Datenschutz & Sicherheit

Haftbefehl abgelehnt: KI-Treffer ist für Richter nur ein vager Hinweis


In der Welt der Strafverfolgung klingen automatisierte Fahndungserfolge nach Effizienz: ein Bild, ein Abgleich mit der Datenbank, ein Treffer. Doch was technisch möglich ist, hält rechtlich nicht jeder Prüfung stand. Das Amtsgericht Reutlingen hat in einem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 11. Februar deutlich gemacht: Algorithmisch erzeugte Identifizierungshinweise reichen ohne fundierte Absicherung und technische Transparenz nicht aus, um jemanden hinter Gitter zu bringen.

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Ausgangspunkt des Verfahrens war ein Vorfall in einem Drogeriemarkt im Oktober 2025. Mitarbeiterinnen hatten per Videoüberwachung beobachtet, wie eine Person mehrere Flakons Frauenduft entwendete. Als der Verdächtige wenig später den Laden erneut betrat und angesprochen wurde, kam es zur Eskalation: Auf der Flucht schlug der Täter mit einem Regenschirm um sich und traf zwei Angestellte, die versuchten, ihn festzuhalten.

Die Polizei nutzte das Videomaterial für eine Gesichtserkennungsrecherche beim Bundeskriminalamt (BKA). Das System lieferte einen Treffer: einen polizeilich bekannten Mann, der bereits wegen anderer Delikte gesucht wurde. Auf Basis dieses „Matches“ und der pauschalen Einordnung als einschlägig vorbekannt beantragte die Staatsanwaltschaft einen Haftbefehl wegen räuberischen Diebstahls.

Das Amtsgericht Reutlingen hat diesen Antrag abgelehnt (Az.: 5 Gs 19/26). Die Begründung greift die aktuelle Praxis KI-gestützter Ermittlungen an. Die Richter bezeichneten die eingesetzte Gesichtserkennungssoftware als geradezu „ominös“. Der Vorwurf: Weder die Funktionsweise noch der Algorithmus, die genutzten Referenzdaten oder die Fehlerraten seien nachvollziehbar dokumentiert.

Das BKA betreibt das offizielle polizeiliche Gesichtserkennungssystem (GES). Voriges Jahr verwendeten deutsche Behörden die Technik deutlich häufiger zur Identifizierung von Personen als zuvor. Mit insgesamt rund 343.856 Suchläufen im Jahr 2025 hat sich die Schlagzahl gegenüber dem Vorjahr mehr als verdoppelt. Seit September 2024 setzt das BKA auf ein KI-System.

Die bloße Behauptung der Ermittler, es sei eine „verbesserte“ Software zum Einsatz gekommen, reicht laut dem Beschluss für eine gerichtliche Beweiswürdigung indes nicht aus. Wenn ein Software-Ergebnis zur Grundlage eines massiven Grundrechtseingriffs wie der Untersuchungshaft werden solle, müssten die Behörden die Karten offenlegen.

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Das Gericht moniert ferner eine mangelhafte Ermittlungshygiene. Die Identifizierung des Verdächtigen sei fast ausschließlich auf das opake System gestützt worden. Andere klassische Ermittlungswerkzeuge blieben ungenutzt: Es gab keine Wahllichtbildvorlage, bei der die Zeuginnen den Verdächtigen unter mehreren Fotos hätten identifizieren müssen. Objektive Spuren wie DNA oder eine Auswertung von Funkzellendaten fehlten völlig. Eine sachverständige Absicherung, etwa durch ein anthropologisches Gutachten, lag nicht vor.

Besonders kritisch sahen die Richter den Versuch, den dringenden Tatverdacht durch die „Vorbekanntheit“ des Beschuldigten zu stützen. Dass jemand bereits wegen ähnlicher Taten polizeilich geführt wird, darf der Entscheidung zufolge nicht dazu verleiten, die Anforderungen an die Beweise im aktuellen Fall zu senken. Eine solche „Etikettierung“ ersetze keine fallbezogenen Tatsachen.

Neben der Identitätsfrage scheiterte der Haftbefehl auch an der rechtlichen Einordnung der Tat. Für einen räuberischen Diebstahl (Paragraf 252 StGB) muss der Täter „auf frischer Tat“ ertappt werden und Gewalt anwenden, um die Beute zu behalten. Da die Person den Laden zwischen Diebstahl und Festnahmeversuch jedoch kurzzeitig verlassen hatte und unklar war, ob sie das Parfum beim erneuten Betreten überhaupt noch bei sich trug, sah das Gericht die spezifische Besitzerhaltungsabsicht nicht als ausreichend belegt an.

Für die Strafverteidigung liefert der Beschluss eine Blaupause: Werden Mandanten durch Algorithmen belastet, müssen die Behörden Validierungsangaben und Qualitätsbelege liefern. Ansonsten bleibt der Treffer ein bloßer Hinweis, der für einen Haftbefehl nicht schwer genug wiegt.


(mma)



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