung bei über 300 Disney-Videos von „nicht für Kinder“ auf „für Kinder“ geändert und Disney darüber informiert, berichtet die FTC. Doch auch danach habe Disney seine Vorgehensweise beim Upload neuer Videos nicht verbessert und weiterhin Videos für Kinder als „nicht für Kinder“ bereitgestellt. Aus Sicht der FTC ist das erschwerend. Gegen Zahlung von zehn Millionen Dollar und der verbindlichen Einführung eines Compliance-Programms soll das Gerichtsverfahren nun eingestellt werden.

Die FTC nutzt den Fall, um den Druck auf Youtube zur Einführung einer allgemeinen Alterskontrolle zu erheben. „Falls Youtube Technik einführt, die Alter, Altersbandbreite oder Alterskategorie aller Youtube-Nutzer feststellt, (…) kann sich Disney auf dieses Signal verlassen“ schreibt die FTC, „Diese vorausschauende Altersverifikationsklausel (in dem gerichtlichen Vergleich setzt auf) den zunehmenden Einsatz von Altersverifikationstechnik zum Online-Kinderschutz – und erzeugt Anreiz, ihre Verbreitung zu beschleunigen.“

Das Verfahren heißt USA v. Disney Worldwide Services et Disney Entertainment Operations und ist am US-Bundesbezirksgericht für Zentralkalifornien unter dem Az. 2:25-cv-08223 anhängig.


(ds)



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Fernmeldegeheimnis gilt bei privater E-Mail-Nutzung durch Mitarbeiter nicht mehr


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Bisher gab es in Deutschland eine weit verbreitete, etwa von der der Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern (DSK) vertretene Rechtsauffassung, dass Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die private Nutzung von betrieblichen E-Mails oder des Internets erlauben beziehungsweise dies zumindest dulden, als Anbieter von Telekommunikationsdiensten gelten. Die Folge: Für sie würde das Fernmeldegeheimnis greifen. Arbeitgebern wäre es damit streng verboten, die privaten Nachrichten ihrer Mitarbeiter zu überwachen. Ein Verstoß könnte sogar eine Straftat nach Paragraf 206 Strafgesetzbuch (StGB) sein. Doch jetzt gibt es eine neue, wegweisende Einschätzung, die diese Sichtweise infrage stellt.

Die Bundesnetzagentur hat verdeutlicht, dass sie den Fall anders sieht als die DSK. In einem aktuellen Hinweispapier erklärt sie, dass Angebote zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern – wie die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs für private Zwecke – nicht unter die Definition von Telekommunikationsdiensten fallen.

Der Grund dafür ist, dass solche Services „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ werden müssen. Die Regulierungsbehörde schreibt, dass die Bereitstellung von E-Mail-Postfächern an Angestellte kein eigenständiges wirtschaftliches Geschäft sei, sondern einfach ein Arbeitsmittel. Auch wenn Mitarbeiter es privat nutzen dürfen, zielt das Angebot des Arbeitgebers nicht darauf ab, einen geschäftlichen Vorteil zu erzielen oder ein Entgelt zu verlangen. Es handelt sich also nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes.

Wenn die private E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz nicht unter das Fernmeldegeheimnis fällt, müssen sich Arbeitgeber „nur“ an die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) halten. Damit gelten die strengen, mit dem Fernmeldegeheimnis verknüpften strafrechtlichen Verbote nicht. Es bestehen aber weiterhin Pflichten im Umgang mit personenbezogenen Daten, die eine Überwachung der privaten Kommunikation einschränken.

Die rechtliche Tendenz gehe damit immer mehr in die Richtung, dass das Fernmeldegeheimnis für die private Nutzung betrieblicher E-Mail-Postfächer nicht relevant sei, zieht der Berliner Rechtsanwalt Carlo Piltz als Fazit. Das gebe Arbeitgebern mehr Klarheit und reduziere das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung. Zuvor war schon die nordrhein-westfälische Datenschutzbeauftragte Bettina Gauyk – ähnlich wie die Kollegen in Hessen – aus dem Konsens der DSK ausgeschert. Auch sie geht in ihrem Jahresbericht 2024 davon aus, dass das Fernmeldegeheimnis in diesen Fällen nicht gilt. Der Zusammenschluss der staatlichen Datenschutzkontrolleure hat sich dazu noch nicht erneut geäußert.


