Künstliche Intelligenz
EuGH-Urteil zum Leistungsschutz: Meta muss für Presseinhalte in Italien zahlen
Der lange Streit zwischen Tech-Giganten und der europäischen Pressebranche hat ein neues Kapitel erreicht. In der Rechtssache C-797/23 gegen Meta hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Dienstag klargestellt: Die EU-Länder haben weitreichende Befugnisse, um eine „angemessene Vergütung“ für Presseverlage durchzusetzen. Das Urteil bestätigt: Nationale Regelungen, die Plattformbetreiber zu Verhandlungen und zur Datenauskunft verpflichten, sind mit dem EU-Recht vereinbar.
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Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Rechtsstreit in Italien über das Leistungsschutzrecht im Internet. Meta hatte gegen einen Beschluss der dortigen Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen (Agcom) geklagt, nachdem die Kriterien für die Vergütung von Online-Inhalten festgelegt hatte. Der US-Konzern monierte, die italienischen Vorschriften würden die unternehmerische Freiheit unzulässig einschränken und gegen den europäischen Rahmen für digitale Märkte verstoßen.
Die Luxemburger Richter sehen dies nun anders: Zwar stellten die Verpflichtungen einen Eingriff in die unternehmerische Freiheit dar, räumen sie ein. Dieser sei aber durch das Ziel gerechtfertigt, einen fairen Urheberrechtsmarkt zu gewährleisten und den Medienpluralismus zu schützen.
Datentransparenz und Verhandlungszwang
Auslöser für die Auseinandersetzung war das mit der Urheberrechtsrichtlinie von 2019 EU-weit verankerte Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Artikel 15 des EU-Gesetzes stellt Presseveröffentlichungen im Netz zwei Jahre lang unter Schutz. „Einzelne Wörter“ oder „sehr kurze Auszüge“ aus einem Presseartikel dürfen frei genutzt werden. Außen vor bleiben zudem Hyperlinks. Ähnlich wie hierzulande entbrannte auch in Italien ein Streit darüber, wie viel Geld Nutzer von Pressebeiträgen wie Google und der Facebook- und Instagram-Konzern Meta Verlagen an Lizenzen zahlen müssen.
Das italienische Parlament führte mit Artikel 43 des nationalen Urheberrechtsgesetzes einen Mechanismus ein für den Fall, dass zwischen den Parteien keine Vereinbarung zustande kommt. In einer solchen Situation kann die Agcom die Höhe des „gerechten Ausgleichs“ festsetzen, der den Verlegern für die Inanspruchnahme ihrer geschützten Artikel durch Plattformbetreiber zusteht.
Ein zentraler Punkt des Urteils betrifft das Machtgefälle zwischen Plattformen und Verlagen. Der EuGH führt aus, dass sich Verlage in einer schwachen Verhandlungsposition befinden. Denn oft verfügen nur die Plattformen über die Daten, um den wirtschaftlichen Wert einer Nutzung zu beziffern. Daher ist es rechtens, dass Anbieter wie Meta verpflichtet werden, die für die Berechnung der Vergütung nötigen Informationen offenzulegen. Zudem dürfen Betreiber während laufender Verhandlungen die Sichtbarkeit der Nachrichteninhalte nicht einfach einschränken, um Druck auszuüben oder den Wert der Inhalte zu verschleiern.
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Zugleich setzt der EuGH den Mitgliedstaaten aber Grenzen: Ein Anspruch auf Vergütung besteht nur dann, wenn die Plattform die Inhalte tatsächlich nutzt. Zudem müssen Verlage die Freiheit behalten, eine Nutzungserlaubnis unentgeltlich zu erteilen oder die Verbreitung ganz zu untersagen. Die Vergütung muss laut der Entscheidung stets die direkte wirtschaftliche Gegenleistung für die Erlaubnis zur Vervielfältigung oder öffentlichen Zugänglichmachung darstellen.
Signalwirkung für deutschen Markt
Das Urteil dürfte sich auch auf Deutschland auswirken, wo ähnliche Strukturen existieren. Hierzulande fungiert das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) als Schiedsstelle und soll in dieser Funktion – ähnlich wie die Agcom – dabei helfen, eine angemessene Vergütung zu vereinbaren. Eine unter dessen Ägide ausgehandelte Interimsvereinbarung sieht etwa vor, dass Google an die Verwertungsgesellschaft Corint Media 3,2 Millionen Euro jährlich für die Nutzung von Presserzeugnissen zahlt.
In der Hauptsache läuft die Auseinandersetzung über einen gerechten Ausgleich vor dem DPMA weiter. Die Entscheidung aus Luxemburg stärkt nun die Position der Schiedsstellen und Verlage, da sie den gesetzlichen Rahmen für solche Zwangsverhandlungen und Informationspflichten legitimiert. Kommt es zu keiner langfristigen Lösung, wären auch hierzulande die Gerichte gefragt. Das aktuelle EuGH-Urteil würde hier als maßgeblicher Leitfaden für die Rechtsauslegung dienen.
(mho)