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Künstliche Intelligenz

Google will HIV-Status minderjährigen Kanadiers in Suchergebnissen behalten


Google weigert sich, die kanadische Version des „Rechts auf Vergessenwerden“ zu akzeptieren, obwohl dieses im Vergleich zur europäischen Variante deutlich reduziert und besser gegen Missbrauch geschützt ist. Googles Weigerung stellt die schwache Datenschutzbehörde der Monarchie vor ein Problem. Ausgangspunkt des Streits sind über Googles Suchmaschine zu findende Medienberichte über Verhaftung und Anklage einer HIV-positiven, minderjährigen Person, wohl vor über einem Jahrzehnt.

Der Person wurde einst vorgeworfen, ihren HIV-Status vor einem sexuellen Kontakt nicht offengelegt zu haben. Darüber berichteten kanadische Medien unter Nennung des vollen Namens der Person und ihrer sexuellen Orientierung. In den Berichten erblickt die Datenschutzbehörde keinen Rechtsverstoß.

Die Anklage gegen die minderjährige Person wurde jedoch rasch ruhend gestellt, weil die Ermittlungsergebnisse zeigten, dass von der Person nie Gefahr für die Gesundheit anderer ausgegangen ist. Kanadas Bundesstaatsanwalt verfolgt grundsätzlich keine Fälle, bei denen kein realistisches Ansteckungsrisiko bestanden hat. Doch wer den Namen der Person in Googles Suchmaschine eingibt, findet bis heute ganz oben die Medienberichte über Verhaftung und Anklage wegen des behaupteten Sexualdelikts.

Die Folgen für die Person sind schlimm: körperliche Angriffe, Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche, soziale Ächtung. Sie hätte gerne, dass bei der Eingabe ihres Namens die Hyperlinks auf veraltete Medienberichte in Googles Suchergebnissen nicht mehr auftauchen. Als Google sich weigerte, wandte sich der Beschwerdeführer 2017 an die kanadische Bundesdatenschutzbehörde (Office of the Privacy Commissioner of Canada).

Diese eröffnete ein Verfahren, doch behauptete Google, die Behörde dürfe die Suchmaschine gar nicht untersuchen. Sie diene journalistischen Zwecken, wofür das kanadische Bundesdatenschutzgesetz PEPIDA eine Ausnahme kenne. Die Behörde ging zu Gericht und erstritt sowohl in erster (2021) als auch zweiter Instanz (2023) die Feststellung, dass „jeder Teil“ der Suchmaschine vom kanadischen Bundesdatenschutzgesetz PEPIDA erfasst ist, zumal die Suche nicht ausschließlich journalistischen Zwecken dient.

Dennoch weigert sich Google bis heute, bei Eingabe des Personennamens die Hyperlinks auf die Medienberichte zu unterdrücken. Dabei fordert die Behörde keineswegs, die Medienberichte überhaupt aus dem Index zu löschen. Sie dürfen bei Eingabe anderer Suchbegriffe weiterhin verlinkt werden, nur bei Eingabe des Namens der betroffenen Person soll das nicht mehr passieren. Dazu verweist die Datenschutzbehörde auf einen zentralen Gummiparagrafen des Gesetzes (PEPIDA Paragraph 5 Absatz 3): „An organization may collect, use or disclose personal information only for purposes that a reasonable person would consider are appropriate in the circumstances.“ (Etwa: Organisationen dürfen personenbezogene Daten nur für Zwecke, die eine verständige Person unter den gegebenen Umständen als passend erachten würde, sammeln, nutzen und preisgeben.)

Unter bestimmten, eingegrenzten Bedingungen folge daraus, dass Suchergebnisse unzulässig sein können: Wenn die Suchergebnisse einem Individuum wahrscheinlich signifikanten Schaden zufügen, und das schwerer wiegt, als das öffentliche Interesse an den Suchergebnissen bei Eingabe des Namens des Individuums.

