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Fernmeldegeheimnis gilt bei privater E-Mail-Nutzung durch Mitarbeiter nicht mehr


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It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Bisher gab es in Deutschland eine weit verbreitete, etwa von der der Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern (DSK) vertretene Rechtsauffassung, dass Arbeitgeber, die ihren Mitarbeitern die private Nutzung von betrieblichen E-Mails oder des Internets erlauben beziehungsweise dies zumindest dulden, als Anbieter von Telekommunikationsdiensten gelten. Die Folge: Für sie würde das Fernmeldegeheimnis greifen. Arbeitgebern wäre es damit streng verboten, die privaten Nachrichten ihrer Mitarbeiter zu überwachen. Ein Verstoß könnte sogar eine Straftat nach Paragraf 206 Strafgesetzbuch (StGB) sein. Doch jetzt gibt es eine neue, wegweisende Einschätzung, die diese Sichtweise infrage stellt.

Die Bundesnetzagentur hat verdeutlicht, dass sie den Fall anders sieht als die DSK. In einem aktuellen Hinweispapier erklärt sie, dass Angebote zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern – wie die Bereitstellung eines E-Mail-Postfachs für private Zwecke – nicht unter die Definition von Telekommunikationsdiensten fallen.

Der Grund dafür ist, dass solche Services „in der Regel gegen Entgelt erbracht“ werden müssen. Die Regulierungsbehörde schreibt, dass die Bereitstellung von E-Mail-Postfächern an Angestellte kein eigenständiges wirtschaftliches Geschäft sei, sondern einfach ein Arbeitsmittel. Auch wenn Mitarbeiter es privat nutzen dürfen, zielt das Angebot des Arbeitgebers nicht darauf ab, einen geschäftlichen Vorteil zu erzielen oder ein Entgelt zu verlangen. Es handelt sich also nicht um eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Gesetzes.

Wenn die private E-Mail-Nutzung am Arbeitsplatz nicht unter das Fernmeldegeheimnis fällt, müssen sich Arbeitgeber „nur“ an die Vorschriften der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) halten. Damit gelten die strengen, mit dem Fernmeldegeheimnis verknüpften strafrechtlichen Verbote nicht. Es bestehen aber weiterhin Pflichten im Umgang mit personenbezogenen Daten, die eine Überwachung der privaten Kommunikation einschränken.

Die rechtliche Tendenz gehe damit immer mehr in die Richtung, dass das Fernmeldegeheimnis für die private Nutzung betrieblicher E-Mail-Postfächer nicht relevant sei, zieht der Berliner Rechtsanwalt Carlo Piltz als Fazit. Das gebe Arbeitgebern mehr Klarheit und reduziere das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung. Zuvor war schon die nordrhein-westfälische Datenschutzbeauftragte Bettina Gauyk – ähnlich wie die Kollegen in Hessen – aus dem Konsens der DSK ausgeschert. Auch sie geht in ihrem Jahresbericht 2024 davon aus, dass das Fernmeldegeheimnis in diesen Fällen nicht gilt. Der Zusammenschluss der staatlichen Datenschutzkontrolleure hat sich dazu noch nicht erneut geäußert.


(mack)



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Keynote von Adam Bien zu 30 Jahren Java auf der betterCode() Java


Am 14. Oktober findet die betterCode() Java 2025 statt. Bei der Online-Konferenz dreht sich alles um das für September geplante Java 25, das auch als LTS-Release (Long-Term Support) verfügbar sein wird.

Der von iX und dpunkt verlag ausgerichtete Thementag behandelt die wesentlichen Neuerungen in sechs Vorträgen. Der Frühbucherrabatt gilt noch bis zum 16. September.

Seit Java 21, dem letzten LTS-Release, sind spannende Features in das Java Development Kit (JDK) eingeflossen. Unter anderem verringern Compact Object Headers den Speicherbedarf, und Stable Values sorgen für flexibleres Coding. Außerdem gibt es zahlreiche Quality-of-Life-Verbesserungen, die den Einstieg erleichtern und dabei helfen, modernen Code zu schreiben.

Neben der Vorstellung der Neuerungen zeigt die betterCode() Java 2025, wie man ML-Modelle in Java-Anwendungen einbettet.



(Bild: Adam Bien)

Dieses Jahr feiert die Programmiersprache ihren dreißigsten Geburtstag. In der Abschluss-Keynote spricht Adam Bien im Jubiläumsjahr der Programmiersprache über seine Erfahrungen aus 30 Jahren Java.

Der Softwarearchitekt und -entwickler hat sich in der internationalen Java-Szene einen Namen gemacht. Er ist Java Champion und wurde 2010 zum Java Developer of the Year gekürt.

