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DNS-Überwachung: Verfassungsgericht stoppt gerichtliche Anordnungen
Das Bundesverfassungsgericht hat die Vollziehung einer umstrittenen richterlichen Anordnung gestoppt, einen Telekommunikationsanbieter zur massenhaften Überwachung von Anfragen über das Domain Name System (DNS) verpflichtet hätte (Az. 1 BvR 2317/25). Eine entsprechende Anordnung des Amtsgerichts Oldenburg vom 5. November 2025 haben die Karlsruher Richter vorübergehend ausgesetzt und weitere Anordnungen untersagt.
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Zwei Konzerntöchter eines großen TK-Anbieters hatten die Verfassungsbeschwerde gegen Beschlüsse des Amts- und Landgerichts Oldenburg eingelegt. Die Beschlüsse verpflichteten die Netzbetreiber zur „Überwachung und Aufzeichnung der inländischen Domain-Name-System-Anfragen“ zu einem bestimmten Server.
Um was für einen Server es sich dabei handelt und in welche Richtung die Ermittlungen laufen, ist nicht bekannt. Auch die Netzbetreiber erhielten auf Antrag keine Einsicht in die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft. Die Überwachungsbeschlüsse sind mit Paragraf 100a Strafprozessordnung (StPO) begründet, der das Abhören klassischer Telefonate oder den Zugriff auf E-Mails auf Basis eines über die Jahre hinweg ständig ausgeweiteten Straftatenkatalogs regelt.
Die betroffenen Netzbetreiber machten geltend, dass die Anordnung neuartig sei und einen erheblichen organisatorischen und personellen Aufwand erfordere. Sie müssten alle DNS-Server-Anfragen von etwa 40 Millionen Kunden auswerten. Die Zahl der betroffenen DNS-Anfragen sei auf etwa 5 Millionen pro Sekunde zu schätzen.
Sorgfältige Folgenabschätzung
Das Bundesverfassungsgericht setzte die Anordnung aus Oldenburg im Wege einer eigenen einstweiligen Anordnung in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 25. November aus. Das ist möglich, wenn die Abwägung der drohenden Folgen bei einem offenen Ausgang des Hauptsacheverfahrens dies gebietet.
Die Kammer stellte fest, dass die Verfassungsbeschwerde „nach summarischer Prüfung nach gegenwärtigem Verfahrensstand weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet“ sei. Die Folgenabwägung sprach demnach für die Unternehmen. Dies begründeten die Karlsruher Richter etwa mit Blick auf die Auswirkungen eines späteren Erfolgs der Beschwerde: Die Provider müssten die eine als letztlich verfassungswidrig erkannte Maßnahme zunächst mit erheblichem Aufwand umsetzen. Ihnen drohe zudem ein irreversibler Reputationsverlust.
Besonders schwer wiegen laut dem Bundesverfassungsgericht die drohenden massenhaften und nicht mehr revidierbaren Eingriffe in das Fernmeldegeheimnis der Kunden. Die Karlsruher Richte betonen, dass viele Betroffene ohne eigenen Tatverdacht in die Überwachung gerieten und aufgrund der Heimlichkeit der Maßnahme keinen vorbeugenden oder abwehrenden Rechtsschutz hätten.
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Die Kammer sah letztlich kein besonders hohes Strafverfolgungsinteresse, das gegen die Aussetzung der Maßnahme gesprochen hätte. Die Nachteile auf Seiten der Beschwerdeführerinnen und die drohenden massenhaften Eingriffe in die Grundrechte der Kunden überwogen deutlich. Die Aussetzung gilt einstweilen längstens für sechs Monate. Bis dahin sollte eine Entscheidung in der Hauptsache erfolgt sein.
Den betroffenen Anbieter nennt das Verfassungsgericht nicht. Die angegebene Zahl von 40 Millionen Kunden verweist aber auf einen der großen deutschen Netzbetreiber. Die Juristen der Telekom zuckten auf Anfrage von heise online mit den Schultern mit dem Tenor: Keine Kenntnis. Auch bei Telefónica Deutschland war der Vorgang zunächst nicht bekannt, wie aus Unternehmenskreisen verlautete.
“Juristischer Meilenstein”
Der Beschluss ist nach Ansicht des IT-Rechtlers Jens Ferner ein „juristischer Meilenstein“ von grundsätzlicher Bedeutung. Er berühre die Grundfesten des Fernmeldegeheimnisses und markiere eine wichtige Grenze für die digitalen Ermittlungsmethoden staatlicher Behörden. Der Anwalt hebt hervor, dass Ermittlungsbehörden naturgemäß daran interessiert seien, digitale Spuren zu nutzen und dabei „Grenzen noch ein wenig weiter zu verschieben“.
Ferner sieht die DNS-Überwachung als Versuch, eine anlasslose Massenüberwachung ähnlich wie bei der Vorratsdatenspeicherung zu etablieren. Ziel sei es, fokussiert IP-Adressen abzufangen, die eine bestimmte Webseite aufrufen oder sich dafür interessieren, schreibt Ferner. Dabei seien DNS-Anfragen, die ein „zentraler Bestandteil der Internetnutzung“ sind, oft nicht einmal direkt mit dem Aufruf einer Webseite verbunden. Damit wäre auch die „technische Infrastruktur des Internets“ berührt.
