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Betreiber von Online-Marktplätzen sind unter bestimmten Umständen für datenschutzrechtswidrige Inhalte mitverantwortlich, die von Nutzenden eingestellt wurden. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) heute in Luxemburg entschieden. Demzufolge müssen die Betreiber prüfen, ob (Werbe-) Anzeigen auf ihren Plattformen sensible Daten enthalten und ob sie von der Person stammen, die die Anzeige aufgibt.
Im Ausgangsfall ging es um ein Inserat für sexuelle Dienstleistungen auf dem rumänischen Anzeigen-Portal Publi24. Die Plattform ist vergleichbar mit Ebay oder Amazon Marketplace. Eine unbekannte Person hatte dort im August 2018 die Anzeige im Namen einer Frau geschaltet, ohne deren Wissen oder Einverständis.
Die Anzeige enthielt Fotos der Betroffenen, die ohne ihre Einwilligung genutzt wurden, sowie ihre Telefonnummer. Die Frau forderte den Betreiber auf, die Anzeige zu löschen. Dieser sei dem zwar innerhalb einer Stunde nachgekommen, so der EuGH. Allerdings wurde die Anzeige bereits auf anderen Websites verbreitet und blieb dort weiterhin verfügbar.
Die Betroffene sah nicht nur ihr Recht am eigenen Bild verletzt, sondern beanstandete vor Gericht auch einen Datenschutzverstoß durch das Unternehmen Russmedia Digital, den Betreiber von Publi24.
Während ein Gericht ihr in erster Instanz Recht gab und das Unternehmen zu 7.000 Euro Schadensersatz verurteilte, sah das die Berufungsinstanz anders. Dieses Gericht stufte Russmedia als einen bloßen Hosting-Anbieter ein und sprach ihn von seiner Verantwortung für den Inhalt der Nutzenden frei. Um den Streit zu klären, hatte das Berufungsgericht Cluj den EuGH um Auslegung von EU-Recht gebeten, bevor es dann später im konkreten Rechtsstreit endgültig entscheidet.
Im Kern ging es um die Frage, ob Hosting-Anbieter, die zunächst nur die technische Plattform bereitstellen, für darauf veröffentlichte Inhalte im Sinne der DSGVO verantwortlich sind oder ob sie von der Haftung befreit sind. Russmedia hatte sich nämlich auf das sogenannte Haftungsprivileg berufen, das die E-Commerce-Richtlinie und der Digital Services Act (DSA) Plattformen bei nutzergenerierten Inhalten gewähren.
Die EU-Richter*innen haben sich für die Haftung der Plattform entschieden. Zwar werde die Anzeige von eine*r Nutzer*in erstellt. Im Internet veröffentlicht und im Umlauf gebracht werde sie aber durch den Online-Marktplatz. Das bringe bestimmte grundlegende Pflichten für den Betreiber mit sich, die sich aus der DSGVO ableiten.
In der Pflicht sieht der EuGH Russmedia vor allem deshalb, weil sich das Unternehmen in den Allgemeinen Nutzungsbedingungen das Recht vorbehalten hatte, veröffentlichte Inhalte kommerziell zu eigenen Zwecken zu nutzen.
Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes hat weitreichende Konsequenzen.
So legten die Richter*innen fest, dass Online-Markplätze vor der Veröffentlichung einer Anzeige prüfen müssen, ob diese sensible Daten enthält und ob sie tatsächlich zu der Person gehören, die die Anzeige aufgeben will. Ist dies nicht der Fall, müssen sie prüfen, ob die eigentlich betroffene Person in die Veröffentlichung ausdrücklich eingewilligt hat oder ob eine andere Rechtsgrundlage gegeben ist. Sonst dürfe die Anzeige nicht online gehen, erklärte der Gerichtshof.
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Außerdem müssten die Betreiber durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass solche Anzeigen nicht kopiert und auf anderen Webseiten unrechtmäßig verbreitet werden. Schließlich betont der Gerichtshof explizit, dass sich Betreiber von Online-Marktplätzen diesen Verpflichtungen aus der DSGVO nicht unter Berufung auf die E-Commerce-Richtlinie entziehen können.
