Künstliche Intelligenz
Fab in China: USA streichen Exporterleichterung für TSMC
Die US-Regierung widerruft nun auch die Exportgenehmigungen für den chinesischen Standort von Chipfertiger Taiwan Semiconductor Manufacturing Company (TSMC). Wie zuvor bei Intel, Samsung und SK Hynix läuft die Ausnahmeregelung für TSMC zum Jahresende aus.
„Betrieb sicherstellen“
TSMC bestätigte gegenüber verschiedenen Medien, von der US-Regierung über den Ablauf der Blanko-Exportgenehmigung für die Fab in Nanjing informiert worden zu sein. Das Unternehmen habe die erforderlichen Schritte eingeleitet und bleibe mit der US-Regierung im Austausch, heißt es. Das Unternehmen arbeite weiter daran, „den unterbrechungsfreien Betrieb von TSMC Nanjing sicherzustellen“.
Mit der Einstufung der Fab in Nanjing als „Validated End User“ (VEU) konnte TSMC US-Technologie für den chinesischen Standort einkaufen, ohne dafür jedes Mal eine Exportgenehmigung erhalten zu müssen. Dieser Status wird dem Standort nun entzogen.
Ab dem Jahreswechsel kann TSMC zwar weiter Technologie einführen, die in den USA Exportbeschränkungen unterliegt. Dafür benötigt das Unternehmen dann aber jeweils einzelne Ausfuhrgenehmigungen. Das könnte den Betrieb der Fab beeinträchtigen.
Börse bleibt entspannt
Die Börse reagierte dennoch milde auf die Nachricht. In Nanjing produziert TSMC Chips im 16-nm-Verfahren und andere ältere Halbleiter. Der Standort trug im Geschäftsjahr 2024 nur rund 2,4 Prozent zum Gesamtumsatz des Unternehmens bei. TSMC hatte bereits in seinem Geschäftsbericht gewarnt, dass die Ausnahmegenehmigung jederzeit widerrufen werden kann.
Zuvor hatte die US-Regierung den VEU-Status für chinesische Niederlassungen von Intel, Samsung und SK Hynix einkassiert. Auch für diese drei Hersteller gilt ab Januar 2026, dass sie für Exporte von US-Technologie an ihre chinesischen Standorte eine Genehmigung benötigen.
(vbr)
Künstliche Intelligenz
Ungestört surfen mit Smartphone und Tablet
Die Nutzung von Webdiensten und Apps nervt auf dem Smartphone noch mehr als auf dem Rechner: Das kleine Display wird oft von Werbung eingenommen, die man nur schwer wegdrücken kann – wenn überhaupt. Und Empfehlungsalgorithmen sorgen dafür, dass man möglichst viel davon konsumiert. Im Hintergrund wird der Nutzer dabei ungewollt von Trackern bespitzelt, deren Einsatz er über komplizierte Cookie-Banner auch noch selbst genehmigen muss.
Doch dagegen gibt es bewährte Mittel: Inzwischen funktionieren viele der Antiwerbe- und Antitracking-Maßnahmen, die Sie vom Rechner kennen, auch auf Ihrem Smartphone und Tablet mit Android oder iOS. Das spart nicht nur Zeit, sondern vor allem auch Nerven.
- Werbung, Cookie-Banner & Co. sind auf dem Smartphone besonders lästig.
- Aber auch davon können Sie das meiste mit passenden Browsern und Add-ons loswerden.
- Auch YouTube und Social Media können Sie künftig störungsfrei genießen.
Der Weg in eine bessere, ungestörte Surfwelt beginnt mit der Wahl des Browsers. Bei Mobilgeräten ist die Situation etwas komplizierter als am Rechner, auch wenn es viele der von dort bekannten Browser für Android und iOS gibt. Diese Apps haben jedoch oft einen eingeschränkten Funktionsumfang und weniger Anpassungsmöglichkeiten. Beim Thema Add-ons zum Beispiel lässt Google seine mobilen Chrome-Nutzer seit jeher im Regen stehen, die Installation eines Adblockers fällt für sie flach. Apple-Nutzer können Safari seit iOS 15 und iPadOS 15 zwar um Erweiterungen ergänzen; die müssen aber über den App Store verteilt und somit von Apple abgesegnet werden. Entsprechend klein ist die Auswahl, zudem sind viele bekannte Erweiterungen im Apple App Store kostenpflichtig.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Ungestört surfen mit Smartphone und Tablet“.