(mack)



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Google muss Suchdaten mit Konkurrenz teilen, darf Chrome und Android behalten


Dass Googles Suchmaschinen-Geschäfte illegal sind, hatte ein US-Bundesgericht im Kartellrechtsverfahren gegen den Datenkonzern bereits vor rund einem Jahr entschieden. Jetzt hat der Richter die für Google daraus entstandenen Sanktionen verkündet. Demnach wird der Konzern nicht aufgespalten und darf Produkte wie den Chrome-Webbrowser sowie das Android-Betriebssystem behalten. Google wird aber dazu verpflichtet, Suchdaten und Suchergebnisse mit „qualifizierten Wettbewerbern“ zu teilen.

Damit ist das US-Gericht in Washington, DC, nur zum Teil den Forderungen der Kläger gefolgt. Das US-Justizministerium und eine Reihe von US-Bundesstaaten hatten etwa verlangt, dass Google Chrome verkaufen soll. Google sei ein Monopolist und nutze seine marktbeherrschende Stellung aus, sodass zumindest das Browsergeschäft abgespalten werden soll, hieß es in dem bereits Anfang 2021 noch unter dem damaligen US-Präsidenten Joe Biden angestrengten Verfahren (Az. 1:20-cv-03010-APM).

Dem ist US-Richter Amit P. Mehta aber nicht nachgekommen, wie die New York Times berichtet. Zwar hatte er letztes Jahr noch erklärt: „Google ist ein Monopolist und hat auch wie einer gehandelt, um sein Monopol aufrechtzuerhalten.“ Doch jetzt schlägt er versöhnliche Töne an und schreibt: „Die Kläger haben sich mit der Forderung nach einer Zwangsveräußerung dieser Schlüsselaktiva überfordert, obwohl Google diese nicht zur Durchsetzung illegaler Beschränkungen genutzt hat.“

Allerdings kommt Google bei Weitem nicht ungeschoren davon. Der Richter verbietet dem Datenkonzern das Abschließen von Exklusivverträgen für die Google-Suche, Chrome, den Google-Assistenten und die Gemini-App. Einer der Vorwürfe war, dass Google 26 Milliarden US-Dollar allein im Jahr 2021 dafür gezahlt hat, nicht zuletzt an Apple, dass Chrome und die Google-Suche auf Endgeräten vorinstalliert werden. Das sei der fast vierfache Betrag der gesamten sonstigen Kosten der Suchmaschine, so der Richter.

Allerdings darf Google weiterhin Hersteller dafür bezahlen, Suchmaschine und Webbrowser auf den Geräten zu installieren und diese zu priorisieren, allerdings nur noch in beschränktem Maße. „Anders als in einem typischen Fall, in dem es die Aufgabe des Gerichts ist, einen Streit auf der Grundlage historischer Fakten zu lösen, wird das Gericht hier aufgefordert, in eine Kristallkugel zu schauen und in die Zukunft zu blicken“, schreibt Mehta laut Thewrap. „Nicht gerade die Stärke eines Richters.“

Google dürfte trotz der Zugeständnisse hinsichtlich Chrome und Android Rechtsmittel einlegen, um ein milderes Urteil zu erwirken. Damit dürfte sich das Verfahren noch über Jahre hinziehen, sodass sich die Marktsituation angesichts der technologischen Entwicklung weiter ändern kann. Schon jetzt heißt es, dass KI-Suchmaschinen das Internet verändern, denn immer mehr Menschen nutzen Chatbots Künstlicher Intelligenz statt der klassischen Suchmaschine für ihre Fragen. Googles Marktanteile könnten sich deshalb massiv ändern in den nächsten Jahren.

Gleichzeitig wird demnächst ein weiteres Urteil zuungunsten des Datenkonzerns erwartet, denn im April hatte ein anderes US-Gericht ein illegales Monopol bei Google festgestellt. In dem Verfahren ging es um Technologien zum Platzieren von Online-Werbeanzeigen. Im September soll die Anhörung zu den Rechtsmitteln fortgesetzt werden, eine entsprechende Entscheidung steht noch aus.


(fds)



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