Datenschutz & Sicherheit
EU-Staaten wollen Chatkontrolle-Gesetz ohne weitere Änderungen
Seit dreieinhalb Jahren streiten die EU-Institutionen über die Chatkontrolle. Die Kommission will Internet-Dienste verpflichten, die Inhalte ihrer Nutzer auf Straftaten zu durchsuchen und diese bei Verdacht an Behörden zu schicken. Das Parlament bezeichnet das als Massenüberwachung und fordert, nur unverschlüsselte Inhalte von Verdächtigen zu scannen.
Die EU-Staaten konnten sich bisher nicht auf eine gemeinsame Position einigen. Vor zwei Wochen hat die dänische Ratspräsidentschaft einen neuen Kompromiss vorgeschlagen. Internet-Dienste sollen freiwillig Chats kontrollieren dürfen, aber nicht dazu verpflichtet werden.
Letzte Woche haben die Ständigen Vertreter der EU-Staaten den Vorschlag diskutiert. Wir veröffentlichen ein weiteres Mal das eingestufte Protokoll der Sitzung.
Die Vertreter diskutierten auf Basis eines vier-seitigen Debatten-Papiers. Am Tag darauf hat die dänische Ratspräsidentschaft einen neuen Gesetzentwurf verschickt, den wir ebenfalls veröffentlichen.
Geisel des Datenschutzes
Die Ratspräsidentschaft sagte zum eigenen Kompromissvorschlag, „dass man sich mehr erhofft habe und mit dem eigenen Vorschlag nicht glücklich sei“. Dänemark hätte die verpflichtende Chatkontrolle gern durchgesetzt. „Die Möglichkeiten seien aber erschöpft.“
Für die Kommission sei es „sehr schwer zu akzeptieren, dass man es nicht geschafft habe, die Kinder besser vor sexuellem Missbrauch zu schützen“. Die Kommission dankte „allen Anwesenden, die versucht hätten, ein anderes und besseres Ergebnis zu erzielen“.
Einige Staaten drückten ebenfalls „ihr Bedauern aus, keine bessere Lösung gefunden zu haben“. Frankreich nutzte drastische Worte: „Wir sind eine Geisel des Datenschutzes und müssen einem Weg zustimmen, den wir eigentlich für nicht ausreichend erachten, nur weil uns nichts anders übrigbleibt.“
Gegen vermeintliche Überwachung
Der Juristische Dienst des EU-Rats hat die Chatkontrolle als rechtswidrig bezeichnet. Die Kommission lässt sich von solcher Kritik nicht beeindrucken. Stattdessen fordert sie: „Mit Blick auf die Zukunft gelte es, bei vergleichbaren Dossiers besser zu kommunizieren.“
Auch die Ratspräsidentschaft kritisiert die Medien: „Jene Medien, die heute gegen vermeintlich vorgesehene Überwachungsmaßnahmen anschreiben, [würden] schon morgen den Staat dafür kritisieren, seine Kinder nicht hinreichend zu schützen.“
Kinderschutz statt Chatkontrolle
Von Anfang an schreiben wir gegen die Chatkontrolle. Noch länger kritisieren wir den Staat für mangelnden Kinderschutz. Schon vor dem Chatkontrolle-Gesetzentwurf kritisierten wir, dass Polizei und Strafverfolger pädokriminelle Inhalte nicht löschen, sondern online lassen. Das passiert bis heute. Eine Bund-Länder-Gruppe hat einen Bericht dazu verfasst. Der soll jedoch geheim bleiben und nicht öffentlich werden.
Die Vorwürfe erinnern an die Auseinandersetzung zu Netz-Sperren in Deutschland um 2010. Schon damals hat die Bundesregierung keine umfassenden Kinderschutz-Konzepte entwickelt, sondern sich ausschließlich auf Netz-Sperren konzentriert. Die Gegner bewiesen, dass Löschen statt Sperren effektiver und nachhaltiger ist. Seitdem beweist die Bundesregierung jedes Jahr, dass wir recht hatten.
Auch in der Debatte um die Chatkontrolle gibt es viele konkrete Vorschläge für besseren Kinderschutz. Die Chatkontrolle-Befürworter verhindern, über diese konkreten Lösungen zu sprechen.