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Pixel Drop: Google verpasst seinen Pixel-Smartphones Material 3 Expressive
Im Mai hatte Google mit Material 3 Expressive das erste Redesign für Android seit vier Jahren präsentiert. Nun verteilt der Hersteller es für seine Modelle Pixel 6 bis 9, nachdem die Pixel-10-Serie es schon ab Werk installiert hatte. Mit dem Pixel Drop (Android 16 QPR1 (Quarterly Platform Release)) landen neben der Designauffrischung noch ein paar weitere Funktionen auf den Pixel-Geräten.
Mehr Farbe und Gestaltungsfreiheit
Mit Material 3 Expressive setzt Google auf das 2021 eingeführte „Material You“ auf, das eine Fortsetzung des Material Design aus dem Jahr 2014 darstellen soll. Die aufgefrischte Designsprache ziehen mit Android 16 QPR1 und Wear OS 6 zunächst in Pixel-Smartphones und -Smartwatches ein. Schon seit einigen Wochen bereitet Google auf den systemseitigen Umstieg vor, indem zahlreiche hauseigene Apps den neuen Anstrich erhalten. Damit einhergehen etwa größere Buttons und neue Farben.
Googles Anruferansicht unter Android ähnelt in gewisser Weise Apples Kontaktpostern.
(Bild: Google)
Neben der Gmail-App ist das neue Design auch schon in der Google-Telefon-App, Wallet, Drive und weiteren zu sehen. Auch auf seinen Pixel-Watch-Modellen hat der Konzern erste optische Anpassungen vorgenommen, die Material 3 Expressive widerspiegeln. Zudem können Nutzer das Hintergrundbild des Sperrbildschirms nun mit Live-Effekten wie Formen und Wettereffekten versehen.
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Auf Systemebene ziehen mit Material 3 Expressive Änderungen in den Schnelleinstellungen ein, deren einzelne Kacheln nun in verschiedenen Größen dargestellt werden können. Außerdem setzt Google bei den Schnelleinstellungen, Benachrichtigungen und dem App-Drawer auf einen teilweise transparenten Hintergrund, der wie Milchglas wirkt. Zudem ziehen neue Animationen ein, die „natürlicher, federnder“ anmuten und „alltägliche Routinen auflockern“ sollen. Wenn zum Beispiel eine Benachrichtigung ausblendet wird, reagieren die danebenliegenden Benachrichtigungen auf die Interaktion. Die neuen Animationen werden durch haptisches Feedback und Ton untermalt.
Was noch?
Laut Google sollen später im September noch weitere Funktionen für die Pixel Buds Pro 2 wie „Adaptive Audio“ erscheinen. Damit sollen sich die Kopfhörer „intelligent“ an die Umgebung anpassen, sodass Träger und Trägerinnen „aufmerksam bleiben und gleichzeitig Musik oder Podcast hören“ können. Des Weiteren kommt der Schutz vor lauten Geräuschen hinzu, der das Gehör schonen kann.
Zudem können Nutzer mit den Pixel Buds Pro 2 Gespräche mit Gemini führen, etwa wenn der Fernseher läuft oder Menschen sich um den Träger herum unterhalten. Mit dem Update soll es ähnlich wie bei Apples Airpods möglich sein, eingehende Anrufe anzunehmen oder abzulehnen, ohne die Hände zu benutzen – ein Nicken oder Kopfschütteln genügt, so Google. Des Weiteren wird es möglich sein, die Navigation für Fußgänger oder Radfahrerinnen auf dem Smartphone zu initiieren, und Google Maps wird automatisch auf der Pixel Watch angezeigt.
Teil des Updates sollten eigentlich noch die Live-Updates sein, die Google in der Ankündigung nicht erwähnt. Daher ist ungewiss, ob sie nun an Bord sind oder nicht. Mit den Live-Updates können etwa Fortschrittsbenachrichtigungen von ausgewählten Liefer-, Mitfahr- und Navigations-Apps in Echtzeit im Sperrbildschirm oder in der Statusleiste verfolgt werden. Sie erinnert ein wenig an Apples Live-Aktivitäten, jedoch ist das Feature auf Android funktional stärker eingeschränkt.
Die neue Android-Version kann auf Googles Smartphones ab dem Pixel 6 installiert werden. Auch das Pixel Fold, 9 Pro Fold und das Pixel Tablet sind kompatibel.
(afl)
Künstliche Intelligenz
Oberlandesgericht: E-Mail-Anbieter muss keine Auskunft über Bestandsdaten geben
Ein E-Mail-Hosting-Service wie Google ist nicht dazu verpflichtet, Auskunft über die persönlichen Daten seiner Nutzer zu erteilen. Das gilt selbst dann, wenn ihm zurechenbare E-Mail-Adressen für die Veröffentlichung rechtswidriger Inhalte auf einer anderen Plattform genutzt wurden. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) München in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 26. August klargestellt (Az.: 18 W 677/25 Pre e). Dabei hat es die Entscheidung der Vorinstanz, des Landgerichts München I, vom Februar aufgehoben (Az.: 25 O 9210/24).
