Künstliche Intelligenz
Hörspiel-Player für Kinder: Galakto Player auseinandergebaut
Vertrieben unter anderem durch große Lebensmittelketten ist der Galakto Player recht günstig, benötigt keine Internetverbindung oder Anmeldung und die Tokens sind echte Datenträger. Er ist portabel, und es können – gerade unterwegs ideal – zwei Kopfhörer angeschlossen werden.
Dank des andockbaren Lautsprechers mit eigenem Akku wird er zur Hörspiel-Box fürs Kinderzimmer. Zusätzlich hat er eine Nachtlichtfunktion. Aktuell gibt es etwa 200 Tokens, für je um die 10 Euro.
Schrauben-Versteckspiel
Schon beim Untersuchen des Players wird die gute Verarbeitung deutlich. Alles sitzt mit guter Passform und ist aus stabilem Kunststoff. Um ihn zu öffnen, braucht man ein Plektrum oder Öffnungstool. Mit etwas Geduld findet man die Clips, die den oberen Ring halten, unter dem dann die Kreuzschlitzschrauben sitzen. Was man schon bei der Verbindung von Player und Lautsprecher gesehen hat, setzt sich hier fort: vergoldete Pogo-Pins und Kontaktflächen.
Das war die Leseprobe unseres heise-Plus-Artikels „Hörspiel-Player für Kinder: Galakto Player auseinandergebaut“.
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Künstliche Intelligenz
Intel Arc Pro B50: Kleine Workstation- und KI-Grafikkarte im Testlabor
Ab heute macht Intel seine Workstation-Grafikkarte Arc Pro B50 potenziellen Kunden schmackhaft. Sie soll mit großem 16-GByte-Speicher in der 400-Euro-Preisklasse besonders bei Nutzern von KI-Inferencing punkten. Dabei sowie in klassischen Workstation-Aufgaben soll sie die älteren Nvidia RTX A1000 mit lediglich 8 GByte RAM sowie die AMD Radeon Pro W7500 deutlich abhängen.
Die Arc Pro B50 von Intel ist eine kompakte Zwei-Slot-Karte mit Radiallüfter, die dank halber Bauhöhe auch in besonders flache Mini-ITX-Systeme passt. Es wird später auch Partnerkarten in anderen Formaten geben.
Über die Ankündigung der Arc Pro B50 hatten wir im Rahmen der Computex bereits ausführlich berichtet. Anders als noch zur Vorstellung will Intel nun für die Einsteiger-Karten der neuen Generation nicht mehr nur 299, sondern 349 US-Dollar haben. Begründet wird dies außer mit um 40 Prozent gestiegenen Speicherpreisen für die 16 GByte GDDR6-RAM auch mit Unwägbarkeiten der US-Zollpolitik. Wie üblich kommen dazu noch Steuern und der Wechselkurs, sodass sich der endgültige Preis zunächst wohl knapp unter 400 Euro (~380 Euro rechnerisch) bewegen wird und die Karte mit den ähnlich teuren Nvidia RTX A1000 und AMD Radeon Pro W7500 konkurriert.
Bei der Arc Pro B50 verlötet Intels die BMG-G21-GPU, die auch in den schnelleren Spielergrafikkarten Arc B570 und B580 zum Einsatz kommt. Obwohl einige Recheneinheiten abgeschaltet sind, bleibt noch ein deutliches Leistungsupgrade zum Vorgänger Arc Pro A50 mit dem viel kleineren und älteren ACM-G11-Chip.
Gegenüber ihrer eigenen Vorgängerin, der Arc Pro A50 soll die Karte mehr als doppelt so schnell sein, aber auch Nvidias RTX A1000 mit 8 GByte zum Teil deutlich hinter sich lassen. Dass sie schneller als die A1000 ist, können wir bereits bestätigen, genauere Ergebnisse werden wir aber erst mit dem Test veröffentlichen, der jedoch noch in Arbeit ist.