Keine weiteren Änderungen
Die Ratspräsidentschaft erhielt in der Sitzung für ihren Kompromissvorschlag „ohne Gegenstimme breite Unterstützung“. Mehrere EU-Staaten forderten, „über die von der dänischen Präsidentschaft vorgeschlagenen Änderungen hinaus keine weiteren Streichungen vorzunehmen“.
Auch der Vertreter Deutschlands empfiehlt der Bundesregierung, „die dänische Präsidentschaft weiterhin zu unterstützen“. Deutschland soll „aktiv dafür eintreten“, dass „keine weiteren Änderungen am bereits bekannten Rechtstext vorgenommen werden“.
Das sahen nicht alle Verhandler so. Die Kommission und einige Staaten wie Spanien und Ungarn forderten, die „Pflicht zur Aufdeckung von Missbrauchsdarstellungen […] zumindest für öffentlich zugängliche Webseiten beizubehalten“. Das lehnte die Ratspräsidentschaft ab, weil damit neue Fragen aufkommen und Zeit verloren geht.
Die Bundesdatenschutzbeauftragte kritisierte am Tag der Rats-Verhandlungen weitere Teile des Gesetzentwurfs. Freiwilliges Scannen erfolgt ohne Rechtsgrundlage und damit rechtswidrig. Ein Ausschuss von Jugendlichen schränkt digitale Teilhabe ein. Eine verpflichtende Altersverifikation kann zur weitgehenden Abschaffung der Anonymität im Netz führen. Und Berichtspflichten für Diensteanbieter schaffen Anreize, Scanning als faktisch verpflichtend durchzuführen.
Einvernehmen zur Stoßrichtung
Die EU-Staaten diskutierten diese Elemente am Mittwoch nicht. Die Ständigen Vertreter sprachen ausschließlich über das vier-seitige Debatten-Papier. Die Ratspräsidentschaft schlussfolgerte, dass „dass Einvernehmen zur vorgeschlagenen neuen Stoßrichtung bestehe“.
Am Donnerstag hat die dänische Ratspräsidentschaft einen neuen Gesetzentwurf verschickt. Übermorgen tagt wieder die Arbeitsgruppe Strafverfolgung. Dort werden die Staaten den Gesetzentwurf detailliert besprechen.
Hier das Dokument in Volltext:
- Geheimhaltungsgrad: Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch
- Datum: 5. November 2025
- Von: Ständige Vertretung der BRD bei der EU
- An: Auswärtiges Amt
- Kopie: BKAmt, BMF, BMI, BMJ, BMWE
- Betreff: 3003. AStV (2. Teil) vom 5. November 2025
- Hier: TOP 36: (Child Sexual Abuse) Einigung auf „way forward“
- Zweck: Zur Unterrichtung
- Geschäftszeichen: Pol 350.1.3
- DKOR-ID: BRUEEU_2025-11-05_77277
Child Sexual Abuse: Einigung auf „way forward“
I. Zusammenfassung und Wertung
DNK PRÄS erhielt im heutigen AStV ohne Gegenstimme breite Unterstützung für das von ihnen vorgeschlagene (in Dokument 14032/25 skizzierte) weitere Vorgehen zur „Verordnung zur Prävention und Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs von Kindern“.
In einem eindrücklichen Appell dankte KOM allen Anwesenden, die versucht hätten, ein anderes und besseres Ergebnis zu erzielen. Die über Internetplattformen geteilten Bilder und Filme seien regelmäßig die einzige Möglichkeit für Strafverfolgungsbehörden, um überhaupt auf sexuellen Missbrauch von Kindern aufmerksam zu werden. Die betroffenen Kinder seien meist zu jung, um zu verstehen, was ihnen widerfährt; zudem stammten die Täter nicht selten aus dem näheren Umfeld. Die von den Unternehmen (im Rahmen der freiwilligen Kooperation) bei der Aufdeckung kinderpornographischen Bildmaterials genutzten Technologien seien dieselben, die auch zur Bekämpfung von Malware und Spam eingesetzt würden: Hier wie dort gebe es keinen Einblick in Inhalte, von einer Überwachung könne deshalb keine Rede sein. Im Internet gebe es eine regelrechte Flut von Bildern und Filmen, die sexuellen Missbrauch darstellten und die Opfer immer und immer wieder an die schlimmsten Momente ihres Lebens erinnerten. Dass allein diese Bilder eine schwerwiegende Verletzung der Grundrechte der Opfer bedeuten, finde in der Diskussion aber kaum Beachtung. Insgesamt sei es für KOM sehr schwer zu akzeptieren, dass man es nicht geschafft habe, die Kinder besser vor sexuellem Missbrauch zu schützen. Es sei nun aber richtig und wichtig, voranzuschreiten, da man sich in einem Wettlauf mit der Zeit befinde. KOM dankte in diesem Zusammenhang der DNK PRÄS ausdrücklich für ihr hohes Tempo. Es müsse weiterhin alles getan werden, um die durch das Auslaufen der Interims-VO im April 2026 drohende Verschlechterung des heutigen Status Quo soweit möglich zu vermeiden (ebenso GRC). Das Bewusstsein, dass die Zeit drängt und die Triloge dauern werden, müsse nun auch in den Hauptstädten reifen. Mit Blick auf die Zukunft gelte es, bei vergleichbaren Dossiers besser zu kommunizieren.