In dem Fall wurde ein deutsches Unternehmen aus der Automobilbranche auf einer Online-Plattform, auf der aktuelle und ehemalige Mitarbeiter, Bewerber und Lehrlinge europaweit Arbeitgeberbewertungen abgeben können, in mehreren Beiträgen unter Aufhängern wie „Außen hui innen pfui“ negativ dargestellt. Laut der Kölner Kanzlei LHR Rechtsanwälte handelt es sich dabei um Kununu.
Das Automobilunternehmen sah darin unwahre Tatsachenbehauptungen enthalten und vermutete Straftatbestände wie üble Nachrede oder Verleumdung. Das Unternehmen verlangte von der Plattform Auskunft über die Verfasser der Bewertungen. Diese gab als einzige Information die E-Mail-Adressen der Verfasser heraus, da sie keine weiteren Bestandsdaten gespeichert habe.
Um an die persönlichen Informationen der Ersteller der umstrittenen Beiträge – insbesondere Name und Anschrift – zu gelangen, wandte sich die Firma an den E-Mail-Hosting-Service, der diese E-Mail-Adressen bereitstellte. Es handle sich um den Betreiber des Dienstes „G…mail“.com, ließ das Landgericht in seinem ursprünglichen Beschluss durchblicken. LHR nennt Google als Provider. Der US-Konzern weigerte sich aber, die Daten herauszugeben.
Keine „Kettenauskunft“
Nachdem das Münchener Landgericht den E-Mail-Dienst zur Herausgabe der Daten verpflichtet hatte, legte Google erfolgreich Beschwerde beim OLG ein: dieses wies den Antrag auf Auskunft zurück. Die höhere Instanz stellte in ihrem Beschluss klar, dass das Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) – und damit die Grundlage, auf die sich die klagende Firma berief – auf den E-Mail-Anbieter nicht anwendbar ist. Die entscheidende rechtliche Abgrenzung liegt demnach zwischen digitalen Diensten wie Foren, Bewertungsplattformen und sozialen Netzwerke auf der einen sowie Telekommunikationsdiensten wie Telefonie, Chat und E-Mail-Diensten auf der anderen Seite.
Das OLG ordnete den E-Mail-Provider als interpersonellen Kommunikationsdienst ein, der in den Geltungsbereich des Telekommunikationsgesetzes (TKG) fällt. Während das TDDDG unter bestimmten Umständen eine Pflicht zur umstrittenen Bestandsdatenauskunft für digitale Dienste vorsieht, bestehen für Telekommunikationsdienste andere Regelungen. Gemäß Paragraf 174 TKG existiert eine Auskunftspflicht zwar gegenüber Behörden wie der Polizei oder Staatsanwaltschaft, jedoch nicht gegenüber Privatpersonen oder Unternehmen.
Zudem betonte das OLG München, dass Google nicht direkt an der Rechtsverletzung in Form der negativen Bewertungen beteiligt war. Die schädlichen Inhalte seien nicht auf Webseiten des Providers, sondern auf der separaten Bewertungsplattform verbreitet worden. Das OLG arbeitete hier heraus, dass auch das TDDDG eine „Kettenauskunft“ von einem Dienst zum nächsten – also hier von dem Bewertungsportal zum E-Mail-Service – nicht vorsehe. Der Gesetzgeber habe im TDDDG klargestellt, dass nur derjenige Dienstanbieter zur Auskunft verpflichtet sei, dessen Dienst direkt für die Rechtsverletzung genutzt wurde.
Eine bewusste Gesetzeslücke
Das OLG erkannte ferner, dass diese Einordnung eine rechtliche Schutzlücke schafft: Wenn eine Plattform keine weiteren Daten als eine E-Mail-Adresse hat, kann das Opfer einer Verleumdung keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Verfasser durchsetzen. Das Gericht stellte jedoch klar, dass dieser Hohlraum nicht durch eine anlasslose Ausweitung der Auskunftspflicht auf andere Dienstleister geschlossen werden dürfe. Es verwies auf geplante Gesetzesänderungen, die eine solche Lücke durch die erweiterte Auskunftspflicht über IP-Adressen schließen sollen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Da der Beschluss von grundlegender Bedeutung für die rechtliche Abgrenzung von Online-Diensten ist und eine höchstrichterliche Klärung bisher aussteht, hat das OLG die Rechtsbeschwerde zugelassen. Damit ist der Weg prinzipiell frei für ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH).
(vbr)
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