Noch kein c’t-Test
Intel schickte uns sogar zwei Muster der Arc Pro B50. Allerdings geschah das nicht ganz freiwillig, denn die erste erreichte uns defekt: Ein Display-Ausgang und der Standby-Modus funktionierten nicht wie gedacht und nach einer Weile der Problemsucherei rückte Intel ein zweites Testexemplar heraus, dass uns allerdings erst am Vormittag des Sperrfrist-Tages erreichte. Da wir (und Intel) nicht abschätzen konnten, inwieweit der restliche Betrieb durch diesen Defekt beeinträchtigt war, haben wir uns entschieden, keine Messwerte zu veröffentlichen, die mit dem ersten Muster erfasst wurden. Wir haben die defekte Karte allerdings für ein paar Fotos genutzt.
Da das erste Testmuster uns sowieso defekt erreichte, haben wir die Chance genutzt und die (defekte) Karte für Fotozwecke demontiert. Kühler, Backplate und Verschalung sind wie auch die Slotblende mit T6-Torx befestigt.
Die zweite Karte läuft hingegen wie erwartet und absolviert zur Stunde unseren Testparcours. Viele Messwerte konnten wir allerdings noch nicht erfassen, aber die SPECviewperf 2020 v3.1 lief bereits durch. Hier erzielte die Arc Pro im geometrischen Mittel auf unserem Testsystem 54,3 Punkte, die A1000 musste sich mit 38,6 Punkten und einem Rückstand von 29 Prozent (anders herum erreichte die Intel-Karte 41 Prozent Vorsprung) geschlagen geben.
Auf die Karte warten noch die neuere SPECviewperf 15, Blender sowie einige KI-Aufgaben. Auch ein Durchlauf durch den 3DMark steht auf dem Plan.
Zusätzlich werden wir wie üblich die Leistungaufnahme und die Geräuschkulisse vermessen.
(csp)
Künstliche Intelligenz
iX-Workshop Keycloak: Die Grundlagen für effizientes IAM und SSO
Mit dem quelloffenen Anmelde-Provider Keycloak lassen sich Benutzer aus Verzeichnisdiensten wie Active Directory oder LDAP mittels Single Sign-On (SSO) und Mehrfaktor-Authentifizierung sicher an verschiedenen Webanwendungen anmelden.
In der dreitägigen Online-Schulung Identity & Access Management (IDM/IAM) und SSO mit Keycloak lernen Sie, wie Sie Keycloak als Identity Provider für Ihr Unternehmen einrichten, konfigurieren und mit Diensten und Anwendungen integrieren. Das in Keycloak integrierte OTP-Verfahren unterstützt Soft-Tokens (Smartphone und App) und bietet ein Self-Service-Portal zur Konfiguration. Diese integrierte One-Time-Password-Funktion wird in der Schulung demonstriert und erklärt.
Der Workshop findet in einer browserbasierten Lern- und Übungsumgebung statt und richtet sich an DevOps Engineers und (Linux-)Administrierende, die Keycloak als Identity & Access Management System (IDM/IAM) für die eigenen Unternehmensanwendungen einsetzen wollen. Der Trainer Tilman Kranz verfügt über langjährige Erfahrung in der Entwicklung, Administration und Einrichtung von Verzeichnisdiensten.
Die Teilnahme an diesem praxisorientierten Workshop ist auf 12 Personen begrenzt, um einen regen Austausch mit dem Trainer und den anderen Teilnehmern zu ermöglichen.
(ilk)
Künstliche Intelligenz
Urteil: EuG stärkt US-Datentransfer-Abkommen | heise online
Das Datentransferabkommen zwischen der EU und den USA bleibt in Kraft, zumindest vorerst. Dies hat das Europäische Gericht (EuG) am heutigen Mittwoch mit einem Urteil bestätigt. Dem Abkommen liegt ein sogenannter Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission nach Art. 45 DSGVO aus Juli 2023 zugrunde. Dieser Beschluss bestätigt den USA ein ähnliches Datenschutzniveau wie in der EU, außerdem ausreichende Durchsetzungsmöglichkeiten für EU-Bürger. Dies zweifelte der französische Abgeordnete Philippe Latombe an und wollte den Beschluss mit einer Nichtigkeitsklage zu Fall bringen. Damit ist er nun in erster Instanz gescheitert.