Vorsitz stimmte diesen Ausführungen zu und merkte an, dass jene Medien, die heute gegen vermeintlich vorgesehene Überwachungsmaßnahmen anschreiben, schon morgen den Staat dafür kritisieren würden, seine Kinder nicht hinreichend zu schützen.
Mehrere MS drückten ihr Bedauern aus, keine bessere Lösung gefunden zu haben (FRA: „Wir sind eine Geisel des Datenschutzes und müssen einem Weg zustimmen, den wir eigentlich für nicht ausreichend erachten, nur weil uns nichts anders übrigbleibt“; weniger drastisch auch ESP, HUN, IRL, EST). Einige wiesen auf für sie wichtige Punkte hin, ohne dass sich hierzu ein einheitliches Bild ergeben hätte. Ich unterstützte den DNK Vorgehensvorschlag und betonte u.a. die große Bedeutung des EU-Zentrums.
Abschließend schlussfolgerte Vorsitz, dass Einvernehmen zur vorgeschlagenen neuen Stoßrichtung bestehe. DNK PRÄS werde den vorliegenden Rechtstext entsprechend überarbeiten und schnellstmöglich vorlegen.
II. Handlungsempfehlungen
Wir sollten DNK PRÄS weiterhin unterstützen und dabei schon aus Zeitgründen aktiv dafür eintreten, dass über die heute im AStV konsentierten Neuerungen hinaus keine weiteren Änderungen am bereits bekannten Rechtstext vorgenommen werden.
III. Im Einzelnen
Vorsitz skizzierte eingangs entlang Dokument 14032/25 (liegt in Berlin vor) das bisherige, erfolglose Vorgehen und den infolgedessen unterbreiteten Vorschlag, verpflichtende Aufdeckungsanordnungen aus der Verordnung zu streichen und eine dauerhafte Verlängerung der freiwilligen Zusammenarbeit nach der Interim-VO aufzunehmen. Vorsitz betonte dabei, dass man sich mehr erhofft habe und mit dem eigenen Vorschlag nicht glücklich sei, da er polizeiliche Belange und damit den Schutz von Kindern vor sexuellem Missbrauch abschwäche. Die Möglichkeiten seien aber erschöpft.
Einige MS wiesen auf für sie bedeutsame Punkte hin: Es sei wichtig, über die von DNK PRÄS vorgeschlagenen Änderungen hinaus keine weiteren Streichungen vorzunehmen, auch wenn der Mehrwert des Verordnungstexts an manchen Stellen infolge der Herausnahme verpflichtender Aufdeckungsanordnungen geringer ausfalle (FRA). Der Bürokratieaufwand sei möglichst gering zu halten (HUN). Eine Pflicht zur Aufdeckung von Missbrauchsdarstellungen solle zumindest für öffentlich zugängliche Webseiten beibehalten werden (ESP, HUN; ebenso KOM; ablehnend aber DNK PRÄS unter Hinweis auf damit einhergehende neue Fragen und infolgedessen drohenden weiteren Zeitverlusts).
Ich unterstützte den DNK Vorgehensvorschlag. DEU messe der Bekämpfung der Kinderpornographie höchste Priorität bei, eine Verstetigung der rechtlichen Grundlage bei Beachtung von Grundrechten sei von großer Bedeutung. Die Einrichtung des EU-Zentrums werde einen wichtigen Mehrwert leisten. DNK PRÄS und KOM wiesen daran anknüpfend ausdrücklich darauf hin, dass das EU-Zentrum auch ohne verpflichtende Aufdeckungen einen Mehrwert biete, etwa beim Risikomanagement, bei der Entwicklung technischer Maßnahmen zur Risikominimierung, bei der Entgegennahme von Hashwerten und der Einstufung des entsprechenden Bildmaterials als kinderpornographisch, bei der Prävention und bei der Opferbetreuung. Längerfristig sei es zudem von Vorteil, eine europäische Unabhängigkeit vom in den USA angesiedelten NCMEC zu erreichen.