In konkreten Fall sei dieses öffentliche Interesse, wenn überhaupt, gering, weil es sich um keine Person des öffentlichen Interesses handle und sich die Medienberichte um hochsensible Informationen des Privatlebens drehen, nicht um öffentliches Wirken oder Arbeitsleben. Außerdem sei die Anklage flott ruhend gestellt worden; nach heute geltenden Richtlinien wäre sie kaum je erhoben worden.

Zwar gäbe es öffentlichen Diskurs über strafrechtliche Ahndung nicht offengelegter HIV-Status, doch könne die Öffentlichkeit die konkreten Medienberichte über thematische Suchbegriffe finden; die Auffindbarkeit über den Personennamen trage nicht bedeutend zum Diskurs bei.

Die meisten verlinkten Artikel würden unvollständig und irreführend berichten, da sie die spätere Ruhestellung der Anklage nicht erwähnen. Auch die auf Bundesebene und in mehreren Provinzen gültigen Richtlinien, ohne Ansteckungsrisiko keine Anklagen zu erheben, würden nicht erwähnt. Ohne diesen Kontext könnten Leser einen falschen Eindruck gewinnen, was der genannten Person schwer schaden könne. Überhaupt seien die Artikel vor vielen Jahren erschienen, was ebenfalls das öffentliche Interesse an deren Verlinkung reduziere.

Durch die fortdauernde Verbreitung der Links nach Eingabe des Personennamens verletze Google dauerhaft die zitierte Gesetzesbestimmung. Doch kann die kanadische Bundesdatenschutzbehörde weder Geldstrafen verhängen noch Auflagen machen; sie ist auf Empfehlungen beschränkt. Die möchte Google nicht umsetzen.

„Einzelpersonen haben nach kanadischem Datenschutzrecht das Recht, Informationen über sich aus Onlinesuchergebnissen nach Eingabe ihres Namens unter bestimmten Umständen entfernen zu lassen, wenn es signifikantes Schadensrisiko gibt, dass dem öffentlichen Interesse an dieser über so eine Suche zugänglichen Information überwiegt“, hält Kanadas Datenschutz-Commissioner Philippe Dufresne fest. Seine Behörde werde „alle verfügbaren Optionen erwägen, um Googles Einhaltung des Gesetzes sicherzustellen.“ Wie das aussehen wird, ist offen.

Der Zugang der kanadischen Datenschutzbehörde zu einem „Recht auf Vergessenwerden“ hat gegenüber dem europäischen Modell den Vorteil geringeren Missbrauchspotenzials. Legale Webinhalte sollen nämlich nicht grundsätzlich aus dem Suchindex gelöscht werden; im Zentrum steht vielmehr der Schutz Betroffener. Wer gezielt nach ihnen sucht, soll die für die Betroffenen gefährlichen Inhalte nicht leicht finden, während andere Suchbegriffe weiterhin zum Ziel führen. Dass dort dann auch der Name einer Person steht, hat bei weithin unbekannten Menschen kaum Auswirkungen auf diese.

Im europäischen Modell wird regelmäßig die Webpage insgesamt aus den Suchergebnissen gefiltert, unabhängig vom Suchbegriff. Das führt zu Missbrauch, wenn auf derselben Webpage Nutzerkommentare veröffentlicht werden. Wem etwa ein Medienbericht nicht gefällt, verfasst darunter ein „besoffenes“ Posting. Dem Poster ist das bald „peinlich“, weshalb er bei den Suchmaschinen die Unterdrückung der Webpage beantragt. Die Suchmaschinen müssen gehorchen. Die Betreiber der betroffenen Webseite erfahren nie von der Auslistung, die der europäische „Betroffene“ ohne Gerichtsurteil erzwungen hat.