(vbr)
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heise+ Update voim 12. Dezember 2025: Lesetipps fürs Wochenende
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Laser Limbo: Deutsches Mixed-Reality-Spiel für Meta Quest
„Laser Limbo“ begann als virtuelles Lasertag für VR-Spielhallen, hat sich inzwischen aber zu einer Sammlung familienfreundlicher Mixed-Reality-Partyspiele entwickelt, die man auch zuhause spielen kann.
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Was „Laser Limbo“ besonders macht, ist der lokale Multiplayer. Das heißt, dass zwei Spieler im selben Raum am gleichen Spielerlebnis teilhaben können, zwei Meta-Quest-Geräte vorausgesetzt. Nach der Einrichtung verwandelt „Laser Limbo“ Wohnungen und ganze Etagen in Multiplayer-Arenen für Mixed-Reality-Spiele, wobei Möbel und andere Einrichtungsgegenstände zu spielrelevanten Elementen werden und etwa zur Deckung genutzt werden können.
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Der offizielle Trailer
Das Spiel befand sich längere Zeit im Early Access und verlässt diesen am Freitag mit einem großen Update. Dieses führt Laserschwertkämpfe für Solo- und Koop-Modi ein. Außerdem kommen drei waffenfreie Spielmodi hinzu, in denen die Spieler durch ein sich ständig veränderndes Laserlabyrinth navigieren und Münzen sammeln, 3D-Puzzles zusammensetzen und Blasen zum Platzen bringen müssen.
Zu Hause oder in der Spielhalle erleben
Neben der Heimnutzung unterstützt „Laser Limbo“ weiterhin den Einsatz in VR-Spielhallen. Die beiden Entwickler Nico Uthe und Christoph Spinger betreiben in Berlin eine eigene Spielhalle für Laser Limbo. Diese ortsbasierte Version des Spiels unterstützt bis zu acht Spieler gleichzeitig und kann von Spielhallenbetreibern lizenziert werden. Private Nutzer können sie via Discord anfragen.
Wer „Laser Limbo“ zu Hause spielt, muss vor dem Spielstart die eigenen Räume und Möbel manuell markieren. Das ist zwar etwas aufwendiger als Metas automatisches System, bietet dafür aber mehr Kontrolle und Präzision. Für das kommende Jahr versprechen die Entwickler weitere Funktionen sowie neue MR-Spielmodi.
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Laser Limbo ist im Horizon Store für Meta Quest 2, 3 und 3S verfügbar, die Version 1.0 erscheint allerdings erst heute Abend. Mit dem Code „PRESS-C5B464“ gibt es 33 Prozent Rabatt.
(tobe)
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Epic Systems: US-Anbieter gewinnt Ausschreibung der Charité
Die Berliner Charité hat sich nach einem rund zweijährigen Vergabeverfahren für einen Software-Anbieter entschieden. Der US-amerikanische Softwarekonzern Epic Systems soll das neue Krankenhausinformationssystem (KIS) liefern und einrichten. Das Projekt hat einen finanziellen Rahmen von rund 200 Millionen Euro. Der Vergabeentscheidung ging ein Rechtsstreit mit dem Konkurrenten Dedalus voraus, der letztlich wegen Formfehlern aus dem Verfahren ausgeschlossen wurde.
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Wie die Charité mitteilte, die womöglich die erste Kundin ist, soll das neue KIS bis Ende 2029 vollständig implementiert sein und das seit 20 Jahren genutzte Altsystem von SAP ablösen, das vom Hersteller abgekündigt wurde. Das KIS ist das zentrale IT-System eines Krankenhauses, in dem Patientendaten dokumentiert, verwaltet und für das Personal bereitgestellt werden. Mit der Wahl von Epic setze man auf einen „verlässlichen Partner“ und internationalen Marktführer, so Charité-Vorstandsvorsitzender Prof. Heyo K. Kroemer. „Epic Systems ist internationaler Marktführer und entwickelt seit über 40 Jahren Krankenhausinformationssysteme (KIS). Das Unternehmen betreut mehr als 3000 KIS-Installationen weltweit, allein in Europa sind es mehr als 100“, heißt es in der Pressemitteilung.
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Die hohe Summe umfasst laut Charité neben den Lizenzkosten für Epic auch Investitionen in die IT-Infrastruktur sowie die Implementierungsunterstützung. Über die endgültige Finanzierung befinde sich der Vorstand nach Angaben der Charité noch in Gesprächen mit dem Berliner Senat. Das neue System soll nicht nur die Patientenversorgung verbessern, sondern auch die Basis für den Einsatz von KI und eine intensivere Nutzung von Forschungsdaten schaffen. „Die Entscheidung für Epic Systems steht noch unter Gremienvorbehalt des Aufsichtsrats,“ heißt es weiter.
Rechtsstreit wegen Vergabeverfahren
Konkurrent Dedalus soll im September wegen „verfahrensrechtlicher“ Gründe aus der Ausschreibung ausgeschlossen worden sein, wie unter anderem die Fachzeitschrift für Klinik Management, kma, berichtete. Zuvor hatte Dedalus demnach bereits gegen die Ausschreibungsmodalitäten geklagt und der Charité vorgeworfen, das Verfahren auf Epic zugeschnitten zu haben. Die Klage wurde jedoch vom Berliner Kammergericht im Juni zurückgewiesen.
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Kritiker befürchten, dass US-Gesetze einen Datenabfluss ermöglichen könnten. Laut dem Fachmagazin kma ging bei der Berliner Datenschutzbeauftragten bereits eine anonyme Beschwerde ein, die datenschutzrechtliche Bedenken im Zusammenhang mit Epic formuliert.
(mack)
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