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DRAM und NAND teurer: Auch Marktführer Samsung erhöht Speicherpreise


DRAM und NAND teurer: Auch Marktführer Samsung erhöht Speicherpreise

Speicher wird knapp, sagen zumindest die Hersteller und reagieren mit Preissteigerungen. Jetzt hat auch der Marktführer Samsung Preiserhöhungen angekündigt. Vor allem Low-Power-RAM (LPDDR) für Smartphones und Notebooks soll deutlich teurer werden, aber auch NAND kostet bald mehr.

Im 4. Quartal steigen die Preise bei Samsung

Laut Berichten aus Asien hat Samsung seine Kunden über die für das vierte Quartal 2025 geplante Preiserhöhungen informiert. Die Vertragspreise für LPDDR4X und LPDDR5(X) sollen demnach um 15 bis 30 Prozent anziehen. Das betrifft also vor allem Mobilgeräte wie Smartphones, Tablets, Handhelds und kompakte Notebooks. Auf Seiten des NAND-Flash-Speichers soll es Preiserhöhungen um 5 bis 10 Prozent für „Mobile Storage“, also so etwas wie Universal Flash Storage (UFS) und eMMC geben.

Aufgrund der hohen Speichernachfrage bei Smartphones und „AI PCs“ für das vierte Quartal bei gleichzeitigem Herunterfahren der Produktion von älteren Produkten seien Preissteigerungen unausweichlich, wird ein Insider zitiert. Vor allem aber der Fokus auf das äußerst lukrative Geschäft mit KI-Anwendungen dürfte hier den Ausschlag geben. Mit HBM für KI-Beschleuniger lässt sich momentan sehr viel Geld verdienen, denn beim globalen Wettrüsten sind augenscheinlich kaum Grenzen gesetzt. Das sorgt aber dafür, dass für andere Bereiche weniger Speicherchips übrig bleiben, obgleich auch hier „AI“ nach immer mehr Speicher verlangt.

Andere Hersteller hatten schon zuvor vor steigenden Preisen gewarnt. So sprach SanDisk von über 10 Prozent höheren Preisen über das gesamte Produktportfolio, das aus NAND-Flash-Produkten besteht. Bei Micron stehen sogar 20 bis 30 Prozent höhere Preise für Storage im Raum. Die Listenpreise für DRAM hat Micron vorerst ausgesetzt.

DDR4-Preise massiv angezogen

Da die Produktion von DDR4 immer weiter heruntergefahren wird, haben sich die Preise seit dem Sommer massiv erhöht. Das bekommen auch Endkunden auf der Suche nach einem Speicherkit für den Desktop-PC zu spüren. DDR5-Riegel sind im Verhältnis nur geringfügig teurer geworden. Das könnte sich nun aber ändern.





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Ab 2026: Dieses Bundesland verschärft Solarpflicht


Wer sein Dach saniert, kommt an Solarenergie bald nicht mehr vorbei. Ab 2026 gilt in einem Bundesland eine neue Regelung, die auch Bestandsgebäude betrifft. Für viele Eigentümer wird die Dachsanierung damit zur strategischen Entscheidung mit langfristigen Folgen.

Ein neues Dach war bisher vor allem eine Frage von Optik, Dämmung und Haltbarkeit. Doch diese Zeiten sind vorbei. Ab 2026 kommt in einem Bundesland ein weiterer Pflichtpunkt hinzu, der viele Sanierungspläne verändert. Denn wer die Dachhaut vollständig erneuert, muss künftig auch Strom oder Wärme vom eigenen Gebäude liefern. Was genau auf Euch zukommt und wie streng die Regeln tatsächlich sind, zeigt ein genauer Blick auf die neue Vorgabe.

Nordrhein-Westfalen führt Solarpflicht für Bestandsgebäude ein

Nordrhein-Westfalen geht einen entscheidenden Schritt weiter als viele andere Bundesländer. Ab dem 1. Januar 2026 gilt dort eine Solarpflicht nicht nur für Neubauten, sondern auch für Bestandsgebäude, sobald Ihr eine vollständige Erneuerung der Dachhaut plant. Die Grundlage dafür bilden die Novellierung der Landesbauordnung NRW (§ 42a BauO NRW) sowie die Solaranlagen-Verordnung NRW (SAN-VO NRW).

Was zunächst nach einer reinen Formalie klingt, betrifft in der Praxis Millionen Gebäude. Denn Dachsanierungen gehören zu den häufigsten Modernisierungsmaßnahmen. Künftig reicht es dabei nicht mehr aus, alte Ziegel durch neue zu ersetzen. Parallel müsst Ihr eine Solaranlage einplanen – und zwar verbindlich.