(ds)



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Montag: Bose-Lautsprecher verlieren Funktionen, China droht wegen neuer US-Zölle


Bose wird in Kürze wichtige Features seiner SoundTouch-Lautsprecher und Soundbars nicht mehr anbieten. Cloudbasierte Funktionen und die App werden eingestellt. Zwar werden die Audiogeräte grundsätzlich weiterhin funktionieren, doch einige Funktionen werden wegfallen. Insbesondere Langzeitkunden sind frustriert. Verärgert ist auch China und kontert Donald Trumps jüngste Zollankündigung mit scharfer Kritik. Die USA sollten ihr „falsches Vorgehen“ korrigieren, die Ergebnisse aus den vergangenen Handelsgesprächen wahren und die gegenseitigen Bedenken durch Dialog lösen. Warum eskalierte der Streit erneut und welche Folgen könnte das haben? Derweil hat die dänische EU-Ratspräsidentschaft eine Erklärung vorgelegt, wonach Minderjährige viele Apps nicht mehr nutzen können sollen. Es geht um ein Social-Media-Verbot für unter 15-Jährige. Die allermeisten EU-Länder unterstützen den Vorschlag, nur zwei Länder sind dagegen – die wichtigsten Meldungen im kurzen Überblick.

Der Audiogerätehersteller Bose hat eine Entscheidung getroffen, die bei zahlreichen Kunden für Verärgerung sorgt: Ab dem 18. Februar 2026 wird das Unternehmen den Cloud-Support für seine beliebten WLAN-Streaming-Lautsprecher SoundTouch und Soundbars einstellen. Die Folge ist, dass wichtige cloudbasierte Features und die zentrale App für die etwa in kleinen Heimkinos eingesetzten Systeme nicht mehr funktionieren werden. Die jetzt von der US-Firma angekündigte Maßnahme betrifft eine Produktreihe, die Bose seit 2013 auf den Markt gebracht und später um weitere Lautsprecher, Soundbars und Heimkinosysteme im Preissegment von 200 bis 1500 US-Dollar erweiterte. Einige Nutzer haben erheblich investiert. Das führt zu Kundenfrust bei Bose: SoundTouch-Geräte verlieren smarte Funktionen.

Im Handelsstreit zwischen den USA und China haben sich die Fronten zwischen den beiden größten Volkswirtschaften der Welt deutlich verhärtet. Nach der Ankündigung von Präsident Donald Trump, weitere Zölle in Höhe von 100 Prozent gegen chinesische Importe zu erheben, warf Peking den USA „Doppelmoral“ vor und drohte mit Gegenmaßnahmen. Washington verallgemeinere seit Langem das Prinzip der nationalen Sicherheit, missbrauche Exportkontrollen, wende diskriminierende Maßnahmen gegen China an und dehne einseitig seine Gerichtsbarkeit bei Produkten wie Halbleitern oder Computerchips aus, so der Vorwurf des chinesischen Handelsministeriums. China hielt den USA zudem vor, mit den Maßnahmen globale Lieferketten zu stören. Es ist eine neue Eskalation im Handelsstreit: China droht den USA.

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Die EU steht vor einem neuen, weitgehenden und kontroversen Schritt zum Schutz von Kindern im digitalen Raum. Eine große Mehrheit der Mitgliedstaaten hat Unterstützung für die Einführung eines „digitalen Mündigkeitsalters“ auf EU-Ebene signalisiert. Ziel ist es, den Zugang Minderjähriger zu Social-Media-Plattformen und bestimmten Apps zu beschränken. Die dänische Ministerpräsidentin Mette Frederiksen hat dazu eine Grenze von 15 Jahren ins Spiel gebracht. Bei einem informellen Ratstreffen wurde eine Erklärung zur „Gestaltung einer sicheren Online-Welt für Minderjährige“ unterzeichnet. Fast alle EU-Länder unterzeichneten das Papier, ebenso wie Norwegen und Island. Es gab kaum Abweichler: Mehrheit der EU-Staaten ist für Social-Media-Verbot für Kinder.

Wo einst nach Silber geschürft wurde, stehen heute in einem alten Bergwerkstollen unauffällige Behälter mit Millionen von abgelichteten Dokumenten: der zentrale Bergungsort (ZBO) der Bundesrepublik Deutschland. Das einmalige Archiv wird 50 Jahre alt. Rund 400 Meter tief ragt der Barbarastollen in den Schauinsland-Berg nahe des Örtchens Oberried bei Freiburg. Im Stollen befindet sich der ZBO. Hier stehen mehr als 1600 luftdichte, knapp 80 Zentimeter hohe Edelstahlbehälter in rund 50 Meter langen, zweigeschossigen Regalen. Darin befinden sich Mikrofilme, insgesamt 1,3 Milliarden Ablichtungen, darunter viele einzigartige historische Dokumente. Wir blicken auf den Bau des ZBO, die Schutzmaßnahmen und das Grundproblem der Archivare nach 50 Jahren Barbarastollen: Das geheime Archiv der Bundesrepublik.

