Künstliche Intelligenz
EU-Kommission: Milliarden für Ausbau der Atomkraft notwendig
Für den geplanten Ausbau der Atomkraft in der EU sind nach Schätzung der EU-Kommission Investitionen in Höhe von mehr als 240 Milliarden Euro bis 2050 erforderlich. Dieses Geld werde gebraucht, um die Pläne einiger EU-Staaten hinsichtlich der Kernkraft zu verwirklichen – sowohl für die Verlängerung der Lebensdauer bestehender Reaktoren als auch für den Bau neuer Großreaktoren, hieß es. Zusätzliche Investitionen seien etwa für kleinere Reaktoren oder Kernfusion auf lange Sicht erforderlich. Notwendig seien sowohl öffentliche als auch private Finanzierungsquellen.
Einige EU-Länder wie Frankreich und Belgien setzen stark auf Atomkraft, Polen steigt neu ein und will 2028 mit dem Bau seines ersten Atomkraftwerks beginnen. Kernkraft zählt zu den CO-armen Energiequellen. Umstritten sind AKW vor allem wegen der hohen Risiken. Nach den EU-Verträgen hat jeder Mitgliedstaat das Recht, seinen eigenen Energiemix zu wählen. In Deutschland gingen im April 2023 die letzten AKW außer Betrieb.
EU-Kommission: „Alle CO2-armen Technologien erforderlich“
Laut Schätzungen der Kommission werden 2040 mehr als 90 Prozent des Stroms in der EU aus dekarbonisierten Energiequellen kommen – in erster Linie aus erneuerbarer Energie wie Wind- und Solarkraft, aber auch aus der Kernenergie. Alle CO2-freien und CO2-armen Technologien seien erforderlich, um Europas Energiesystem zu dekarbonisieren, so die EU-Kommission. Die Präsidentin der Behörde, Ursula von der Leyen, rief im vergangenen Jahr auch vor dem Hintergrund der weltpolitischen Lage zu einem Ausbau der Atomenergie auf. Als Argument für ihre Forderung nannte von der Leyen insbesondere den russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine.
Oberste Priorität für die EU-Kommission hätten dabei die Gewährleistung höchster Standards bei der nuklearen Sicherheit, der Gefahrenabwehr und den Sicherheitsvorkehrungen, hieß es nun. Gleiches gelte für die „sichere und verantwortungsvolle Entsorgung radioaktiver Abfälle“. Die Infrastruktur für die Entsorgung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente müsse weiter ausgebaut werden.
(nen)
Künstliche Intelligenz
Warum im Netz Checkboxen für AGB und Datenschutz meist überflüssig sind
Jeder kennt es: Wenn man sich in ein öffentliches WLAN einloggt, muss man oft eine Checkbox anklicken, dass man die Allgemeinen Geschäftsbedingungen akzeptiert. Wenn man etwas online bestellt, muss man ebenso oft außerdem noch die Datenschutzhinweise akzeptieren. Nur: Solche Ankreuzfelder sind genauso nervig wie unnötig. Sie werden dennoch häufig in dem Irrglauben eingebaut, man bräuchte sie, um „rechtssicher“ zu sein – und die Rechtsabteilungen vieler Organisationen tun nichts dagegen – auch auf den Websites großer Unternehmen sieht man immer wieder sinnlose Ankreuzfelder für AGB und Datenschutzhinweise. In der Konsequenz klicken Nutzer in ganz Deutschland täglich zu Hunderttausenden auf überflüssige Ankreuzfelder. Zeit, mit diesem Irrglauben aufzuräumen.
Klick-Verwirrung bei der Deutschen Bahn
Ein schönes Beispiel bietet die Deutsche Bahn: Im ICE gab es auf der Anmeldeseite für das Zug-WLAN jahrelang eine solche sinnlose Checkbox, bis sich offenbar endlich jemand aus der Rechtsabteilung des Unternehmens der Sache annahm und es abschaffte. Das Bahnhofs-WLAN der Deutschen Bahn zwingt die Nutzer dagegen weiterhin, beim Login ein unnötiges Ankreuzfeld anzuklicken. Der Hintergrund ist wohl, dass die WLAN-Zugänge von zwei verschiedenen Bahn-Tochterunternehmen betrieben werden, die – wie es in großen Konzernen leider üblich ist – wenig miteinander kommunizieren: DB Fernverkehr und DB InfraGO.

Warum sind die Ankreuzfelder im Internet entbehrlich?
Das deutsche Recht trifft zur Frage der Ankreuzfelder eine eindeutige Regelung: Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch muss ein Unternehmen lediglich einen ausdrücklichen Hinweis auf die AGB erteilen und den Nutzerinnen und Nutzern erlauben, deren Wortlaut zur Kenntnis zu nehmen – in der Praxis geschieht das durch einen kurzen Satz mit einem Link. Durch den Klick auf die Schaltfläche zum Vertragsschluss unter dem Hinweis erklären die Anwender dann ihr Einverständnis mit den AGB, die auf diese Weise rechtswirksam vereinbart werden. Juristisch spricht man von einem „konkludenten“ Einverständnis (ein Ankreuzfeld wäre dagegen ausdrückliches Einverständnis, welches nach dem Gesetz eben nicht erforderlich ist).
