Connect with us

Künstliche Intelligenz

Google will HIV-Status minderjährigen Kanadiers in Suchergebnissen behalten


Google weigert sich, die kanadische Version des „Rechts auf Vergessenwerden“ zu akzeptieren, obwohl dieses im Vergleich zur europäischen Variante deutlich reduziert und besser gegen Missbrauch geschützt ist. Googles Weigerung stellt die schwache Datenschutzbehörde der Monarchie vor ein Problem. Ausgangspunkt des Streits sind über Googles Suchmaschine zu findende Medienberichte über Verhaftung und Anklage einer HIV-positiven, minderjährigen Person, wohl vor über einem Jahrzehnt.

Der Person wurde einst vorgeworfen, ihren HIV-Status vor einem sexuellen Kontakt nicht offengelegt zu haben. Darüber berichteten kanadische Medien unter Nennung des vollen Namens der Person und ihrer sexuellen Orientierung. In den Berichten erblickt die Datenschutzbehörde keinen Rechtsverstoß.

Die Anklage gegen die minderjährige Person wurde jedoch rasch ruhend gestellt, weil die Ermittlungsergebnisse zeigten, dass von der Person nie Gefahr für die Gesundheit anderer ausgegangen ist. Kanadas Bundesstaatsanwalt verfolgt grundsätzlich keine Fälle, bei denen kein realistisches Ansteckungsrisiko bestanden hat. Doch wer den Namen der Person in Googles Suchmaschine eingibt, findet bis heute ganz oben die Medienberichte über Verhaftung und Anklage wegen des behaupteten Sexualdelikts.

Die Folgen für die Person sind schlimm: körperliche Angriffe, Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, soziale Ächtung. Sie hätte gerne, dass bei der Eingabe ihres Namens die Hyperlinks auf veraltete Medienberichte in Googles Suchergebnissen nicht mehr auftauchen. Als Google sich weigerte, wandte sich der Beschwerdeführer 2017 an die kanadische Bundesdatenschutzbehörde (Office of the Privacy Commissioner of Canada).

Diese eröffnete ein Verfahren, doch behauptete Google, die Behörde dürfe die Suchmaschine gar nicht untersuchen. Sie diene journalistischen Zwecken, wofür das kanadische Bundesdatenschutzgesetz PEPIDA eine Ausnahme kenne. Die Behörde ging zu Gericht und erstritt sowohl in erster (2021) als auch zweiter Instanz (2023) die Feststellung, dass „jeder Teil“ der Suchmaschine vom kanadischen Bundesdatenschutzgesetz PEPIDA erfasst ist, zumal die Suche nicht ausschließlich journalistischen Zwecken dient.

Dennoch weigert sich Google bis heute, bei Eingabe des Personennamens die Hyperlinks auf die Medienberichte zu unterdrücken. Dabei fordert die Behörde keineswegs, die Medienberichte überhaupt aus dem Index zu löschen. Sie dürfen bei Eingabe anderer Suchbegriffe weiterhin verlinkt werden, nur bei Eingabe des Namens der betroffenen Person soll das nicht mehr passieren. Dazu verweist die Datenschutzbehörde auf einen zentralen Gummiparagrafen des Gesetzes (PEPIDA Paragraph 5 Absatz 3): „An organization may collect, use or disclose personal information only for purposes that a reasonable person would consider are appropriate in the circumstances.“ (Etwa: Organisationen dürfen personenbezogene Daten nur für Zwecke, die eine verständige Person unter den gegebenen Umständen als passend erachten würde, sammeln, nutzen und preisgeben.)

Unter bestimmten, eingegrenzten Bedingungen folge daraus, dass Suchergebnisse unzulässig sein können: Wenn die Suchergebnisse einem Individuum wahrscheinlich signifikanten Schaden zufügen, und das schwerer wiegt, als das öffentliche Interesse an den Suchergebnissen bei Eingabe des Namens des Individuums.

In konkreten Fall sei dieses öffentliche Interesse, wenn überhaupt, gering, weil es sich um keine Person des öffentlichen Interesses handle und sich die Medienberichte um hochsensible Informationen des Privatlebens drehen, nicht um öffentliches Wirken oder Arbeitsleben. Außerdem sei die Anklage flott ruhend gestellt worden; nach heute geltenden Richtlinien wäre sie kaum je erhoben worden.