Wie groß die Solaranlage mindestens sein muss

Die Anforderungen hängen vom Gebäudetyp ab. Grundsätzlich müssen Dächer zu mindestens 30 Prozent mit Solarmodulen belegt werden. Alternativ könnt Ihr eine festgelegte Mindestleistung installieren. Für Ein- und Zweifamilienhäuser liegt diese bei mindestens 3 Kilowattpeak.

Bei größeren Wohngebäuden steigen die Vorgaben entsprechend. Häuser mit sechs bis zehn Wohneinheiten müssen mindestens 8 Kilowattpeak erreichen. Maßgeblich ist dabei stets die vollständige Dachfläche – unabhängig davon, ob sie optimal zur Sonne ausgerichtet ist. Ausgenommen von der Pflicht sind unter anderem fliegende Bauten wie Zelte, untergeordnete Gebäude wie Garagen oder Gartenhäuser sowie Gebäude mit weniger als 50 Quadratmetern Nutzfläche.

Das gilt für die Solarpflicht in NRW für Bestandsgebäude
Das gilt für die Solarpflicht in NRW für Bestandsgebäude Bildquelle: KI-generiert

Kaufen müsst Ihr nicht – Alternativen sind erlaubt

Die gute Nachricht: Ihr müsst die Solaranlage nicht zwingend kaufen. Auch gemietete oder gepachtete Anlagen erfüllen die Vorgaben. Zudem müssen die Module nicht ausschließlich auf dem Dach installiert werden. Fassaden oder andere Außenflächen zählen ebenfalls, solange die Mindestleistung erreicht wird.

Die Regelung ist zudem technologieoffen. Wer keinen Strom erzeugen möchte, kann alternativ auf Solarthermie setzen und Wärme für Heizung und Warmwasser gewinnen. Rein wirtschaftlich ist Photovoltaik für die meisten Haushalte jedoch attraktiver.

Diese Technologien stehen zur Erfüllung der Solarpflicht zur Verfügung
Diese Technologien stehen zur Erfüllung der Solarpflicht zur Verfügung Bildquelle: KI-generiert

Wer noch einen Schritt weitergehen möchte, kann beide Welten kombinieren. PVT-Anlagen erzeugen gleichzeitig Strom und Wärme. Ein zusätzlicher Vorteil: Die Kühlung der Module steigert sogar die Stromausbeute. Damit wird die Pflicht für viele Eigentümer nicht nur zur Vorgabe, sondern zur echten Investition in die Zukunft.



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IP-Adressen für 3 Monate speichern: Gesetz für neue Vorratsdatenspeicherung steht


IP-Adressen für 3 Monate speichern: Gesetz für neue Vorratsdatenspeicherung steht

Bild: OpenAI

Wie angekündigt will die Bundesregierung eine Neuregelung für die Vorratsdatenspeicherung auf den Weg bringen. Einen Gesetzentwurf, der eine dreimonatige Speicherfrist für IP-Adressen und weitere Daten vorsieht, hat das Bundesjustizministerium fertiggestellt.

Von dem Entwurf aus dem Haus von Bundesjustizministerin Stefanie Hubig (SPD) berichtet das ARD-Hauptstadtstudio. Neben den IP-Adressen sollen weitere Daten gespeichert werden, die erforderlich sind, um einen Anschlussinhaber zu identifizieren.

Anlasslose Datensammlung für Kampf gegen Kinderpornografie, Online-Betrug und strafbaren Hass

Mit der Neuregelung werden Internet-Provider also verpflichtet, für drei Monate die IP-Adressen samt der Zusatzdaten zu speichern, die einem Internetanschluss zugeordnet sind. Gerechtfertigt wurde die anlasslose Datensammlung in der Regel mit dem Kampf gegen schwere Kriminalität, im Fokus standen vor allem Missbrauchsdarstellungen von Kindern. Kinderpornografie nennt Bundesjustizministerin Hubig nun auch als Grund für die Neuregelung, spricht in der Bild aber noch von weiteren Delikten wie Online-Betrug und strafbaren Hass.

Die IP-Adressen-Speicherung kann den Ermittlern entscheidend helfen: Sie sorgt dafür, dass digitale Spuren auch später noch verfolgt werden können, wenn das für die Aufklärung einer Straftat erforderlich ist“, sagte Hubig der Bild, die als Erstes über den Gesetzentwurf berichtet hatte.

Bundestag soll im Frühjahr 2026 über Vorratsdatenspeicherung abstimmen

Noch befindet sich der Entwurf in einer frühen Abstimmungsphase. Am Freitag wurde das Papier vom Bundesjustizministerium an die weiteren Ministerien verschickt. Nun muss sich die Bundesregierung zunächst auf einen einheitlichen Vorschlag verständigen. Dann geht das Gesetz in den Bundestag. Dieser soll laut dem aktuellen Zeitplan im Frühjahr 2026 die Neuregelung der Vorratsdatenspeicherung beschließen.