Für den Datenschutzhinweis ist die gesetzliche Regelung noch einfacher: Die DSGVO erfordert, wie der Begriff es schon besagt, nur einen Hinweis auf die Datenschutzerklärung, die typischerweise einfach am unteren Ende der Website verlinkt wird. Ein Einverständnis mit dem Datenschutzhinweis ist nicht erforderlich. Der europäische Datenschutzausschuss hat 2022 sogar entschieden, dass die Abfrage einer Zustimmung zur Datenschutzerklärung für sich genommen einen DSGVO-Verstoß darstellt, der mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
Wie mache ich es richtig?
Unnötige Ankreuzfelder können ganz einfach durch einen Hinweis ersetzt werden:
❌ falsch (unnötiges Ankreuzfeld) |
✅ richtig (einfacher Hinweis ohne Ankreuzfeld) |
● Ich habe die Datenschutzerklärung zur Kenntnis genommen.
oder (doppelt unnötig, weil ein Einverständnis zur Datenschutzerklärung abgefragt wird, das es rechtlich überhaupt nicht gibt) ● Ich bin mit der Verarbeitung meiner personenbezogenen Daten gemäß der Datenschutzerklärung einverstanden. |
Bitte beachten Sie unseren Datenschutzhinweis.
oder Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie in unserem Datenschutzhinweis. oder (besonders elegant) Datenschutz (im Fuß der Website) |
● Ich akzeptiere die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
oder ● Ich habe die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelesen und bin mit ihrer Geltung einverstanden. |
Bitte beachten Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
oder Es gelten unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. oder (für Onlineshops) Mit Ihrer Bestellung akzeptieren Sie unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen. oder (für Online-Plattformen oder Veranstaltungen) Mit meiner Anmeldung akzeptiere ich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen. oder (besonders elegant!) Allgemeine Geschäftsbedingungen |
Alle unter „richtig“ aufgeführten Beispiele sind gleichermaßen valide und rechtswirksam, die konkrete Gestaltung auf Ihrer Website ist also eine reine Geschmacksfrage. Die Begriffe „Datenschutzerklärung“ und „Datenschutzhinweis“ sind austauschbar; statt „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ kann man ebenso „Nutzungsbedingungen“ sagen – die Bezeichnung ist rechtlich vollkommen egal, solange sie für die Nutzer verständlich ist. Wichtig ist dabei natürlich immer, dass die AGB und der Datenschutzhinweis ordnungsgemäß verlinkt sind.
Wann benötige ich vielleicht doch eine Checkbox?
Für die AGB und für den Datenschutzhinweis ist ein Ankreuzfeld also schlicht nie erforderlich. Es gibt aber eine Konstellation, in der doch eines benötigt wird, nämlich wenn eine Einwilligung für eine Newsletter-Anmeldung abgefragt werden soll – von dieser Anforderung gibt es aber im eCommerce auch eine Ausnahme für Marketing-E-Mails an Bestandskunden. Ein anderes Thema ist außerdem die „Cookie-Einwilligung“ für das Website-Tracking, die man über entsprechend beschriftete Schaltflächen (also auch nicht über Ankreuzfelder) in einer Consent Management Platform (umgangssprachlich „Cookie-Banner“) einholt.
Fazit
Hunderttausende Nutzer verschwenden wegen eines juristischen Irrglaubens tagtäglich Zeit mit dem Anklicken unnötiger Checkboxen. Dabei könnten sie durch einen einfachen und gleichermaßen rechtssicheren Hinweistext ersetzt werden. Denn Ankreuzfelder für AGB und Datenschutzhinweise sind ein Stück rechtlicher Aberglauben: unwirksam, aber trotzdem immer noch weitverbreitet. Es ist zu hoffen, dass es sich mit der Zeit herumspricht, dass man sie ganz einfach weglassen kann.
Dr. Lukas Mezger ist Rechtsanwalt für IT- und Medienrecht und Partner in der Kanzlei Unverzagt Rechtsanwälte sowie Senior Legal Advisor bei der Datenschutz-Beratung ePrivacy in Hamburg. Er veröffentlicht regelmäßig Fachbeiträge zu aktuellen rechtlichen Fragen mit Bezug zur Online-Wirtschaft.
(vza)
Künstliche Intelligenz
TechSmith Camtasia Online: Screenrecorder im Web
Um den Web-Screenrecorder Camtasia Online nutzen zu können, muss man sich mit einem TechSmith-Konto anmelden oder eines erstellen. Anschließend wird man von einem neuen Videoprojekt begrüßt. Als Aufnahmequellen lassen sich dort Bildschirm, Webcam und Mikrofon definieren. Wie von der Desktopanwendung gewohnt, nimmt auch die Onlinevariante wahlweise den gesamten Bildschirm, den Inhalt eines Programmfensters oder eines Browser-Tabs auf. Nur einen Aufnahmerahmen aufziehen darf man hier nicht. Wie beim Teilen in einer Konferenz-App bestätigt man der Browser-App vorher die Zugriffsrechte.