Bald gibt es keine Sicherheitsupdates mehr für Windows 10, doch nicht alle Computer hält Microsoft fit für Windows 11. Älteren Geräten verweigert der Hersteller häufig das Upgrade, auch wenn es aus technischer Sicht keinen Grund dafür gibt. Wer nun auf Linux umsteigen will, anstatt unnötigen Elektroschrott zu produzieren oder Geld auszugeben, kann mit dem Gerät weiterhin arbeiten, muss sich aber umgewöhnen. Für Notfälle bietet es sich da an, das vertraute Windows 10 in eine virtuelle Maschine unter Linux umzuziehen. Dann lässt es sich bei Bedarf direkt unter Linux starten und Windows erscheint wie eine Anwendung in einem Fenster (oder im Vollbild) auf dem Linux-Desktop. Wie das funktioniert und für wen sich diese Lösung eignet, besprechen wir im c’t uplink: Windows 10 in eine Linux-VM umziehen.

Auch noch wichtig:


(fds)



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FAQ: Sammelklage gegen Meta vor Hamburger Gericht


Nach einem millionenfachen Datendiebstahl bei Facebook vor mehr als sechs Jahren befasst sich das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg am heutigen Freitag (11.00 Uhr) mit dem Fall. Der Verbraucherzentrale Bundesverband will mit einer Musterfeststellungsklage erreichen, dass Betroffene einfacher als bislang Schadenersatz von der internationalen Facebook-Muttergesellschaft Meta in Irland einfordern können.

Nach Vorstellung der Verbraucherzentrale hat Meta gegen das Datenschutzrecht verstoßen, indem es Datendiebstahl ermöglichte. Das Technologie-Unternehmen habe die Nutzer unzureichend geschützt und über das Leck informiert. Die Verbraucherzentrale spricht sich dafür aus, dass Geschädigte mindestens 100 bis 600 Euro erhalten. Je mehr Daten abgegriffen worden seien, desto höher müsse die Zahlung ausfallen.

Musterfeststellungsklagen, etwa bekannt aus dem VW-Abgasskandal, sind im November 2018 vom Gesetzgeber eingeführt worden. Sie ermöglichen Verbraucherverbänden, für Geschädigte zu klagen. Im Fall einer erfolgreichen Klage können Verbraucher sich auf das Urteil berufen, um Schadensersatzansprüche durchzusetzen. In der Praxis müssen Verbraucher nicht immer erneut klagen – etwa, wenn es zu einem Vergleich kommt.

Der Vorfall liegt Jahre zurück: Im April 2021 wurden Daten von mehr als 530 Millionen Facebook-Nutzern aus mehr als 100 Ländern im Darknet verbreitet. In Deutschland sollten laut Verbraucherzentrale rund sechs Millionen Menschen betroffen sein. Der Datendiebstahl war möglich, weil Profile auf dem sozialen Netzwerk je nach Einstellungen über Telefonnummern gefunden werden konnten. Auf diese Weise wurden etwa Nutzer-ID, Vor- und Nachname, Land und Geschlecht mit der Telefonnummer verknüpft. Die Daten wurden von Januar 2018 bis September 2019 abgeschöpft.

Die zuständige irische Datenschutzbehörde verhängte 2022 nach einer Prüfung eine Strafe von 265 Millionen Euro gegen Meta Platforms Ireland Limited. In Deutschland gab es Tausende Klagen gegen Meta, wobei das Unternehmen in den Vorinstanzen viele Verfahren gewann. Lange war strittig, unter welchen Voraussetzungen Kläger Schadenersatz geltend machen können. November vergangenen Jahres entschied dann der Bundesgerichtshof, dass dafür der Nachweis reicht, zu den Opfern des Datendiebstahls zu gehören.

