Künstliche Intelligenz
Elektroauto Leapmotor B 10 aus China Anfang September bei Stellantis bestellbar
Nicht einmal die staatlich subventionierte Überproduktion bescherte uns bisher eine große Auswahl billiger Elektroautos aus China. Der in Europa ansässige Autokonzern Stellantis nimmt vielmehr chinesische Autos in sein ohnehin riesiges Programm auf, um das Gefälle für sich zu nutzen. Dem Kunden bleibt – noch – keine große Ersparnis. Immerhin die Auswahl wird größer.
(Bild: Pillau )
Nun kündigt der Mehrmarken-Konzern den Verkaufsbeginn für sein kompaktes Elektro-SUV aus chinesischer Kooperation an. Der Leapmotor B10 im nicht nur hierzulande sehr beliebten Format eines Skoda Elroq oder Kia EV3 sei „mehr als nur ein Auto“, meint der Pressetext. Er nennt ihn „eine intelligente, nachhaltige Lifestyle-Lösung für moderne, technisch versierte und umweltbewusste Fahrer“. Das Auto ordnet sich als drittes Leapmotor-Modell für Europa zwischen dem Kleinwagen T03 (Fahrbericht) und dem Mittelklasse-SUV C10 (Fahrbericht) ein.

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Mit 4,5 Metern Länge, 1,88 Metern Breite und 1,65 Metern Höhe geht das Auto heute als „kompakt“ durch und bietet bei einem für Elektroautos typisch langen Radstand von 2,73 Metern 2,39 Meter Innenraum zwischen Rücksitzlehne und vorderem Fußraum. 435 bis 1410 Liter Laderaum sind im Vergleich keine Überraschung, ein Skoda Elroq bringt es auf 470 bis 1580 Liter.
„Cell-to-Chassis“-Batterie
Der B10 wird wie der größere Leapmotor C10 von einem permanenterregten Elektromotor mit einstufiger Übersetzung, 160 kW und 240 Nm Drehmoment an der Mehrlenker-Hinterachse angetrieben. Er beschleunigt in acht Sekunden von 0 auf 100 km/h und erreicht eine abgeregelte Höchstgeschwindigkeit von 170 km/h.

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Die Batterie ist Teil der Karosserie („Cell-to-Chassis“) und soll im Interesse einer niedrigen Bauweise mit maßgeschneiderten Low-Profile-Batteriezellen bestückt sein. Als Zellchemie setzt Leapmotor Lithium-Eisenphosphat ein, daher ist eine entsprechende Batterievorkonditionierung zum Laden an kalten Tagen eigentlich Pflicht. Mit einem 56,2-kWh-Akku verspricht der Hersteller bis zu 361 km WLTP-Reichweite, mit der größeren 67,1-kWh-Batterie sollen es maximal 434 km im Zyklus sein.
Ladeleistung eher mittelmäßig
Beide Akkus können mit 11 kW an Wechselstrom und bis zu 168 kW an Gleichstrom geladen werden. Das spricht dafür, dass die Modelle für Europa bereits mit der 800-Volt-Architektur arbeiten, denn die Ladeleistung der ersten Version mit 400 Volt war an Gleichstrom auf 84 kW beschränkt. Schnellladen ist damit aber nicht wirklich schnell und soll damit im Bestfall eine Aufladung von 30 (!) auf 80 Prozent in rund 20 Minuten ermöglichen.
Der Leapmotor B10 wird in Deutschland ab dem 1. September 2025 ab 29.900 Euro inkl. MwSt. bestellbar sein. Stellantis verspricht viel Ausstattung fürs Geld. Serie sind unter anderem 17 ADAS-Funktionen. In der Ausstattungsvariante „Live“ sind zusätzlich bereits serienmäßig das 1,8 m² große, aber nicht zu öffnende Panorama-Glasdach mit elektrischem Sonnenschutz, 18-Zoll-Leichtmetallfelgen, eine 360°-Parkkamera und vieles mehr enthalten. Die gehobene Ausstattung „Design“ bietet unter anderem zusätzlich Ledersitze, Ambientebeleuchtung sowie beheizte, belüftete und elektrisch verstellbare Vordersitze.
Mehr über die Marke Leapmotor
(fpi)
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Nvidia: GeForce GTX 1000 und 900 gehören ab Oktober zum alten Eisen
Nvidia reduziert den Treiber-Support für die beiden Grafikkartengenerationen Maxwell (GTX 900 und teilweise GTX 700) und Pascal (GTX 1000) auf ein Minimum. Im Oktober erscheint der letzte sogenannte Game-Ready-Treiber mit Optimierungen für neue Spiele.
Für drei weitere Jahre, also bis zum Oktober 2028, folgen quartalsweise kleine Treiber-Updates, die etwaige Sicherheitslücken schließen. Spieloptimierungen oder andere Neuerungen sollen diese Versionen hingegen nicht mehr enthalten.