Weitere Wortmeldungen blieben sehr kurz: EST unterstütze das DNK Vorgehen ausdrücklich. CZE gab an, aufgrund der neuen Regierung keine Position zu haben. LUX und SWE bekannten sich zum Kindesschutz und gaben an, sich nach Vorlage des Rechtstextes näher zu äußern.
Datenschutz & Sicherheit
Erst machen, dann lieber nicht reguliert werden

Manipulatives Design – so genannte Dark Patterns – ist Teil digitaler Geschäftsmodelle, durch die suchterzeugende Designs und personalisierte Empfehlungssysteme das Verhalten von Nutzer*innen steuern sollen.
Erst vergangene Woche hat die EU-Kommission von TikTok daher drastische Veränderungen an ihrem Plattformdesign verlangt. Die Forderungen sind das vorläufige Ergebnis einer zweijährigen Untersuchung auf Basis des Digital Services Act (DSA).
Das EU-Digitalgesetz enthält bereits erste Ansätze dazu, derartige Design-Entscheidungen einzuschränken, geht aber nicht weit genug. Nun plant die EU-Kommission, im vierten Quartal des Jahres den ersten Gesetzesentwurf zum Digital Fairness Act (DFA) vorzulegen. Mit dem geplanten Gesetz soll es gelingen, etwaige Regelungslücken zu schließen.
Dabei ist mit Widerstand zu rechnen. In ihrem kürzlich veröffentlichten Bericht zeigt die NGO Corporate Europe Observatory (CEO), wie US-amerikanische Big-Tech-Unternehmen derweil versuchen, auf das Vorhaben einzuwirken.
Tech-Lobby im Zeitgeist von Deregulierung
Derzeit arbeiten die Big-Tech-Unternehmen, allen voran Meta, Google, TikTok und Snap Inc, daran, ihren Einfluss auf die europäische Gesetzgebung auszubauen. Im Kontakt zu EU-Kommissionsmitgliedern scheinen sie damit erfolgreich zu sein.
83 Prozent der Lobbygespräche zum DFA fanden der CEO-Auswertung zufolge mit Vertreter*innen der Digitalindustrie statt. Vertreter*innen aus Nichtregierungsorganisationen, die das Gesetzesvorhaben allesamt unterstützen, seien dagegen auf weniger als 14 Prozent der Gespräche gekommen.
Das schafft die Tech-Lobby durch einen massiven personellen Ausbau und hohe Budgets, wie CEO in einer eigenen Untersuchung offengelegt hat.
Zusätzlich versuchen die Konzerne über versteckte Wege gegen den DFA vorzugehen, zeigt der aktuelle Bericht. Zum Beispiel finanzieren Meta und Google die Lobbyorganisation Consumer Choice Center Europe (CCC Europe), eine vorgeblich verbraucherorientierte Organisation, die jedoch gegen Verbraucherschutz lobbyiert.
CCC Europe finanziert wiederum die Initiative EU Tech Loop. Diese kritisierte die DFA-Pläne in auf dem Online-Medium Euronews veröffentlichten Artikeln. Euronews ließ die öffentliche Meinungsbeeinflussung zu, ohne einfach und nachvollziehbar offenzulegen, wer wirklich hinter den Artikeln und der wohl einträglichen Kooperation steckt.
Die Tech-Lobby begründet ihre Agenda vor allem mit der bestehenden Gesetzeslage. Statt neuer Gesetze solle die EU bereits existierende wie den Digital Services Act (DSA) durchsetzen und auf freiwillige Initiativen setzen. Damit würde sie die langfristige Wettbewerbsfähigkeit der EU durch Vereinfachung stärken. Dazu hatte die EU-Kommission im vergangenen Jahr eine Reihe sogenannter Omnibus-Pakete vorgestellt.