Das heutige Urteil war mit Spannung erwartet worden, denn von dem Angemessenheitsbeschluss hängt ab, ob in der EU ansässige Unternehmen beispielsweise rechtssicher personenbezogene Daten in US-Clouds speichern und verarbeiten können. Der Beschluss kam zustande, weil die damalige US-Regierung von Präsident Joe Biden im Oktober 2022 mit dem „Trans-Atlantic Data Privacy Framework“ (TADPF) neue Schutzmechanismen für Daten europäischer Bürger in den USA installiert hatte. Allerdings hatte Biden diese Mechanismen nicht mit einem Gesetz abgesichert, sondern lediglich per präsidialem Dekret erlassen.
Kein unparteiisches Gericht?
Philippe Latombe hatte sich in seiner Organklage ausdrücklich auf seine Rechte als Privatbürger berufen. Er monierte seitens der USA Verstöße gegen die Grundrechtecharta der EU. Die EU-Kommission könne einen wirksamen Rechtsbehelf in den USA und ein unparteiisches Gericht nicht garantieren, weil er im TADPF nicht vorgesehen sei. Die in den Vereinigten Staaten errichtete Rechtsbehelfsbehörde (Data Protection Review Court, DPRC) sei durch einen Akt der amerikanischen Exekutive und nicht durch Gesetz geschaffen und deshalb kein unabhängiges Gericht, wie es die DSGVO fordert.
Aus einer Pressemitteilung des EuG geht hervor, dass das Gericht dies anders sieht. Die Ernennung der Richter des DPRC und seine Arbeitsweise seien „ausweislich der Akten mit mehreren Garantien und Bedingungen verbunden, die die Unabhängigkeit seiner Mitglieder gewährleisten sollen“. Ohnehin habe die EU-Kommission sich selbst im Angemessenheitsbeschluss auferlegt, „die Anwendung des Rechtsrahmens, der Gegenstand des Beschlusses ist, fortlaufend zu überwachen“. Wenn sich der Rechtsrahmen ändere, also etwa das Bidensche TADPF-Dekret von US-Präsident Donald Trump für nichtig erklärt würde, könne die Kommission ja „soweit erforderlich beschließen, den angefochtenen Beschluss auszusetzen, zu ändern oder aufzuheben oder seinen Anwendungsbereich einzuschränken“.
Schrems kündigt Klage an
Weil die Klage Latombes sehr eng gefasst war, hat das EuG viele strittige Sachverhalte in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. So spielte etwa der Zugriff auf EU-Daten via CLOUD-Act oder die Auslandsüberwachung per FISA-Gesetz keine Rolle. Dies kritisierte die österreichische Datenschutz-Organisation noyb in einer ersten Stellungnahme: „Wir sind überzeugt, dass eine umfassendere Überprüfung des US-Rechts — insbesondere der Verwendung von Executive Orders durch die Trump-Regierung — zu einem anderen Ergebnis führen müsste.“
noyb wurde vom Datenschutz-Aktivisten Max Schrems gegründet, der mit Klagen vorm Europäischen Gerichtshof (EuGH) bereits die beiden vorherigen Datentransferabkommen „Safe Harbor“ und „Privacy Shield“ gekippt hatte. Er kündigte heute an: „Wir prüfen derzeit unsere Optionen, um eine Klage einzureichen. Auch wenn die Europäische Kommission vielleicht ein weiteres Jahr gewonnen hat, fehlt es uns weiterhin an Rechtssicherheit für Nutzer:innen und Unternehmen.“
Der Kläger Latombe hat nun zwei Monate und zehn Tage Zeit, Rechtsmittel gegen die EuG-Entscheidung einzulegen. Sie würde dann in zweiter Instanz vom EuGH auf Rechtsfragen hin überprüft. In einem LinkedIn-Posting betonte heute Alexander Golland, Europarechtsexperte und Professor für Wirtschaftsrecht an der FH Aachen: „Dieses Rechtsmittel klingt nach Revision, ist es aber nicht: In gewissem Umfang prüft der EuGH auch den Rechtsfragen zugrundeliegende Tatsachen. Sofern Latombe also Rechtsmittel einlegt, kann der EuGH in Teilen über die bloße rechtliche Würdigung hinausgehen.“
(hob)
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