9 bis 11 Jahre Treiber-Support
Nvidia macht auf das Alter seiner Maxwell-Grafikkarten aufmerksam, die jetzt deutlich länger neue Treiber erhalten hätten, als es in der Branche üblich ist. Der Hersteller läutete die Serie ursprünglich im Februar 2014 mit der GeForce GTX 750 (Ti) als Testballons ein. Die neuen Topmodelle in Form der GeForce GTX 980 und GeForce GTX 970 folgten ein halbes Jahr später. Insbesondere letztere Grafikkarte erforderte viel Treiberliebe aufgrund ihres untypisch kastrierten Speicher-Interfaces.
Die Pascal-Generation startete im Mai 2016 mit der GeForce GTX 1080. Das entspricht immerhin neun Jahren Support.
AMD unterstützt abseits von seltenen Sicherheits-Updates nur noch Modelle mit Navi-Architektur ab der Radeon-Reihe RX 5000. Den Support für Vega- und Polaris-basierte Modelle stellte AMD 2023 ein – nach sechs Jahren.
Auch Windows-10-Ende absehbar
Nvidia gibt derweil auch einen Ausblick auf den endenden Windows-10-Support: Nur noch bis Oktober 2026 kommen Game-Ready-Treiber für alle GeForce-RTX-Grafikkarten ab der 2000er-Serie. Dort endet das sogenannte ESU-Programm (Extended Security Updates) für Privatnutzer. Allerspätestens zu dem Zeitpunkt sind Privatnutzer zu einem Wechsel auf ein neueres Betriebssystem angehalten.
(mma)
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Dobrindt-Gesetzentwurf: Bundespolizei soll Handys und Rechner hacken dürfen
Bundesinnenminister Alexander Dobrindt (CSU) macht einen neuen Anlauf, um der Bundespolizei den Einsatz von Staatstrojanern zu erlauben und damit auch Unverdächtige präventiv überwachen zu können. Das geht aus dem Referentenentwurf des Innenressorts zur Modernisierung und kompletten Neufassung des Bundespolizeigesetzes hervor. Die Bundespolizei soll demnach digitale Kommunikation belauschen dürfen, etwa über verschlüsselte Messenger wie WhatsApp, Signal oder Threema sowie Internet-Telefonate und Video-Calls. Der vom Bundesverfassungsgericht verlangte Schutz des Kernbereichs der privaten Lebensgestaltung sei dabei aber zu wahren.
Vorgesehen ist dafür laut dem Entwurf, den Netzpolitik.org veröffentlicht hat, eine Lizenz zur „Quellen-TKÜ“ (Telekommunikationsüberwachung). Bundespolizisten sollen also Endgeräte wie Smartphones oder Computer heimlich hacken, einen Bundestrojaner aufspielen und so laufende Gespräche vor einer Ver- oder nach einer Entschlüsselung mitschneiden dürfen. Eine Kompetenz für noch weitergehende heimliche Online-Durchsuchungen von IT-Systemen ist nicht geplant. Dafür sollen die Strafverfolger auch auf einschlägigen Geräten „gespeicherte Inhalte und Umstände der Kommunikation“ überwachen und aufzeichnen dürfen, wenn sie ab dem Zeitpunkt der nötigen Richteranordnung „auch während des laufenden Übertragungsvorgangs im öffentlichen Telekommunikationsnetz in verschlüsselter Form hätten überwacht und aufgezeichnet werden können“.
Das grenzt an die besonders umstrittene und vom Bundesverfassungsgericht noch geprüfte „Quellen-TKÜ plus“, mit der die Geheimdienste von Bund und Ländern schon zusätzlich auf gespeicherte Chats und Mails zugreifen dürfen. „Bereits vor der Anordnung abgelegte Kommunikationsinhalte“ oder ganz andere Dateien sollen laut der Begründung zu dem entscheidenden Paragrafen 40 für die Bundespolizei aber nicht erreichbar sein. Schwarz-Rot hat im Koalitionsvertrag vereinbart: „Im Rahmen ihrer begrenzten Zuständigkeit ermöglichen wir der Bundespolizei zur Bekämpfung schwerer Straftaten die Quellen-TKÜ ohne Zugriff auf retrograd gespeicherte Daten.“
Überwachung auch mit Drohnen, stillen SMS etc.
Zulässig wird eine solch weitgehende präventive Überwachung der Initiative zufolge zur Abwehr dringender und schwerwiegender Gefahren sowie bei begründeten Tatsachen und der konkreten Wahrscheinlichkeit, dass eine Person lebensgefährdende Schleusungen vornimmt oder eine Straftat plant, die gegen die Sicherheit der Anlagen oder des Betriebes des Luft-, See- oder Bahnverkehrs gerichtet ist. Erfasst werden dürften auch Kommunikationspartner und Kontaktpersonen. „Täter kommunizieren verschlüsselt und nutzen Cloud- und Onlinedienste“, begründet das Innenministerium den Vorstoß. Die präventive Telekommunikationsüberwachung solle hier „eine Erkenntnislücke der Bundespolizei schließen“.