Die unabhängigen Datenschutzbeauftragten von Berlin und Hamburg, Meike Kamp und Thomas Fuchs, sehen in der Entscheidung eine grundsätzliche Weichenstellung für die Verantwortlichkeit von Hosting-Anbietern. Damit sei klargestellt, dass deren Verantwortung nicht erst mit der Meldung eines Verstoßes beginne – wie es das DSA vorsieht – sondern bereits vor der Veröffentlichung der Daten.
„Der EuGH macht unmissverständlich deutlich, dass bestimmte Haftungsprivilegien für Unternehmen nicht gelten, wenn es um die Gewährleistung der Datenschutzrechte der europäischen Bürger*innen geht“, so Thomas Fuchs. Betreiber von Online-Plattformen sollten anhand der vom EuGH aufgestellten Kriterien prüfen, ob sie datenschutzrechtlich verantwortlich sind“, so Meike Kamp. „Wenn das der Fall ist, müssen sie fortlaufend sicherstellen, dass personenbezogene Daten rechtmäßig auf ihrer Plattform verarbeitet werden.“
Auch die Anwältin Elisabeth Niekrenz, Juristin für internationales Datenschutzrecht, betont gegenüber netzpolitik.org, dass das Urteil auch Konsequenzen für viele andere Plattformen haben könnte. „Die meisten kommerziellen Social-Media-Anbieter lassen sich in ihren Nutzungsbedingungen Inhalte von Usern lizenzieren und steuern mittels Empfehlungsalgorithmen die Verbreitung der Inhalte.“ Mit dem EuGH-Urteil könnten nun auch diese Plattformen zur Verantwortung gezogen werden, wenn Dritte datenschutzwidrige Inhalte verbreiten, so Niekrenz.
Zudem könne das Urteil Folgen für aktuell häufig vorkommende Fälle haben, bei denen in Werbeanzeigen mit den Namen Prominenter betrügerische „Anlagetipps“ gegeben werden. Auch hier könnten künftig die Plattformen selbst zur Verantwortung gezogen werden.
Eigentlich soll Dell IT-Sicherheitslösung Data Protection Advisor Computer schützen, doch mit bestimmten Versionen ist genau das Gegenteil der Fall und Angreifer können an zahllosen Sicherheitslücken ansetzen.
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Wie aus einer Warnmeldung hervorgeht, stuft der Computerhersteller die Auswirkungen von erfolgreichen Attacken insgesamt als „kritisch“ ein. Alle Schwachstellen betreffen Komponenten von Drittanbietern wie Apache Ant, libcurl und SQLite. Die Lücken sind zum Teil sechzehn Jahre alt. Warum die Entwickler die Schwachstellen erst jetzt schließen, ist bislang unklar. In der Warnmeldung sind 378 CVE-Einträge aufgelistet.
Darunter sind unter anderem Schadcodelücken in libcurl (CVE-2016-7167 „kritisch“) und Xstream (CVE-2021-39145 „hoch“). Aufgrund des Alters einiger Lücken liegt es nahe, dass einige der nun im Kontext von Data Protection Advisor geschlossenen Schwachstellen ausgenutzt werden. Dazu gibt es aber keinen Hinweis in Dells Warnmeldung.
Die Entwickler geben an, dass davon ausschließlich die Data-Protection-Advisor-Versionen 19.10 bis einschließlich 19.12 SP1 betroffen sind. Die Ausgabe 19.12 SP2 ist mit Sicherheitsupdates ausgerüstet.
Erst kürzlich hat Dell Sicherheitslücken in den Cloudspeicherlösungen ECS und ObjectScale geschlossen.
(des)
In mehreren Unified-Communications-Produkten von Cisco klafft eine Sicherheitslücke, die Angreifern ohne Anmeldung das Einschleusen von Schadcode aus dem Netz und dessen Ausführung mit Root-Rechten ermöglicht. Admins sollten die bereitstehenden Aktualisierungen zügig anwenden, da Cisco bereits Angriffsversuche aus dem Netz auf die Schwachstelle beobachtet hat.