DFA soll eindeutiges Fundament schaffen
Richtig ist, dass bereits bestehende Rechtsgrundlagen – wie der DSA und der AI Act – einzelne Regelungen zu Dark Patterns enthalten. Der so genannte „Fitness-Check“, eine vorangegangene Umfrage der Kommission zum Status Quo des digitalen Verbraucherschutzes, hatte jedoch auf Lücken im Bereich der Dark Patterns hingewiesen.
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Zivilgesellschaftlichen Organisationen würde es zwar verhältnismäßig an finanziellen Mitteln fehlen, jedoch hätten sie die öffentliche Meinung auf ihrer Seite, betont CEO. Nach einer Umfrage des Meinungsforschungsinstituts YouGov sprachen sich 63 Prozent der Befragten in Frankreich, 59 Prozent in Deutschland und 49 Prozent in Spanien für eine strengere Durchsetzung der EU gegenüber Big-Tech-Unternehmen aus.
Rückenwind für eine starke gesetzliche Regelung liefern zudem die Ergebnisse einer öffentlichen Konsultation, welche die EU-Kommission im Vorfeld durchgeführt hat. Demnach gibt es eine breite Zustimmung von Verbraucher*innen zum geplanten Gesetzesvorhaben.
Um diesem Wunsch nachzukommen, muss der DFA nach Einschätzung von CEO einige Hürden überstehen: Die Deregulierungs-Prämisse der EU, den steigenden Druck vonseiten der US-Regierung als weiteres Sprachrohr von Big Tech sowie den wachsenden Einfluss rechtsgerichteter EU-Politik. Zudem dürfe die Debatte um Abhängigkeiten und negative Effekte von Social-Media-Konsum nicht auf Kinder und Jugendliche beschränkt werden.
Betroffene klagt in den USA gegen manipulatives Design
Auch in den USA könnten Meta und Google für ihre manipulativen Techniken belangt werden. Am Superiour Court in Los Angeles wurde vergangene Woche ein Verfahren eröffnet, das fortan prüft, ob Instagram und Youtube absichtlich abhängig machende Elemente in ihr Plattformdesign eingebaut haben. Der Fall könnte als Maßstab für die über 2.300 anhängigen Klagen von Eltern, Schulbezirken und Staatsanwälten gelten.
Die 20-jährige Hauptklägerin gehört zur im Virtuellen aufgewachsenen Gen-Z: Mit sechs Jahren habe sie YouTube geschaut. Seit mehr als zehn Jahren sei sie süchtig nach Social Media, weshalb sie unter Depressionen, Angststörungen und einem verzerrten Körperbild leide, heißt es in der Klageschrift.
Zwar sind Tech-Unternehmen in den USA nach dem Telekommunikationsgesetz nicht unmittelbar für die Inhalte auf ihren Plattformen verantwortlich. Das Verfahren behandelt dagegen die Frage, wie die Inhalte an Nutzer*innen ausgespielt werden. Sollten die Gerichte die Plattformen als verantwortlich beurteilen, könnten Unternehmen wie Meta für ihre Empfehlungssysteme haftbar gemacht werden.
Datenschutz & Sicherheit
Vorratsdatenspeicherung deutlich länger als drei Monate
Nachdem das Bundesjustizministerium Ende Dezember seine Pläne zu einer verpflichtenden Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikationsdaten wie IP-Adressen, Portnummern und weiteren Informationen zur Internetnutzung öffentlich gemacht hatte, beteiligte sich eine ganze Reihe von Verbänden und Organisationen mit Stellungnahmen zum Referentenentwurf. Das Ministerium stellte vergangene Woche insgesamt 26 Stellungnahmen zu dem Entwurf online.
Der Entwurf soll Internetdiensteanbieter zu einer umfänglichen anlasslosen IP-Adressen-Vorratsdatenspeicherung sowie zu verschiedenen weiteren Speichervorgaben verpflichten. Mit einer „Sicherungsanordnung“ sollen Ermittler künftig verdachtsabhängig, aber ohne eine richterliche Einbindung Internetdiensteanbieter zwingen dürfen, Verkehrs- sowie Standortdaten aufzuheben.
Vorgesehen für die anlasslose IP-Adressen-Bevorratung ist eine dreimonatige Speicherfrist. Ob diese monatelange Frist dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2024 genügt, ist strittig. Denn darin schrieb das hohe Gericht das Kriterium fest, den Zeitraum „auf das absolut Notwendige“ zu begrenzen. Allerdings führen die heutigen technischen Gegebenheiten dazu, dass es praktisch auf eine deutlich längere Speicherdauer von vielen Monaten oder gar Jahren hinausläuft. Das begründen die großen Netzbetreiber und Internetdiensteanbieter in ihren Stellungnahmen an das Ministerium.