„Auch der Einsatz von Drohnen als Sensorträger ist aufgrund der gewandelten technischen Möglichkeiten unabdingbar“, heißt es in dem Papier. Paragraf 38 soll regeln: Die Bundespolizei kann bei öffentlichen Veranstaltungen oder Ansammlungen, beim Einsatz selbsttätiger Bildaufnahme- und Aufzeichnungsgeräte und zur Observation mit „besonderen Mitteln zur Datenerhebung“ solche unbemannten Fluggeräte als Plattform verwenden. Teils sei dabei „die Offenheit der Maßnahme“ zu wahren.
Weitere enthaltene Befugnisse sind etwa das Erheben von Fluggastdaten durch Luftfahrtunternehmen nun auch ohne Anordnung, die Bestandsdatenauskunft, eine anlassbezogene automatische Kennzeichenerfassung, der Einsatz technischer Mittel gegen unbemannte Fahrzeugsysteme sowie die Identifizierung und Lokalisierung von Mobilfunkkarten und -endgeräten vor allem durch den Versand sogenannter „stiller SMS“. Ermittlungsdateien sollen ohne Anordnung errichtet werden können. Erstmals sind erweitere Kontroll- und Anordnungsrechte der Bundesdatenschutzbeauftragten geplant, die EU-rechtlich aber längst Pflicht sind. Die große Koalition hatte sich 2020 schon einmal auf eine vergleichbare Novelle geeinigt, die im Bundesrat aber durchfiel. Die Ampel wollte der Bundespolizei keine Lizenz zur Quellen-TKÜ geben.
(nen)
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1&1 muss Pornhub und YouPorn sperren, sagt auch das Oberverwaltungsgericht
Die Rechtsprechung rund um die umstrittenen Websperren gegen Erotikportale festigt sich. Nun hat auch das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in einem Eilrechtsschutzverfahren entschieden, dass der Zugriff auf die zwei deutschsprachigen Portale von Pornhub und YouPorn über den Provider 1&1 vorerst weiterhin gesperrt bleibt (Az.: 2 B 10575/25.OVG und 2 B 10576/25.OVG). Die Koblenzer Richter wiesen damit Eilanträge des auf Zypern sitzenden Plattformbetreibers Aylo, die DNS-Blockaden vorläufig außer Kraft zu setzen, zurück. Sie begründeten das hauptsächlich damit, dass der Antragstellerin das Rechtsschutzbedürfnis fehle.
Die Sperre ordnete die Medienanstalt Rheinland-Pfalz 2024 gegenüber dem in Montabaur ansässigen Zugangsanbieter auf Basis des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags an. Hintergrund ist eine bereits im Juni 2020 von der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) erlassene und vollziehbare Unterlassungsverfügung gegen Aylo, um den Jugendschutz insbesondere mit schärferen Alterskontrollen sicherzustellen. Das OVG sah im Urteil den Portalbetreiber bereits durch frühere gerichtliche Entscheidungen und Zwangsgelder verpflichtet, diese Grundverfügung umzusetzen. Es wertete die Haltung der Firma, sich über bestehende gerichtliche Entscheidungen hinwegzusetzen, als nicht mit dem Verwaltungsprozessrecht vereinbar.
Tenor: Aylo soll normgerechte Altersverifikation einführen
Die Berufungsinstanz kam auch zu dem Schluss, dass die Aufhebung der Sperrverfügung die Lage von Aylo nicht verbessern würde. Da das Unternehmen jegliche vorgeschlagene Änderungen an seinen Telemedienangeboten ablehne, gebe es keine praktische Möglichkeit, die Sperrverfügung zu umgehen. Die Antragstellerin könnte ihr Ziel, die Blockadeanordnung aufzuheben, auf einem viel einfacheren Weg erreichen: indem sie sich an die Grundverfügung halte. Die Medienanstalt habe mehrfach klargestellt, betonen die Koblenzer Richter, dass die Sperre dann obsolet werde.
Die OVG-Beschlüsse decken sich mit einschlägigen Entscheidungen von Verwaltungsgerichten auch in anderen Bundesländern. Zuletzt hatte das Verwaltungsgericht München im Juni vergleichbare Anträge Aylos abgelehnt. Dabei ging es um die Sperrauflage für Telefónica. Die von der Antragstellerin in der Hauptsache erhobene Klage ist noch beim Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen anhängig. Die betroffenen Provider, zu denen auch die Deutsche Telekom und Vodafone gehören, wehren sich ihrerseits gegen die Anordnungen.
(nen)
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