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EuGH-Urteil: Geoblocking schützt Urheberrecht auch bei VPN-Umgehung


Die Digitalisierung des kulturellen Erbes stößt im europäischen Urheberrechtsraum oft noch an nationale Grenzen. Ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bringt nun Rechtssicherheit für Online-Archive und Bildungseinrichtungen. Die Luxemburger Richter entschieden am Donnerstag in der Rechtssache C-788/24: Ein in einem Mitgliedstaat gemeinfreies Werk darf im Internet unentgeltlich angeboten werden, selbst wenn es in einem anderen EU-Land noch urheberrechtlich geschützt ist.

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Voraussetzung ist aber eine wirksame geografische Sperre, die den Zugriff aus den geschützten Regionen verhindert. Das gilt auch dann, wenn Nutzer diese Blockade etwa über ein Virtual Private Network (VPN) umgehen können.

In dem Fall geht es um den Copyright-Status des Tagebuchs der Anne Frank, der auch schon den Wikipedia-Betreibern Probleme bereitete. Bestimmte Teile ihrer Schriften sind in den Niederlanden aufgrund von Übergangsregelungen noch bis 2037 geschützt. In anderen Staaten wie Belgien, Deutschland oder Österreich sind die Rechte bereits abgelaufen. Diesen Umstand nutzte die Anne-Frank-Stiftung zusammen mit wissenschaftlichen Institutionen, um eine akademische Ausgabe der Manuskripte in niederländischer Sprache gratis ins Netz zu stellen. Um dem niederländischen Urheberrecht Genüge zu tun, installierten die Initiatoren ein Geoblocking-System für Staaten mit noch bestehendem Rechtsschutz.

Der in der Schweiz ansässige Anne-Frank-Fonds, der die Urheberrechte hält, sah darin eine Rechtsverletzung, da die geografischen Sperren mithilfe von VPN vergleichsweise leicht überwindbar seien. Der schließlich angerufene Oberste Gerichtshof der Niederlande leitete die Kernfrage an den EuGH weiter. Er sollte klären, ob ein solches Online-Angebot eine illegale „öffentliche Wiedergabe“ darstellt, wenn Nutzer das Geoblocking technisch aushebeln können.

Im Januar hatte EuGH-Generalanwalt Athanasios Rantos schon herausgearbeitet, das bloße Vorhandensein technischer Hintertüren reiche nicht aus, um eine illegale öffentliche Wiedergabe in einem gesperrten Land zu konstruieren. Wer wirksame technische Maßnahmen ergreife, zeige deutlich, dass er das entsprechende Territorium nicht bedienen wolle. Diese Sicht hat das oberste EU-Gericht nun bestätigt. Demnach muss die geografische Sperre nur dem neuesten Stand der Technik entsprechen. In diesem Fall gilt sie rechtlich als wirksam, selbst wenn sie theoretisch durch die Initiative einzelner Nutzer umgangen werden kann.

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Das Gericht betont, dass ein modernes Geoblocking einen fairen Kompromiss darstelle. Es sichere den freien Zugang für die Bürger in Ländern mit Gemeinfreiheit. Zugleich wahre der Ansatz die Interessen der Rechteinhaber in den übrigen Staaten hinreichend. Damit erteilt der EuGH Versuchen eine Absage, die Verantwortung für urheberrechtliche Grenzgänge auf Verleger oder Infrastrukturbetreiber abzuwälzen.

Die Richtern stellten auch klar: Die Haftung für etwaige Fehler liegt allein bei der Institution, die das Werk im Internet verfügbar macht, sollte eine Sperre nicht dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Den Anbieter des VPN-Dienstes, den User einsetzen, trifft keine Schuld. Eine Mitverantwortung der VPN-Dienste käme wohl nur dann in Betracht, wenn diese die Umgehung explizit fördern oder dazu anstiften.

Auf Basis des Urteils müssen die nationalen Gerichte in den Niederlanden die Vorgaben nun anwenden. Die Entscheidung setzt dafür ein Signal für europäische Digitalisierungsprojekte, die sich fortan auf den Schutz durch technisch sauberes Geoblocking berufen können. Das Verfahren um das Erbe von Anne Frank galt in der Fachwelt als Präzedenzfall für die Frage, wie dicht die digitalen Zäune in Europa sein müssen.

Große Streaming-Plattformen und die Digitalwirtschaft, deren Geschäftsmodelle auf territorial begrenzten Exklusivrechten fußen, dürften den Beschluss mit Erleichterung aufnehmen. Eine gegenteilige Entscheidung hätte die Grundpfeiler der grenzüberschreitenden Lizenzierung im digitalen Binnenmarkt erschüttert.


(mho)



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