Die Verbraucherzentrale teilte mit, bis Anfang Oktober hätten sich mehr als 14.000 Menschen der Klage angeschlossen. Wer Ansprüche anmelden möchte, kann seine Daten auf der Website des Bundesamts für Justiz hinterlegen, um sich in das Verbandsklageregister eintragen zu lassen. Eine Anmeldung ist nachträglich bis spätestens drei Wochen nach Ende der mündlichen Verhandlung möglich. Interessierte können über die Verbraucherzentrale im Internet prüfen lassen, ob sie von der Datenpanne betroffen waren.

Die Verbraucherzentrale teilte mit, dass sich das Gericht am Freitag zunächst mit formellen Fragen beschäftigen werde. Laut dem Hanseatischen Oberlandesgericht soll darüber gesprochen werdne, ob das Gericht überhaupt für die Klage zuständig sei. Wie lange verhandelt werde, könne nicht abgesehen werden. Am Ende der Sitzung am Freitag sei jedenfalls nicht mit einer Entscheidung zu rechnen. Ein gesonderter Verkündungstermin solle bekanntgegeben werden. Die Verhandlung ist öffentlich.


(emw)



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Strengere EU-Regeln für politische Werbung treten in Kraft


Ab sofort gelten in der EU neue Regeln für kostenpflichtige politische Werbung. Alle politischen Anzeigen müssen nun eindeutig als solche gekennzeichnet sein und darüber informieren, wer wie viel dafür bezahlt hat, wie die EU-Kommission mitteilte.

Zudem müssten Informationen dazu enthalten sein, ob sich die Werbung an ein bestimmtes Publikum richtet. Die Verordnung soll auch verhindern, dass Drittstaaten Einfluss auf Wahlen in Europa nehmen.

Die neue Regulierung schütze sowohl die Meinungsfreiheit als auch die Informationsfreiheit, hieß es von der Brüsseler Behörde. Sie helfe den Bürgern, bezahlte politische Werbung zu erkennen und etwa von redaktionellen Inhalten oder persönlich geäußerten politischen Meinungen zu unterscheiden. Die neuen Regeln stärkten damit die Integrität von Wahlprozessen. Am Mittwoch hatte die EU-Kommission einen Leitfaden zur Umsetzung der Regeln, die für online und analog geschaltete Anzeigen gelten, veröffentlicht.

Der Facebook- und Instagram-Konzern Meta kündigte bereits im Juni an, wegen der EU-Regeln keine politischen Anzeigen mehr auf den eigenen Plattformen zu schalten. Ab Oktober werde Meta in Europa „aufgrund der undurchführbaren Anforderungen und rechtlichen Unsicherheiten“ durch die EU-Verordnung keine Anzeigen zu politischen, wahlbezogenen und sozialen Themen mehr zulassen, heißt es auf der Website des US-Unternehmens.

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Auch Google hatte an der EU-Verordnung Kritik geübt und im September angekündigt, nur noch bestimmte politische Inhalte auf seinen Plattformen, etwa YouTube, zuzulassen. Demnach sollen offizielle Stellen von EU-Mitgliedsstaaten, die EU selbst oder andere öffentliche Einrichtungen noch Werbung schalten können. Parteien oder Politikerinnen und Politiker haben diese Möglichkeit ansonsten nicht mehr.

Die Grünen-Politikerin Alexandra Geese, die als Abgeordnete im EU-Parlament mit dem Thema befasst ist, kritisierte, Meta und Google weigerten sich, die neuen Regeln umzusetzen. Sie forderte, die EU-Kommission müsse statt kleiner Sonderlösungen das eigentliche Problem angehen und etwas gegen die toxischen Algorithmen der Konzerne tun.

Die EU-Verordnung über „die Transparenz und das Targeting politischer Werbung“ war im vergangenen Jahr beschlossen worden. Einige Regeln waren bereits vor den EU-Wahlen 2024 in Kraft getreten.


(afl)



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