Zwar gäbe es öffentlichen Diskurs über strafrechtliche Ahndung nicht offengelegter HIV-Status, doch könne die Öffentlichkeit die konkreten Medienberichte über thematische Suchbegriffe finden; die Auffindbarkeit über den Personennamen trage nicht bedeutend zum Diskurs bei.

Die meisten verlinkten Artikel würden unvollständig und irreführend berichten, da sie die spätere Ruhestellung der Anklage nicht erwähnen. Auch die auf Bundesebene und in mehreren Provinzen gültigen Richtlinien, ohne Ansteckungsrisiko keine Anklagen zu erheben, würden nicht erwähnt. Ohne diesen Kontext könnten Leser einen falschen Eindruck gewinnen, was der genannten Person schwer schaden könne. Überhaupt seien die Artikel vor vielen Jahren erschienen, was ebenfalls das öffentliche Interesse an deren Verlinkung reduziere.

Durch die fortdauernde Verbreitung der Links nach Eingabe des Personennamens verletze Google dauerhaft die zitierte Gesetzesbestimmung. Doch kann die kanadische Bundesdatenschutzbehörde weder Geldstrafen verhängen noch Auflagen machen; sie ist auf Empfehlungen beschränkt. Die möchte Google nicht umsetzen.

„Einzelpersonen haben nach kanadischem Datenschutzrecht das Recht, Informationen über sich aus Onlinesuchergebnissen nach Eingabe ihres Namens unter bestimmten Umständen entfernen zu lassen, wenn es signifikantes Schadensrisiko gibt, dass dem öffentlichen Interesse an dieser über so eine Suche zugänglichen Information überwiegt“, hält Kanadas Datenschutz-Commissioner Philippe Dufresne fest. Seine Behörde werde „alle verfügbaren Optionen erwägen, um Googles Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen.“ Wie das aussehen wird, ist offen.

Der Zugang der kanadischen Datenschutzbehörde zu einem „Recht auf Vergessenwerden“ hat gegenüber dem europäischen Modell den Vorteil geringeren Missbrauchspotenzials. Legale Webinhalte sollen nämlich nicht grundsätzlich aus dem Suchindex gelöscht werden; im Zentrum steht vielmehr der Schutz Betroffener. Wer gezielt nach ihnen sucht, soll die für die Betroffenen gefährlichen Inhalte nicht leicht finden, während andere Suchbegriffe weiterhin zum Ziel führen. Dass dort dann auch der Name einer Person steht, hat bei weithin unbekannten Menschen kaum Auswirkungen auf diese.

Im europäischen Modell wird regelmäßig die Webpage insgesamt aus den Suchergebnissen gefiltert, unabhängig vom Suchbegriff. Das führt zu Missbrauch, wenn auf derselben Webpage Nutzerkommentare veröffentlicht werden. Wem etwa ein Medienbericht nicht gefällt, verfasst darunter ein „besoffenes“ Posting. Dem Poster ist das bald „peinlich“, weshalb er bei den Suchmaschinen die Unterdrückung der Webpage beantragt. Die Suchmaschinen müssen gehorchen. Die Betreiber der betroffenen Webseite erfahren nie von der Auslistung, die der europäische „Betroffene“ ohne Gerichtsurteil erzwungen hat.


(ds)



Source link

Künstliche Intelligenz

„Nicht der ideale Weg“: „Hyper Light Breaker“ stirbt im Early Access


close notice

This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Entwicklungsaus im Early Access: Das kann nicht nur unbekannte Spiele-Start-ups treffen, wie der aktuelle Fall von „Hyper Light Breaker“ zeigt. Das Spiel des 2013 gegründeten und bis dato erfolgreichen Indie-Studios Heart Machine wird nicht zur ursprünglichen Vision fertig entwickelt, gestand das Studio dem Branchenmagazin Game Informer.

Stattdessen muss Heart Machine Angestellte entlassen und die Arbeit an „Hyper Light Breaker“ noch während der Early-Access-Phase einstellen. „Das war nicht der Weg, den wir uns gewünscht hätten, aber der einzige, der unter den gegebenen Umständen möglich war“, sagte Heart Machine gegenüber Game Informer.