Das Justizministerium führt eine Reihe ganz unterschiedlicher Straftaten auf, mit der sie das Vorhaben begründet. Etwa bei „der Kommunikation von Tatverdächtigen über Messengerdienste, der Verbreitung von Kinderpornographie, bei kriminellen Handelsplattformen, die Betäubungsmittel oder Cybercrime-as-a-Service anbieten, sowie bei echt wirkenden Onlineshops, die Waren verkaufen, die gar nicht existieren“, könnte eine Speicherung aller IP-Adressen nützlich sein.
Doch um einen solch weitreichenden Vorschlag wie die massenhafte Speicherung der IP-Adressen zu rechtfertigen, braucht es etwas mehr als nur einige Beispiele. Deswegen zweifeln Stellungnahmen von Juristenverbänden und Digital-NGOs bereits die Erforderlichkeit der riesigen verdachtslosen Datensammlung an.
Lange Speicherzeiten nicht mit EuGH-Urteil zu vereinbaren
Die gemeinsame Stellungnahme der großen Mobilfunknetzbetreiber Telefónica, Telekom, Vodafone und 1&1 weist auf technische Umstände hin, die sie als „datenschutzrechtlich kritisch“ erachten. Sie betreffen die vorgesehene Speicherdauer der zwangweise festzuhaltenden Datensätze für drei Monate. Die Netzbetreiber weisen darauf hin, dass der Referentenentwurf diese Speicherung „mit Beginn der Zuweisung und Löschung nach drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Endes der Zuweisung“ vorsieht.
Diese „Zuweisung“ bezieht sich auf die vergebene IP-Adresse mit weiteren Begleitdaten, die einem Nutzeranschluss zugeordnet ist und künftig für alle Anschlüsse gespeichert werden soll. Die Netzbetreiber merken an, dass diese Regelung „zu einer Datenspeicherung deutlich über drei Monate hinaus“ führe. Das „verletzt somit die Vorgaben des EuGH“.
Denn der Europäische Gerichtshof hatte 2024 über eine IP-Adressenspeicherung entschieden, die zur Verfolgung von Urheberverwertungsrechtsverletzungen in Frankreich verwendet wird. Der Gerichtshof schrieb in dem Urteil vor, dass „die Dauer der Speicherung auf das absolut notwendige Maß beschränkt sein“ muss und keine detaillierten Profile der Nutzer erstellt werden dürfen.
Vorratsdatenspeicherung
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Die Netzbetreiber machen ganz praktisch klar, warum die geplante Regelung die eigentlich vorgesehene dreimonatige Speicherdauer ganz erheblich verlängert: „In vielen Netzen, insbesondere bei modernen Glasfaseranschlüssen, gibt es keine Zwangstrennung mehr.“ Zwar gäbe es „selten“ Verbindungstrennungen, etwa wegen Wartungsarbeiten, aber „Verbindungszeiten von mehreren Wochen und Monaten sind die Regel“. Bestünde die Verbindung „beispielsweise über zehn Monate, führt dies zu einer Speicherdauer von insgesamt 13 Monaten bei der bislang im Gesetzestext formulierten Speicherzeit“.
Unzweifelhaft wären solch lange Speicherzeiten mit dem EuGH-Urteil nicht zu vereinbaren. Das sieht auch der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM) in seiner Stellungnahme kritisch. Es bestünde die Gefahr, „dass Daten faktisch deutlich länger als die avisierte Speicherfrist von drei Monaten“ vorgehalten werden müssen. Das würde „die Vorgaben des EuGH überschreiten und damit unionsrechtswidrig“ sein.
In Bezug auf die fehlende Zwangstrennung rechnet auch der VATM vor, dass die „Verbindungszeiten mehrere Monate betragen“. Das stelle inzwischen „die Regel dar“. Eine Zuordnung einer IP-Adresse zu einem Endkunden sei durch die vorgesehene Regelung „nicht nur für drei Monate möglich, sondern faktisch für die gesetzliche Speicherfrist zuzüglich der Dauer der Session“. Die hier gemeinte „Session“ beginnt mit der Zuweisung der IP-Adresse zum Nutzer.