Die App zeichnet Videos mit einer Länge von bis zu fünf Minuten in 1080p-Auflösung auf (1920 × 1080 Pixel). Die Desktopversion unterstützt dagegen auch 4K-Videos (3840 × 2160 Pixel). Über eine Reihe von Vorlagen kann man das ausgewählte Aufnahmefenster und das optional mit aufgezeichnete Webcam-Bild auf einen farbigen oder animierten Hintergrundbild platzieren. Je nach Inhalt kann man dabei das eine oder das andere in den Vordergrund stellen. Mit Gestaltungselementen wie Rahmen, abgerundeten Ecken, Schlagschatten, einer runden Maske und Spiegelung lassen sich die Videofenster weiterbearbeiten.
In einer Storyboardansicht kann man Szenen hinzufügen und wieder löschen. Wie in der Desktopversion landen die Inhalte auf separaten Ebenen. Aufnahmen lassen sich im Browser beschneiden und zu einem längeren Film kombinieren. Sogar mehrere Leute können an einem Projekt zusammenarbeiten. Dazu klickt man auf „Invite“ und lädt Kollegen über deren TechSmith-Konten ein. Sie können dann beispielsweise zusätzliche Szenen beisteuern. Allerdings darf immer nur eine Person ein Projekt bearbeiten. Für andere ist der Zugang währenddessen blockiert.
Fertige Videos lassen sich als Camtasia-Projekt herunterladen, einen Zip-Container mit der Endung .tscprojzip, der außer den Projektdaten auch alle Aufnahmen als MP4-Dateien enthält. Außerdem veröffentlicht die Web-App den fertigen Film auf Wunsch auf Screencast.com. Über diesen TechSmith-Dienst kann man bis zu 25 Videos kostenlos teilen, per Weblink weitergeben, kommentieren und als MP4-Video herunterladen. Ein unbegrenztes Screencast-Kontingent kostet 10,72 Euro pro Monat.
Mit Camtasia Online hat TechSmith ein komfortabel und einfach zu bedienendes Tool geschaffen, um Demo- oder Tutorial-Videos in mittlerer Länge aufzuzeichnen und online zu teilen. Der Funktionsumfang ist eingeschränkt, aber für einfache Videos mehr als ausreichend. Die Beschränkung aufs Wesentliche hat sogar Vorteile, denn Camtasia Online verwirrt Einsteiger nicht mit unnötig vielen Einstellungen und Werkzeugen, die die meisten ohnehin nicht brauchen, sondern führt schnell zum Ergebnis. Wer mehr will, kann auf den umfangreichen und kostenpflichtigen Desktop-Screenrecorder Camtasia umsteigen.
Camtasia Online | |
Online-Screenrecorder | |
Hersteller | TechSmith |
Systemanf. | gängige Web-Browser |
Preis | kostenlos |
(akr)
Künstliche Intelligenz
Wie c’t Grafikkarten testet: Spiele-Benchmarks, Lautstärke, Leistungsaufnahme
Nicht nur Gamer kaufen Grafikkarten. Denn eine Graphics Processing Unit (GPU) leistet viel mehr als nur 3D-Beschleunigung. Aktuelle GPUs verarbeiten Software zum Entrauschen von Raw-Bildern, für Überblendeffekte im Videoschnittprogramm sowie speicherfressende KI-Anwendungen.
Grafikkarten wurden leider in den vergangenen Jahren immer teurer und eine Rückkehr zum Preisgefüge von 2015 ist nicht in Sicht. Umso wichtiger ist es, sich vor einem Kauf gut zu informieren und die eigenen Schwerpunkte zu kennen. Dabei helfen die umfassenden Messungen aus dem c’t-Testlabor, fordern aber zugleich auch ein wenig Eigeninitiative. Denn nach wie vor gilt: „Den einen“ Testsieger gibt es bei uns nicht, stattdessen wägen wir das Für und Wider für jeden einzelnen Probanden sorgfältig ab. Wie genau das vonstattengeht und welche Messwerte wir dafür erheben, beschreiben wir auf den folgenden Seiten.
Kommt eine neue Grafikkarte ins Testlabor, stehen zunächst einmal einige Verwaltungsaufgaben an. Nicht zuletzt die für den Rückversand zum Hersteller nötige Erfassung im Testgerätepool; der Rückversand entfällt natürlich, wenn wir die Karte selbst gekauft haben, wie es zuletzt häufiger vorgekommen ist.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Wie c’t Grafikkarten testet: Spiele-Benchmarks, Lautstärke, Leistungsaufnahme“.
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