Das Programm der betterCode() Java bietet Vorträge zu folgenden Themen:

  • Die neuen Features von Java 25 im Überblick
  • Leichter Einstieg, moderner Code mit Java 25
  • Compact Object Headers anschaulich erklärt
  • Stable Values – JVM-optimierte Immutability
  • ML-Modelle in Java einbetten
  • 30 Jahre Java – Lessons Learned

Ein Panel zum Jubiläum der Programmiersprache rundet die Online-Konferenz ab.

Bis zum 16. September sind die Tickets für die betterCode() Java zum Frühbucherpreis von 249 Euro (zzgl. 19 % MwSt.) erhältlich. Teams ab drei Personen erhalten im Online-Ticketshop automatisch einen Gruppenrabatt.

Wer über den Verlauf der betterCode()-Konferenzen auf dem Laufenden bleiben möchte, kann sich für den Newsletter eintragen oder die LinkedIn-Seite des Events besuchen.


(rme)



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Heim-NAS bis 300 Euro: Fünf Netzwerkspeicher für Einsteiger


Netzwerkspeicher alias Network Attached Storages (NAS) sollen heute Alleskönner sein. Reine Datengräber sind die kleinen Heimserver längst nicht mehr und App-Store- wie Container-Optionen ermöglichen umfangreiche Softwareerweiterungen mit wenigen Klicks. Wer tiefer in die Tasche greift, kann im Heimnutzerportfolio vieler Hersteller Geräte finden, die bis zu sechs Festplattenslots, mehrere Gigabyte RAM und CPUs mitbringen, die auch Office-PCs antreiben könnten.

Wer vor dem ersten NAS-Kauf steht, den kann die Masse der vor Fähigkeiten nur so strotzenden Hardware verunsichern. Welche wichtige Funktion fehlt, wenn man am falschen Ende spart? Welches Modell taugt, wenn man etwas Günstiges sucht, das aber trotzdem vielleicht später erweitern möchte?

  • Einen Netzwerkspeicher für Einsteiger gibt es ab etwa 180 Euro.
  • Das Gerät sollte mindestens zwei Festplatten fassen können, wovon eine als Ausfallschutz dient.
  • Auch Einsteiger-NAS haben heute genug CPU-Leistung und Arbeitsspeicher für weitere Anwendungen.

Wir haben uns durch die Portfolios der Hersteller geklickt und fünf sinnvolle Einsteigermodelle herausgesucht, die nicht ganz am unteren Ende der Fahnenstange ansetzen, also Wichtiges nicht zu kurz kommen lassen. In dieser Marktübersicht erfahren Sie, was die Hersteller fürs Geld so bieten und welche Abstriche drohen, wenn Sie ein günstigeres NAS kaufen. Die wichtigsten Merkmale haben wir in der Tabelle am Ende zusammengefasst.


Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Heim-NAS bis 300 Euro: Fünf Netzwerkspeicher für Einsteiger“.
Mit einem heise-Plus-Abo können Sie den ganzen Artikel lesen.



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Mittwoch: Google entgeht Aufspaltung durch Auflagen, Millionenstrafe für Disney


Im Monopolprozess wegen Googles Suchmaschinengeschäft hat der Richter ein Urteil gefällt. Der Datenkonzern entgeht der Aufspaltung und darf Chrome sowie Android behalten, muss aber offener werden. Google soll künftig Suchdaten und Suchergebnisse mit Wettbewerbern teilen. Google dürfte allerdings trotzdem Rechtsmittel einlegen. Eine Google-Plattform steht im Mittelpunkt eines anderen Verfahrens. Weil Mickey-Mouse-Videos bei YouTube nicht als „für Kinder“ gekennzeichnet waren, muss Disney Millionen zahlen. Denn an kindgerechten Videos lässt sich weniger verdienen. Zudem soll das YouTube zu Altersprüfungen drängen. Derweil sind sich Paramount und Microsoft einig: Das Filmstudio soll aus dem Ego-Shooter „Call of Duty“ einen Live-Action-Kinofilm spinnen. Einzelheiten zu den Plänen sind bislang kaum bekannt, aber der Call-of-Duty-Film soll nicht ausschließlich für Fans gedacht sein, sondern auch neue Kunden gewinnen – die wichtigsten Meldungen im kurzen Überblick.