Keine „empirischen Grundlagen“ für dreimonatige Speicherfrist
Doch schon die eigentlich geplanten drei Monate Speicherpflicht sind weiterhin mit nichts begründet. Darauf weist die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Interessenvertretung von rund 166.000 Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in Deutschland. Es fehle an „empirischen Grundlagen“ für diese Frist.
Der Hinweis in der Begründung des Entwurfes auf „Praxiserfahrung“ verdeutliche, dass es sich nur um eine „unspezifizierte Erwartungshaltung“ handele. Warum eine Frist von vier Wochen nicht ebenso ausreichen könne, sei „nicht ersichtlich“, so die BRAK in ihrer Stellungnahme. Sie verweist auf die Aussage der BKA-Vizepräsidentin Martina Link in einer Bundestagsanhörung im Rechtsausschuss im Oktober 2023. Sie hatte aus Sicht der Ermittler aus der Praxis berichtet.
Link warf in der Anhörung selbst die Frage auf, wie lange Speicherfristen bemessen sein müssten, damit das BKA ihm vorliegende IP-Adressen noch einem Nutzer zuordnen könnte. Sie bezog sich auf Fälle des NCMEC (Nationales Zentrum für vermisste und ausgebeutete Kinder), einer US-Organisation, die das BKA in großer Zahl auf kinder- und jugendpornographische Inhalte hinweist. Link erklärte, eine „Speicherverpflichtung von 2 bis 3 Wochen“ wäre „schon ein signifikanter Gewinn“.
Referentenentwurf ohne Begründung der Erforderlichkeit
Neben der Kritik an der Länge der Speicherung verweist die BRAK auch in aller Deutlichkeit auf die Frage, womit der Gesetzgeber eine Vorratsdatenspeicherung eigentlich begründet:
Die Einführung neuer Ermittlungsmethoden, die einen Grundrechtseingriff darstellen, bedarf zunächst der Erforderlichkeit der Maßnahme. Im vorliegenden Entwurf fehlen jedwede Ausführungen hierzu, die jedoch im Hinblick darauf, dass nun seit de facto über 18 Jahren in Deutschland keine Vorratsdatenspeicherung durchgeführt wurde, sich förmlich aufdrängen.
Im Referentenentwurf der Vorgängerregierung hatte das Bundesjustizministerium sich eine solche Blöße nicht gegeben, sondern aus „empirischer Sicht“ erklärt, dass „trotz fehlender Vorratsdatenspeicherung in einer Vielzahl von Verfahren Verkehrsdaten erhoben werden können“. Für das Vorjahr war es damals gelungen, „auch ohne Anwendung der Vorschriften der Vorratsdatenspeicherung […] 90,8 Prozent der bekannt gewordenen Fälle der Verbreitung kinderpornographischer Inhalte“ aufzuklären, zitiert die BRAK das Ministerium.
Bei den Juristen bleiben „erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit“ der Vorratsdatenspeicherung. Insgesamt sieht die BRAK den Entwurf „mit erheblicher Skepsis“.
Datenschutz & Sicherheit
Schadcode-Lücke in FortiClient EMS kann PCs kompromittieren
Admins, die in Firmen Computer mit FortiClient Endpoint Management Server (EMS) verwalten, sollten die Anwendung aus Sicherheitsgründen zeitnah auf den aktuellen Stand bringen. Eine Schwachstelle in einer bestimmten Version kann Schadcode auf Systeme lassen.
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Die Schwachstelle
In einer Warnmeldung weisen die Entwickler darauf hin, dass von der „kritischen“ Sicherheitslücke (CVE-2026-21643) ausschließlich FortiClient EMS 7.4.4 bedroht ist. Die Ausgaben 7.2 und 8.0 sind nicht von der Schwachstelle betroffen. Die Entwickler versichern, das Sicherheitsproblem ab der Version 7.4.5 gelöst zu haben.
Weil SQL-Kommandos nicht ausreichend bereinigt werden, können Angreifer ohne Authentifizierung mit präparierten HTTP-Anfragen an der Lücke ansetzen und eigenen Code ausführen. Aufgrund des Schweregrads der Schwachstelle ist davon auszugehen, dass PCs im Anschluss vollständig kompromittiert sind. Bislang gibt es seitens FortiGuard keine Hinweise auf laufende Attacken. Unklar bleibt, woran Admins bereits attackierte PCs erkennen können.
(des)
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