Im Januar soll zumindest noch ein Update erscheinen: „Wir planen, etwas Bedeutungsvolles zu liefern, so ausgefeilt und vollständig, wie es unter unseren aktuellen Umständen möglich ist.“ Ziel sei es, die Entwicklung von „Hyper Light Breaker“ zu einem „zufriedenstellenden Schlusspunkt“ zu bringen. Es ist gut möglich, dass „Hyper Light Breaker“ mit diesem Update dann offiziell aus dem Early Access gehievt wird – die Aussagen der Entwickler lassen aber wenig Zweifel daran, dass ursprünglich mehr geplant war.

Zumindest die Timeline passt: „Hyper Light Breaker“ war im Januar 2024 in den Early Access bei Steam gestartet und sollte etwa ein Jahr bis zum fertigen Release brauchen. Beim Early-Access-Konzept können Spieler einen Steam-Titel schon während der aktiven Entwicklung kaufen, um die Arbeit des Teams finanziell zu unterstützen und mit Feedback auf den Prozess Einfluss zu nehmen.

Doch das Konzept birgt stets das Risiko, dass ein Titel nie wirklich fertig wird und man sein Geld für eine Dauer-Beta ausgibt. In solchen Fällen gibt es das Geld nicht zurück. Im Großen und Ganzen ist das Early-Access-Konzept erfolgreich: Zu den bekanntesten Titeln, die per Early Access entwickelt wurden, gehören „Baldur’s Gate 3“, „Satisfactory“ und jüngst „Hades 2“.

Heart Machine galt bislang als weitgehend sichere Bank in der Indie-Szene. „Hyper Light Drifter“ gehört zu den besseren Indie-Spielen des vergangenen Jahrzehnts, auch „Solar Ash“ wurde gut aufgenommen und galt als Erfolg. Doch bei „Hyper Light Breaker“ wollte der Funke nicht so richtig überspringen – schon bevor das Entwicklungsaus angekündigt wurde, hatte das Spiel durchwachsene Nutzerbewertungen.

Die Entscheidung für den Entwicklungsstopp sei auf „Kräfte außerhalb unserer Kontrolle“ zurückzuführen, sagte Heart Machine dem Game Informer. Dazu gehörten Veränderungen bei der Finanzierung, Konsolidierung von Spielefirmen und die allgemein unsichere Marktsituation der Spielebranche.

Wie viele Angestellte entlassen werden, ist unklar. Mit einem kleineren Team will Heart Machine weiterhin Videospiele entwickeln – nach dem unrühmlichen Ende von „Hyper Light Breaker“ wird das Team aber mit Misstrauen aus der Gaming-Community rechnen müssen.


(dahe)



Source link

Weiterlesen

Künstliche Intelligenz

Der „Minecraft“-Film bekommt eine Fortsetzung


close notice

This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Die Rückkehr der pinken Lederjacke? Warner hat einen Nachfolger des im Frühjahr erschienenen „Minecraft“-Kinofilms angekündigt. Der Film soll am 23. Juli 2027 in die Kinos kommen, erklärt Warner – auf einem Teaserbild sind lediglich zwei Spitzhacken auf einer Werkbank zu sehen.

„Ein Minecraft Film“ kam im April 2025 in die Kinos. Nachdem der erste Trailer bei „Minecraft“-Fans eher auf Entgeisterung gestoßen war, entwickelte sich der fertige Film zum Hit: Am Box Office spülte er fast eine Milliarde US-Dollar in die Kassen. Ein Nachfolger war angesichts dessen alternativlos. Dass ein zweiter Teil kommen sollte, war in Hollywood daher erwartet worden, berichtet das Branchenmagazin Variety.

Allzu viele Veränderungen sind im Vergleich zum ersten Teil wohl nicht zu erwarten: Jares Hess kehrt als Regisseur zurück, Jason Momoa wird Producer – ob er auch wieder eine Schauspielrolle übernehmen wird, ist noch offen. Mit weiteren Informationen hält sich Warner Bros. aktuell noch bedeckt.