Dass Googles Suchmaschinengeschäfte illegal sind, hatte ein US-Bundesgericht im Kartellrechtsverfahren gegen den Datenkonzern bereits vor rund einem Jahr entschieden. Jetzt hat der Richter die für Google daraus entstandenen Sanktionen verkündet. Demnach wird der Konzern nicht aufgespalten und darf Produkte wie den Chrome-Webbrowser sowie das Android-Betriebssystem behalten. Google wird aber dazu verpflichtet, Suchdaten und Suchergebnisse mit „qualifizierten Wettbewerbern“ zu teilen. Damit ist das US-Gericht in Washington, DC, nur zum Teil den Forderungen der Kläger gefolgt. Das US-Justizministerium und eine Reihe von US-Bundesstaaten hatten etwa verlangt, dass Google Chrome verkaufen soll: Google muss Suchdaten mit Konkurrenz teilen, darf Chrome und Android behalten.

Wer jugendgefährdende Inhalte frei ins Internet stellt, kann in manchen Ländern Probleme bekommen. Im Zeitalter des Überwachungskapitalismus kann es aber auch umgekehrt kommen. Aktuell trifft das den Disney-Konzern. Dieser muss in den USA zehn Millionen US-Dollar zahlen, weil er für Kinder gemachte Videos bei YouTube eingestellt hat, ohne sie als „für Kinder“ zu kennzeichnen. Diese Kennzeichnung soll seit 2019 verhindern, dass YouTube personenbezogene Daten über die Zuschauer sammelt und dann für Werbezwecke nutzt. Solche Datenverwertung ist in den USA für Personen unter 13 Jahren nur zulässig, wenn die Erziehungsberechtigten vorab informiert wurden und zugestimmt haben. Das geschah bei den Disney-Videos bei YouTube aber nicht: YouTube-Videos für Kinder bescheren Disney Datenschutzstrafe.

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Der Ego-Shooter Call of Duty kommt auf die Kinoleinwand. Das haben die Skydance-Tochter Paramount und die Microsoft-Tochter Activision Blizzard vereinbart. Geplant ist ein Film mit echten Schauspielern (Live-Action). Angaben zum Zeitplan, zum Produktionsbudget oder auf welche Teile der Call-of-Duty-Welt sich der Film stützen soll, ist bislang unbekannt. Call of Duty ist eines der erfolgreichsten Computerspiele der Geschichte. Seit 2003 sind über 20 verschiedene Spieletitel erschienen, dazu eine noch größere Zahl an Versionen für mobile Endgeräte. Der Kinofilm soll sich am Stil der Spieleserie orientieren und nicht nur eingefleischte Fans ansprechen, sondern auch neue Zielgruppen erschließen: Call of Duty kommt ins Kino.

Beim Automobilhersteller Jaguar Land Rover (JLR) ist es zu einem IT-Vorfall gekommen. IT-Systeme wurden heruntergefahren, die Produktion und der Vertrieb sind von Störungen betroffen. Zum jetzigen Zeitpunkt gibt es laut JLR keine Hinweise darauf, dass Kundendaten gestohlen wurden. Weiterreichende Informationen gibt das zum indischen Tata-Konzern gehörende Unternehmen nicht. Es wird jedoch berichtet, dass die zwei Produktionsstätten im Vereinigten Königreich davon betroffen sind. Die Auswirkungen seien jedoch global. Wer hinter dem wohl am Sonntag begonnenen Angriff steckt, ist bislang unklar. Jaguar Land Rover schweigt sich auch zu Lösegeldforderungen aus: Nach IT-Angriff auf Jaguar Land Rover sind Produktion und Verkauf gestört.

In Deutschland, Österreich und der Schweiz steht wieder eine totale Mondfinsternis an, diesmal sogar zur kinderfreundlichen Uhrzeit am Sonntagabend. Wenn der Mond am 7. September um genau 18:27 Uhr in den Kernschatten eintritt, wird die Sonne aber noch nicht untergegangen und der Mond noch nicht aufgegangen sein. Auch wenn die Totalität um 19:31 Uhr beginnt, der Mond also komplett verfinstert ist, wird das nur in Teilen Österreichs und im äußersten Osten Deutschlands über dem Horizont stehen. Je weiter westlich man sich befindet, desto länger muss man sich gedulden, bis der total verfinsterte Mond aufgegangen ist. Wenn er um 20:53 Uhr aus dem Kernschatten tritt, steht er hierzulande aber überall weit genug über dem Horizont: Totale Mondfinsternis am Sonntagabend zur kinderfreundlichen Uhrzeit.


Der Verlauf der anstehenden totalen Mondfinsternis

Der Verlauf der anstehenden totalen Mondfinsternis

Der Verlauf der anstehenden totalen Mondfinsternis

(Bild: Vereinigung der Sternfreunde e.V.)

Auch noch wichtig:


(fds)



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