Das Vorhaben ist Teil des Koalitionsvertrags und bereits bei der Ampel-Regierung wollte die SPD eine IP-Vorratsdatenspeicherung durchsetzen. Dieses scheiterte seinerzeit am Widerstand von Grünen und FDP. Die Union fordert selbst seit Jahren eine entsprechende Regelung. Von daher ist erwartbar, dass die Bundesregierung das Gesetz innerhalb des Zeitplans beschließen kann.

Zweifel an Rechtmäßigkeit der Pläne

Während die Gewerkschaft der Polizei (GdP) den Gesetzentwurf gegenüber dem ARD-Hauptstadtstudio begrüßt und sogar längere Speicherfristen fordert, bleibt die bekannte Kritik bestehen. Schon im Frühjahr erklärte etwa der Konstantin von Notz, Rechts- und Sicherheitspolitiker für die Grünen im Bundestag, dass eine dreimonatige Speicherfrist voraussichtlich nicht mit den Auflagen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in Einklang steht.

Streit um die Vorratsdatenspeicherung

Die EU-Richter fordern, die Speicherfristen auf das absolut Notwendige zu begrenzen. Zahlen vom Bundeskriminalamt (BKA) hätten gezeigt, dass die Erfolgsquote bei Ermittlungen nach zwei bis drei Wochen nicht mehr signifikant ansteige.

Interessant wird zudem, welche Auflagen die Internet-Provider bei der Datenspeicherung einhalten müssen. Angesichts der vom EuGH definierten Anforderungen warnten Netzbetreiber-Verbände bereits vor hohen Kosten.



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FSR 4: Auch Frame Generation läuft auf RDNA 3


FSR 4: Auch Frame Generation läuft auf RDNA 3

Bild: AMD

Mit RDNA 4 und den darauf aufbauenden Produkten RX 9070 (XT) und RX 9060 hat AMD dieses Jahr auch FSR 4 veröffentlicht und zum Ende des Jahres folgt mit dem Redstone-Update die Framegeneration (FG). Offiziell wird FSR 4 nur auf RDNA-4-Produkten unterstützt, findige Spieler machen mit Tricks jedoch auch RDNA 3 fit dafür.

Damit greifen sie AMD vor, das Unternehmen teilte Anfang des Jahres noch imt, FSR 4 auch für RDNA 3 anzubieten. AMD benötigt vielen Linux-Spielern dafür jedoch deutlich zu lange und so gab es bereits erste Versuche, bereits im April, FSR 4 auf RDNA 3 lauffähig zu bekommen.

FSR 4 SR sowie FSR 4 FG nutzen den mit RDNA 4 implementierten Datentyp FP8, während RDNA 3 nur FP16 sowie INT 8 unterstützt. Ein Weg, um FSR 4 auf RDNA 3 laufen zu lassen: Den Datentyp FP8 einfach nach FP16 zu übersetzen, was anfangs auch so gemacht wurde, allerdings nur mit mäßigem Ergebnis, da ein fehlerhaftes Bild erzeugt wurde. Eine einfache Übersetzung führt also nicht zum Erfolg, da die Genauigkeit der Datentypen sich unterscheidet. Als Alternative entwickelte die Linux-Community eine Emulationsschicht, die den Datentyp FP8 emuliert, und die FSR 4 unter Linux sowohl auf RDNA 3 als auch RDNA 2 lauffähig macht.

AMD geht „All-AI“

Ende August hatte AMD – nach längerer Zeit – das SDK veröffentlicht und in ersten Downloads war neben dem bekannten FP8-Pfad auch ein INT8-Pfad vorhanden, der zumindest belegt, dass AMD an einer Lösung für RDNA-3-Karten gearbeitet hat. ComputerBase hat sich dem Thema angenommen und zeigt, wie FSR 4 dank dem SDK auch auf RDNA 2 und RDNA 3 Grafikkarten läuft.

Im Dezember hat AMD FSR 4 FG vorgestellt und wusste im Test zu überzeugen, auch wenn es kleinere Probleme gibt. Die Linux-Community reagierte erneut schnell und veröffentlichen auf Reddit eine entsprechende Anleitung, wie man auch auf RDNA-3-Grafikkarten in den Genuss von FSR 4 FG kommen kann. Neben der aktuellen ProtonPlus-Version muss die aktuelle vkd3d-Bibliothek heruntergeladen oder selbst kompiliert werden und einige weitere Anpassungen vorgenommen werden. An dieser Stelle wird bewusst auf eine Übersetzung oder Übernahme verzichtet, da eine gewisse Erfahrung beim Anwender vorhanden sein muss.



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