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Das teilt Cisco in einer Sicherheitsmeldung mit. Die Schwachstelle resultiert aus einer unzureichenden Prüfung von Nutzer-übergebenen Daten in HTTP-Anfragen. Bösartige Akteure können die Lücke durch das Senden einer Sequenz von sorgsam präparierten HTTP-Anfragen an das webbasierte Management-Interface einer verwundbaren Appliance missbrauchen. „Eine erfolgreiche Attacke erlaubt den Angreifern, Zugriff auf Benutzerebene auf das Betriebssystem zu erlangen und dann die Berechtigungen auf ‚root‘ auszuweiten“, erklärt Cisco (CVE-2026-20045, CVSS 8.2, Risiko abweichend „kritisch“).
Cisco führt weiter aus, dass das Unternehmen das Risiko abweichend von der CVSS-Risikostufe „hoch“ als „kritisch“ einordnet. Als Grund nennt das Security Advisory, dass der Missbrauch der Lücke darin münden kann, dass Angreifer ihre Privilegien zu “root“ erweitern können.
Cisco hat bereits Angriffsversuche auf die Schwachstelle beobachtet. Betroffen sind Unified CM, Unified CM SME, Unified CM IM&P, Unity Connection sowie Webex Calling Dedicated Instance. Die Software-Versionen 15SU4 (für März 2026 angekündigt) sowie 14SU5 stopfen das Sicherheitsleck. Wer noch auf Stand 12.5 ist, muss auf die neueren Releases migrieren.
Cisco hat am Mittwoch noch drei weitere Sicherheitsmitteilungen veröffentlicht, um die sich Admins beizeiten kümmern sollten.
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Zuletzt mussten IT-Verantwortliche mit Cisco-Produkten in der vergangenen Woche Sicherheitslücken mit Updates stopfen. In Ciscos Secure Email Gateway und Secure Email und Web Manager wurde bereits seit Dezember eine Sicherheitslücke angegriffen, die den Tätern Root-Rechte und damit die volle Kontrolle über Instanzen verschaffen konnte. Die Sicherheitsupdates hat Cisco am Freitag herausgegeben.
(dmk)
Für den Datenatlas Bund startet das Jahr aussichtslos. Das Metadaten-Portal sollte eigentlich die Arbeit der Bundesverwaltung vereinfachen: Behörden und Ministerien sollten damit interne Daten der Bundesverwaltung besser finden, verknüpfen und nutzen können. Doch nun hat die Bundesdruckerei den Datenatlas offline geschaltet. Das teilte eine Sprecherin des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auf Anfrage mit.
Das Ministerium hatte die Bundesdruckerei mit der Entwicklung des Datenatlas Bund beauftragt. Die setzte seit 2022 die Forderung aus der Datenstrategie des Bundes von 2021 um. In den einzelnen Ministerien waren die Datenlabore für den Datenatlas zuständig. Warum die Bundesdruckerei den Datenatlas vom Netz genommen hat, ist unklar.
Offiziell heißt es aus der Bundesdruckerei und dem BMF, das Vertragsverhältnis habe zum 31. Dezember 2025 geendet. „Damit endete auch der Betrieb durch uns als Dienstleister“, so die Bundesdruckerei. Auf ihrer Website bewirbt sie den Datenatlas noch immer damit, er sei modern, digital souverän und KI-fähig; über Social Media suggeriert ein Mitarbeiter, er bediene die Ansprüche einer datengetriebenen Verwaltung.
Dass der Datenatlas weit weniger kann als beworben, zeigte ein unabhängiges wissenschaftliches Gutachten von David Zellhöfer. Der Professor von der Hochschule für Wirtschaft und Recht Berlin erstellte es eigeninitiativ und unentgeltlich und veröffentlichte es Anfang Dezember.
Zellhöfers Datengrundlage stammt aus dem Sommer 2025 und davor. Er wertete Aussagen von Mitarbeiter:innen der Datenlabore und einige Screenshots aus. Außerdem gewährten ihm einige Kolleg:innen aus der Bundesverwaltung Einblicke in das Metadaten-Portal über kurze Live-Demos. Seine direkte Anfrage nach Informationen für seine Forschung wies die Bundesdruckerei ab. Zellhöfers Fazit: In Teilen entspricht das Portal nicht einmal dem Stand der Technik von 1986.