Videospielfans können sich neben dem zweiten Teil von „Ein Minecraft Film“ auch auf die Fortsetzung eines weiteren Gaming-Kassenschlagers freuen: Vor wenigen Wochen hat Nintendo angekündigt, dass auch der „Mario“-Film einen zweiten Teil bekommen soll. Der „The Super Mario Galaxy Movie“ soll im April 2026 in die Kinos kommen, teilte Nintendo mit. „The Super Mario Galaxy Movie“ folgt auf den „Super Mario Bros.“-Film, den Nintendo 2023 in die Kinos gebracht hat. Das Animationsstudio Illumination produziert erneut Teil 2. Auch die Schauspieler aus dem ersten Teil sollen zurückkommen – dazu gehören in der englischsprachigen Fassung Chris Pratt als Mario und Anya Taylor-Joy als Prinzessin Peach.

Der „Mario“-Film von Nintendo war sogar noch etwas erfolgreicher als der „Minecraft“-Streifen: Er hat über eine Milliarde US-Dollar in die Kassen gespült.


(dahe)



Source link

Weiterlesen

Künstliche Intelligenz

iPhone 18: Bank glaubt an gut laufenden Upgrade-Zyklus


close notice

This article is also available in
English.

It was translated with technical assistance and editorially reviewed before publication.

Die US-Bank Morgan Stanley hat ihr Kursziel für die Apple-Aktie, die am Donnerstag bei knapp 254 US-Dollar (ein Minus von 1,56 Prozent gegenüber dem Vortag) stand, auf fast 300 Dollar erhöht – und zwar nicht aufgrund des Verkaufserfolgs beim iPhone 17, sondern wegen eines „positiven Ausblicks“ auf die Nachfolgebaureihe, die erst im Herbst 2026 erwartet wird. Die jüngste Kurszielfestlegung der Analysten liegt nun bei 298 Dollar, wie es in einer Notiz an Investoren hieß. Dabei hatte Morgan Stanley im März 2025 ihr Kursziel noch auf 252 Dollar reduziert, da die Investmentbank damals schlechtere Verkäufe beim iPhone 17 vorhersagte.

Die jüngste Oktober-Prognose sieht das nun aber anders. Morgan Stanley ist nun in Sachen iPhone 17 positiver gestimmt und glaubt an ein Apple-Umsatzplus von vier Prozent für das Fiskaljahr 2026 auf dann 230,3 Milliarden Dollar. Der Durchschnittswert der Wall Street liegt hier bei nur 220 Milliarden. Neben möglichen Preiserhöhungen über die Produktlinie hinweg – das erste iPhone-Foldable soll mindestens 2000 Dollar kosten – rechnen die Banker auch mit mehr Verkäufen insgesamt.

Die Nachfrage nach dem iPhone 17 verspricht demnach einen besser als erhofften iPhone-18-Zyklus. Im kommenden Jahr sei zudem mit mehr Nutzern zu rechnen, die alte iPhones austauschen wollten, so Morgan Stanley. Die Bank geht von insgesamt sechs neuen iPhones im Apple-Fiskaljahr 2026 aus. Neben iPhone 18 (Standardmodell) seien iPhone 18 Pro, 18 Pro Max, ein zweites Air, ein Foldable und (wohl später) ein iPhone 18e als Einsteigermodell geplant.

Im gesamten Fiskaljahr 2026 sei mit 243 Millionen verkauften iPhones zu rechnen. Sollte es Apple jedoch gelingen, bis zu 270 Millionen Einheiten zu verkaufen – das sogenannte „Bull-Szenario“ des Bankhauses, sei das Kursziel 376 statt 298 Dollar.

Beim iPhone 17 gibt es Analysten zufolge derzeit einen differenzierten Verkaufsmix. Demnach läuft insbesondere das Standardmodell gut – gefolgt von den Pro-Varianten. Beim Air sieht es angeblich schlechter aus. Das besonders dünne iPhone ist recht teuer und hat mit einigen Kompromissen – nur eine Kamera, kleinerer Akku – zu kämpfen, was offenbar die „Verkaufe“ erschwert. Tatsächlich sind die Geräte auch aktuell direkt in Apples deutschen Ladengeschäften abholbar, während man auf ein iPhone 17 mehrere Wochen warten muss.


(bsc)



Source link

Weiterlesen

Beliebt