Eigentlich sollte das Metadaten-Portal Datenbestände der öffentlichen Verwaltung für Behörden zugänglicher machen. Metadaten sind Daten über Daten, wie das Erstellungsdatum, der Dateityp oder der Speicherort. Doch habe es dem Datenatlas an grundlegenden Funktionalitäten gemangelt.
Beispielsweise habe es im Datenatlas keine explorative Suche gegeben, wie man das etwa von Suchmaschinen kennt, sondern nur eine gerichtete Suche. Dementsprechend hätten Suchende immer genau wissen müssen, welches Dokument oder welchen Datensatz sie suchen. Auch kontrollierte Vokabulare hätten gefehlt: Damit Verwaltungsmitarbeiter:innen Dokumente finden können, sollten die mit denselben Schlagwörtern belegt werden. Das sei im Datenatlas nicht umgesetzt worden. Problematisch sei das etwa bei Tippfehlern. Darunter leide nicht nur die Datenqualität. Auch die Trefferlisten seien aufgrund der gerichteten Suche unvollständig gewesen.
Auch grundlegende Suchfunktionen wie den Einsatz von Suchoperatoren seien im Datenatlas nur sehr eingeschränkt möglich gewesen, zum Beispiel hätten Mitarbeiter:innen die Operatoren „UND“, „ODER“ oder „NICHT“ nicht anwenden können.
Im Dezember hüteten die Bundesdruckerei und das BMF den Datenatlas noch wie ein Staatsgeheimnis. Gegenüber netzpolitik.org betonten beide: Der Datenatlas sei nicht „für die Nutzung durch die Öffentlichkeit“ bestimmt. Zellhöfer hielten sie vor, das Gutachten sei nicht beauftragt worden. Die Bundesdruckerei erwog sogar „rechtliche Schritte“ gegen den Gutachter.
Erst als das Gutachten Aufmerksamkeit bekam, lenkte die Bundesdruckerei ein und versicherte gegenüber netzpolitik.org, die von Zellhöfer angeführten Mängel bestünden nicht. Seine Datengrundlage hätte den Stand des Datenatlas im Sommer 2025 abgebildet, die Mängel scheinen also in der zweiten Jahreshälfte behoben worden zu sein. Offiziell habe die Bundesdruckerei die Entwicklung des Datenatlas bereits im ersten Quartal 2025 abgeschlossen, sagt das BMF heute.
Nun ist der Datenatlas offline. Sie seien für das Projekt nicht mehr zuständig, heißt es sowohl von der Bundesdruckerei als auch vom BMF. Letzteres erklärte gegenüber netzpolitik.org, man könne keine weitergehenden Fragen zur Umsetzung der Datenstrategie beantworten; bis Ende 2025 habe man „alle Maßnahmen zu einer Übergabe des Datenatlas Bund durchgeführt“.
Übernehmen sollte den Datenatlas das Bundesministerium für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS). Doch das lehnt eine „Übernahme des BMF-Projekts im aktuellen Projekt-Stadium“ als „nicht wirtschaftlich“ ab, so ein Sprecher des Ministeriums gegenüber netzpolitik.org.
Nach „intensiver Prüfung“ habe sich gezeigt, dass der Datenatlas Bund „trotz intensiver Bemühungen“ kaum genutzt werde. Um daraus ein „wirksames Tool“ zu machen, müsse außerdem noch viel Entwicklungsarbeit hineinfließen.
Ob das Ministerium die Entwicklung eines neuen Metadaten-Portals anstoßen wird, bleibt offen. Grundsätzlich liefere ein solches Portal „eine wichtige Grundlage für eine effiziente Datennutzung in der Bundesverwaltung“. Bei einer neuen Version wolle man „die im Projekt Datenatlas Bund gewonnenen Erkenntnisse“ berücksichtigen, um sicherzugehen, dass bereits getätigte Investitionen weitergenutzt werden können.
Zellhöfers grobe Wirtschaftlichkeitsbetrachtung veranschlagt als Gesamtkosten des Datenatlas gut 2,3 Millionen Euro. Die Gesamtausgaben für den Datenatlas Bund hätten seit Beginn etwa 24,6 Millionen Euro betragen, so die Sprecherin des BMF auf Anfrage. Mutmaßlich liegen die Kosten deutlich darüber, so äußerten sich zumindest anonyme Quellen gegenüber Zellhöfer.
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